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Teil II Grundlagen zu Doping im Schnelldurchlauf

Teil II Grundlagen zu Doping im Schnelldurchlauf. "Dope" 1889 erstmals in einem englischen Lexikon erwähnt: Zur Leistungs- steigerung im Pferderennsport. Wortursprung „ Doping“. "Doop" (Afrikaans, 18. Jh) Ursprung des Begriffs: Südafrikanisches stark stimulierendes,

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Teil II Grundlagen zu Doping im Schnelldurchlauf

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Presentation Transcript


  1. Teil IIGrundlagen zu Doping im Schnelldurchlauf Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  2. "Dope" 1889 erstmals in einem englischen Lexikon erwähnt: Zur Leistungs- steigerung im Pferderennsport Wortursprung „Doping“ "Doop" (Afrikaans, 18. Jh) Ursprung des Begriffs: Südafrikanisches stark stimulierendes, alkoholisches Getränk Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter Quelle: LMH München

  3. Geschichte des Dopings • Bereits in der Antike wurden bei Sportwettkämpfen stimulierende Substanzen eingesetzt, um Vorteile im Wettkampf zu erzielen. • Vermutlicher Einsatz in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit Wiederbeginn der Olympischen Spiele bis Ende der 60er Jahre. Es gab keine einschränkenden Regeln/Verbote. • In den 60er Jahren kam es zu einigen Todesfällen im Radrennsport, durch die Einnahme von Stimulanzien (Amphetamine). • Die ersten Antidopingregeln wurden von den Sportverbänden gegen die Anwendung von Stimulanzien und Narkotika im Wettkampf ausgesprochen. Dieses Verbot wurde im Laufe der Jahre auf weitere Substanzklassen erweitert. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter Quelle: DSH, Köln

