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§ 879 ABGB: Unerlaubte Rechtsgeschäfte. Abs 1: Generalklausel Verstoß: „gegen ein gesetzliches Verbot “ oder „gegen die guten Sitten “
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§ 879 ABGB: Unerlaubte Rechtsgeschäfte • Abs 1: Generalklausel • Verstoß: „gegen ein gesetzliches Verbot“ oder „gegen die guten Sitten“ • Abs 2: Sondertatbestände - Beispiele1. Entgeltliche Ehemäklerei:Rspr: mehr als bloßes Adressenvermitteln1a. Entgeltliche Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung; Art II FortpflanzungsmedG 19922. Streitanteilsvereinbarung; sog "quota litis" (zB mit RA –USA)3. Veräußerung einer erhofften Erbschaft (nochbei Lebzeiten des Erblassers)4. Wucher: 3 Kriterien dieser Form der "Ausbeutung": • Eigenschaften des "Wucherers": Bereicherungsvorsatz • Eigenschaften des "Bewucherten": "Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit... Gemütsaufregung" etc • "auffallendes Mißverhältnis" von Leistung u Gegenleistung • Abs 3:grob nachteilige AGB Barta: Zivilrecht online
Verstoß gegen § 879 ABGB: Rechtsfolgen • AbsoluteNichtigkeit • Jedermann kann sich auf Nichtigkeit berufen • Kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden (!) • Rückforderung des Geleisteten aber nur innerhalb von 30 Jahren • RelativeNichtigkeit: Nur schutzwürdiger Teil kann sich auf sie berufen; Gestaltungsrecht • Teilnichtigkeit: Unzulässiger Teil wird aus Vertrag herausgelöst; Rest bleibt gültigZB: Verstöße nach § 6 KSchG, Ablöseverbot nach MRG • Unterscheide: Aufhebbarkeit / Anfechtbarkeit Rechtsgeschäft ist bis zur richterlichen Ungültigkeitserklärung gültig: zB Wucher oder Irrtum Barta: Zivilrecht online
§ 879 Abs 1:„... gegen ein gesetzliches Verbot ... Verstößt“ • Verstoß gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (= Wortlaut) des Gesetzes; Beispiel: § 27 Abs 1 Z1 MRG (verbotene Ablösen) • Sog ‚Umgehung‘ von Gesetzen:Verstoß gegen den Sinn und Zweck einer Norm;ohne Verstoß gegen deren Wortlaut • Beispiele: • Umgehung der Genehmigungspflicht eines Liegenschaftserwerbs (nach den L-GVGn) oder dem Ausländergrunderwerb mittels Appartement-GmbH; Treuhand- oder Strohmannlösung • Umgehung (zwingender Bestimmungen des Arbeitsrechts) durch sog ‚Kettenarbeitsverträge‘ • Untermiete ist in Wahrheit Hauptmiete: § 2 Abs 3 MRG Barta: Zivilrecht online
§ 879 Abs 1:"... gegen die guten Sitten verstößt" • Feststellung durch richterliche Interessenabwägung • Inbegriff jenes Rechts, das: • gesetzlich nicht ausformuliert ist, • sich aber aus der Beachtung rechtlich geschützter grundlegender Werte und Interessen ergibt • Verstoß gegen "den Geist" der Rechtsordnung • Primär ein Rechts-, kein MoralbegriffOGH: „.. wenn es dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und somit grob rechtswidrig ist" • Grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen • Grobes Mißverhältnis zwischen den durch den Vertrag verletzten und den durch ihn geförderten Interessen Barta: Zivilrecht online
