1 / 33

Zweck, Bedeutung

Zweck, Bedeutung. Rückgängigmachen von Vermögensverringerungen -> Masseanreicherung -> gleichmäßige Gläubigerbefriedigung bereits in der Krise = Dreimonatszeitraum vor Antragstellung, §§ 130, 131, 132 InsO.

basil
Download Presentation

Zweck, Bedeutung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Zweck, Bedeutung Rückgängigmachen von Vermögensverringerungen-> Masseanreicherung-> gleichmäßige Gläubigerbefriedigung bereits in der Krise= Dreimonatszeitraum vor Antragstellung, §§ 130, 131, 132 InsO Anfechtbarkeit länger zurückliegender Vermögensverkürzungen wegen geringerer Schutzwürdigkeit des Erwerbs: § 133 InsO vorsätzliche sittenwidrige Schädigung § 134 InsO unentgeltliche Leistung Insolvenzanfechtung

  2. Allgemeine Voraussetzungen §§ 129, 140 InsO 1. Rechtshandlung je nach TB: Schuldner (z.B. § 133 InsO) oder auch andere Personen 2. -> Gläubigerbenachteiligung: Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger durch Verkürzung des Schuldnervermögens: Verringerung Aktiva/Erhöhung Passiva, Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs unmittelbare, § 132 InsO, sonst auch mittelbare Benachteiligung 3. Vornahme im Anfechtungszeitraum -> § 140 InsO: Einritt der Rechtswirkungen maßgeblich! Insolvenzanfechtung

  3. Rechtsfolge 1. Rückgewähr des Erlangten (in natura), § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO 2. Falls nicht möglich: § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO -> §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB: Haftung wie bösgläubiger Bereicherungsschuldner, insbes. Wertersatz, Nutzungsersatz 3. Zinsen ab EÖ § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB ab Vornahme der Rechtshandl.: ggf. Nutzungsherausg, … § 987 BGB Rechtsnatur str; schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch -> Probl. z.B. bei Doppelinsolvenz – Aussonderungskraft? Verjährung: § 146 InsO -> BGB allgemeine Regeln Insolvenzanfechtung

  4. Abgrenzung Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB §§ 134, 138 BGB, § 826 BGB AnfG Insolvenzanfechtung

  5. Ins- Antrag EÖ §§ 130, 131 InsO gesetzliche Krise: ab 3 mon. vor Insolvenzantrag bis EÖ § 134 InsO ab 4 J. vor InsAntr. Anf. unentgeltl. Leist. § 133 InsO ab 10 J. vor Ins.Antr. Anf. vors. Gläubigerbenachteiligung Insolvenzanfechtung

  6. Beispiel 1 A macht sich mit einer kleinen Baufirma selbstständig. Er ist sich des wirtschaftlichen Risikos einer solchen unternehmerischen Tätigkeit bewusst. Auf keinen Fall möchte er jedoch das Familienheim gefährden und beschließt daher, das Haus seiner Lebensgefährtin zu übertragen. Diese wird auch am 10.4.2003 im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich stellt ein Gläubiger am 5.4.2007 Insolvenzantrag. A erschrickt, da er gehört hat, dass Schenkungen relativ lange vom Insolvenzverwalter zurückgeholt werden können. Abwandlung 1: B dagegen denkt nicht an eine mögliche Insolvenz. Er schenkt seiner Frau ein Grundstück mit Wochenendhaus zum Geburtstag. Insolvenzanfechtung

  7. Schenkungsanfechtung, § 134 InsO • Allgemeine Voraussetzungen, § 129 InsO: • Verfahrenseröffnung • Gläubigerbenachteiligung: Verringerung Aktiva Anfechtungstatbestand § 134 InsO:- Unentgeltliche Leistung des Schuldners (+)- keine subjektiven Voraussetzungen!unentgeltlicher Erwerb weniger schutzwürdig (->Abwandlung) Anfechtungszeitraum 4 Jahre: Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung = Übereignung § 873 BGB -> Vorverlegung § 140 Abs. 2 InsO, wenn alle Voraussetzungen bis auf Eintragung gegeben, Bindung Schuldner (§ 873 Abs. 2 BGB) und Eintragungsantrag Erwerber Insolvenzanfechtung

  8. Abwandlung 2 Das verschenkte Grundstück ist bereits durch Sicherungsgrundschulden wertausschöpfend belastet Insolvenzanfechtung

  9. § 129 InsO: Allgemeine Voraussetzungen -> keine Gläubigerbenachteiligung wegen Absonderungsrechten kein Erlös für Insolvenzgläubiger Insolvenzanfechtung