  4. Dopingopfer Tom Sipmson verstarb während einer Tour de France Etappe hinauf zum Mont Ventoux. Er hatte Amphetamine zu sich genommen. Die Siebenkämpferin Birgit Dressel verstirbt an Multiorganversagen nach der verbands-ärztlichen Verordnung von Doping. Der Österreicher Andreas Münzer verstirbt an Organversagen. Er hatte jahrelang Dopingmittel zu sich genommen. Marco Pantani verstarb an einer Überdosis Kokain. Der Tour de France Sieger von 1999 wurde schon vorher häufig des Dopings bezichtigt. Florence Griffith-Joyner erlitt einen Schlaganfall. Sie wurde nie des Dopings überführt. Die Spekulationen über die Wunder Sprinterin hörten aber nie auf. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  5. Medizinische Folgen von Doping Akne Bei Anabolikamissbrauch bilden sich schwerste Entzündungen, schmerzhafte entzündete Knoten und Fistelgänge. Häufig bleiben, im Unterschied zu den meisten anderen Akneformen, Narben zurück. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  6. Medizinische Folgen von Doping Gynäkomastie ist die Vergrößerung der Brustdrüse beim Mann. Eine Ursache ist die Umwandlung von zugeführtem Testosteron (als Anabolika), im Fett- und Muskelgewebe mittels des Enzyms Aromatase in Östrogen. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  7. Medizinische Folgen von Doping Hirsutismus Sehr häufig beobachtete Krankhafte vermehrte Körperbehaarung vom männlichen Typ bei Frauen. Vermännlichung der weiblichen Genitalorgane (Klitorishypertrophie), männliche Glatzenbildung, Amenorrhö, Stimmveränderung. Junge Frau Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  8. Medizinische Folgen von Doping Gefäßerkrankungen Verengung der Blutgefäße mit den typischen Folgen wie Bluthochdruck, Arteriosklerose, Herzinfarkt und Hirnschlag. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  9. Medizinische Folgen von Doping • psychische Abhängigkeit, Depressionen, Schlafstörungen • Beklemmungszustände, Halluzinationen • Suchtgefahr • überhöhter Blutdruck, Kreislaufschock, Atemlähmung • Koordinations-/ Konzentrationsstörungen • Bewusstseinsstörungen • Leberschäden, schlechte Blutfettwerte • Potenzstörungen, Hodenverkleinerung, weniger Spermien • Chronische Aggressivität • Wachstumsstopp bei Jugendlichen • Thrombosen, Lungenembolie • Krebs (Brust-, Prostata-, Leberkrebs) • … Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  10. Sehr gute interaktive Darstellung unter www.highfive.de Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  11. Legitimation • Am 10.11.1999 wurde die World Anti-Doping Agency (WADA) in der Rechtsform einer Stiftung schweizerischen Rechts gegründet. Stifter ist das Internationale Olympische Komitee (IOC). • Der WADA Code geht auf die Kopenhagener Konferenz zurück. Abgesichert und zur Einhaltung verpflichtet werden die Staaten seit 2003 durch die UNESCO Konvention. Ein internationales Übereinkommen wurde 2005 verabschiedet und 2007 durch die BRD ratifiziert. • 2007 wurde der WADA Code überarbeitet und trat zum 1.1.2009 in Kraft. • Die Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland(NADA) ging aus der „Ständigen Kommission zu Überwachung der Doping-Kontrollen außerhalb der Wettkämpfe“ des DSB hervor. Sie ist eine selbständige privatrechtliche Stiftung und wurde am 15. Juli 2002 in Bonn gegründet und ist seit 1.1.2003 rechtskräftig. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  12. Definition des Begriffes Doping NADA Code 2009 ARTIKEL 1 Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  13. Artikel 2 Verstöße gegen die ADB 2.1 Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten (jährliche neue Liste) 2.2 Der Gebrauch (incl. Versuch) der verbotenen Substanz/Methode 2.3 Weigerung der Probenentnahme 2.4 Verstoß gegen Meldepflichten 2.5 Manipulation des Dopingkontrollverfahrens 2.6 Besitz verbotener Substanzen/Methoden 2.7 Inverkehrbringen (incl. Versuch) verbotener Substanzen/Methoden 2.8 Verabreichung (incl. Versuch) verbotener Substanzen/Methoden Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  14. Artikel 4 Die Verbotsliste • Die Verbotsliste wird jedes Jahr neu herausgegeben • Unterscheidung in Substanzen und spezifische Substanzen sowie Methoden • Alle verbotenen Substanzen mit der Ausnahme von Anabolika, Hormonen sowie einigen Stimulanzien sind als “Spezifische Substanzen“ definiert. Es sind in der Regel Substanzen, die in alltäglichen Medikamenten vorkommen können. Wenn eine Athletin bzw. ein Athlet oder eine andere Person nachweisen kann, wie eine Spezifische Substanz in den Organismus gelangt ist und dass mit dieser Substanz nicht beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern oder eine leistungssteigernde Substanz zu maskieren, kann die Regelsperre von zwei Jahren herabgesetzt werden (NADA-Code, Art. 10.4). Die Strafe kann in diesem Fall von einer Verwarnung bis zu zwei Jahren Sperre reichen.   • Ableitung der jährlichen „Beispielliste zulässiger Medikamente“ • NADA Med als Infoquelle Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  15. NADA Code und DKV Anti-Doping Bestimmung §§ 18 Artikel plus 8 Anhänge 1 Begriffsbestimmungen 2 Kommentare 3 Verbotsliste 4 Standard für Meldepflichten 5 Standard für Dopingkontrollen 6 Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen 7 Standard für Datenschutz 8 International standard for laboratories [+Verfahrensordnung für die Administrative Überprüfung von Meldepflicht u. Kontrollversäumnissen (VAÜ)] in Analogie zum NADA Code Übertrag auf den DKV: 18 Artikel plus 2 Anhänge 1 Begriffsbestimmungen 2 Kommentare 327 Seiten Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  16. ...deshalb Finger weg von jeglichen Alleingängen!!! • Denn die Regeln sind undurchschaubar und nicht selbsterklärend. • Es ist Expertenwissen notwendig. • Man muss sich der Fallstricke bewusst sein. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  17. Dopingfallen - Medikamente • Vor Einnahme fremder Medikamente unbedingt mit gut informiertem Arzt oder NADA Rücksprache halten. • Hausapotheke: eine große Gefahr sind ähnlich klingende Namen von Mitteln: Bsp: Mucosolvan ≠ Spasmo Mucosolvan [Clenbuterol] Rhinopront Spray ≠ Rhinopront Kapseln o. Saft [Phenylephrin] Wick Formel 44 ≠ Wick Medi Nait [Ephedrin] • Medikamente aus dem Ausland können trotz gleichem Namen andere Wirkstoffe enthalten. • Hilfe über NADAmed oder „Beispielliste zulässiger Medikamente“ • Jeder Sportler sollte eine NADA Doping Card bei seiner Krankenversicherungskarte mitführen. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter Quelle: NADA, Bonn / DSH, Köln

