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Gliederung. 1Informationswirtschaft2 Jahresabschluss3 ControllingBetriebsgenetik4.1 Innovationstheorie4.2 Lebensphasen4.3 Kooperation und Integration4.3.1 Grundlagen4.3.2 Kooperationen nach SGB V4.3.3 Ausgew?hlte Integrationsans?tze4.3.4 Betriebswirtschaftliche Bewertung . 4.3.1 Gr
E N D
1. GESUNDHEITSMANAGEMENT IVTeil 4bProf. Dr. Steffen FleßaLst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und GesundheitsmanagementUniversität Greifswald
2. Gliederung 1 Informationswirtschaft
2 Jahresabschluss
3 Controlling
Betriebsgenetik
4.1 Innovationstheorie
4.2 Lebensphasen
4.3 Kooperation und Integration
4.3.1 Grundlagen
4.3.2 Kooperationen nach SGB V
4.3.3 Ausgewählte Integrationsansätze
4.3.4 Betriebswirtschaftliche Bewertung
3. 4.3.1 Grundlagen Überblick: Formen der Zusammenarbeit
4. Kooperationsformen Inhalt:
Freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen auf vertraglicher Basis ohne finanzielle Bindung.
Die rechtliche und finanzielle Selbständigkeit bleibt erhalten
Beispiele:
Kartell
Zusammenschluss von Unternehmen von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen auf vertraglicher Basis zur Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs
Konsortium
Definition: Zeitlich begrenzter Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen auf vertraglicher Basis, um sachlich und zeitlich klar umrissene Projekte durchzuführen.
Z. B. Bankenkonsortium Emission von Wertpapieren
Konsortium hat i.d.R. Rechtsform der GbR; ohne eigene Rechtsform: Arbeitsgemeinschaft
5. Kooperationsformen Beispiele: (Forts.)
Joint Venture
Gründung eines gemeinsamen Unternehmens durch rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen zur Durchführung einer zeitlich nicht begrenzten Aufgabe.
Interessengemeinschaften (Strategische Allianzen)
Freiwillige Vereinbarungen zwischen mehreren Unternehmen, die den Austausch, die gemeinsame Nutzung oder die gemeinsame Entwicklung von Produkten, Technologie oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben
rechtliche oder kapitalmäßige Selbständigkeit nicht berührt
6. Konzern Inhalt:
Zusammenschluss zweier oder mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung, wobei die rechtliche Selbständigkeit gewahrt bleibt.
In der Regel entsteht ein Unterordnungsverhältnis, d.h., die wirtschaftliche Selbständigkeit der beherrschten Unternehmung geht verloren.
Holding:
Dachgesellschaft, deren einziger wirtschaftlicher Zweck die Verwaltung/Steuerung der untergeordneten Unternehmen ist (Dachgesellschaft)
Management-Holding: Strategisches Management liegt in den Händen der Dachgesellschaft, operatives Management bei den Mitgliedern.
7. Fusion Inhalt:
Verschmelzung von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer neuen Unternehmung.
Die rechtliche und finanzielle Selbständigkeit geht verloren
Fusionskontrolle:
Bundeskartellamt kann Fusionen untersagen (§§ 35 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
> 500 Mio. Euro weltweiter Umsatzerlös der beteiligten Unternehmen
Beispiele BKartA untersagt
Erwerb von Kreiskrankenhaus des Landkreises Rhön-Grabfeld und von Städtischem Krankenhaus Eisenhüttenstadt durch Rhön-Klinikum AG (2005).
Erwerb des Kreiskrankenhauses Wolgast durch Universitätsklinikum Greifswald (2006). Siehe „Fusionskontrolle, Beispiel Wolgast“.
8. Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Hier: beispielhaft aus Sicht eines Krankenhauses
NB: Die Sichtweise kann sich ändern!
