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Das duale System des Arbeitsschutzes Betriebsärztliche Betreuung. Das duale System des Arbeitsschutzes. Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Dritter Abschnitt Prävention § 14 Grundsatz
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Das duale System des Arbeitsschutzes Betriebsärztliche Betreuung
Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Dritter Abschnitt • Prävention • § 14 Grundsatz • (1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. • (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. • § 15 Unfallverhütungsvorschriften • (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften ...... • (2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von ..... Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen .... • (3) ................... • (4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. ....... • (5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen • Einstellungsuntersuchungen; Zivilrecht, Art. 33 (2) GG, § 7 BAT • sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Veranlassung des Unternehmers bzw. Arbeitsgebers vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt werden. Durch sie soll die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers beurteilt werden. Ihre Durchführung ist in der freien Wirtschaft für beide Seiten freiwillig. Der Unternehmer kann im Rahmen der freien Vertragsgestaltung jeden approbierten Arzt mit der Untersuchung beauftragen. • Tauglichkeits- / Eignungsuntersuchungen; (Verwaltungsrecht) • sind in Rechtsvorschriften angeordnete gezielte Untersuchungen wegen besonderer Gefährdungen Dritter am Arbeitsplatz. Sie müssen vom Unternehmer bzw. Arbeitgeber veranlasst und i.d.R. von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. • Beispiele: Schädlingsbekämpfer (Anh. V Nr. 6 GefStoffV), Begaser (Anh. V Nr. 5 GefStoffV), Kranführer; (UVV "Krane"), Waldarbeiter (UVV "Forsten"), Piloten (§ 125 LuftPersV i.V.m. § 4 LuftVG), Seeleute (§ 1 SeediensttauglichkeitV i.V.m. § 81 SeemannsG), Binnenschiffahrtsführer (§ 18 BinSchPatentV), Personenbeförderer (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) • Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen; (Verwaltungsrecht, Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz) • werden auf Grund einer Rechtsvorschrift (§ 3 ASiG) durchgeführt, um vom Gesetz-, bzw. Verordnungsgeber nicht näher benannte Gefährdungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu erkennen, den Arbeitnehmer zu beraten, und um Präventivmaßnahmen erarbeiten zu können. • Spezielle Vorsorgeuntersuchungen; (Verwaltungsrecht) • sind in Rechtsvorschriften angeordnete gezielte Untersuchungen wegen besonderer Gefährdungen am Arbeitsplatz (Def.: Durchführungsanweisung zu § 1 UVV VBG 100).