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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss. Was bisher galt / Umstellung:. Bisher genügten schriftliche Informationen über den Vertragsinhalt und ein Hinweis auf die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen (§ 5 Abs. 2 Heimgesetz)
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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss
Was bisher galt / Umstellung: Bisher genügten schriftliche Informationen über den Vertragsinhalt und ein Hinweis auf die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen (§ 5 Abs. 2 Heimgesetz) Seit 01.10.2009: Neues Recht für neue Verträge Altverträge: Umstellung bis 30.04.2010Was passiert, wenn Bewohner keine neuen Verträge abschließen wollen?(Pflicht zur Zustimmung für Bewohner?)
Wer muss seine Kunden vor Vertragsschluss nach § 3 WBVG informieren? • Unternehmer, die sich verpflichten, Wohnraum zur Verfügung zu stellen undPflege- oder Betreuungsleistungen zu erbringen. • Ausnahme: verpflichtende Dienstleistungen umfassen neben der Überlassung von Wohnraum nur „allgemeine Unterstützungsleistungen“z.B. Vermittlung von - Pflege- oder Betreuungsleistungen - hauswirtschaftliche Versorgung - Hausnotruf
Gilt die Informationspflicht auch bei Wohngemeinschaften, wenn Wohnungsmiete und Dienstleistungen in zwei verschiedenen Verträgen vereinbart werden? • Ja, wenn der Bestand des Mietvertrags von dem Bestand des Vertrags über Dienstleistungen abhängt oder • wenn Mieter Dienstleistungen nicht separat kündigen kann, sondern auch Mietvertrag kündigen muss oder • wenn Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag tatsächlich nicht gesondert abgeschlossen werden können („Sie kriegen nur dann den Mietvertrag, wenn sie auch unseren Pflegevertrag unterschreiben.“)
In welchen Fällen gilt das WBVG nicht? • Wohnraumüberlassung ohne verpflichtende Dienstleistungen; Vermieter und Dienstleister sind weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verbunden • Wohnraumüberlassung + allgemeine Unterstützungsleistungen auch „aus einer Hand“ • Tagespflege: Im Gesetz nicht mehr ausdrücklich erwähnt; Wohnraumüberlassung und damit Anwendung des WBVG fraglich.Aber: Entsprechende Anwendung des WBVG über § 119 SGB XI, wenn zwischen Einrichtung und Pflegekasse ein Versorgungsvertrag besteht. • Kurzzeitpflege fällt regelmäßig in den Anwendungsbereich des WBVG
Zu welchem Zeitpunkt muss die Information erfolgen? "rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung" 5 Minuten vor Vertragsschluss? Zweck der Information (Gesetzesbegründung): Zukünftiger Vertragspartner soll Leistungen und Preise vergleichen können. Rechtzeitig ist die Information daher nur, wenn der Kunde wenigstens noch eine (kurze) Überlegungszeit hat. Praxis: Im Regelfall kommen Bewohner „notfallmäßig“ aus dem Krankenhaus.
In welchen Fällen kann die Information nachgeholt werden? Ist die Information im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der Kenntnisnahme der Informationen hinderten, muss die Information unverzüglich nachgeholt werden.(§ 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 WBVG; analoge Anwendung)Praktischer Fall: „Notaufnahme“ aus dem Krankenhaus,Bewohner ist nicht orientiert, Betreuer ist noch nicht bestellt, Betreuungsverfahren ist eingeleitet. Sobald der Betreuer bekannt ist, muss die Information nachgeholt werden.
Form der Information • in Textform Unterschied zur Schriftform: Schriftliche Information aber ohne Unterschrift • in „leicht verständlicher Sprache“(s. EU-Recht: in der Amtssprache des Landes oder in einer anderen, in der betreffenden Region (…) üblichen leicht verständlichen Sprache)
§ 126 BGB - Schriftform 1. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. 2. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. 3. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 4. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126 b BGB - Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Inhalt und Umfang der Information (1) allgemeines Leistungsangebot (Was bietet die Einrichtung?) (2) Leistungen, die für denVerbraucher in Betracht kommen (Was bietet die Einrichtung dem jeweiligen Bewerber – z.B. Zusatzleistungen?)