Ebenen:
horizontale Ebene
Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern
vertikale Ebene
Zusammenarbeit mit vor- oder nachgelagerten Bereichen
laterale Ebene
Zusammenarbeit mit Unternehmen außerhalb des Gesundheitsbereiches
9. Kooperationspartner auf horizontaler Ebene Zusammenarbeit von Krankenhäusern der gleichen Versorgungsstufe
Beispiel: Konzernbildung der Krankenhäuser im Nürnberger Land
Oftmals:
Kooperation unterschiedlicher Träger
geringe räumliche Distanz zwischen Häusern
Beispiele:
Kooperationsformen
gemeinsame Buchhaltung, EDV, Controlling, Codierung, Personalverwaltung
gemeinsame Beschaffung, Materialwirtschaft, Apotheke
gemeinsame Hol- und Bringdienste, Hausmeister, Technik
gemeinsame Informations- und Sicherheitsdienste
gemeinsame Speisenversorgung, Mensa, Wäscherei
gemeinsame Krankenpflegeschule
Telemedizinische Zusammenarbeit
Konzernbildung
Gleichordnungs- oder Unterordnungskonzerne
Fusion
z. B. Zusammenschluss mehrerer Landkreise zu einem Zweckverband ? Überführung mehrerer Krankenhäuser zu einem Rechtskörper mit mehreren Standorten
10. Kooperationspartner auf vertikaler Ebene Zusammenarbeit eines Krankenhauses mit vor- oder nachgelagerten Bereichen
Zusammenarbeit in der Patientenbehandlung
vorgelagerte Leistungsträger
Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten
Zusammenarbeit mit Krankenhäusern niedriger Versorgungsstufe
Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen,…
nachgelagerte Leistungsträger
Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten
Zusammenarbeit mit Krankenhäusern höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe
Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Altenheimen, Behinderten-, Rehaeinrichtungen, Sanatorien, Physiotherapeuten, Hospize
Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
Zusammenarbeit mit Bestattungsunternehmen
Zusammenarbeit mit Sportstätten, Fitnessstudios etc.
11. Kooperationspartner auf vertikaler Ebene Zusammenarbeit in der Ver- und Entsorgung
Zusammenarbeit mit Apotheken, Pharmaunternehmen, Wäschedienste, Speisenversorgung, Sterilisation, …
Zusammenarbeit mit lokalem Entsorgungsunternehmen
Zusammenarbeit mit Transportunternehmen, Rotem Kreuz, Rettungsdienst,…
12. Krankenhaus als Integrationspartner
13. Kooperationspartner auf lateraler Ebene Inhalt: Zusammenarbeit mit Unternehmen außerhalb des Gesundheitswesens i.w.S.
Banken
Versicherungen
Floristikbetriebe
Friseure
Fernseh- und Telefonverleihgesellschaften
Galerien
Lebensmittelindustrie
Geräteindustrie
Facility Management
…
Achtung: Wurden für bestimmte Leistungsbereiche Fördermittel erhalten, dürfen Teilbereiche nicht einfach outgesourct werden, sonst müssen die Fördermittel zurückgezahlt werden.
14. Voraussetzungen für erfolgreiche Kooperation Existenz von Machtpromotoren
Managementebene muss die Kooperation wollen
Zusammenarbeit von Klinikchef ist in der Praxis nicht einfach!
Abgleich von Therapie und Diagnostik
gleiche Definition von Standards (z. B. zur Überleitung in Reha)
Technische Voraussetzungen
Datentransfer, z. B. von Hausarzt an Krankenhaus
Problemfähigkeit
Zusammenarbeit führt stets zu Konflikten
Regelmäßiger Kontakt, Vertrauen
15. Gründe für eine Kooperation Kostenreduktion
Reduktion von Vorhaltekosten durch Zentralisierung
z. B. Geburtshilfe in mehreren Krankenhäusern in räumlicher Nähe
Reduktion laufender Kosten durch Übung
z. B. Erhöhung der Schnelligkeit einer Behandlung durch häufige Durchführung
Erhöhung der Auslastung
Reduktion der Beschaffungskosten durch Mengenrabatte und Verbundbestellungen
Verbesserung des Managements
z. B. Spezialisten
16. Gründe für eine Kooperation Leistungsverbesserung
Spezialisierung
Übungseffekte: Qualität steigt mit Menge
Ausstattung: Bessere Geräte bei höherer Menge möglich
Standortsicherung
Schließung eines Verbundes aus spezialisierten Krankenhäusern weniger wahrscheinlich als eines einzelnen Krankenhauses
Qualitätssicherung
Aufbau eines QM-Systems leichter möglich
Verhandlungsmacht
gegenüber Krankenkassen (Budget)
gegenüber Regierung (Investitionsförderung)