Verstoß gegen die guten Sitten - Beispiel • Unerlaubte Eingriffe in die Privatsphäre • zB im Testament auferlegte Verpflichtung , nicht zu heiraten • Unerlaubte Entgeltverquickung: Beispiele: – § 879 Abs 2 Z 1 ABGB: Ehemäklerei; – Abs 2 Z 1a ABGB: Medizin Fortpflanzung; – Abs 2 Z 2: RAe – sog quota litis; Organspenden: § 62 a Abs 4 KAG (Entgeltverbot) • Unerlaubter Wirtschaftskampf Beispiele: Knebelung, Boykott, Ketten(arbeits)verträge Barta: Zivilrecht online
Formen der Rechtswidrigkeit allgemeine Rechtswidrigkeit Sittenwidrigkeit Rechtsmissbrauch Rechtswidrigkeitszwiebel: Sittenwidrigkeit(§ 879 ABGB):Allgemein verpöntes rechtswidriges Verhalten, das gegen grundlegende gesellschaftliche Werte verstößt, ohne als Schikane oder Rechtsmissbrauch zu gelten; Restkategorie rechts- und gesellschaftsschädigen- den Verhaltens; zB: § 879 Abs 2 ABGB ● Schikane(verbot) des § 1295 Abs 2 ABGB: Konkrete Rechtsaus- übung verfolgt vornehm- lich Schädigung andrer, nicht den eigenen Vorteil Schikane- verbot ● Rechtsmissbrauch (§ 1305 ABGB): Eigener Vorteil wird im Übermaß gesucht, wenn auch ohne (konkrete) Schädigungsabsicht; eine solche Rechtsausübung verstößt gegen allgemeine Interessen der Rechtsgemein- Schaft und ist daher rechtswidrig; zB: Wettbewerbsverstöße (§ 1 UWG) Barta: Zivilrecht online
Weitere Willensmängel:Umgehung (1) • Umgehungsgeschäfte sind - da sie das Gesetz unterlaufen wollen - nichtig; häufig wird versucht, gesetzlichen Genehmigungspflichten - zB nach den (Ausländer)GVGn - zu entkommenBeispiele: - Abschluß von 100-jährigen MietVn durch Tiroler Wohnbaugesellschaften- Abschluß sog Kettenarbeitsverträge- die Umgehungs-Treuhand; ‚Strohmann‘ Beachte:Die ‚Irrlehre‘ vom schwebend wirksamen Umgehungsgeschäft ist passé ! Barta: Zivilrecht online
Weitere Willensmängel:Umgehung (2) • Vom ‚Umgehungs‘geschäft zu unterscheiden sind die Umweggeschäfte: • ‚Umweg‘geschäfte sind grundsätzlich gültig • Der Gesetzgeber verbietet hier nur einen bestimmten Weg, nicht aber alle Wege (zum Ziel)Beispiel: Das Faustpfandprinzip verlangt zum Schutz anderer Gläubiger die Erkennbarkeit der vorgenommenen Verpfändung nach außen/ Publizität daher keine Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut Barta: Zivilrecht online
Rechtsdurchsetzung in der RO (1) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden im Rahmen der Gesetzegem Art 18 Abs 1 B-VG Es entscheiden nach Art 83, 87 B-VG und Art 6 I MRK abhängigeVerwaltungsorgane unabhängigeRichter ÖffR PrivR • weisungsungebunden • unabsetzbar • unversetzbar • weisungsgebunden • absetzbar • versetzbar Justiz (Gerichtsbarkeit) und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt; Art 94 B-VG: Kein Instanzenzug zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten; Ausnahmen: insbes VwGH und VfGH Barta: Zivilrecht online
Rechtsdurchsetzung in der RO (2) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden Es entscheiden abhängigeVerwaltungsorgane unabhängigeRichter ÖffR PrivR • durch: • Bescheid • gemäß AVG oder • Spezialvorschriften • durch: • Urteil oder • Beschluss • gemäß ZPO oder • Spezialvorschriften Barta: Zivilrecht online
