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Aufsicht über die Gemeinden. Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Aufsichtsbehörden: - Oberamtmann - Amt für Gemeinden - ILFD - Staatsrat. Oberamtmann (Art. 146)
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Aufsicht über die Gemeinden Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Aufsichtsbehörden: - Oberamtmann - Amt für Gemeinden - ILFD - Staatsrat
Oberamtmann (Art. 146) Allgemeine Aufsicht über die Führung und Verwaltung der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch Beratung und Unterstützung Mindestens eine Inspektion pro Amtsperiode Befugnis den Sitzungen der Gemeindeorgane beizuwohnen
Auskunftspflicht (Art. 147) Pflicht Auskünfte und Akten zu liefern Verträge bezüglich Übertragung von obligatorischen Gemeindeaufgaben übermitteln • Umfang der Aufsicht (Art. 149) Gesetzmässigkeit der Tätigkeit Angemessenheit, wenn - Interessen des Kantons, anderer Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt sind - Verwaltung der Gemeinde schwer gefährdet ist
Eingreifen des Oberamtmanns (Art. 151) Missachtung gesetzlicher Vorschriften Beeinträchtigung der Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons schwere Gefährdung der Verwaltung = Aufforderung, dem Zustand innert 30 Tagen abzuhelfen Handeln des Oberamtmanns an Stelle der Gemeinde, Aufhebung von Beschlüssen
Eröffnung einer Untersuchung (Art. 151a) Zustände gemäss Art. 151 gemeindeinterne Aufsichtsmassnahmen werden nicht befolgt
Massnahmen des Oberamtmanns (Art. 151c) Vorsorgliche Massnahmen zwecks Gewährleistung der Führung und Verwaltung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes Verwarnung aussprechen Akten an UR weiterleiten Reorganisation des Gemeinderates Wiederherstellen eins guten Ratsbetriebes und einer guten Verwaltung Überweisung der Akten an den Staatsrat Untersuchungskosten festlegen