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Die genehmigungsrechtliche Einordnung

Salzgitter, den 14.05.2014. Workshop „ Mobilitäts – und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“. Handlungsmöglichkeiten von ÖPNV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte.

baylee
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Die genehmigungsrechtliche Einordnung

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Presentation Transcript


  1. Salzgitter, den 14.05.2014 Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“ Handlungsmöglichkeiten von ÖPNV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte Die genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung Autor, Abteilung

  2. Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“ PBefG-Genehmigungsregime Einordnung als Linien- oder als Gelegenheitsverkehr mit… unterschiedlichen Formen: §§ 42, 42a, 43, 46, 47, 48, 49 PBefG Flexible Bedienformensind ohne eigenen Genehmigungstypus (geblieben) Wie genehmigungsrechtlich einzuordnen? Befristete Experimentierklausel gemäß § 2 Abs. 7 PBefG = Notlösung Folge: § 2 Abs. 6 muss „fruchtbar“ gemacht werden, sonst… Versagung der beantragten Personenbeförderung MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) 2/7 10.09.2014

  3. Grob-Kategorisierung flexibler Bedienformen PBefG-Genehmigungsregime = Feste Haltestelle = Bedarfs-Haltestelle bzw. „Haustür“ Fester Linienverkehr Bedarfslinien-verkehr Richtungsband- verkehr Flächenverkehr MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) 3/7 10.09.2014 Folie 3

  4. PBefG-Genehmigungsregime Genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen zwischen eigen – und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung § 2 Abs. 6 PBefG (alt): Genehmigung nur in „besonders gelagerten Einzelfällen“ Altes Recht Genehmigungen in Niedersachsen seit 2006 regelmäßig nach § 2 Abs.6 i.V.m. § 42 PBefG, selbst für „Flächenverkehre“ BVerwG-Urteil vom 12.12.2013 erachtet diese Genehmigungs- praxis - für Flächenverkehre - als rechtswidrig § 2 Abs. 6 PBefG (neu): Genehmigung nun auch ohne „Einzelfall-Status“ möglich; Maßstab: das öffentliche Verkehrsinteresse Neues Recht Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf Demografie und flexible Bedienformen ! Fazit:… im neuen PBefG genehmigungsrechtlich beherrschbar ! MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) 4/7

  5. Flexible Bedienformen werden gemeinwirtschaftlich betrieben Flexible Bedienformen Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein? Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“ PBefG-Genehmigungsregime Wie werden flexible Bedienformen betrieben? Einsatzoption in Zeiten und Räumen geringer Nachfrage Kostengünstiger als L.-Verkehr Kooperationen: VU, Kommunen, Bürgerbus-Vereine, Kirchen, Supermärkte etc. Kostendeckung 20 – 50 Prozent Verlustausgleich bleibt notwendig Gem. § 8 Abs. 2 PBefG auch als Gelegenheitsverkehr dem ÖPNV zuzurechnen Theoretische oder praktische Frage ? Autor, Abteilung MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) 5/7 10.09.2014

  6. Flexible Bedienformen Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein? PBefG-Genehmigungsregime Nein - Bei unternehmensinternem Verlustausgleich: - Bei nicht-behördlichem Verlustausgleich: Nein - Bei behördlichem Verlustausgleich: … es kommt drauf an ! Behördeninitiative: Allgemeine Vorschrift, VO (EG) 1370: Nein Behördeninitiative: Vergabe eines ÖDA, VO (EG) 1370 … für den gesamten Linienverkehr : Linienverkehr (LV) insgesamt gemeinwirtschaftlich … begrenzt auf flexible Bedienform: Kernbestand als eigenwirtschaftlicher LV genehmigungsfähig Flexible Bedienform daneben zu genehmigen als gemeinwirtschaftlicher LV Besonderheit: „Flächenverkehr“ als Gelegenheitsverkehr MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) 6/7

  7. Flexible Bedienformen Können eigenwirtschaftliche L-Verkehre genehmigungsrechtlich berührt sein? PBefG-Genehmigungsregime Behördenintervention nach der VO 1370/2007: Variante a: Erlass einer Allgemeinen Vorschrift Variante b: Vergabe einer Gesamtleistung Variante c: Vergabe einer Teilleistung Strategische/politische Entscheidung Frage der planerischen und ökonomischen Zweckmäßigkeit Regional- und strukturpolitische Frage Frühzeitige/enge Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen Genehmigungsrechtlich beherrschbar Vielen Dank und „Feuer Frei“ für Fragen ! Autor, Abteilung MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) 7/7 10.09.2014

  8. Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden? bedarfsgesteuerter Wochenendverkehr §§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6 Bei wiederzuerteilender Liniengenehmigung oder Strategische Entscheidung des Aufgabenträgers (AT) § 12 Abs. 5 Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes. Ist die Vorab-Initiative des AT auf eine Vergabe des Gesamtverkehrs in einem ÖDA gerichtet, käme allein eine Genehmigung für einen vollumfänglich gemeinwirtschaftlichen Verkehr in Betracht. Ist die Initiative des AT auf eine Vergabe des WE-Verkehrs begrenzt, kämen zwei Genehmigungen in Betracht: eine für den eigenwirtschaftlichen Kern, eine für den gemeinwirtschaftlichen Teil. Wartet der AT die Unternehmerinitiative (§ 12 Abs.5) ab, und vergibt ggf. anschließend die gemeinwirt-schaftliche Zusatzleistung (WE-Verkehr), kämen wiederum zwei Liniengenehmigungen in Frage. Bei einem Vorgehen nach §§ 12 Abs. 5 und 6 können die Genehmigungen von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden. Grundsatz: die Verkehre müssen zueinander abgrenzbar sein. MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

  9. Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden ? bedarfsgesteuerter Wochenendverkehr §§ 8a, Abs.2, 12 Abs. 6 Bei noch geltender eigenwirtschaftlicher Liniengenehmigung Entscheidung des AT § 12 Abs. 5 Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes. Wird der AT - erfolgreich - nach §§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6 initiativ und vergibt den WE-Verkehr als ÖDA, käme dafür nur eine Genehmigung als gemeinwirtschaftlicher Verkehr in Frage. In dieser Konstellation lägen zwei Liniengenehmigungen vor: eine für den bestehenden Linienverkehr und eine für die bestellte Zusatzleistung. Die Liniengenehmigungen können von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden. Exkurs: Kann der Bestandsunternehmer sich erfolgreich auf das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. c berufen und die Erteilung der Genehmigung an einen Dritten (noch) vereiteln? These: Dieses Recht ist verbraucht, wenn er in der 3 Monatsfrist keinen Antrag stellt. Fazit:Eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre dürfen auf einer Linie - ggf. auch von mehreren Unternehmen - betrieben werden. MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

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