Rechtsdurchsetzung • Materielles Recht ↔ VerfahrensR = formelles Recht • VerfahrensR = öffentliches Recht • Gewaltentrennung und Gerichtsbarkeit: Art 94 B-VG • Gerichtstypen und Instanzenzug eigene Folie • Gerichtsbarkeit ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache; Art 10 Abs 1 Z 6 iVm Art 82 Abs 1 B-VG • (Gerichtliche) Zuständigkeit eigene Folie Barta: Zivilrecht online
1 K VK KaufV zahlt nicht 3 liefert 2 4 6 Zivilprozeß(ZPO) 5 7 Urteil Exekution Klage Gerichtliche Rechtsdurchsetzung Gerichtliche Geltendmachung Barta: Zivilrecht online
16 Landesgerichte 4 Oberlandesgerichte 16 Landesgerichte 2. Instanz B E Z I R K S G E R I C H T E E Z I R K S G E R I C H T E B E Z I R K S G E R I C H T E B E Z I R K S G E R I C H T E B E Z I R K S G E R I C H T E B E Z I R K S G E R I C H T E Gerichtsorganisation • Gerichtstypen und Instanzenzug • § 1 JN: "Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-sachen wird ... durch ... ordentliche Gerichte ausgeübt “; d.s. Gerichte mit Erkenntnis- und Vollstreckungsgewalt Oberster Gerichtshof 3. Instanz 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 2. Instanz 1. Instanz Barta: Zivilrecht online 1. Instanz
Anzahl der Rechtsanwälte seit 1980 Österreich Barta: Zivilrecht online Quelle: OERAK
Rechtsanwälte in Österreich Rechtsanwälte hiervon weiblich 1998 2000 1998 2000 Rechtsanwaltskammer Quelle: OERAK Barta: Zivilrecht online Gesamt 3.696 3.969 401 466
Einwohner pro Anwalt in Europa Stand: 1999 Arbeitslose Juristen in Ö - Sept 2000: 538 Barta: Zivilrecht online Q: Rechtsanwaltskammertag, AMS
Gerichtliche Zuständigkeit • Rechtsquelle: Jurisdiktionsnorm (JN)1895 • Sachliche Zuständigkeit: • Bezirksgerichte: § 49 Abs 1, 2 und 4 JN • Gerichtshöfe 1. Instanz: §§ 50, 54 Abs 1 JN • Örtliche Zuständigkeit: • Allgemeiner Gerichtsstand: §§ 65 - 75 JN; insbes §§ 65, 66 Abs 1 und 2 JN • Besondere Gerichtsstände: §§ 76 ff JN; zB § 76 JN: Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, § 81 JN: Streitigkeiten um unbewegliches Gut, § 92 JN: Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, § 92 a JN: Gerichtsstand der Schadenszufügung • Eigenzuständigkeit und Wertzuständigkeit- zB: BezGe für Streitigkeiten - zB: BezGe bis zum aus Bestandverträgen Streitwert von 10.000,- € Barta: Zivilrecht online
Ordentliche Gerichtsbarkeit • § 1 JN bestimmt, dass in: bürgerlichen Rechtssachen die Gerichtsbarkeit durch: • ordentliche Gerichte ausgeübt wird • Dazu zählen: Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der OGH sowie die Bezirksgerichte in Handelssachen und die Handelsgerichte • Vgl auch § 1 ABGB: >Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich [!] bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht im demselben aus.< Barta: Zivilrecht online
Verfahrensgrundsätze (1) • Ziel: Verfahrensgerechtigkeit • Forderungen desVerfassungsrechts: • Rechtliches Gehör: Art 6 EMRK etc – Audiatur et altera pars • Unabhängigkeit der Gerichte: Art 87, 88 B-VG, §§ 19, 20 JN (Ausschließungs- und Ablehnungsgründe) etc • Recht auf den gesetzlichen Richter; Art 94, 83 B-VG → Zulässigkeit des Rechtswegs • Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist; Art 6 EMRK ua • Öffentlichkeit: Art 90 B-VG, §§ 171 ff ZPO, Art 6 EMRK – Volks- und Parteiöffentlichkeit • Mündlichkeit: Art 90 B-VG Barta: Zivilrecht online
