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Teilzeitarbeitsverhältnisse. Begriff des Teilzeitarbeitnehmers. § 2 Abs. 1 TzBfG regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbe-schäftigten ArbN Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG).
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Begriff des Teilzeitarbeitnehmers • § 2 Abs. 1 TzBfG • regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbe-schäftigten ArbN • Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG • Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG)
Diskriminierungsverbot • § 4 Abs. 1 TzBfG • Keine Schlechterbehandlung wegen der Teilzeit, es sei denn sachlicher Grund • Spezielles Diskriminierungsverbot für Arbeitsentgelt und geldwerte teilbare Leistungen in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Pro rata temporis)
Benachteiligungsverbot • § 5 TzBfG • Keine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung der Rechte nach dem TzBfG • Entspricht § 612 a BGB
Ausschreibung von Arbeitsplätzen • § 7 Abs. 1TzBfG • Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz, wenn dafür geeignet • Verpflichtung entfällt nur dann, wenn betriebliche Gründe den Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet erscheinen lassen • Gegenwärtig keine Sanktion ersichtlich
Informationspflichten des ArbG • § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG • Individuelle Information von ArbN, die den Wunsch auf Änderung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben • Information des BR
Kündigungsverbot • § 11 TzBfG • Kündigung wegen der Weigerung eines ArbN von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam • Unwirksamkeitsgrund i.S.d. § 13 KSchG, d.h. gilt auch, wenn KSchG nicht anwendbar
Aus- und Weiterbildung • § 10 TzBfG • Auch TeilzeitarbN an Bildungsmaßnahmen beteiligen • Es sei denn betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer ArbN stehen entgegen • Kein Anspruch
Überstunden • Überstundenverpflichtung nur bei vertraglicher oder tariflicher Regelung • Tarifliche Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Arbeitszeit eines VollzeitarbN
Urlaub • Es gelten die allgemeinen Grundsätze • 24 Werktage gesetzlicher Anspruch • Urlaubsanspruch des VollzeitarbN in Arbeitstagen : Arbeitstage im Betrieb x Wochenarbeitstage des TeilzeitarbN = Urlaubstage des TeilzeitarbN in Arbeitstagen
Urlaubsentgelt • § 11 BUrlG, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen • Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Verdienst der letzten 13 Wochen : 13 : Arbeitstage pro Woche = Urlaubsentgelt pro Urlaubstag • Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Arbeitsentgelt der letzen 13 Wochen : ( 13 X Arbeitstage des TeilzeitarbN) = Urlaubsentgelt pro Arbeitstag
Entgeltfortzahlung • § 5 EFZG Anzeige und Nachweispflichten unabhängig von Arbeitstagen • Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallprinzip • Problematisch teilweise bei KapovAz und Jobsharing
Feiertagsentgelt • § 2 EFZG • Voraussetzung: Arbeitsleistung muss wegen des Feiertags ausfallen • Bei Jobsharing auf Arbeitsplan abstellen • Bei KapoVaz muss ArbG nicht abrufen
Anspruch auf Teilzeit Voraussetzungen: • Der ArbN muss länger als 6 Monate beschäftigt sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG) • Der ArbG beschäftigt im Unternehmen mehr als 15 ArbN, ohne die Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG) • Letztes Verringerungsverlangen mind. 2 Jahre zurückliegend (§ 8 Abs. 6 TzBfG)
Verfahren der Antragstellung • Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vorher geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG) • Verhandlung mit Ziel der Einigung • Ablehnung spätestens einen Monat vor gewünschtem Termin (§ 8 Abs.5 TzBfG), sonst verringert sich Arbeitszeit entsprechend ArbNWunsch • Bei Einigung nur über Verringerung, nicht Verteilung muss Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG ebenfalls beachtet werden
Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangens • § 8 Abs. 4 TzBfG: ArbG muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen • Betriebliche Gründe insbesondere bei Beeinträchtigung der Organisation, der Sicherheit oder bei Verursachung hoher Kosten • Rechtsprechung beobachten
Verlängerung der Arbeitszeit • § 9 TzBfG: Anzeige des Verlängerungs-wunsches • § 7 Abs. 2 TzBfG: Informationspflicht des ArbG, sonst SEA aus § 280 BGB • Bevorzugte Berücksichtigung • ArbG kann Verlängerungsverlangen mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen abwenden
Teilzeitformen • Klassische Teilzeit • KapovAz • Jobsharing • Turnusarbeit • Altersteilzeit • (Geringfügige Beschäftigung)
Klassische Teilzeit • Tägliche Arbeitszeit verkürzt z.B. täglich von 8. – 12.00 Uhr • Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage verteilt z.B. Am Montag und Dienstag Arbeit, den Rest der Woche frei
KapovAz (Abrufarbeit) • § 12 TzBfG • Arbeitsleistung ist entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen • Zum Schutz des ArbN - bestimmtes Arbeitszeitvolumen festlegen - Mindesteinsatz - Ankündigungsfrist einhalten
Arbeitszeitvolumen KapovAz • Im Vertrag festlegen: die wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit • Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten wöchentlich 10 Stunden als vereinbart und die einzelne Abrufzeit muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden umfassen • Bei geringerem Abruf gerät ArbG in Annahmeverzug (§ 615 BGB)
Ankündigungsfrist • ArbN nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn im die Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im Voraus mitgeteilt wird • Arbeitseinsatz am Montag, Ankündigung am Mittwoch der Vorwoche
Jobsharing • § 13 TzBfG • Mehrere ArbN teilen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz • Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Partner wird von diesen vorgenommen • Zum Schutz: Vertretungsregelung und Kündigungsregelung
Vertretungsregelung • Vertretungspflicht nur, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde • Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden • Selbst dann kann Vertretung abgelehnt werden, wenn im Einzelfall nicht zumutbar
Geringfügige Beschäftigung • § 8 SGB IV • Entgeltgeringfügigkeit: < 15 Stunden/Woche, < 325 Euro • Zeitgeringfügigkeit: Längstens zwei Monate oder 50 Tage, unabhängig vom Entgelt
Zusammentreffen mehrer geringf. Beschäftigungsverhältnisse • Mehrere entgeltgeringfügige Beschäftigungen zusammenrechnen • Entgeltgeringfügige Beschäftigung und Hauptbeschäftigung zusammenrechnen • Mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen zusammenrechnen • Entgeltgeringfügige und zeitgeringfügige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet
Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbN • § 7 SGB V Versicherungsfreiheit in der gKV • § 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 SGB XI versicherungsfrei in der PflV • § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei in der gRV, ArbN kann auf Versicherungsfreiheit verzichten (NachwG!) • § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfrei in der AblV • gUV bezahlt der ArbG sowieso
Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbG • § 249 b SGB V Pauschalbeträge zur gKV 10 % § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Werkstudenten-privileg • § 172 Abs. 3 SGB VI Pauschalbeitrag zur gRV 12 %