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Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am 9.11.2011. Karola Roth, Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr, Deutsche Bundesbank. Seite 1. Agenda. Konzeption von SEPA SEPA-Überweisung SEPA-Lastschrift

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Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am

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  1. Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird WirklichkeitLehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am 9.11.2011 Karola Roth, Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr, Deutsche Bundesbank Seite 1

  2. Agenda • Konzeption von SEPA • SEPA-Überweisung • SEPA-Lastschrift • Vorbereitung einer EU-Verordnung • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  3. Konzeption - Single Euro Payments Area • Projekt des Europäischen Bankensektors, unterstützt von Europäischer Kommission und ESZB • European Payments Council (EPC) als zentrales Beschlussorgan eingerichtet • Schaffung eines Marktes, in dem bargeldlose grenzüberschreitende Transaktionen genau so einfach, sicher, effizient und kostengünstig abgewickelt werden wie nationale Zahlungen • Bereitstellung harmonisierter Zahlungsverkehrsinstrumente in Europa(SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Kartenzahlungen) zur Nutzung für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen • Freie Wahl für Verbraucher, wo / über welchen Anbieter Zahlungsverkehr abgewickelt wird, dadurch stärkerer Wettbewerb • Langfristiges Ziel: Wegfall der bisherigen nationalen ZV-Instrumente, Standards und Verfahren • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  4. Vorteile von SEPA für Zahlungsdienstleister und Unternehmen • Zahlungsdienstleister • Abbau von Markteintrittsbarrieren und Erschließung neuer Märkte im Ausland • Gewinnung Transaktionsvolumen / Realisierung von Synergien durch Infrastrukturkonsolidierung • Gewinnung neuer Kunden • Stärkung der Beziehung zu bestehender Kundschaft • Über Zusatzleistungen Abgrenzung gegen Wettbewerber • Unternehmen • Abwicklung des gesamten Euro-Zahlungsverkehrs mit einem Standard • Straffung der Bankverbindungen • Europaweite Auswahl des günstigsten Anbieters • Vereinfachtes Liquiditätsmanagement • Erschließung neuer Märkte, z. B. durch Nutzung des Lastschriftverfahrens für den Ein- und Verkauf auch im europäischen Ausland • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  5. Vorteile für die Verbraucher • Einheitliche Instrumente für nationale und grenzüberschreitendeZahlungen in €uro • Zahlungsverkehr wird schneller, sicherer und bequemer • Vereinfachter Auslandseinkauf • Kostenersparnis für grenzüberschreitende Transaktionen • Größere Auswahl an Anbietern (inländische und ausländische) -> mehr Wettbewerb • Entwicklung und Angebot zusätzlicher Dienstleistungen und neuer elektronischer Produkte • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  6. Kooperation zwischen den Akteuren EU-KommissionSchaffung harmonisierter rechtlicher Rahmenbedingungen Europäische Kreditwirtschaft (EPC)Erarbeitung von Standards Kooperation Erlass von Richtlinien und Verordnungen Kooperation Kooperation Möglichkeit, Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und Verordnungen zu erlassen (Art. 22 ESZB-Satzung *) beratende Funktion(Art. 4 ESZB-Satzung) • ESZB /nationale Zentralbanken • Vorbereitung der eigenen Migration • Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs * nur durch EZB möglich • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  7. Ausgewählte Regelungen im EU-Zahlungsverkehr • 2002 Gründung des European Payments Council durch europäische Kreditwirtschaft (Banken und Bankenverbänden) • derzeit 74 Mitglieder und über 350 Spezialisten aus 32 Ländern • Steuerungsgremium zur Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums im Rahmen der SEPA (Single Euro Payment Area)-Initiative • EPC Plenum als Entscheidungsgremium • Verschiedene Arbeitsgruppen: z. B. SEPA Payment Schemes Working Group • Zusammenarbeit mit dem ESZB durch Beobachterstatus der EZB • 2007 Richtlinie über Zahlungsdienste (Payment Services Directive, PSD) • Rechtliche Basis für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) • Ziel: Grenzüberschreitende