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Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG) . Neuregelung des Heimrechts durch Förderalismusreform 2006. Föderalismusreform. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Fürsorgeleistungen) Ordnungsrechtliche Vorschriften sind Länderangelegenheit Zivilrechtliche Vorschriften sind Bundesangelegenheit
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Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG) Neuregelung des Heimrechts durch Förderalismusreform 2006
Föderalismusreform • Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Fürsorgeleistungen) • Ordnungsrechtliche Vorschriften sind Länderangelegenheit • Zivilrechtliche Vorschriften sind Bundesangelegenheit • Übrige §§ HeimG bleiben nach § 125a GG bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung in Kraft WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Ausweitung der heimgesetzlichen Regelungen auch auf Bereiche neuer Wohn- und Betreuungsformen • Anpassung an Verbraucherschutz, es soll nach dem tatsächlichen Schutzbedarf, nicht nach Wohnformen differenziert werden • VerbraucherInnen sollen bei doppelter Abhängigkeit (Wohnen und Pflege/Betreuung) geschützt werden • Harmonisierung mit SGB XI (Vergütung, Entgelterhöhung, Abwesenheit, Tod) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
§§ 5 bis 9 WBVG sind Sonderregelungen zu Kauf-, Miet- und Dienstleistungsregelungen • § 14 WBVG ist Sonderregelung zu Darlehen, Schenkung, Testierfreiheit, Kaution WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Verbraucher, Unternehmer • Verbraucher § 13 BGB • jede natürliche Person, die zu einem bestimmten Zweck ein • Rechtsgeschäft abschließt, das weder • der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann • Unternehmer § 14 BGB • jede natürliche, juristische oder rechtsfähige Person (GbR), die ein Rechtsgeschäft, • die in Ausübung ihrer gewerblichen/selbständigen Tätigkeit handelt • Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Anwendungsbereich WBVG • losgelöst von Wohn- und Einrichtungsformen • maßgeblich ist allein der Vertragsgegenstand • Verknüpfung Wohnen mit Pflege/Betreuung • Umfang Pflege/Betreuung ist unerheblich • Wohnraumüberlassung entgeltlich/unentgeltlich egal • Pflege/Betreuungsleistungen müssen vereinbart werden, um Leben im Alter/ Pflegebedürftigkeit/ Behinderung zu bewältigen • WBVG +, egal ob die Pflege/Betreuungsleistungen • tatsächlich erbracht oder • vorgehalten werden WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Koppelung Wohnraum/Pflege • WBVG auch, wenn • Mehrere Verträge vorliegen und • die Verträge nicht ohne einander erbracht werden können bzw. • der Vertrag Wohnen abhängig ist vom Vertrag Betreuung/Pflege und umgekehrt • eine Kündigung der einen Leistung die Kündigung der anderen Leistung nach sich zieht WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Vertrag über Wohnraum und Pflege/Betreuung Verbraucher Unternehmer Vertrag Wohnraum Verbraucher Unternehmer Vertrag Pflege/Betreuung Vertrag Wohnraum Unternehmer 1 Verbraucher Vertrag Pflege/Betreuung Unternehmer 2 WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Verbundverträge, § 1 Abs. 2 • Unbeachtlich, ob der Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern abschließt • U müssen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sein • Rechtlich: Kooperation, Beteiligung • Wirtschaftlich: Provision, Konzernverflechtung WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Tages-, Nachtpflege- Kurzzeitpflege • Gilt für alle Bereiche • Explizite Regelung, weil es uU fraglich sein kann, ob es sich hier um Überlassung von Wohnraum im rechtlichen Sinne handelt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Ausnahmen vom Anwendungsbereich • neben Wohnraum nur allgemeine Unterstützungsleistungen wie • Vermittlung von Pflege/Betreuungsleistungen • Vermittlung von hauswirtschaftl. Versorgung oder • Hausnotruf zum Gegenstand hat • Beispiele: • Service-Wohnen, • Hausmeisterdienste, • Fahr- und Begleitdienste, Besuchs-/Sicherheitsdienste • Katalog § 2 WBVG • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen • Internate Berufsbildungs- und BFörderwerke • Leistungen nach § 41 SGB VIII, Kur-und Erholungheime WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Vorvertragliche Informationspflichten 3 § WBVG • Zweifache vorvertragliche Informationspflicht • Aufzählung der allgemein angebotenen Leistungen § 3 Abs. 2, WBVG • Aufzählung der konkret dem V. angebotenen Leistungen, § 3 Abs. 3 WBVG • rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers • Wenn (-) Nachholmöglichkeit , • Im Interesse des Verbrauchers, unverzüglich, § 3 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 • In Textform, 126b BGB • In leicht verständlicher Sprache WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Textform, § 126b BGB • die Erklärung (allg. Leistungsangebot) muss • in einer Urkunde oder • auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden sein, • (Broschüre, CD, Papier) • Email: muss speicherbar sein • Texte Homepage: nur, wenn Text heruntergeladen wurde • in der die Person des Erklärenden genannt und • Mechanisch hergestellte Unterschrift reicht aus • der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht worden ist • Abschlussformel, Abschluss durch Datierung, Unterschrift zweckmäßig. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten, § 3 Abs. 2 • Wohnraumgebäudeausstattung (Größe, Aufzug) • Lage des/der Wohnraumgebäude (Ortsrand, zentrale Lage) • Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen • Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen • Nutzungsbedingungen für 3 + 4 • Art der Leistungen • Inhalt der Leistungen • Umfang der Leistungen • Ergebnisse der veröffentlichten Qualitätsprüfungen nach § 115 I a 1 SGB XI oder landesrechtlichen Vorschriften WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Spezielle vorvertragliche Informationspflicht, § 3 Abs. 3 • Darstellung des konkreten Wohnraums (ZiNr. Größe, Etage, Ausstattung) • Angebot der Pflegeleistungen • Angebot der Betreuungsleistungen (Hilfebedarfsgruppe/Pflegestufe) • Verpflegungsleistungen • Weitere Leistungen • Beschreibung des Leistungskonzepts • Entgelte • Investitionskosten • Gesamtentgelt • Voraussetzung für Leistungs- und Entgeltveränderungen • Ausschluss von Leistungen (muss hervorgehoben sein) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Betreuungsleistungen • Angebot der Betreuungsleistungen • Angebot muss bestimmt sein • Problem, wenn Hilfebedarf bei Aufnahme noch nicht feststeht • Entweder die vorläufige HPG, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit LWV besteht oder • Die möglichen Leistungen beschreiben und dann regeln, dass die Entscheidung der HPK endgültig über HBG entscheidet WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Ausschluss von Leistungen, § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 3 Nr. 5 WBVG • Ausschlussrecht Unternehmer • Nur bis Vertragsabschluss möglich, nicht nachholbar • Muss auch bereits im spez. Angebot der Vorinformation enthalten sein • Also 1. Angebot + 2. Ausschluss in Vertrag • Schriftlich und besonders hervorgehoben • Unternehmer muss berechtigtes Interesse an Ausschluss aufgrund seines Leistungskonzepts haben • Bei Pflegeeinrichtungen: Versorgungsvertrag maßgeblich • Belange behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen • Unternehmer muss es auch schriftlich begründen • Folge: Sonderkündigungsrecht U. , wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist (§ 12 I 3 Nr. 2b WBVG) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Berechtigtes Interesse Ausschluss (2) • Leistungskonzept ist Indiz • Berechtigtes Interesse muss allgemein beschreibbar sein • Kriterien