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Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die Marktforschung Ort, Datum. Ausgangslage. Sinkende Teilnahmebereitschaft / erhöhte Rekrutierungskosten Sind „neue“ Erhebungsformen wie Online Access Panel eine Alternative? Steigende Sensibilität für Datenschutzaspekte und „Lauschangriffe“.
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Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die MarktforschungOrt, Datum
Ausgangslage • Sinkende Teilnahmebereitschaft / erhöhte Rekrutierungskosten • Sind „neue“ Erhebungsformen wie Online Access Panel eine Alternative? • Steigende Sensibilität für Datenschutzaspekte und „Lauschangriffe“. • Aber: Sogenannte Datenschutzskandale sind alle bereits nach gegenwärtiger Rechtslage klar illegal und begründen daher keinen Handlungsbedarf. • Werbung und Marktforschung werden ständig zusammenhängend erwähnt – keine Trennung in Gesetzgebung, Presse, Öffentlichkeit. • Immer mehr Anbieter treten am Markt auf, die mit dem Widerspruch „personenbezogener Marktforschung“ werben.
Erforderliche Einwilligung & Störung gem. BGB • Bisher: Für Marktforschungszwecke keine Einwilligung für Kontaktaufnahme erforderlich (sofern Adressen rechtlich einwandfrei erworben). • Aktuell: Rechtslage unklar. • In Urteilen werden telefonische Bevölkerungs-Befragungen (also nicht: bei Kunden) eingestuft als unerlaubte Handlung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB). • Bislang noch nicht beanstandet: persönlicher Kontakt (Haustür, Fußgängerzone / POS), elektronischer Kontakt (e-Mail). • Sicher ist sicher: Vorhandene Einwilligung ist vorzuziehen (aber nicht immer machbar).
UWG-Novelle • In Kraft getreten am 01.01.2009 • UWG umfasst nur „geschäftliche Handlungen“ • Marktforschung (leider nur) in der Gesetzesbegründung davon ausgenommen. • Allerdings stimmen hier Justizministerium und Rechtsausschuß überein, "dass Umfragen allgemeiner Art einschließlich Umfragen zur Markt- und Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch künftig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen"
UWG-Novelle • Damit (vorläufig) keine Untersagung aufgrund UWG möglich. • Wenn Marktforschung keine geschäftliche Handlung ist, dann ist sie möglicherweise auch in der Abwägung ggü. Verletzung des Persönlichkeitsrechts gem. BGB stärker zu gewichten. • Vorsichtsmaßnahme: Marktforschung neutral gestalten und nicht an unmittelbare geschäftliche Handlung knüpfen.
BDSG-Novelle • Ziel: Adresshandel nur noch mit Einwilligung der Betroffenen. • Markt- und Sozialforschung als „Kollateralschaden“ • Haupt-Wirkung: Abschaffung des (generellen) Listenprivilegs • Grundsätzlich: Einwilligung zur Verarbeitung / Nutzung des Betroffenen muß vorliegen • Schriftlich oder elektronisch • Mündlich möglich, wenn methodisch erforderlich (wie bisher) • Neu: Falls keine Schriftform: Nachträgliche schriftliche Bestätigung des Inhalts der Einwilligung durch verantwortliche Stelle (=aufwändig!)
BDSG: Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung • Liegt keine Einwilligung vor, dann ist eine Verwendung von Adressen nur noch unter folgenden Bedingungen möglich: • „Listendaten“ (Definition wie bisher)(Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr). • Aber nur postalische Adresse! (= also nicht Telefonnummer, e-Mail-Adresse ist umstritten) (wie bisher) • Und nur unter folgenden Bedingungen: • Markt- und Sozialforschung nur für eigene Zwecke (dazu dürfen den Listendaten auch neue Daten hinzugespeichert werden) • Befragung von freiberuflich / gewerblich Tätigen.
BDSG: Vorschlag der Verbände • Es sollte als neuer § 30 Abs 1 eingefügt werden: (§ 30: Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form) „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in der Markt- und Sozialforschung, welche die Forschungsergebnisse anonymisiert, ist erlaubt.“ • Und es sollte in § 28 Abs. 3 Satz 1 (§ 28: Datenerhebung und -speicherung für eigene Zwecke) eingefügt werden: „[Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, soweit der Betroffene nach Maßgabe des Absatzes 3a eingewilligt hat] oder die Daten ausschließlich der Stichprobenbildung für Zwecke der Markt- oder Sozialforschung dienen.“
BDSG: Der Bundesrat setzt sich in seiner Stellungnahme für uns ein • Der Bundesrat schlägt vor, die Tätigkeit der Markt- und Meinungsforschungsinstitute durch klarstellende Regelungen insbesondere in den §§ 28 bis 30 BDSG besser abzusichern und ebenso textlich eine Trennung zu anderen Tätigkeiten vorzunehmen. • Markt- und Meinungsforschung nimmt eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr. • Sie stellt für öffentliche und private Auftraggeber mittels wissenschaftlicher Methoden und Techniken notwendige Informationen zur Unterstützung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Entscheidungen bereit • und schafft damit eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. • Ebenso beklagt der Bundesrat die Gleichsetzung von Markt- und Meinungsforschung mit Werbung und Adresshandel. • Er führt auf, dass es hier nicht um konkrete Aussagen zu Einzelergeb-nissen, sondern um verallgemeinerungsfähige Aussagen geht sowie dass erhobene Daten nur in anonymiserter Form übermittelt werden.
BDSG: Weiterer Ablauf • 10. Dezember 08: Verabschiedung Gesetzesentwurf im Bundeskabinett • 01. Februar 09: Sitzung des Bundesrats mit Stellungnahme • 20. März: Erste Lesung und Verweisung an die Ausschüsse • 23. März: Sachverständigenanhörung des federführenden BT-Innenausschusses • 23. oder 24. April: Zweite und Dritte Lesung • 15. Mai: Zweite Lesung Bundesrat. • Weitere Organisationen wie Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und AG.MA unterstützen unsere Vorschläge.
Konsequenzen • Selbstregulierung wichtiger denn je! • Wenn wir meinen, dass wir die Guten sind, dann müssen wir uns auch so verhalten! • Mehr Transparenz und Ehrlichkeit im Umgang mit Befragten – und entsprechend mit Auftraggebern. • Wir müssen schon alleine deswegen nicht jeden Wunsch des Auftraggebers erfüllen, weil wir gem. UWG ja keine unmittelbare geschäftliche Handlung durchführen. • Folge: Richtlinien und Standards enthalten notwendigerweise auch Nachteile für uns!