Zahlungen sollen so einfach, effizient und sicher wie „nationale“ Zahlungen werden • Verbesserung des Wettbewerbs durch neue Anbieter („Zahlungsinstitute“) auf den Zahlungsverkehrsmärkten • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  8. Ausgewählte Regelungen im EU-Zahlungsverkehr • 2009 Umsetzung der PSD in nationales Recht in den Mitgliedstaaten der EU biszum 1. November • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthält aufsichtsrechtliche Bestimmungen • Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht: Änderung der §§ 675a bis 676c des BGB • 2009 Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Preisverordnung) am 1. November • Ausweitung des Grundsatzes der Gebührengleichheit für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen auf Lastschriften • Erreichbarkeitsverpflichtung für grenzüberschreitende Lastschriften ab 1. Nov. 2010, sofern der jeweilige Zahlungsdienstleister für nationale Lastschriften erreichbar ist. • Ersetz die Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen und die EG-Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  9. SEPA – Zahlungsinstrumente Kartenzahlung Überweisung Lastschrift Kartenzahlung • Eingeführt am 28. Januar 2008 • Eingeführt am 2. November 2009 • Eingeführt am 1. Januar 2008 • Voraussetzung für die Teilnahme am SEPA-Zahlungsverkehr ist die Zeichnung (Adherence) der SEPA-Regelwerke • grundsätzlich zeichnungsberechtigt: „a credit institution which is authorised in accordance with Article 6 of Directive 2006/48/EC by a state which is a member of the European Economic Area”, d. h. in DE: Einlagenkreditinstitute (KWG-ErlaubnisfürEinlagen- undKreditgeschäft) • Zahlungsinstitute (Payment institutions) und andere Zahlungsdienstleister gemäß ZAG müssen die EinhaltungbestimmterVoraussetzungennachweisen (z. B. Teilnahme an einem CSM (Clearing and Settlement Mechanism)) • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  10. SEPA – Grundlagen • SEPA-Abkommen und EPC-Regelwerke* • Rulebooks • SEPA Credit Transfer SchemeRulebook • SEPA Core Direct Debit SchemeRulebook • SEPA Business to Business Direct Debit SchemeRulebook • ImplementationGiudelines • SEPA Credit Transfer Scheme Interbank ImplementationGuidelines • SEPA Core Direct Debit Scheme Interbank ImplementationGuidelines • SEPA Business to Business Scheme Interbank ImplementationGuidelines • SEPA-Abkommen • Abkommen über die Einführung der Single Euro Payments Area • Abkommen über die SEPA-Inlandslastschrift • * http://www.europeanpaymentscouncil.eu • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  11. SEPA SEPA SEPA-Überweisung • Auf Euro lautend • Abwicklung innerhalb von Deutschland und in die übrigen „SEPA-Staaten“ • SEPA-Raum (Stand Nov. 2011): • Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) • Mitgliedstaaten der Europäischen Union • Island, Liechtenstein, Norwegen. • Sonstige Staaten und Gebiete: Mayotte, Monaco, Schweiz, Saint-Pierre und Miquelon. • Angabe von International Bank AccountNumber (IBAN) des Zahlungsempfängers und Business Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Zahlungs-empfängers • Entgeltteilung (SHARE) • Die Überweisungsdauer darf von der Auftragsannahme bis zur Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers maximal drei Bankarbeitstage (ab 2012: 1 Tag) betragen – unabhängig davon, in welchem Land des SEPA-Raums der Zahlungsempfängers sein Konto unterhält. • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  12. SEPA SEPA-Lastschrift • Entwicklung eines neuen Instruments statt Harmonisierung der bestehenden nationalen Verfahren • Wesentliche Veränderungen • Identifizierung des Zahlungspflichtigen und Gläubigers sowie deren Kreditinstitute durch IBAN und BIC • Ausgestaltung als (vor)autorisierte Zahlung, daher enthält das Mandat des Zahlungspflichtigen die Ermächtigung des Gläubigers zum Einzug unddie Ermächtigung der Zahlstelle zur Abbuchung („Doppelweisung“) • Vorabinformation des Zahlers durch den Gläubiger • Vorlauffristen mit genauem Fälligkeitsdatum (bessere Disposition) • Einführung von Gläubiger-Identifikationsnummer (kontounabhängige und eindeutige Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers – von BBk vergeben*) und Mandatsreferenznummer (vom Lastschriftgläubiger vergeben) zur eindeutigen (automatisierten) Identifizierung des Mandats • *http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa_identifikation.php • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  13. SEPA SEPA-Lastschrift • Schuldner haben auch weiterhin umfangreiche und über die PSD hinausgehende Widerspruchsrechte • Erweiterungen des Basisverfahrens durch • Zusätzliche Variante für Geschäftskunden (B2B) • Entwicklung eines elektronischen Mandats • Angebot durch Zahlungsdienstleister aufgrund der Erreichbarkeitsverpflichtung in der Preisverordnung ab 1. Nov. 2010 flächendeckend, Nachfrage noch sehr gering • Erreichbarkeit in den SEPA-Verfahren (Stand: 14.10.2011, Quelle: European Payments Council) • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  14. SEPA-Lastschrift Mandatsmigration • SEPA-LastschriftmandatumfassenderalsEinzugsermächtigung • Einzugsermächtigung enthält nur Weisung an den Gläubiger • SEPA-Lastschriftmandat erfordert darüber hinaus auch die Erteilung einer Weisung an die Bank des Schuldners • Einholung neuer Mandate bei Altkunden zu aufwendig • Versicherungswirtschaft veranschlagt dafür Kosten von 4,8 Mio. Euro, außerdem Befürchtung von Geschäftsrückgängen • Mögliche Lösungswege für die Mandatsproblematik • Vorschlag ZKA und BBk: Umstellung der Mandate nach Information des Kunden und dem Einräumen einer Widerspruchsfrist  Legitimation der Vorgehensweise durch gesetzliche Übergangsregelung im Rahmen der PSD-Umsetzung – von Gesetzgeber abgelehnt, sollte 2011 neu beurteilt werden • BGH-Urteil zur „Insolvenzfestigkeit von Lastschriften“ vom 20. Juli 2010 ermöglicht AGB-Lösung, trotzdem fordert die Kreditwirtschaft gesetzliche Absicherung • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  15. SEPA–Lastschrift- Ablauf Mandat (Papier oder elektronisch) Zahlungspflichtiger (Debitor) Zahlungsempfänger (Creditor) Vorabinformation ggf. Widerspruch Additional Optional Services Belastung Einzug mit Mandatsdaten z.B. Überprüfungdes Mandats Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers CSM Vorlauffristen: Einmal-/Erstlastschrift 5 Tage bzw. Folgelastschriften 2 Tage ggf. Rückgabe innerhalb von 5 Tagen oder wegen Widerspruch 8 Wochen • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  16. 2008 2009 2010 danach Ursprünglicher Zeitplan Ab 2008:SEPA für Bürger(optionale Nutzung der neuen Verfahren auch für Inlands-zahlungen) Ziel: bis Ende 2010 kritische Masse Nur noch Ausgabe von SEPA-fähigen Karten Ab 28. Januar: Angebot SEPA-Überweisungen Ab 1. November: Angebot SEPA-Lastschrift (nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie) Abwicklung der bargeldlosen Transaktionen bis Ende 2010 größtenteils über SEPA-Instrumente Ab Anfang 2011: nur SEPA-fähige Karten im Umlauf Vollständiges Ersetzen der entsprechenden nationalen Instrumente • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  17. Nutzung der SEPA-InstrumenteIndikator für die SEPA-Überweisung im Euroraum Quelle: EZB Anteil der SEPA-Überweisungen an gesamten (über Clearinghäuser abgewickelten) Überweisungen im Euroraum • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  18. Nutzung der SEPA-InstrumenteNationale Indikatoren für die SEPA-Überweisung Quelle: EZB Verhältnis der SEPA-Überweisungen zu der Gesamtzahl der abgewickelten Überweisungen im jeweiligen Land (bilaterales Clearing einbezogen) • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  19. Nutzung der SEPA-InstrumenteIndikator für die SEPA-Lastschrift im Euroraum Quelle: EZB Anteil der SEPA-Lastschriften an gesamten (über Clearinghäuser abgewickelten) Lastschriften im Euroraum • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  20. Stand der SEPA-MigrationMigration öffentlicher Verwaltungen • Nutzungder SEPA-Überweisung (SCT)(Überweisungenumfassen den GroßteilderZahlungsverkehrstransaktionenöffentlicherVerwaltungen): • Überweisungen stellen den Großteil der Zahlungsverkehrstransaktionen öffentlicher Verwaltungen dar • Erste öffentliche Verwaltungen sind bereits vollständig auf SEPA migriert • Weitere öffentliche Verwaltungen migrieren sukzessive auf SEPA • Mit Inkrafttreten der in Abstimmung befindlichen EU-Verordnung zum Endetermin wird sich voraussichtlich die SEPA-Migration öffentlicher Kassen beschleunigen • Nutzungder SEPA-Lastschrift (SDD) (z. B. Einzugder LKW-Maut) • Sukzessive SEPA-Migration; ersteöffentlicheKassennutzen das SDD-Verfahren (zunächst SDD-B2B-Verfahren) • EinigeVerbesserungender SDD-Verfahrenwerdengefordert, z. B. kürzereVorlauffristenim SDD-Core-Verfahren, Migration bestehenderEinzugsermächtigungenfür DTA-Lastschriftenzum SEPA-Mandat • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  21. Stand der SEPA-MigrationEntwurf für die SEPA-Verordnung • Europäische Kommission hat am 16. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung von Endterminen für die SEPA-Migration vorgelegt • Änderungsvorschläge des Rates vom 6. Juni 2011 und des EP (ECON-Bericht) vom 26. Juli 2011 • Bislang 3 Trilog-Verhandlungen (29.09., 26.10., 03.11.) zwischen KOM, EP und Rat → Inkrafttreten der VO im Frühjahr 2012 erwartet. http://ec.europa.eu/internal_market/payments/sepa/ec_de.htm • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  22. Stand der SEPA-MigrationEntwurf für die SEPA-Verordnung • Endtermine • Nationale Alt-Verfahren sollen zügig auf die neuen SEPA-Verfahren migriert werden • EU-Organe favorisieren unterschiedliche Auslauffristen für Altverfahren • Nationale Überweisungen dürfen in Euro-Ländern noch 12 Monate und nationale Lastschriften noch 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung genutzt werden oder • Nationale Verfahren in Euro-Ländern laufen zu einem Endtermin (1. Februar 2014) aus • End-to-End Ansatz • Elektronische Verarbeitung soll grundsätzlich in der gesamten Zahlungskette möglich sein • Identifikation von Zahlungskonten durch IBAN und BIC • Verwendung des ISO XML 20022 Formats • Möglicherweise über die PSD hinausgehende Verbraucherschutzmaßnahmen um Vertrauen in die neuen Instrumente zu schaffen • Konto soll für Lastschriften gesperrt werden können bezüglich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger • Verifizierung von Lastschriften ohne Rückerstattungsanspruch vor Abbuchung durch Zahlungsdienstleister des Zahlers • Ausschluss von Erstattungsrechten nur eingeschränkt möglich • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  23. Stand der SEPA-MigrationEntwurf für die SEPA-Verordnung • Ausnahmen • Für nationale Nischenprodukte (Marktanteil weniger als 10%) ist eine Übergangszeit von 3 Jahren bzw. bis 2015 für spezielle Überweisungsprodukte und bis 2016 für spezielle Lastschriftprodukte) vorgesehen • Für das deutsche ELV-Verfahren ist eine Übergangszeit von 60 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (bzw. bis 2016) vorgesehen • Erreichbarkeit • Erreichbarkeitsverpflichtung für Überweisungen und Lastschriften ab Inkrafttreten der Verordnung (wie in der Preisverordnung -VO Nr. 924/2009- bereits für grenzüberschreitende SEPA-Basis-Lastschriften seit November 2010) • Interbankenentgelt für Lastschriften • Standardmäßige Interbankenentgelte pro Lastschrift nach 31. Oktober 2012 nicht mehr zulässig (entspricht Übergangsbestimmungen der Preisverordnung) • Rücklastschriftentgelte sind weiterhin unter bestimmten Bedingungen erlaubt • Mandatsmigration • Vorschlag des EP (ECON) für eine Kontinuitätsregelung für in Altverfahren bereits erteilte Einzugsermächtigungen, die die vom Kreditgewerbe nunmehr für den 9. Juli 2012 vorgesehene AGB-Änderung gesetzlich flankieren würde • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  24. Stand der SEPA-MigrationEntwurf für die SEPA-Verordnung Kritische Punkte Endtermine aus deutscher Sicht zu früh Verbot eines generellen Interbankenentgeltes bei der Lastschrift aus französischer Sicht nicht darstellbar Einbeziehung des Großbetragszahlungsverkehrs Frage, ob Zahlungsdienstleister Konvertierungsleistungen (DTA → XML) anbieten dürfen/sollen? – Aufweichung End-to-End-Ansatz Idee der KOM, die Zahlungsdienstenutzer von der Angabe des BIC freizustellen „IBANonly“→ Zahlungsdienstleister muss BIC für zwischenbetriebliche Abwicklung ergänzen Zeitplan Trilog soll noch im November abgeschlossen werden, anschließend Unterschriftenverfahren und Überprüfung der Übersetzungen Veröffentlichung im Amtsblatt vermutlich Frühjahr 2012 • Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ • 9. November 2011

  25. Noch Fragen??? Karola Roth Deutsche Bundesbank karola.roth@bundesbank.de Wilhelm-Epstein-Straße 14 60431 Frankfurt am Main Seite 26

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