  18. Dopingfallen Mohnkuchen Der Verzehr von nur einem Stück Mohnkuchen kann zu einem positiven Dopingbefund über mehrere Tage führen. Das liegt an der variablen Morphindosis im handelsüblichen Mohnsamen. Cannabis Seit 1999 ist der Stoff nur im Wettkampf verboten. Der Konsum von Cannabis ist möglicherweise noch wochenlang, je nach Konzentration auch monatelang nachweisbar. Eine positive Wettkampfkontrolle kann also auch möglich sein, wenn Cannabis lange vorher konsumiert wurde. Auch durch Passivrauchen ist möglicherweise ein positiver Kontrollbefund möglich. Eine Probe wird allerdings nur positiv bewertet, wenn sie den Grenzwert von 15 ng/ml im Urin übersteigt. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  19. Dopingfallen Nahrungsergänzungsmittel (NEM) • NADA warnt grundsätzlich vor der Einnahme. • Verschiedene NEM können mit Dopingsubstanzen verunreinigt sein. • Ausländische Präparate z. B. unter den Namen Chrysin, Guarana, Tribulus Terrestis können dem Dopingverbot unterliegende Wirkstoffe enthalten. • Bei asiatischen Tees muss auf Beimengungen von Ephedrin geachtet werden. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter Quelle: NADA, Bonn / DSH, Köln

  20. Dopingfallen – verunreinigte Sportnahrung Wo wurden die meisten mit Anabolika verunreinigten Nahrungsmittel gefunden? Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter Quelle: DSH, Köln

  21. Dopingfallen – NEM / Kölner Liste Es ist eine Liste von Nahrungsergänzungsmitteln mit minimiertem Dopingrisiko.Dies bedeutet nicht, dass Produkte, die auf der Kölner Liste veröffentlicht werden, grundsätzlich frei von Prohormonen bzw. Anabolika oder Stimulanzien sind. Es ist keine Empfehlung an Sportler, ein Nahrungsergänzungs-mittel zu nutzen.Unser Interesse liegt ausschließlich im Bereich der Aufklärung! Die Sinnhaftigkeit des Einsatzes der verschiedenen Produkte muss jeweils auf das einzelne Produkt und Individuum bezogen geprüft werden. www.koelnerliste.com Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  22. Sportlerfrühstück Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter Quelle: Institut für Biochemie der DSHS Köln

