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Betriebsanweisung ( BA 7.1 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Betriebsanweisung ( BA 7.1 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Allgemeine Betriebsanweisung. Arbeitsstellen müssen für die Verkehrsteilnehmer gut und frühzeitig erkennbar sein.

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Betriebsanweisung ( BA 7.1 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

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  1. Betriebsanweisung (BA 7.1) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Allgemeine Betriebsanweisung • Arbeitsstellen müssen für die Verkehrsteilnehmer gut und frühzeitig erkennbar sein. • Die Sicherungsmaßnahmen sind sorgfältig durchzuführen. Kommen durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen Verkehrsteilnehmer zu Schaden, können vor Ort tätige Personen haftbar gemacht werden. • Für die Arbeitsgruppen wird eine Aufsicht Führende Person bestimmt. Diese ist für den sicheren Ablauf der Arbeiten und für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Den Anweisungen des /der Aufsicht Führenden ist Folge zu leisten. • Die Absicherung der Arbeitsstellen sind entsprechend der betrieblichen Regelungen (Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Unterweisungsunterlagen) vorzunehmen. Dabei sind die konkret vorliegenden verkehrstechnischen Voraussetzungen an der Arbeitsstelle • zu berücksichtigen. Zusätzliche Maßnahmen können sich aufgrund schlechter Sichtverhält-nisse (z.B. Regen, Nebel, Dunkelheit), der Straßenführung (z.B. Kurven, Kuppen) oder hohen gefahrenen Geschwindigkeiten ergeben. Zusätzliche Maßnahmen sind im Sinne • der betrieblichen Regelungen zu ergreifen. • Bei Unklarheiten oder bei Besonderheiten, die von der vorgesehenen Arbeitsweise abweichen, ist der Betriebshof zu informieren. • Die Absicherung von Arbeitsstellen an besonderen Örtlichkeiten, wie z.B. Mittelinseln an Fußgängerwegen vor Kreuzungsbereichen, werden in Kenntnis der Örtlichkeit im Einzelfall auf dem Betriebshof besprochen und festgelegt. • In Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund der vorhandenen Erfahrungswerte können Überholverbote und/oder Geschwindigkeitsreduzierungen erforderlich sein. Diese Maßnahmen werden im Einzelfall auf dem Betriebshof durchgesprochen und festgelegt. • Warnkleidung (Klasse 2 oder Klasse 3) ist entsprechend der Gefährdungslage zu tragen. Näheres regelt die Betriebsanweisung „Warnkleidung“. • Verkehrsregelungen dürfen nur von der Polizei vorgenommen werden. Ein Anhalten der Verkehrsteilnehmer durch Versperren der Fahrbahn ist nicht zu lässig. • Warnblinklicht ist keine Sicherungsmaßname für Arbeitsstellen – nicht verwenden! Es sind die vorgesehenen Möglichkeiten zu nutzen (Sonderrechte, Einsatz von Fahrzeugen und Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen. • Aufgrabungen neben Rad- und Gehwegen sind mit Absperrschranken oder Bauzäunen zu sichern. Leitkegel/Leitbaken/Flatterband sind hierfür ungeeignet und nicht zulässig.

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