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Jugendliche im Rechtsstaat. Fall A Fall B Fall C Bereiche rechtlicher Handlungsfähigkeit Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten (Tabelle) Rechtliche Handlungsfähigkeit Jugendschutzgesetz 1 Jugendschutzgesetz 2 Jugendschutzgesetz 3 Was ist erlaubt Fallbeispiele 1
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Jugendliche im Rechtsstaat Fall A Fall B Fall C Bereiche rechtlicher Handlungsfähigkeit Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten (Tabelle) Rechtliche Handlungsfähigkeit Jugendschutzgesetz 1 Jugendschutzgesetz 2 Jugendschutzgesetz 3 Was ist erlaubt Fallbeispiele 1 Fallbeispiele 2 Fallbeispiele 3 Schutz der Minderjährigen Aufgaben des Jugendgerichts 1 Aufgaben des Jugendgerichts 2 Beispiele
Fall A Herbert Lechner, vor wenigen Tagen gerade 16 Jahre alt geworden, hat von seinem Nachbarn ein gebrauchtes, aber sehr gut erhaltenes Mountainbike für 150 € angeboten bekommen. So ein Rad hat sich Herbert schon lange gewünscht; viele seiner Klassenkameraden haben schon längst eines. Nur er musste bei gemeinsamen Radtouren mit seinem uralten Drahtesel hinterherfahren. Kurz entschlossen ergreift er die Gelegenheit, leert seine Sparbüchse, leiht sich das restliche Geld von seinem älteren Bruder und kauft das Rad. Als sein Vater es in der Garage entdeckt, verlangt er zornig, Herbert solle das Rad zurückbringen, schließlich habe er von dem Kauf nichts gewusst und daher auch keine Erlaubnis gegeben. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 110 Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Fall B Zwei Mädchen im Alter von sechs Jahren spielten auf dem Dachboden ihres Elternhauses und zündeten dabei Kerzen an. Ein vom Balken hängender Sack fing Feuer, das sich rasch ausbreitete, so dass die Mädchen gerade noch über die Holztreppe ins Erdgeschoß flüchten konnten. Sie riefen sofort ihre Mutter zu Hilfe. Die rasch herbeigeholte Feuerwehr konnte ein Übergreifen des Brandes auf die Nachbargebäude verhindern. Das Wohnhaus brannte bis zum Erdgeschoß ab. Der durch die Kinder verursachte Schaden beträgt rund 100.000 €. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 823 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet § 828 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. § 832 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht Über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Fall C 27 Diebstähle konnte die Polizei einem 12jährigen nachweisen. In Kaufhäusern, Schulgarderoben, Umkleidekabinen von Sportstätten und Kiosken hatte der jugendliche Dieb Geld, Schmuck, Zigaretten und Alkohol gestohlen. Zwei 14jährige Freunde standen meistens Schmiere, halfen aber auch ab und zu ihrem jüngeren Freund beim Stehlen. Ein 17jähriger Berufsschüler vertrieb als Hehler das Diebesgut. Er war der "Kassenwart" der Diebesbande. Je nach Abmachung verteilte er den Erlös unter den Bandenmitgliedern. Aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) § 1 Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Strafrechtlich ist nicht verantwortlich, wer zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. §3 Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Bereiche der rechtlichen Handlungsfähigkeit Mit zunehmendem Alter erhält ein Mensch im staatlichen Leben schrittweise immer mehr Rechte und Pflichten. Hierbei unterscheidet das Gesetz drei Bereiche. Als Geschäftsfähigkeit wird bezeichnet, wenn jemand in der Lage ist, einen Kaufvertrag selbständig abzuschließen, einen Mietvertrag rechtsgültig zu unterzeichnen oder einen Ausbildungsvertrag rechtswirksam zu unterschreiben. Wer deliktfähig ist, kann die Folgen seiner Tat absehen und trägt daher auch die Verantwortung für einen Schaden, den er fahrlässig (= ungewollt) oder beabsichtigt verursacht hat, z. B. Einwerfen von Fensterscheiben bei einem Ballspiel, Aufstechen von Autoreifen. Wer strafmündig ist, muss sich für das von ihm begangene Unrecht verantworten. Die Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlungen hängt ab von der geistigen und sittlichen Reife des Täters. Je nach Alter trägt er die strafrechtlichen Folgen.