Verfahrensgrundsätze (2) • EinfachgesetzlicheVerfahrensmaximen: • Dispositions- und Offizialmaxime: Grundsätze des Prozessbetriebs • Verhandlungsgrundsatz: Beibringung des Prozessmaterials (Tatsachen, Beweise) • Untersuchungsgrundsatz: materielle Wahrheitssuche – öffentliches Interesse; zB: Außerstreitverfahren • Unmittelbarkeit: § 412 Abs 1 ZPO – verhandelnder und entscheidender Richter = dieselbe Person • Prozessökonomie • Parteiengleichheit • Freies Vorbringen → Eventualmaxime; § 193 Abs 2 ZPO Barta: Zivilrecht online
Zivilprozeß und Besondere Verfahrensarten • ZPO von 1895 regelt auch das: • Mahnverfahren: §§ 448 ff (siehe eigene Folie) • Besitzstörungsverfahren: §§ 454 – 459 ZPO • Mandatsverfahren: §§ 548 - 554 ZPO • Wechselmandatsverfahren: §§ 556 - 559 ZPO • Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag: §§ 560 - 576 ZPO • Schiedsrichterliche Verfahren: §§ 577 - 599 ZPO • In Sondergesetzen geregelt sind: • Abstammungsverfahren; ab 1970 im UeKG • Arbeits- und Sozialgerichtliches Verfahren; ab 1987 im ASGG • Amtshaftungsverfahren: AHG 1948 Barta: Zivilrecht online
Das Mahnverfahren: §§ 448 - 453 a ZPO • Ziel: Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis • Voraussetzungen: • Geldforderung bis 10.000 € • keine Forderung aus Wechsel oder Scheck • Forderung muß klagbar und fällig sein und darf nicht von einer Gegenleistung abhängen oder gegen einen Bekl gerichtet sein, der unbekannten Aufenthalts ist • Verfahren: • nur vor Bezirks- oder Arbeits- und Sozialgericht • Durchführung erfolgt mittels ADV • Zahlungsbefehl wird ohne vorhergehende Verhandlung u Vernehmung des Bekl erlassen • dagegen kann innerhalb von 14 Tagen mündlich oder schriftlich Einspruch erhoben werden, womit der Zahlungsbefehl automatisch außer Kraft tritt • daraufhin wird ein ordentliches Verfahren eröffnet Barta: Zivilrecht online
Verfahrensarten außerhalb des Zivilprozesses • Außerstreitverfahren: AußStrGWeitgehend formloses und ungeregeltes Verfahren; je nach Bereich durch Sonderbestimmungen modifiziert, zB • Verlassenschaftsverfahren • Vormundschafts- und Kuratelangelegenheiten • Adoption, Legitimation von Kindern • Beglaubigung von Urkunden • Unterhaltsstreitigkeiten minderjähriger Kinder • Bestimmte Angelegenheiten des MRG und WEG (§ 26)Lit: P. G. Mayr, Verfahren außer Streitsachen (1998); - Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren (19993). • Exekutionsverfahren: EO • Konkurs- und Ausgleichsverfahren inkl Vorverfahren; Kridaverfahren, Insolvenzverfahren: KO + AO Barta: Zivilrecht online
Der Zivilprozess • Selbsthilfeverbot und Justizgewähr- oder Rechtspflegeanspruch → §§ 19, 344 ABGB + Art 6 EMRK • Verfahrenshilfe →eigene Folie • Verfahrensgrundsätze→eigene Folie • Funktion: Dient der Durchsetzung des materiellen Privatrechts • Verfahrensgesetz: ZPO Daneben existieren noch andere Verfahrensordnungen: ASGG, AußStrG, Sonderverfahren (zB Mahnverfahren) Barta: Zivilrecht online
