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Großgemeinden & Raumordnung. Arbeitsgruppe: Andere Länder -andere Ziele ?. Großgemeinden & Raumordnung. Gliederung Problemdefinition Bundesländervergleich Entwurf eines Regionalplanes Ziele des Planentwurfs Thesen zur Diskussion. 1. Problemdefinition.
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Großgemeinden & Raumordnung • Arbeitsgruppe: Andere Länder -andere Ziele ?
Großgemeinden & Raumordnung • Gliederung • Problemdefinition • Bundesländervergleich • Entwurf eines Regionalplanes • Ziele des Planentwurfs • Thesen zur Diskussion
1. Problemdefinition • Gemeindegebietsreform lässt Pläne veralten • Neue Grenzen, neue Namen • Eingemeindung ganzer Nahbereiche – „Selbstversorgerorte“ im äußeren Entwicklungsraum ? • Eingemeindungen zentraler Orte und besonderer Gemeindefunktionen • Aufhebung, Ergänzung oder Neuaufstellungen der FNP zu erwarten
1. Problemdefinition • Gebietsvergrößerung macht gemeindebezogene Ziele unscharf • Siedlungsschwerpunkte im eV ohne Schienenanschluss • (im fußläufigen Einzugsbereich) • Ganze Einheitsgemeinden als Typ-2 -Gemeinden • Ganze Einheitsgemeinden als zentrale Orte • Großflächiger Einzelhandel in den Ortsteilen ?
1. Problemdefinition • Zu viele Leitbild- und Zentralorte – Finanzkrise schließt wirksame Förderung aus • Insgesamt nur noch 436 Gemeinden, davon: • 252 Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion (einschl. LVO und SVO) (58 v.H.) • 26 Entwicklungszentren und –Standorte plus 20 Zentren oder Orte mit besonderem Handlungsbedarf – alle aussichtsreich ?
1. Problemdefinition • Fehlende Zielkonkretisierung der Nachhaltigkeitsgrundsätze • Konzentration von Siedlungstätigkeit und sozialer Infrastruktur ohne ortsteilscharfe Aussagen ? • Verkehrsreduzierende Siedlungsstrukturen ohne Konzentration ? • 30 ha–Ziel ohne Konzentration und höhere Baudichte erreichen ?
Großgemeinden & Raumordnung • Gliederung • Problemdefinition • Bundesländervergleich • Entwurf eines Regionalplanes • Ziele des Planentwurfs • Thesen zur Diskussion
2. Bundesländervergleich • Ziele • Vergleichs-/ Übersichtstabellen von Planungsinstrumenten anderer Bundesländer, die eine innergemeindliche Steuerung ermöglichen • Evaluation über Wirksamkeit und Gerichtsfestigkeit der Plansätze • Übertragbarkeit auf Brandenburg?
2. Bundesländervergleich • Tabellen • Auswahl von Bundesländern mit Gemeindegebietsreformen: • Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, NRW, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen mit Braun-schweig und Hannover • Konzentration auf Bereiche: • Siedlungsentwicklung, Einzelhandel, Gewerbe/Industrie, zentralörtliche Ausstattung
2. Bundesländervergleich • Beispieltabelle: Gewerbe und Industrie
2. Bundesländervergleich • Auswertung • Betonung der im ROG genannten Grundsätze und Ziele • Siedlungsbereiche, Versorgungskerne, Schwerpunktbereiche als wesentliche Hauptinstrumente • Gebiets- und / oder ortsteilscharfe Aussagen in der Mehrzahl der untersuchten Pläne vorhanden
2. Bundesländervergleich • Evaluation • Welche Erfahrungen zur Umsetzbarkeit und Wirksamkeit ausgewählter Festsetzungen gibt es? • Gibt es ein Gutachten oder Monitoring zur Umsetzbarkeit und Wirksamkeit? • Existieren juristische Gutachten oder Urteile über die Zulässigkeit innergemeindlicher Regelungen • Rücklauf: 7 von 12 Fragebögen
2. Bundesländervergleich • Ergebnisse • Landes- und Regionalplanung ist es nicht möglich, kontraproduktiven Bestimmungen von Bund und Ländern entgegenzuwirken • Möglichkeit der Steuerung von Standorten, nicht aber von Strukturen • Gebiets- oder ortsteilscharfe Aussagen sind möglich, im Einzelfall aber mit der Kommune abzustimmen
2. Bundesländervergleich • Zur Frage der Gerichtsfestigkeit • - Beispiel: Baden-Württemberg • Der VGH BW bestätigt die Rechtmäßigkeit gebietsscharfer Ausweisungen im Regionalplan Stuttgart. § 8 Abs. 3 LplG (Verband Region Stuttgart ist verpflichtet, regionalbedeutsame Schwerpunkte [...] gebietsscharf auszuweisen) beachte die verfassungsrechtlichen Grenzen, d.h. den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie und das Gebot der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot. Die Revision der Kommune wurde vom BVerwG zurückgewiesen.