Rechte und Pflichten: • Aktives und passives Wahlrecht • Beginn der Wehrpflicht • Beschränkte Geschäfts- und Deliktfähigkeit • Beschränkte Strafmündigkeit (Jugendstrafrecht) • Ehefähigkeit • Ehemündigkeit • Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen • Rechtsfähigkeit (Menschen- und Grundrechte, Erbrecht, Besitz von Eigentum, Staatsangehörigkeit) • Religionsänderung nur mit Zustimmung des Kindes • Religionsmündigkeit • Schulpflicht • Strafmündigkeit • Volle Geschäfts- und Deliktfähigkeit • Volle Strafmündigkeit • Volljährigkeit 18 Jahre 18 Jahre 7 Jahre 14 Jahre 16 Jahre 18 Jahre 16 Jahre 0 Jahre 12 Jahre 14 Jahre 6 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 18 Jahre
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit einer Person, selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit einer Person, allgemein zulässige Rechtsgeschäfte selbstständig voll wirksam vorzunehmen. Deliktfähigkeit: Voraussetzung für eine schuldhafte, zu Schadensersatz verpflichtenden Handlung. Strafmündigkeit: Handlungen werden strafrechtlich bedeutsam (ab 14. Lebensjahr). Voraussetzung: „Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen“ und trotzdem zu handeln.
Aus dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JOSchG) • § 1 • Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. • §3 • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder und Jugendliche • an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, • sich auf Reisen befinden oder • eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. • Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet. • Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
§4 • In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen: • Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, • andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren • weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden, • §5 • Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. • Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
§7 • Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. • §8 • Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spiel betrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. • Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gestattet werden., wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. • Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden. §9 Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht gestattet werden.
Was ist erlaubt? Nein § 4 Abs. 1.1 Nein § 4 Abs. 1.1 Nein § 4 Abs. 1.1 Nein § 4 Abs. 1.1 Nein § 8 Abs. 1.1 Nein § 8 Abs. 1.1 Nein § 8 Abs. 1.1 Nein § 8 Abs. 1.1 Nein § 7 Abs. 1 Nein § 7 Abs. 1 Nein § 7 Abs. 1 Nein § 7 Abs. 1 Nein § 9 Nein § 9 Ja § 9 Ja § 9 Nein § 4 Abs. 1.2 Nein § 4 Abs. 1.2 Nein § 4 Abs. 1.2 Nein § 4 Abs. 1.2
Fallbeispiele: Fall 1: Steffi (15 Jahre) geht mit ihrem Bruder Charly (17 Jahre) in die Disco. Kurz vor 22 Uhr kommt Claudia, die älteste Schwester (21 Jahre), hinzu. Die drei Geschwister bleiben bis 24 Uhr. § 5,1 Carly bis 24, Claudia ist volljährig Fall 2: Hans (13 Jahre) und Matthias (17 Jahre) bestellen sich im Gasthaus Bier und einen "Klaren". Bis der Wirt die Getränke bringt, zündet sich Matthias schon mal eine Zigarette an. Hans raucht nicht. § 4 Hans darf kein Bier trinken, Matthias darf, aber keinen Klaren. § 9 Matthias darf rauchen Fall 3: Bei einem Schulausflug macht die Klasse 8b im Gasthaus Rast, um etwas zu essen und zu trinken. Dem Lehrer fällt auf, dass Dieter fehlt. Nach einiger Zeit taucht dieser freudestrahlend auf: Er hat an einem Spielautomaten im Nebenzimmer acht Euro gewonnen. § 3,3 Gaststättebesuch ist erlaubt § 8,2 Keine Spiele
Fall 4: Markus (14 Jahre) regt sich auf: "Zu Hause darf ich schon ab und zu eine von Vaters Zigaretten rauchen, meine Eltern haben nichts dagegen. Also kann ich auf der Straße auch rauchen." § 9 Markus darf nicht rauchen. Fall 5 Tamara und Renate (beide 10 Jahre) kommen vom Nachmittagsunterricht und wollen sich im Gasthaus "Zum Schwan" eine Limonade kaufen. § 3,3 dürfen Limonade kaufen. Fall 6: Nina darf anlässlich ihres 16. Geburtstages zum ersten Mal mit ihren Freundinnen Nicole (15 Jahre) und Sabine (16 Jahre) in die Disco gehen. Sie spendiert jeder eine Cola "mit Schuss". Um 22 Uhr gehen alle nach Hause. § 5,1 Nicole darf nicht in die Disco § 4,1 Nicole darf keine Cola mit Schuss trinken, die anderen dürfen
Fall 7: Das evangelische Jugendzentrum "St. Johann" feiert sein 10-jähriges Bestehen. Klaus (12 Jahre) und Anita (14 Jahre) sind bis 23 Uhr dabei: Sie führen im Rahmen des Festprogramms Volkstänze vor. § 5,2 Klaus bis 22 Uhr, Anita bis 24 Uhr Fall 8: Miriam (12 Jahre) steht vor dem Glücksstand des Roten Kreuzes. Sie hat für das Volksfest zehn Mark mitbekommen und möchte sich nun ein Los kaufen. § 8,2 Miriam darf sich ein Los kaufen.