Zivilprozess – Verfahrensablauf • Einleitung durch Klage • Einlangen bei Gericht = Gerichtshängigkeit (der Streitsache) • Überprüfung der Klage in der GA: Zurückstellung zur Verbesserung (§§ 84 ff ZPO), Zurückweisung (a limine) oder Zustellung an Beklagten = Streitanhängigkeit • Ladung zur Ersten Tagsatzung: §§ 257 ff ZPO • Beweisverfahren – Beweisbeschluss: §§ 266 - 291 ZPOBeweismittel der ZPO: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Parteienvernehmung • Schluss der mündlichen Streitverhandlung: § 193 Abs 1 ZPO; ab jetzt: Neuerungsverbot; § 179 Abs 1 Satz 1 iVm § 482 ZPO – Parteien können keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. – Nur die 1. Instanz ist Tatsacheninstanz! • Mündliche Urteilsverkündung; Urteil ergeht aber meist schriftlich (§ 414 f ZPO) → Urteilszustellung + Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln + allenfalls: Eintritt der Rechtskraft Barta: Zivilrecht online
Zivilprozess – Rechtsmittelverfahren • Rechtsmittel = Begehren einer (Verf)Partei auf Überprüfung einer gerichtlichen Verfahrenshandlung • Arten von Rechtsmittel im ZGV: • Berufung: §§ 461 ff ZPO • Revision: §§ 502 ff ZPO • Rekurs: gegen Beschlüsse der 1. Instanz (§§ 514 ff ZPO) • Revisionsrekurs: gegen Beschlüsse der 2. Instanz • Rechtsmittel-Fristen:für Berufung und Revision – 4 Wochenfür Rekurse – 14 Tage • Wirkung:RM haben aufschiebende/suspensive Wirkung • Devolutiveffekt von Rechtsmitteln • Typen von Rechtsmitteln : • gegen Urteile →Beschlüsse • kassatorisch → reformatorisch • einseitig → zweiseitig Barta: Zivilrecht online
Klagsarten oder -typen • Leistungsklagen (§ 406 ZPO):Zielen auf ein positives Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten; es ergeht ein Leistungsbefehl: >Der Beklagte ist schuldig ...< • Beispiele: Erbringen einer Sach- oder Geldleistung, Abgabe einer Willenserklärung (zB Aufsandung), Immissionsschutz, Verbandsklage nach §§ 28 ff KSchG • Feststellungsklagen (§ 228 ZPO):Wollen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde feststellen – Voraussetzung: rechtliches Interesse! • Beispiele: Vaterschaftsklage (§ 163 ABGB) oder Widerspruchsklage (§ 37 EO) • (Rechts)Gestaltungsklagen: Richten sich auf Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses • Beispiele: Wirkung ex tunc (zB Wandlung) oder ex nunc (zB Scheidung oder Kündigung) Barta: Zivilrecht online
Statistik der Verfahrenshilfe Das Verfahrenshilfegesetz ist am 1.12.1973 in Kraft getreten. Seither hat sich die Zahl der von Rechtsanwälten geleisteten Vertretungen und Verteidigungen wie folgt entwickelt: Quelle: OERAK Barta: Zivilrecht online
Anzahl der Verfahrenshilfebestellungen 2000 Rechtsanwaltskammer Zivilsachen Strafsachen Gesamt Quelle: OERAK Barta: Zivilrecht online Gesamt 7.531 12.472 20.003
Verfahrenshilfe: §§ 63 - 73 ZPO • Verfassungsrechtlicher Auftrag des Art 6 Abs 1 EMRK: „Recht auf ein faires Verfahren“ – „Jedermann hat darauf Anspruch“ • Daher ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn sie außer Stande ist, die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten • Die Rechtsverfolgung darf aber nicht >offenbar mutwillig oder aussichtslos< sein • Auch juristischen Personen kann Verfahrenshilfe gewährt werden Barta: Zivilrecht online