  10. Beispiel 2: D hat für die GmbH eine umfangreiche Software programmiert. Die Rechnung in Höhe von 50.000 € hat er bereits im Juni 2007 mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen übersendet. Als die Zahlung ausbleibt trifft er sich mit dem GF. Dieser berichtet von kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten und bittet um Stundung. D und der GF vereinbaren eine Ratenzahlung. Die erste Rate in Höhe von 10.000 € zahlt die GmbH am 15.8.2007, die zweite Rate in Höhe von 10.000 € wird am 15.9.2007 gezahlt. Weitere Ratenzahlungen bleiben aus. Stattdessen stellt der GF am 30.11.2007 Insolvenzantrag. Insolvenzanfechtung

  11. Kongruente Deckung §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO - eröffnetes Insolvenzverfahren - D = Insolvenzgläubiger - Befriedigung/“Deckung“ erlangt i.H.v. 20.000 € - durch Rechtshandlung/Zahlung des Schuldners, § 129 InsO - Gläubigerbenachteiligung: Verringerung Aktivvermögen - Kongruenz: fälliger Anspruch auf Zahlung • Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung: 15.08.2007 außerhalb Dreimonatszeitraum -> nur § 133 InsO: subj. TB! 15.09.2007: im Dreimonatszeitraum - Zahlungsunfähigkeit Schuldner - subj. TB: Kenntnis Zahlungsunfähigkeit Beweiserl. § 130 Abs. 2 InsO Kenntnis Umständen? Insolvenzanfechtung

  12. Bargeschäft, § 142 InsO keine Anfechtung nach § 130 InsO, falls Bargeschäft gemäß § 142 InsO; Voraussetzungen: gleichwertige Gegenleistung Unmittelbarkeit Wdh.: vorläufiges Verfahren/Sicherung Leistungsaustausch mit Vertragspartnern vor späterer Insolvenzanfechtung hier: Bargeschäft § 142 InsO (-) wegen Stundung kein unmittelbarer, enger zeitlicher Leistungsaustausch, sondern Kreditgewährung Insolvenzanfechtung

  13. Beispiel 3: Unternehmer A hat offene Ansprüche gegen den befreundeten Unternehmer U. Am 1.6.2008 schließen A und U einen Erlassvertrag. Zwei Wochen später stellt A Insolvenzantrag. Der IV meint, ein solches Geschäft müsse doch wohl anfechtbar sein. Insolvenzanfechtung

  14. unmittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft 1. §§ 130, 131 InsO (-) da U nicht Insolvenzgläubiger 2. Insolvenzanfechtung Erlassvertrag gemäß § 132 Abs. 1 InsO? • §§ 130, 131 InsO vorrangig aber (-) s.o. • Verfahrenseröffnung • Rechtsgeschäft = Erlassvertrag • unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, da Aktivmasse durch Erlöschen der Masseforderung verkürzt, § 397 BGB • Anfechtungszeitraum • objektiv Zahlungsunfähigkeit • subjektiv Kenntnis 3. Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO Insolvenzanfechtung

  15. Beispiel 4: D hat offene Forderungen gegen S in Höhe von 100.000 €. Als S ihn wegen fehlender Liquidität um eine Stundung und Ratenzahlung bittet, lässt D sich darauf nicht ein. Er ist jedoch bereit, statt der Zahlung ein wertvolles Bild des S an Erfüllung statt anzunehmen. D übergibt ihm dieses am 3.6.2007. Bereits am 2.7.2007/2.8.2007/2.9.2007/2.10.2007 stellt der Schuldner Insolvenzantrag. Insolvenzanfechtung

  16. Inkongruente Deckung Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung gemäß §§ 129, 131 InsO • eröffnetes Verfahren • Rechtshandlung vor Eröffnung • Gläubigerbenachteiligung - D = Insolvenzgläubiger - Befriedigung erlangt, § 364 Abs. 1 BGB • Inkongruenz: Zahlung, nicht Bild geschuldet ->nicht in der Art zu beanspruchen Insolvenzanfechtung

  17. Anfechtungszeitraum: Vornahme 3.6.2007 - Insolvenzantrag am 2.7.2007 = Dreimonatszeitraum: § 131 Abs. 1 Nr. 1: keine weiteren Voraussetzungen 2.8.2007/2.9.2007: § 131 Abs. 1 Nr. 2: Zahlungsunfähigkeit, keine subj. Vorauss. § 131 Abs. 1 Nr. 3: Kenntnis Insgl. von Gläubigerbenachteiligung, gesetzliche Beweiserleicherung § 131 Abs. 2 InsO und Rsprregeln 2.10.2007: § 131 (-); § 133 InsO erhöhte subj. Vorauss. Insolvenzanfechtung