Allgemeines Leistungsangebot • Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, • Gemeinschaftseinrichtungen und -Anlagen gegebenenfalls zusätzliche Nutzungsbedingungen (z.B. Schwimmbad), 3. Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang (Pflege, Hauswirtschaft, Gebäude, Unterhaltung, soziale / medizinische / therapeutische Angebote,) 4. Ergebnisse der Qualitätsprüfungen nach SGB XI oder Landesrecht (z.B. NRW: WTG – derzeit noch keine Veröffentlichung).
Wie kann das allgemeine Angebot aussehen? • Lageplan der Einrichtung (Nähe zum Ort, Einkaufs- und Naherholungsmöglichkeiten, Infrastruktur) • Angebote an Gemeinschaftseinrichtungenund Aktivitäten, Zusatzleistungen (Problem: Verpflichtung) • Broschüre / Hausprospekt • Muster des Heimvertrages
Leistungen, die für den Verbraucher (individuell) in Betracht kommen 1. Wohnraum…steht bei einer Vorinformation, die längere Zeit vor der Aufnahme erfolgt, meist noch nicht fest (Beispiele verschiedener Grundrisse?) • Pflege- oder BetreuungsleistungenVerweis auf Beschreibung der Leistungspflichten im Rahmenvertrag SGB XI; SGB XIIUmfang kann vor Aufnahme nur geschätzt werden; auch MDK-Einstufung ist nur erster Anhaltspunkt; der tatsächliche Bedarf ergibt sich in der Regel erst nach Aufnahme • (ggf.) Verpflegung als Teil der BetreuungsleistungenFrühstück, Mittagessen, Abendessen, Spätmahlzeit, Zwischenmahlzeiten, Nachtcafé?
Weitere Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang Unterkunft, Zusatzleistungen / weitere Leistungen: • Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Fach-) Ärzten, die Patienten auch im Haus besuchen (Heimarzt?) • Physiotherapie (Abrechnung über Krankenkasse) • medizinische Fußpflege • Friseur im Haus • 1 x monatlich „Candle-light-dinner“ • kleiner Kühlschrank im Zimmer • Angebote für bestimmte Zielgruppen (z.B. Mittwochs: Singen; Donnerstags: gemeinsames Kochen; Einmal im Jahr: Angebot einer Urlaubsreise; • beipielhaft Monatsplan für Aktivitäten und Angebote -
5.Leistungskonzept für Pflege- oder Betreuungsleistungen Kein Pflegekonzept nach Krohwinkel, Juchli o.a., sondern Beschreibung, welches Leistungsspektrum vorhanden ist: z.B. Bei stationärer Pflege nach SGB XI: Zulassungsbeschreibung im Versorgungsvertrag: „stationäre Pflege ohne Besonderheit“„Spezialeinrichtung für Komapatienten“ „Spezialeinrichtung für Dementenbetreuung“ Bei Eingliederungshilfe: Leistungstypen, die mit Kostenträgern vereinbart sind und angeboten werden
6. Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,Gesundheitliche Veränderungen Neue VergütungsvereinbarungenInvestitionskostenveränderungen 7. Ausschluss oder Beschränkung der Anpassungspflicht(z.B. keine mobilen, aber desorientierten Bewohner, weil Wohnbereich speziell für somatisch erkrankte Bewohner konzipiert ist; nur bestimmte Leistungstypen angeboten werden)Voraussetzung: Ausschluss muss deutlich hervorgehoben werden: Keine überraschende Klausel! Auf die Folgen eines evt. Ausschlusses der Anpassungspflicht muss hingewiesen werden(sonst: Kündigungsmöglichkeit)
Vergütungen für alle genannten Leistungen Vergütungen möglichst für jede Leistung gesondert angeben Gesondert berechenbare Investitionskosten GesamtentgeltWünschenswert: individuelle Berechnung des Eigenanteils
Praktische Probleme / Umsetzung • Zimmerbeschreibung, wenn dieses noch nicht bestimmt ist • Beschreibung des Umfangs der Leistungen, wenn z.B. (dauernder) Pflegebedarf noch unklar ist • Höhe der finanziellen Eigenbeteiligung (Pflegewohngeld?) • Pflege- und Betreuungsleistungen sind nach SGB XI Pauschalvergütungen