2. Bundesländervergleich • Beispiel Mecklenburg Vorpommern • Noch keine umfassende Gemeindegebietsreform durchgeführt • Bis Ende 2004 „Freiwilligkeitsphase“ • Für das Land wird ein neues Raumentwicklungsprogramm aufgestellt, dass im Zusammenhang mit einer Gemeindegebietsreform entsprechend veränderte Zielstellungen vorsieht • „Gemeinden, die die (...) Anforderungen erfüllen, können als Zentrale Orte eingestuft werden. Standort der zentralörtlichen Aufgaben ist der Gemeindehauptort. (Z)“ (Entwurf REP Mecklenburg- Vorpommern, Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 13.01.2004)
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3. Entwurf eines Regionalplanes • Einführung • Gemeinde Wittstock/Dosse wuchs von 97 km² auf eine Fläche von 442 km² und wurde zur drittgrößten Kommune Deutschlands • 21 Gemeinden wurden zur Großgemeinde Wittstock/Dosse zusammengefasst, dies sind mehr Gemeinden als das ehemalige Amt Wittstock-Land beinhaltete • Die Einwohnerzahl der Gemeinde Wittstock/Dosse wuchs von 12.500 auf über 18.000 EW
3. Entwurf eines Regionalplanes • Das Planspiel – informelle Anhörung zum Regionalplan 2003 Teilabschnitt Gemeinde Wittstock/Dosse • - Übernahmen aus dem Planentwurf Prignitz – Oberhavel 2000 • Verkehrsinfrastruktur • Siedlungsfläche • Regional bedeutsame Gewerbestandorte • Vorrang- und Eignungsgebiete
3. Entwurf eines Regionalplanes • Charakter des Plans • Konzentration auf Schwerpunktthemen der Regionalplanung (Siedlungsentwicklung, Gewerbe und Einzelhandel) • Reduktion des zentralörtlichen Hierarchiesystems • Gebietsscharfe Festlegungen (zeichnerisch, nicht parzellenscharf)
3. Entwurf eines Regionalplanes • Ablauf des Planspiels • Vorherige Festlegung unterschiedlicher Akteure • Konstruktion von Konfliktfällen • Vorstellung und Diskussion des Planentwurfs
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4. Ziele des Planentwurfs • Zentrale Orte und zentralörtliche Funktionen Z 1.2.1 Die Siedlungsentwicklung der Region ist auf das zentralörtliche System auszurichten. Zentrale Orte haben als Siedlungsgebiete innerhalb der Gemeinden die zentralörtlichen Funktionen zu übernehmen. Die zentralörtlichen Einrichtungen sind in den Versorgungskernen innerhalb der zentralörtlichen Siedlungsgebiete gebündelt anzubieten.
4. Ziele des Planentwurfs • Siedlungsentwicklung Z 1.3.1 Zur Stabilisierung und Verbesserung der Versorgungsfunktion ist in den zentralörtlichen Siedlungsgebieten eine bedarfgerechte Siedlungsentwicklung zulässig, die über das Maß der Eigenentwicklung hinausgeht. Z 1.3.4 Geschosswohnungsbau ist bedarfsorientiert ausschließlich in zentralörtlichen Siedlungsgebieten vorzunehmen.
4. Ziele des Planentwurfs • Einzelhandel Z 1.4.1 Die Ansiedlung neuer sowie die Erweiterung vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der zentralörtlichen Siedlungsgebiete ist unzulässig.
4. Ziele des Planentwurfs • Einzelhandel • Z 1.4.2 Für die Mittelzentren gelten in Bezug auf großflächigen Einzelhandel folgende Regelungen: • Im Versorgungskern, der in der zeichnerischen Darstellung festgelegt wird, sind Neuansiedlungen und Erweiterungen von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen, die der mittelzentralen Stufe entsprechen, ohne weitere raumordnerische Prüfung zulässig.
4. Ziele des Planentwurfs • Einzelhandel • Z 1.4.2 Für die Mittelzentren gelten in Bezug auf großflächigen Einzelhandel folgende Regelungen: • Im zentralörtlichen Siedlungsgebiet außerhalb des Versorgungskerns sind Neuansiedlungen und Erweiterungen von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen zulässig, die überwiegend den Bedarf der Standortgemeinde decken, keine Gefährdung des Versorgungskerns darstellen sowie die Funktion benachbarter zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigen.
4. Ziele des Planentwurfs • Gewerbliche Wirtschaft Z 1.5.1 Die Ansiedlung und der Ausbau von regional bedeutsamen gewerblichen Betrieben hat grundsätzlich in den zentralörtlichen Siedlungsgebieten und den dargestellten regional bedeutsamen Gewerbestandorten zu erfolgen. Damit ist im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsplätzen sowie Versorgungseinrichtungen sicherzustellen.
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5. Thesen • Gebiets- und ortsteilscharfe Ausweisungen sind mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar, Regionalplanung muss solche Ausweisungen offensiv treffen. Die Wirksamkeit dieser Festsetzungen ist in hohem Maße von der frühzeitigen Kommunikation zwischen kommunaler und regionaler Ebene abhängig. • Es besteht die Notwendigkeit, innerhalb der Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion zentralörtliche Siedlungsgebiete und Versorgungskerne auszuweisen. Diese Ausweisungen müssen in den Kompetenzbereich der Regionalplanung fallen. • Das Zentrale–Orte–Konzept ist weiterhin besonders geeignet, eine nachhaltige Raumentwicklung in den ländlich geprägten Regionen Brandenburgs zu gewährleisten.