  18. Beispiel 5: Die spätere Insolvenzschuldnerin I hat mit dem Auftraggeber A am 3.1.2007 einen Werkvertrag geschlossen und mit der Errichtung eines Hauses begonnen. Nachdem I zum vorläufigen Verwalter bestellt worden ist, überlegt er, ob er die Bautätigkeit überhaupt im vorläufigen Verfahren fortsetzen soll. Den von der Hausbank B übersendeten Unterlagen kann er entnehmen, dass dieser sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bereits vor Jahren zur Sicherung abgetreten wurden. Soweit die Tätigkeit mit Mitteln der Masse daher nur der Bank zugute kommen würde, würde er bis nach Verfahrenseröffnung zuwarten. Insolvenzanfechtung

  19. Anfechtbarkeit Globalzession und Werthaltigmachen §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO: Anfechtung des Absonderungsrechtes wegen kongruente Deckung? • eröffnetes Insolvenzverfahren • Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung - B = Insolvenzgläubiger • Sicherung erlangt: Absonderungsrecht an Werklohnforderung • inkongruente oder kongruente Deckung: BGH, Urt. v. 29.11.2007 – IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183 ff.: bei Globalzessionsverträgen auch hins. künftiger Forderungen kongruente Deckung - § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO subj. TB: Kenntnis Zahlungsunfähigk. oder EÖ-Antrag Insolvenzanfechtung

  20. Rechtshandlung und maßgeblicher Zeitpunkt, § 140 Abs. 1 InsO: • Anfechtung Bestellung SiR insges./Abschluss Abtretungsvertrag • außerhalb Dreimonatsfrist • 2. Anfechtung SiR an einzelner Forderung: Zpkt. Abschluss Werkvertrag/Begründung Forderung: • außerhalb Dreimonatsfrist • 3. Anfechtung Werthaltigmachen der Werklohnforderung als selbstständige Rechtshandlung: Leistung nach Insolvenzantragantrag • ebenfalls kongruente Deckung (BGH, s.o.) • subj. TB § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO Insolvenzanfechtung

  21. Beispiel 6: Der spätere Insolvenzschuldner unterhielt bei seiner Hausbank ein Kontokorrentkonto. Ihm war ein Kreditrahmen von 500.000 € eingeräumt. Diesen hatte er nur teilweise in Anspruch genommen. Im Anfechtungszeitraum erfolgen Gutschriften in Höhe von 100.000 € und Auszahlungen in Höhe von 50.000 €. Insolvenzanfechtung

  22. Praxis: Verrechnungen im Kontokorrent 1. Rückführung des Kredits durch Verrechnung Abgr. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 131 oder 130 InsO: je nachdem, ob Rückzahlungsanspruch fällig: -> inkongruente Deckung bei ungekündigter Kreditlinie und Inanspruchnahme innerhalb Kreditlinie -> kongruente Deckung bei gekündigter Kreditlinie Kein Schutz durch Pfandrecht/Absonderungsrecht Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken, da ebenfalls anfechtbar, §§ 131, 140 Abs. 1 InsO Insolvenzanfechtung

  23. 2. Abgr.: Verrechnung von Ein- und Ausgängen in der Krise = § 130 InsO vertragsgem. Abwicklung Zahlungsverkehr (Verrechnung Gutschriften/Aufwendungsersatzanspruch aufgrund Auszahlung) -> keine Anfechtbarkeit, soweit Bargeschäft, § 142 InsO: Zeitraum 2 Wochen, Abfolge Ein-/Ausgänge unerheblich -> Herausgabe nur des Betrags, um den Debetsaldo im maßgeblichen Anfechtungszeitraum reduziert wurde hier 50.000 € Insolvenzanfechtung

  24. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Beispiel 7: Handwerker G hat endlich einen Titel gegen den Schuldner für seine Werkforderung erstritten. Er beauftragt den GV mit der Zwangsvollstreckung. Der GV pfändet am 1.2.2007 ein Bild. Am 1.3.2007 stellt der Schuldner Insolvenzantrag. Das Verfahren wird am 15.4.2007 eröffnet. Abwandlung: der Schuldner stellt erst am 2.3.2007 den Insolvenzantrag Insolvenzanfechtung