Beschreibung aller Gemeinschaftseinrich-tungen -verbindliche Verpflichtung der Einrichtung, diese für die gesamte Vertragsdauer anzubieten? Gesetzesbegründung: nur Verpflichtung, die Leistungen, die für Verbraucher in Frage kommen oder gewünscht werden, konkret darzustellen. Widerspruch in sich: Informationen sollen der Vergleichbarkeit von Leistungen und Preisen und der Entscheidungsfindung dienen. Was nutzt die Information, wenn das „unverbindlich“ Versprochene später nicht geleistet wird? Unsere Meinung: Darstellung der Angebote bindet die Einrichtungen, diese während des laufenden Vertrages auch aufrecht zu erhalten. (Problem: Finanzierungsausfall; Zivis; Zusätzliche Betreuungskräfte; ehrenamtlich Tätige)
Abweichungen im Vertrag von vorvertraglichen Informationen… müssen kenntlich gemacht werdenBei länger zurückliegender Vorinformation und zwischenzeitlicher Änderung der Leistungen: Gegenüberstellung völlig unübersichtlich und unpraktikabel – daher nur vertretbar: erneute vorvertragliche InformationAuch wegen des Umfangs des Unterlagenpakets:- Erstinformation (erster Eindruck) - Vollständige vorvertragliche Information erst bei konkretem Interesse
Konsequenz, wenn Einrichtung gegen Informationspflichten verstößt:Jederzeitiges Kündigungsrecht, ggf. weitergehende Schadensersatz-ansprüche „Stumpfes Schwert“, denn in den ersten 14 Tagen (nach Vertragsaushändigung) keine Kündigungsfrist, danach reguläre Kündigungs-frist: maximal 1 Monat (§ 11 WBVG)Praktische Hürden: Kündigung und Umzug werden nur selten in Kauf genommen
Weitere Informationspflichten Landesrechtliche Bestimmungen („Landesheimgesetze“) Grundsatz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“Bestimmungen, die im Widerspruch zum WBVG stehen, sind unwirksam. Aber: ergänzende Regelungen sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz möglich.
Beispiel: Wohn- und Teilhabegesetz NRW § 5 Informations- und Anpassungspflichten des Betreibers; Angemessenheit der Entgelte (1) Der Betreiber ist verpflichtet, 1. sein Leistungsangebot nach Art, Umfang und Preis allen Interessierten zugänglich zu machen, 2. die Bewohner einmal jährlich über die Gewinn- oder Verlustsituation der Betreuungseinrichtung in allgemein verständlicher Weise zu informieren und 3. die Bewohner schriftlich über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.(2) (…)(3) Der Betreiber hat seine Leistungen einem veränderten Betreuungsbedarf des Bewohners auf dessen Verlangen anzupassen.(…)
Was sollte dem Verbraucher vor Vertragsschluss außerdem bekannt sein? • Muster des Heimvertrags / Wohn- und Betreuungs-vertrags • Das Wichtigste aus dem WBVG (z.B. zur Kündigung) • Auszug aus dem SGB XI / SGB XII • Das Wichtigste aus den heimrechtlichen Regelungen des Landes • Auszüge aus wichtigen Vereinbarungen mit Kostenträgern (z.B. Versorgung mit Inkontinenzprodukten) • Auszug aus dem Rahmenvertrag (SGB XI / SGB XII; z.B. Abwesenheitsvergütung)
Informationen zur Finanzierung des Heimaufenthalts, u.a. Merkblatt zum Bezug von Sozialhilfe und ggf. Merkblatt zum Bezug von Pflegewohngeld (s. Landesrecht) • Speiseplan • Beschäftigungs- und Veranstaltungsplan • Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung (z.B. Organigramm) und Sprechzeiten • Beschwerdestellen (Heimaufsicht, Verbraucherschutzzentrale, Pflegekasse; bei Eingliederungshilfe: Sozialhilfeträger)