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Culpa in Contrahendo. §§ 311 II, 241 II. Culpa in Contrahendo. Bereits durch die Vertragsverhandlungen kommt es zum sozialen Kontakt der Parteien Nicht erst durch den Vertragsschluss Rechtsprobleme dieser Vorphase: Einwirkung auf Rechtsgüter des anderen Teils
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Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II
Culpa in Contrahendo • Bereits durch die Vertragsverhandlungen kommt es zum sozialen Kontakt der Parteien • Nicht erst durch den Vertragsschluss • Rechtsprobleme dieser Vorphase: • Einwirkung auf Rechtsgüter des anderen Teils • Erteilung fehlerhafter Informationen oder vorenthalten relevanter Informationen • Abbruch der Vertragsverhandlungen
Rechtsgrundlage • Früher nicht geregelt • positive Vertragsverletzung, sog. pVV, und cic als ungeschriebene Rechtsinstitute • §§ 122, 179 und 663 enthalten ähnliche Gedanken • Grund: Gesteigerter sozialer Kontakt führt noch nicht zur Leistungspflicht, aber zu Rücksichts- und Schutzpflichten • Heute normiert in § 241 II • Gilt primär auch für den bestehenden Vertrag (§ 282) • § 311 II erstreckt das auf die Zeit vor Vertragsschluss
Systematik • C.i.c. ist ein Unterfall der Schlechtleistung • Schuldner erfüllt die rechtlichen Anforderungen aus dem Schuldverhältnis schlecht • Darin liegt eine Pflichtverletzung (§ 280) • Das ist zugleich die Anspruchsgrundlage • Andere Fälle: • Schuldner leistet gar nicht (vgl. § 275) • Schuldner leistet spät (vgl. § 286)
Prüfungsreihenfolge • Schuldverhältnis • Pflichtverletzung • Verschulden (§ 276) • Schaden • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Voraussetzungen: • Vertragsverhandlungen, Nr. 1 • Gemeint ist die beidseitige Beteiligung • Oder Anbahnung eines Vertrages durch eine Partei • Auch einseitig ohne aktive Mitwirkung des anderen Teils • Allerdings nur bei Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechte des aktiv handelnden Teils • zB Betreten eines Geschäfts zwecks Aufnahme von Verhandlungen (BGHZ 66, 51 – Salatblatt – • Oder sonstige geschäftliche Kontakte • Rechtsgeschäftlicher Kontakt, aber nicht auf Vertragsschluss gerichtet
Das vorvertragliche Schuldverhältnis endet • Mit dem Scheitern der Verhandlungen oder Abbruch des Kontakts • Oder dem Vertragsschluss • Danach sind für den Umfang der Nebenpflichten die Bestimmungen des geschlossenen Vertrages maßgeblich • Können sich mit § 241 II decken oder modifiziert sein
Pflichtverletzung • Das eigentlich problematische Merkmal • Was ist schon vor dem Vertragsschluss dem anderen geschuldet? • Sicherlich Schutz der absoluten Rechts aus § 823 I • Ist jedermann geschuldet • Funktion der c.i.c. hier Verschaffung eines vertraglichen Anspruchs
Abbruchsfälle • Pflichtverletzung durch Abbruch der Verhandlungen? • Grds. nein, würde auf Abschlusspflicht hinauslaufen • Anders, wenn besonderes Vertrauen erzeugt • Darstellen des Vertragsschlusses als sicher • Veranlassen von Vorleistungen • Und selbst dann ist nur grundloses Abbrechen pflichtwidrig • Keine hohen Anforderungen, jeder sachliche Grund genügt • zB besseres Angebot eines Dritten, verschlechterte Absatzchancen • Zudem nicht bei notariell formbedürftigen Verträgen
Aufklärungs- und Beratungspflicht • Die schwierigste Fallgruppe • Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Informationen bei Vertragsschluss • Hat Rechtsähnlichkeit mit § 123 • Nur dass hier kein Vorsatz erforderlich ist • Grundregel: Tatsächlich erteilte Information muss nach bestem Wissen erteilt sein • Bei fehlendem Wissen ist es pflichtwidrig, Angaben „ins Blaue hinein“ zu machen
Aufklärungspflicht • Bei nicht erteilter Information muss Rechtspflicht zum Reden bestanden haben • Aufklärungspflicht • Überlegenes Sachwissen kraft Stellung als Fachmann (Arzt, Bankier, Makler, Versicherer) • Gefährliches vorangegangenes Tun (unrichtige Ausdrucksweise etc.) • Erkannte Fehlvorstellung des anderen Teils muss berichtigt werden • Immer unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des anderen Teils
Verschulden • Richtet sich nach § 276 • Oder Sondervorschriften (§ 521, 690) • Verhalten von Gehilfen wird nach § 278 zugerechnet • Ohne Entlastungsmöglichkeit • Objektiver Maßstab • Subjektive Defizite entschuldigen nicht • Ein objektiver Pflichtverstoß ist idR auch schuldhaft iSd § 276
Rechtsfolge: • Schadensersatz, § 249 • Muss so gestellt werden, als sei verletzendes Verhalten nicht eingetreten • Bei Rechtsgutsverletzung also Kosten für Beseitigung • Bei ungewollten Verträgen Vertragsaufhebung als SE (str.) • Erfüllungsinteresse, wenn ohne Pflichtverletzung Vertrag mit „richtigem“ Inhalt geschlossen worden wäre