müssen objektiv bestimmbar sein und für eine Personenmehrheit gelten • Kein Ausschluss im Einzelfall bzw. für den konkreten Verbraucher WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Berechtigtes Interesse (3) • Fälle: Leistungskonzept ist auf • Bestimmte Personengruppen/Krankheitsbilder ausgerichtet • Kleinere Wohnformen für Verbraucher mit bestimmten Grad Pflegebedürftigkeit • Grenzen Gestaltungsmöglichkeit Wohnraum im Hinblick auf fachliche Pflege/Betreuung/besondere Bauvorschriften bei Pflegebedürftigkeit • Spez. Fachliche Anforderungen an Fachpersonal WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Berechtigtes Interesse Ausschluss (4) • Menschen mit Behinderung • Nur solche Interessen, die dem besonderen Anspruch Menschen mit Behinderung auf Teilhabe gerecht werden • Gesetzgeber: Ausschluss nur in Ausnahmefällen • Betreuung von Menschen mit Behinderung in besonderen Wohngruppen • WG wird von M. mit ähnlichen Behinderungen/ oder bestimmte Altersgruppe bewohnt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Vertragsabschluss § 4 WBVG • Grundsätzlich unbefristeter Vertrag • Befristung • nur, wenn diese dem Verbraucherinteresse nicht widerspricht • Dauer 3 Monate • wenn Befristung nicht im Interesse lag, unbefristeter Vertrag • es sei denn, V. erklärt binnen 14 Tagen Befristung zu wollen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Geschäftsunfähigkeit, 4 Abs. 2 WBVG • Bei Geschäftsunfähigkeit des V: • Sonderregelung zu § 105 BGB • Vertrag ist von Genehmigung Betreuer abhängig (Auflösung in Zukunft +) • U. hat kein eigenes Widerrufsrecht, Kündigung nur aus wichtigem Grund • Bezogen auf Vergangenheit gilt Vertrag als wirksam WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Tod des Verbrauchers, § 5 Abs. 3 WBVG • Grundsatz: • Vertrag endet mit dem Tod • Ausnahme: • vertragliche Regelung Verwahrung von Gegenständen: bleiben in Kraft • Vereinbarung Fortgeltung Wohnraum: • Bis zu 2 Wochen nach Sterbetag + unter Fortzahlung der Entgeltbestandteile Wohnraum • Bei Versichertem SGB XI: • Keine Fortgeltung über Tod hinaus: §§ 16 I iVm § 87a I 2 SGB XI WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Schriftform § 6 WBVG • Schriftlichkeit • Keine Verträge oder Vereinbarung über Mail • Folge bei Nichteinhaltung. • §§ zu Lasten des V. sind unwirksam, ansonsten Vertrag wirksam • Außerordentliches Kündigungsrecht V. • Schriftlichkeit kann nachgeholt werden, • Nur innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsbeginn und bei besonderen Gründen des U. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Mindestinhalt Heimvertrag, § 6 Abs. 3 WBVG • Einzelne Leistungsbeschreibung nach Art, Umfang und Inhalt • Das jeweils zu zahlende • Entgelt getrennt nach Wohnraum und Pflege/Betreuungsleistungen, Verpflegung • Investitionskosten nach § 82 III, IV SGB XI einzeln sowie • Gesamtentgelt • Benennung Anteil SHT/Eigenanteil Verbraucher am Einzelentgelt und Gesamtentgelt • Aufführung der Vorinformation als Vertragsgrundlage • Abweichungen wenn + • Benennung Rechtsgrundlage WBVG im Heimvertrag • (einzelner Unternehmer, Unternehmensverbund) • Abwesenheit: wenn Pauschalierung, dann in Vertrag regeln, • SGB XI: Regelung RahmenV Hessen, § 87 a Abs. 1 Satz 7 WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Leistungspflichten, § 7 WBVG • Pflicht U Wohnraum und/oder Pflege/Betreuung zu überlassen • Pflicht des V ein angemessenes Entgelt zu zahlen • Entgelte SGB XI, SGBXII gelten als angemessen • Differenzierungsverbot für Unternehmer • Kein unterschiedliches Geld für gleiche Leistungen, aber • Nicht vergleichbare Leistungen, unterschiedliches Entgelt • Förderung nach Landesrecht (+/-) • Investitionsbeträge gesonderte Vereinbarungen § 75V SGBXII • Mitwirkungspflichten Verbraucher aufführen • Behindertenhilfe: Mitarbeit als Konzeptbestandteil WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Leistungspflichten , § 7 WBVG • Abwesenheit Verbraucher: • Länger als 3 Tage, Erstattung Wert ersparter Aufwendungen • Kann pauschaliert werden • Versicherte: Höhe laut Rahmenverträge maßgeblich WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Vertragsanpassung veränderter Pflege/Betreuungsbedarf, § 8 WBVG • Anpassungsangebotspflicht U. • Erhöhung wie Verringerung Pflege/Betreuungsbedarf • U. hat vollständige Anpassungspflicht • V. kann Angebot annehmen/teilweise annehmen, ablehnen • Sonderkündigungsrecht Verbraucher • Inhalt Vertragsanpassung: • schriftlich • Gegenüberstellung bisherige Leistungen gegen neue Leistungen • Gegenüberstellung bisherige und neue Entgelte • Begründung • Bei Verträgen SGB XI, XII einseitiges Anpassungsrecht U. • Anpassungspflicht entfällt nur, wenn vorher wirksam ein Ausschluss vertraglich vereinbart wurde WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Fortsetzung § 8 WBVG • Verbraucher nimmt Änderungsangebot nicht oder teilweise an • Unternehmer hat Kündigungsrecht nach § 12 I 2a WBVG wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung • Aber: • Vor Kündigung muss er nach § 12 II WBVG • Sein ursprüngliches Angebot erneuern • Bezugnahme auf Erstangebot reicht aus • Setzung einer angemessenen Annahmefrist für das erneute Angebot • auf die beabsichtigte Kündigung hinweisen • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung bei Nicht -oder teilweisen Annahme darstellen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Entgelterhöhung Änderung Berechnungsgrundlage, § 9 WBVG • Doppelte Angemessenheitsprüfung • Entgelterhöhung an sich angemessen • Erhöhtes Entgelt ist angemessen • Nicht bei SGB XI, SGB XII verhandelten Entgelten • Erhöhung Investitionskosten • Müssen nach Art des Betriebs notwendig sein (keine Luxussanierungen), § 82 III, IV SGB XI bei Pflegeeinrichtung • Und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Fortsetzung § 9 WBVG • Schriftliche Mitteilung • Benennung des Zeitpunkts der beabsichtigten Erhöhung • Auf die Wirksamkeit der Entgelterhöhung (Pflegesatz) kommt es im Unterschied zu § 7 III 1 HeimG nicht mehr an • Unter Angabe des Umlagemaßstabs Benennung der Positionen, für die sich durch veränderte Berechnungsgrundlage Kostenerhöhung ergibt • Gegenüberstellung bisherige /neue Entgeltbestandteile • Mindestens vier Wochen zwischen Erhöhungsverlangen und Anspruch U. auf Zahlung • Rechtzeitiges Einsichtsrecht Verbraucher in Kalkulationsunterlagen des Unternehmers • Sonderkündigungsrecht V. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, § 11 I 2 WBVG WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
§ 10 Schlechtleistung • Verbraucher hat eine Anzeigepflicht für Wohnraummängel, § 10 II • Zeigt er den Mangel schuldhaft nicht an und kann der U. deshalb keine Abhilfe leisten, so entfällt das Kürzungsrecht des V., § 10 III WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Kündigung Verbraucher • Ordentliche Kündigung: spätestens am 3. Werktag zum Ablauf desselben Monats, § 11 I • Außerordentliches fristloses Kündigungsrecht (aoK) innerhalb der ersten 2 Wochen, § 11 II 1 • Erneutes aoK von zwei Wochen nach Erhalt des Heimvertrags, wenn der schriftliche Vertrag erst nach Vertragsbeginn ausgehändigt wird, § 11 II 2 • aoK, wenn Festhalten an Vertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar, § 11 III • aoK, wenn Schriftform des Heimvertrags nicht angewandt wird, § 6 II 2 • aoK, wenn der bei Vertragsabschluss angenommene Eigenanteil SGB XI nicht/nicht so hoch ausfällt wie angenommen • Jederzeitiges aoK, wenn U. Vorinformationen nach § 3 nicht nachkommt, § 3 IV iVm § 6 II 2,3 • Bei verschiedenen Verträgen hat V. ein Wahlrecht, ob er alle Verträge kündigen will, § 11 IV • Bei Verbundverträgen und U. kündigt einen Vertrag, Sonderkündigungsrecht für alle Verträge durch V, § 11 V WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Kündigung Unternehmer, § 12 WBVG • Nur außerordentliche Kündigung • Schriftlich und begründet • Fristen: • Unterschiedlich • Bei § 12 I Nr.1 Betriebseinstellung: 3. Werktag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats • Ansonsten fristlos • Ggf. ist mahnende Fristsetzung für Kündigung Voraussetzung • § 12 I Nr. 2a: Unternehmer kann fachgerechte Pflege/Betreuung nicht mehr erbringen, Anpassung angeboten, von V. nicht /teilweise nicht angenommen und Festhalten an Vertrag nicht zumutbar • § 12 I Nr. 4a,b: Zahlungsverzug V. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Kündigung Unternehmer Fortsetzung • Ggf. muss Unternehmer Leistungsersatz nachweisen, § 13 I, II WBVG • § 12 I Nr.1: bei Betriebseinstellung • § 12 V: bei Betriebseinstellung bei Verbundverträgen • § 11 III Bei Kündigung des V aufgrund schuldhaftem U-Handeln, auch wenn V. die Kündigung noch nicht erklärt hat, § 13 III • Ggf. muss Unternehmer die Umzugskosten bezahlen, § 13 I WBVG • Verbraucher hat HeimV aufgrund eines vom U. zu vertretenden Umstandes fristlos gekündigt, WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Kündigung Unternehmer Fortsetzung • Mehrere Verträge: • Sonderkündigungsrecht U. ,wenn ein Vertrag gekündigt wird und deshalb U. das Festhalten an Vertrag unter Berücksichtigung berechtigter Interessen nicht zumutbar • Verbundverträge: • Sonderkündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis (wenige Tage) • Folge: • Nachweis Leistungsersatz • Umzugskosten nur, wenn Wohnraum geschuldet, • Verbund haftet als Gesamtschuldner im Außenverhältnis WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Zusätzliche Leistungen an U. /Beschäftigte, § 14 WBVG • An § 14 HeimG angelehnt • Sicherheitsleistung nur für Wohnraumüberlassung • Nicht bei Verbrauchern nach §§ 42, 43 SGB XI, SGB XII • Bei Verbrauchern, die häusliche Pflegehilfe beanspruchen, Sicherheit ebenfalls nur für Wohnraum WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Besondere Regelungen bei Bezug von Sozialleistungen §§ 15, 16 WBVG • Heimverträge müssen bei Versicherten SGB XI und SozialhilfebezieherInnen den Regelungen der Leistungsgesetze entsprechen • Entgegenstehende Regelungen sind unwirksam und anzupassen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Unwirksamkeit abweichender Regelungen, § 17 WBVG • Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Übergangsregelungen, § 18 WBVG • Heimverträge, die vor 01.10.2009 geschlossen werden: • WBVG findet erst am 30.04.2010 Anwendung • §§ 5 bis 9, 14 HeimG finden bis dahin Anwendung • Anpassungszeitraum für Verträge • Ab dem 01.05.2010 gilt WBVG • Heimverträge, die ab dem 01.10.2009 geschlossen werden: • WBVG gilt • Die §§ HeimG werden durch das WBVG verdrängt • Verträge, die keine Heimverträge sind und vor dem 01.10.2009 geschlossen worden sind • WBVG (-) • Die übrigen Regelungen des HeimG treten erst außer Kraft, wenn in allen Bundesländern neue Heimgesetze erlassen worden sind WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Checkliste • Vorvertragliche allgemeine Informationspflichten • Hat U. diese bzw. entsprechen sie den Vorgaben des § 3 Abs. 2 WBVG (Broschüre etc. überprüfen) • Vorvertragliche spezielle Informationspflichten • Müssen den Vorgaben des § 3 Abs. 3 WBVG entsprechen • Ist Ausschluss von Leistungen enthalten? • Vertrag: • Sind Mindestvoraussetzungen des WBVG enthalten? • Vorvertragliche Informationspflichten, bea: Ausschluss ? • Anpassung Verträge • Heimverträge bis 30.09.2009 • Anpassung bis 30.04.2010 • Bewohner müssen schriftlich die Anpassung des Vertrags erhalten • Anpassungsverlangen muss den Vorgaben des § 3 WBVG entsprechen • Heimverträge ab 01.10.2009: • Vorvertragliche Infopflichten beachten • Vertrag Bezug auf WBVG • Leistungskonzept: • überprüfen, sind Leistungseinschränkungen vorgesehen? WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009