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Der Koalitionsvertrag Was bringt die GroKo?. Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht. I. Mindestlohn Wird in Höhe von 8,50 € eingeführt. Aber:. Personenkreis? Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Praktikanten, Auszubildende und sonstige Dritte nicht erwähnt. Kontrolle?
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Der KoalitionsvertragWas bringt die GroKo? Dr. Peter SchraderFachanwalt für Arbeitsrecht
I. Mindestlohn • Wird in Höhe von 8,50 € eingeführt. • Aber:
Personenkreis? • Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer • Praktikanten, Auszubildende und sonstige Dritte nicht erwähnt. • Kontrolle? • Zuständig der Zoll. • Wirksame Kontrolle verlangt Neueinstellung von 2000 Zöllnern (Stern v. 4.12.2013)
Arbeitnehmerentsendegesetz? • Ausgenommen! • Branchen: • Bauhaupt- und Baunebengewerbe • Gebäudereinigung • Briefdienstleistung • Abfallwirtschaft • „Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Löhne nach dem AEntG“ • Relevanz? Gebäudereinigerhandwerk, niedrigste Lohngruppe West 9,31€, Ost aber 7,96€
Zeitlich? • 1.1.2015 für alle Arbeitgeber • Ab 1.1.2017 für tarifgebundene Arbeitgeber • Aber: Tarifschließende Gewerkschaften müssen repräsentativ sein! • Nur DGB Gewerkschaften? EVG vs GdL? UFO vs ver.di? Cockpit vs ver.di? • Zwischenzeit soll für Übergang genutzt werden. Ab 1.1.2017 für alle Arbeitgeber, auch die tarifgebundenen.
Überprüfung: • Regelmäßig • Erstmals zum 10.6.2017 zum 1.1.2018 • Auch nach unten? Rechtlich bei TVen möglich, zB Kü-Schutz! • Zuständig Kommission, 3 Mitglieder Spitzenorganisation Gewerkschaften und Arbeitgeber • Vorsitz alternierend • Einzelheiten regelt Gesetz
Was kann AG machen? • WGG? • § 2 KSchG? • §626 BGB? • Unternehmerische Entscheidung und betriebsbedingte Kündigung?
II. Werkvertrag • Keine gesetzlichen Eingriffe beabsichtigt. • Ausnahme: Abgrenzungskriterien, die Rspr. entwickelt hat, soll gesetzlich normiert werden. • Schärfere Kontrolltätigkeit • „Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.“
III. AÜG? • Höchstüberlassungsdauer 18 Monate • Ausnahme: TV oder BV auf Grundlage TV • Übernahme Rspr. BAG zum Zählen von Leiharbeitnehmern • Vergangenheit: § 622 II 2 BGB? Art. 30 EV? etc…
IV. Tarifeinheit? • Es soll gesetzlich geregelt werden, das nach dem „betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip“ der Grundsatz der Tarifeinheit gilt.
V. Teilzeit? • Wer befristet arbeitet z.B. wegen Pflege von Angehörigen soll die Möglichkeit haben, zur früheren Arbeitszeit zurückzukehren (Rückkehrrecht).
VI. Gesundheitsschutz? • Stärkung beM, wie wird nicht definiert • Gesundheitszirkel in Betrieben unter Beteiligung der SozVTräger • Evtl. VO gegen psychische Erkrankungen
VII. Allgemeinplätze: • Bessere Aufklärung Mini Jobber • Wichtig für uns: Erhalt berufsständischer Versorgungswerke • Verbesserung Erwerbsminderungsrente • Überprüfung Datenschutz im Arbeitsrecht • Stärkung Engagement Schwerbehindertenvertretung • Entbürokratisierung MuSchG • Überprüfung Informantenschutz • Aktive Arbeitsmarktpolitik • Neue Chancen für schwer vermittelbare Aner • Bessere Qualifizierung
VIII. Allgemeinverbindlichkeitserklärung? • Bisher: Tarifgebundene AGer müssen mindestens 50% der Arbeitnehmer der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden ANer beschäftigen. • Zukünftig: Öffentliches Interesse ausreichend, wenn • Relevant um wirtschaftliche Fehlentwicklungen vorzubeugen • Glaubhaftmachung von mehr als 50 % reicht • Sicherung der Funktionsfähigkeit gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen)
Sozialkassen sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhen. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Wirtschaftszweige erhalten die nach den Sozialkassen-Tarifverträgen vorgesehen Leistungen; die Arbeitgeber haben außerdem die festgesetzten Beiträge abzuführen. • Beispiel Bau: TV über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe (VTV); dieser enthält Erstattungsansprüche für Urlaubsabgeltung u.ä.
IX. Managergehälter? • Über die Vorstandsvergütung entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
X. Frauenquote • - voll mitbestimmungspflichtige und börsennotierte Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 gebildet werden • - 30% • - bei Verstoß: Sitze des unterrepräsentierten Geschlechts bleiben frei • - Ab 2015: Verbindliche Zielgrößen für Erhöhung Frauenanteil sind festzulegen und zu veröffentlichen
Literatur: • Schiefer/Pöttering, Koalitionsvertrag 2013-2017: Doearbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben der Großen Koalition, in DB 2013, 2928 ff • Schrader/Thoms, Mindestlohn: Was kann und was muß der Arbeitgeber machen?, in NZA 2014, Heft 1, S. IX ff