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Aufsicht über die Gemeinden

Aufsicht über die Gemeinden. Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Aufsichtsbehörden: - Oberamtmann - Amt für Gemeinden - ILFD - Staatsrat. Oberamtmann (Art. 146)

silvio
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Aufsicht über die Gemeinden

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  1. Aufsicht über die Gemeinden Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Aufsichtsbehörden: - Oberamtmann - Amt für Gemeinden - ILFD - Staatsrat

  2. Oberamtmann (Art. 146)  Allgemeine Aufsicht über die Führung und Verwaltung der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch Beratung und Unterstützung  Mindestens eine Inspektion pro Amtsperiode  Befugnis den Sitzungen der Gemeindeorgane beizuwohnen

  3. Auskunftspflicht (Art. 147)  Pflicht Auskünfte und Akten zu liefern  Verträge bezüglich Übertragung von obligatorischen Gemeindeaufgaben übermitteln • Umfang der Aufsicht (Art. 149)  Gesetzmässigkeit der Tätigkeit  Angemessenheit, wenn - Interessen des Kantons, anderer Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt sind - Verwaltung der Gemeinde schwer gefährdet ist

  4. Eingreifen des Oberamtmanns (Art. 151)  Missachtung gesetzlicher Vorschriften  Beeinträchtigung der Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons  schwere Gefährdung der Verwaltung = Aufforderung, dem Zustand innert 30 Tagen abzuhelfen  Handeln des Oberamtmanns an Stelle der Gemeinde, Aufhebung von Beschlüssen

  5. Eröffnung einer Untersuchung (Art. 151a)  Zustände gemäss Art. 151  gemeindeinterne Aufsichtsmassnahmen werden nicht befolgt

  6. Massnahmen des Oberamtmanns (Art. 151c)  Vorsorgliche Massnahmen zwecks Gewährleistung der Führung und Verwaltung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes  Verwarnung aussprechen  Akten an UR weiterleiten  Reorganisation des Gemeinderates  Wiederherstellen eins guten Ratsbetriebes und einer guten Verwaltung  Überweisung der Akten an den Staatsrat  Untersuchungskosten festlegen

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