  25. Rückschlagsperre Pfändung am 1.2.2007 -> Pfändungspfandrecht § 804 ZPO = Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO Unwirksamkeit gemäß §§ 88, 139 InsO, sog. Rückschlagsperre: • Insolvenzgläubiger • Sicherung erlangt • durch Zwangsvollstreckung • Zpkt: im letzten Monat vor Insolvenzantrag -> Unwirksamkeit kraft Gesetzes; Insolvenzanfechtung (hier: § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nicht erforderlich Insolvenzanfechtung

  26. Abgrenzung Inkongruenz - Kongruenz • Abwandlung • Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Sicherung, §§ 129, 131 InsO: • Verfahren eröffnet • ZV/Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung • Gläubigerbenachteiligung • Sicherung durch ZV im Dreimonatszeitraum nach BGH inkongruent • Arg.: Vorverlegung gleichmäßige Gläubigerbefriedigung in Dreimonatszeitraum • -> § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO, 139 InsO; Insolvenzanfechtung

  27. Beispiel 8: Das FA war dagegen schneller. Wegen erheblicher und ständig anwachsender Steuerschulden drohte es schon im Oktober 2006 Vollstreckungsmaßnahmen nach fruchtlosem Ablauf einer letzten Zahlungsfrist von einer Woche an. Daraufhin gelange es dem späteren Insolvenzschuldner noch, den geforderten Betrag am 3.11.2006 zu zahlen und die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Den Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung führte, stellte er am 1.3.2007. Insolvenzanfechtung

  28. Keine Inkongruenz bei ZV/Drohung mit ZV außerhalb Dreimonatszeitraum § 130 InsO (-) außerhalb Dreimonatszeitraum § 133 InsO: - Rechtshandlung Schuldner hier (+); nicht bei ZV-Maßnahmen Gläubiger ohne Mitwirkung Schuldner - Bedingter Benachteilungsvorsatz - Kenntnis: Indizregel der inkongruenten Deckung (-), aber Vermutungsregel § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Insolvenzanfechtung

  29. Beispiel 9: Die Innungskrankenkasse drohte dem späteren Insolvenzschuldner S dagegen nicht mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern mit der Stellung eines Insolvenzantrags, wenn dieser die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge nicht sofort zahle. S leistete daraufhin Teilzahlungen am 25.3.2007 und 29.4.2006. Auf den Insolvenzantrag vom 10.7.2007 hin wurde schließlich am 9.9.2007 das Verfahren eröffnet. Insolvenzanfechtung

  30. Drohung mit Insolvenzantrag Inkongruenz wegen Drohung mit Insolvenzantrag auch außerhalb Dreimonatszeitraum § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO: Zahlung im Dreimonatszeitraum frühere Zahlung: § 133 InsO Rechtshandlung des Schuldners Anfechtungszeitraum: 10 Jahre (Bedingter) Benachteiligungsvorsatz Kenntnis des Gläubigers hiervon Vermutung § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Rsprregel: Inkongruenz als starkes Beweisanzeichen Insolvenzanfechtung

  31. Beispiel 10: S und Z sind Gesellschafter der A-GmbH. Jeder Gesellschafter hält einen Geschäftsanteil von 50%. Als die Gesellschaft für eine Investition im November 2008 schnell Kapital benötigt, überlegen die Gesellschafter, ob sie aus ihrem Privatvermögen ein Darlehen gewähren sollten. Zwar halten sie die Gesellschaft für gesund. Da die Auswirkungen der Finanzkrise aber noch nicht absehbar sind, könnte sich die Lage auch ändern. Sie überlegen daher, welche Rechtsstellung sie im schlimmsten Fall der Insolvenz als Darlehensgeber hätten. Insolvenzanfechtung

  32. Gesellschafterdarlehen nach MoMiG • Bisher Eigenkapitalersatzrecht: • Rechtsprechungsregeln §§ 30, 31 GmbHG analog neben • Novellenregeln §§ 32a, 32b GmbHG • Insolvenzanfechtung § 135 InsO 2. Verlagerung ins Insolvenzrecht -> Scheinauslandsgesellschaften 3. Paradigmenwechsel: Abschaffung EK-Ersatz; Erfordernis der „Krise“ (-) -> Fristenlösung Insolvenzanfechtung

  33. offener Darlehensrückzahlungsanspruch eines Gesellschafters und gleichgestellte Leistung: • § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangige Insolvenzforderung • rechtsformneutral § 39 Abs. 4 • Ausnahmen § 39 Abs. 4 und 5 InsO 2. Rückzahlung vor Insolvenzeröffnung erfolgt: -> Insolvenzanfechtung § 135 InsO Befriedigung im letzten Jahr vor oder nach Inslvenzantragstellung Nr. 2 (Sicherung in den letzten 10 Jahren ... Nr. 1) Insolvenzanfechtung

More Related