  23. NADA Testpools Registrierter Testpool (RTP) von der ICF gemeldeten Kaderathleten, DKV Topteam & A Kader (KR/KS), „Red Flags“ Nationaler Testpool (NTP) B Kader (KR/KS) Allgemeiner Testpool (ATP) CP, S Kader (KR/KS), sowie alle sonstigen Bundeskader der geförderten nichtolympischen Sportarten (WW) [KR=Kanu Rennsport, KS=Kanu Slalom, WW=Wildwasser Abfahrt] Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  24. Meldepflichten Whereabout-Information (RTP+NTP) Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Schule, Uni, Arbeitsplatz, Training, Wettkampftermine sowie die jeweils dazugehörige Adresse) Ein-Stunden-Regelung (RTP) Täglich eine Stunde zwischen 6 und 23 Uhr, in der der Athlet, an vorher benannten Ort, anzutreffen ist ADAMS Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  25. Meldepflichten Adresse und Rahmentrainingsplan (nur ATP) • Meldung der aktuellen Adresse mit der Telefonnummer und den Rahmentrainingsplan [Formular der NADA] • Info über Karriereende an NADA • Athleten des ATP unterliegen somit keinen Abmeldepflichten, können aber jederzeit unangemeldet kontrolliert werden. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  26. Strikes Ermahnung für Kontrollversäumnisse innerhalb der Ein-Stunden-Regel sowie für Meldepflichtversäumnisse, also der verspäteten, unvollständigen oder falschen Angaben der Whereabouts. • 3. Strike innerhalb von 18 Monaten, wird ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eingeleitet, das in der Regel zu einer Sperre von ein bis zwei Jahren führen kann. Mindestens jedoch 1 Jahr. • Strikes von verschiedenen Organisationen (WADA, NADA sowie zuständigem internationalem Verband) werden addiert. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  27. Wer wird kontrolliert? Aufenthaltsinforma-tionen und 1h-Regelung in ADAMS RTP „IRTP“ Ca.600 „High Risk“- Sportarten Aufenthaltsinforma-tionen in ADAMS Ca.1200 NTP NTP Nationaler Testpool Allg. (Adress-) Angaben Rahmentrainingspläne ATP Allgemeiner Testpool ATP Keine Pflichten Allg. Wettkampfsport Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  28. Sanktionen gegen Einzelpersonen 1. Verstoß: Strafmaß ist sehr variabel - von Verwarnung bis hin zu lebenslanger Sperre, je nach Grad des Verschuldens 2. Verstoß: genauer Rahmen per Tabelle geregelt 3. Verstoß: immer lebenslange Sperre Zusätzlich: - Annullierung der Ergebnisse im Wettkampf - Aberkennung von Preisgeldern - Teilnahmeverbot an Wettkampf- u. Trainingsmaßnahmen - Rückforderung sämtlicher Zuschüsse, der letzten beiden Jahre, durch das BMI - Einbehalten von künftiger finanzieller Unterstützung Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  29. Einzelfallgerechtigkeit Beweislast und Beweismaß Verschuldensvermutung vs. Strict Liability [Strict Liability: verschuldensunabhängige Haftung- für die Sanktionierung ist kein Beweis für ein schuldhaftes Handeln notwendig. Es wird nicht geprüft, ob die verbotene Substanz vorsätzlich oder fahrlässig eingenommen wurde.] heute früher Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  30. Kontroll- und MeldepflichtverstößeHauptproblem im DKV • Das Sanktionsverfahren obliegt komplett der NADA • DKV hat keinen Einfluss und bekommt nur die endgültige Entscheidung mitgeteilt. • Athlet muss sich schriftlich bei der NADA äußern. Fristen beachten! • Hilfe dabei kann dem Athleten nur vom DKV angeboten werden. Der Athlet muss dabei von sich aus auf den Verband zukommen. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  31. DKV Statistik: Kontrollen und Kosten Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  32. Medizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE) Bei bestimmten schwerwiegenden chronischen Krankheiten wie z.B. Diabetes oder Morbus Crohn kann auch für normalerweise verbotene Substanzen/Methoden eine medizinische Ausnahme-genehmigung beantragt werden. Das Medikament darf dabei dem Sportler nicht zum Vorteil werden, sondern nur seinen medizinischen Nachteil ausgleichen. • TUE‘s müssen in jedem Fall für alle verbotenen Substanzen beantragt werden: z. B. Insulin, Kortison (als Tablette, i.v., i.m.), sonstige Hormone und Asthmamedikamente außer Salbutamol und Salmeterol unter 1600µg pro 24 h • TUE Anträge müssen von allen nationalen und internationalen Aktiven gestellt werden. (Adressat beachten!) • Antragsfristen vor Wettkämpfen beachten • Substanzen, die auch im Training verboten sind, müssen vor der Anwendung genehmigt werden. • Ausnahme: Notfallsituation! Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  33. Wer erteilt die TUE? Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  34. Declaration of Use (DOU) Glukokortikoide Nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden (Kortison): Die nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden ist deren örtliche Anwendung oder Injektion in Gelenke, an Muskel- und Sehnenansätze usw. (intraartikulär, periartikulär, peritendinös, epidural, intradermal) sowie deren Inhalation. Sie ist nicht verboten. Diese müssen auf dem Dopingkontrollformular angegeben und per DOU angezeigt werden. Die nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden auf der Haut sowie die äußerliche Anwendung von Glukokortikoiden in Form von Augen-, Ohren- und Nasentropfen und –salben sowie in der Mundhöhle müssen weder genehmigt noch angezeigt werden. Auf dem Dopingkontrollformular sollte immer alles angegeben werden. Entfällt ab 2011 Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  35. Declaration of Use (DOU) Asthmasprays Die inhalative Anwendung der Beta-2-Agonisten Salbutamol und Salmeterol bis zu einer Dosis von 1600 μg pro 24 Stunden, auch in Kombination mit inhalativen Glukokortikoiden, ist nicht mehr verboten. Diese müssen auf dem Dopingkontrollformular angegeben und per DOU angezeigt werden. Da alle anderen Asthmasprays eine vollständige TUE benötigen, ist es sinnvoll, abzuklären, ob die Therapie nicht auch auf Salbutamol oder Salmeterol umgestellt werden kann. Entfällt ab 2011 Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  36. An wen geht die DOU ? Entfällt ab 2011 *Mindestanforderungen: Diagnose, Medikament, Dosierung Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  37. FazitSchwierige und mit vielen Ausnahmen versehene Reglung! deshalb: • Im Zweifelsfall lieber einmal zuviel bei der NADA anrufen • Jährliche Änderungen sind zu erwarten • Formulare frühzeitig einreichen (besonders vor Wettkämpfen ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen) • Auch die einfachen Atteste müssen Mindestanforderungen (Diagnose, Medikament, Dosierung) genügen • Unbedingt richtigen Adressaten und richtiges Formular wählen • Achtung bei Veranstaltungen im Ausland: JEM, Olympic Hope etc. • Formulare der ICF in Englisch ausfüllen Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  38. Aktuell 2011 • Die DOU ist ersatzlos für nicht systemisch verabreichte Glucokortikoide sowie Asthmasprays (Salbutamol und Salmeterol) bei der Dopingkontrolle müssen diese weiterhin angegeben werden. • Neue Substanzklasse S0 (Nicht zugelassene Substanzen) • Infusionen bedürfen im Vorfeld einer TUE oder sind im Rahmen von Krankenhausaufenthalten erlaubt • Aktuelles Infoblatt www.nada-bonn.de unter Rubrik “Medizin“ Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  39. Teil IIIQuellen und Materialien Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  40. DKV Homepage Startseite Link: Anti-Doping Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  41. Wie läuft eine Dopingkontrolle ab? Dieser Film soll zeigen, wie eine Dopingkontrolle abläuft, welche Rechte und Pflichten Athleten haben und was zu beachten ist, damit die Kontrolle ohne Probleme vonstatten geht: www.leichtathletik.tv/v/ablauf-einer-dopingkontrolle Oder als Download unter www.kanu.de/antidoping Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  42. www.nada-bonn.de Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  43. www.dsj.de Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  44. Weitere Quellen • Newsletter der NADA: www.nada-bonn.de • Newsletter Deutscher Leichtathletikverband: • www.deutscher-leichtathletik-verband.de • www.nada.trainer-plattform.de/ • www.contradoping.de/ • www.dopinginfo.de/ • www.sportunterricht.de/lksport/ • www.antidoping.ch/ Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  45. Weitere Materialien • High Five: Gemeinsam gegen Doping • Gemeinsam gegen Doping, Ratgeber für Eltern • Ich werde Kontrolliert • Beispielliste zulässiger Medikamente • Pocket Cards • Interaktiver Film: „Entscheide selbst“ • „Sport ohne Doping“ Broschüre der DSJ • Arbeitsmappe DSJ mit CD Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  46. Die DKV Doping Präventionsschulung… • ist in dem Umfang einzigartig im deutschen Spitzensport. • ist eine Chance so früh wie möglich, Sportler für das Thema zu sensibilisieren. • dient dem Schutz unserer Sportler. • ist absolut notwendig, damit aktuelle Infos kommuniziert bzw. weitergegeben werden. • wurde mit und von den Athleten entwickelt. • ist noch nicht perfekt aber ein sehr guter Anfang. • macht Spaß und gelingt mit EURER Hilfe Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  47. Dopingprävention Wir packen es an! Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  48. Quiz Wer muss die DKV Dopingpräventionsschulung durchlaufen? A Ab der Jugendklasse bis zur Leistungsklasse B Auch Freizeitpaddler, wenn sie z.B. am Wesermarathon teilnehmen C Alle Sportler an Deutschen Meisterschaften D Senioren nur bei der Teilnahme an German Masters E Auch Trainer der Lizenzstufe B und A Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  49. Quiz Was ist die Aufgabe der LKV‘s bei der Schulung? 1. Ausbildung der Referenten 2. Anerkennung externer Schulungen 3. Weiterleitung der elektronischen Teilnehmerlisten an den DKV 4. Ausstellung der Urkunden 5. Datenbankpflege aller im LKV ausgebildeten Sportler A alle richtig B 1,2,3,4 richtig C nur 5 richtig D 2,3,4 richtig E alle falsch Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

  50. Quiz Ein Sportler nimmt an einem Sportgymnasium an einer Schulung der NADA teil. Was ist richtig? A Das ist zu begrüßen, entbindet aber nicht von der LKV Schulung B Der Sportler bekommt seine Urkunde von der Schule C Eine Anerkennung ist nicht zulässig, da es sich um keine kanusportliche Veranstaltung handelt D Sportler wird per Excel-Liste an den DKV gemeldet, bezahlt den Betrag und bekommt seine Urkunde. E Sportler sollten niemals an anderen Schulungen Teilnehmen. Referent: Oliver Weirich, DKV Anti-Doping Beauftragter

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