Schutz für Minderjährige Das Gesetz will alle Kinder und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, vor Gefährdungen schützen. Durch verschiedene Altersgrenzen nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die zunehmende geistig-seelische Entwicklung und die abnehmende Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen. Die Regelungen und Verbote richten sich an die Erwachsenen: Wirte, Veranstalter und Erziehungsberechtigte werden bei Verstößen mit Bußgeld oder auch Gefängnis bestraft. Schriften, Filme und Video-Spiele, die Gewalt und Krieg verherrlichen, werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gemäß dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) für Kinder und Jugendliche verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verbietet Kinderarbeit und schränkt die Jugendarbeit ein. Durch Verbot der Nacht- und Akkordarbeit und einen großzügigen Jahresurlaub werden die Interessen des Jugendlichen berücksichtigt.
Aufgaben des Jugendgerichts Über die Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender entscheiden die Jugendgerichte. Im Mittelpunkt der Jugendstrafe steht der Erziehungsgedanke. Jugendrichter, Jugendschöffen und Jugendstaatsanwälte sollen daher in der Erziehung erfahren sein. Die Jugendgerichtshilfe betreut den jungen Straftäter, hilft bei Erziehung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Das Jugendgericht kann in seinem Urteil Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe anordnen. Eine Erziehungsmaßregel ist z. B. die Weisung, in einem Heim zu wohnen, in der Freizeit gemeinnützige Arbeit zu leisten oder sich bei dem Opfer zu entschuldigen. Unter Zuchtmitteln versteht man eine eindringliche Verwarnung durch den Jugendrichter mit der Auflage, nach Kräften den Schaden wieder gut zu machen, und den Jugendarrest. Freizeit- und Kurzzeitarrest bis zu zwei Tagen geben dem Straftäter Gelegenheit, über seine Tat nachzudenken. Auch der Dauerarrest von I bis 4 Wochen beginnt mit "stillen Tagen", in denen der Jugendliche oder Heranwachsende in seinem Arrestraum allein ist. Die Bediensteten der Jugendarrestanstalten helfen ihm über den Arrest hinaus bei der Suche nach Arbeit, sprechen mit den Eltern, stellen den Kontakt zu einer Beratungsstelle her. Während des Arrests werden die Straftäter zum Lesen und zur sinnvollen Freizeitgestaltung angehalten.
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe, d. h., sie erscheinen nicht im polizeilichen Führungszeugnis und müssen im Lebenslauf nicht genannt werden. Sie sind eher als Denkzettel zu verstehen, als eindringliche Ermahnung, sein Leben zu ändern. Die einzige echte Kriminalstrafe, die das Jugendgesetz kennt, ist die Jugendstrafe. Sie ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 10 Jahren Dauer und wird in einer Jugendstrafanstalt abgebüßt. Sie wird selten verhängt, von 100 durch ein Jugendgericht Verurteilten gelangen nur 6 in den Jugendstrafvollzug. Oft geht dem Urteil eine Untersuchungshaft voraus und der Strafrest wird zur Bewährung ausgesetzt. Während der Bewährungszeit steht dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite. Er hilft ihm bei der Arbeit und Ausbildung, bei der Schuldentilgung und der Abgewöhnung von Drogenkonsum. Er überwacht seinen Lebenswandel und berichtet darüber dem Jugendrichter. Bewährt sich der Verurteilte nicht, wird die Aussetzung der Strafe widerrufen. Zum Sinn der Strafe äußert sich das Jugendgerichtsgesetz in § 91 (1): "Durch den Vollzug der Strafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen." Ausbildung, Arbeit, Sport, sinnvolle Freizeitgestaltung und Ordnung sollen dem jungen Gefangenen den Wert eines geregelten Lebens vermitteln. Die Strafe dient neben der Besserung des Täters auch dem Schutz der Bevölkerung. Sie ist Sühne für begangenes Unrecht, soll andere abschrecken und den Täter vor einer Wiederholung der Straftat bewahren.
Das Urteil eines Jugendgerichts kann: A: Erziehungsmaßregeln B: Zuchtmittel C: Jugendstrafen zum Inhalt haben. • Hilfsdienste in der Stadtgärtnerei • Freizeitarrest • Freiheitsentzug ohne Bewährung • Verkehrsunterricht • Dauerarrest von vier Wochen • Ein Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung • Schadenersatz A B C A B B A