Personalgewinnung
gemeinsame Ausbildung
gemeinsame Fortbildung
Attraktivität
Job Rotation
Forschung und Entwicklung
17. Darstellungsmöglichkeiten: Netz oder Pfad?
18. Pfad als Netzausschnitt (z. B. Allgemeinarzt – Krankenhaus – Reha)
19. Netz-Beispiel: Allgemeinarzt – Facharzt I – Facharzt II – Krankenhaus – Reha - Allgemeinarzt
20. Dienstleistungskooperation Dienstleistungen
sind immateriell
werden häufig persönlich erstellt
werden an anwesenden Kunden erstellt
können qualitativ schwer gemessen werden
sind schwer quantitativ planbar
Folgen:
Kooperationspartner können schlecht planen und kontrollieren
Kooperation basiert stärker auf Vertrauen und gemeinsamen Werten als bei Sachgütern: Sozialkapital
21. 4.3.2 Kooperation nach SGB V Neue Versorgungsformen:
Grundlage:
Gesundheitsstrukturgesetz (1993)
Neuordnungsgesetz (1997)
GKV-Gesundheitsreform-Gesetz (2000)
GKV-Modernisierungs-Gesetz (2004)
Inhalt:
Modellvorhaben (§§ 63-65 SGB V)
Strukturverträge (§ 73a SGB V)
Ambulante Leistungen im KH (§§ 115-123 SGB V)
Integrierte Versorgung (§§ 140a-140d SGB V)
22. Weiterentwicklung der Versorgung (§ 63-65 SGB V) Inhalt:
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung
Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind
Ziel:
Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung
Vereinbarungen mit Leistungserbringern
Adressaten:
Krankenkassen, Krankenkassenverbände
Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern
Besonderheiten:
Krankenkassen können auch Einzelverträge mit einzelnen Ärzten unabhängig von der Kassenärztlichen Vereinigung schließen
Ärzteverbünde (z. B. Praxisnetze) können ebenfalls Vertragspartner sein
23. Weiterentwicklung der Versorgung (§ 63-65 SGB V) Charakter:
„Modellvorhaben“: erproben
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
Beispiele:
Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur
Vereinbarung zum Diabetes Gesundheitsmanagement (institutionenübergreifend)
Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen stationsersetzender ambulanter Operationen
Vereinbarung über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Operationen im Bereich der Kinderchirurgie
24. Strukturverträge (§ 73a SGB V) Vertragspartner
Kassenärztlichen Vereinigung
Landesverbände der Krankenkassen
Inhalt:
neue Versorgungs- und Vergütungsstrukturen für hausärztliche Versorgung
durch
Hausarzt
Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (Praxisnetz)
Budget
Budgetvereinbarung für diese Patienten (z. B. für das ganze Praxisnetz)
interne Aufteilung des Budgets (auch abweichend von EBM)
25. Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) Inhalt:
Versicherte können sich gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen
Bindung:
mindestens ein Jahr gebunden
möglichst kein Hausarztwechsel
Vertrag:
Krankenkassen mit besonders qualifizierten Hausärzten
zugelassene Hausärzte
Gemeinschaften dieser Hausärzte
zugelassene medizinischen Versorgungszentren
26. Krankenhäusern und Vertragsärzte (§§115-123 SGB V) § 115: Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
Partner:
Landesverbände der Krankenkassen
Kassenärztliche Vereinigungen
Landeskrankenhausgesellschaft
Vertrag:
enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern
Gewährleistung einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung der Versicherten
Inhalte:
Förderung des Belegarztwesens
Praxiskliniken
ambulante und stationäre Versorgung durch Vertragsärzte
Informationsaustausch, Datentransfer
Notdienstes
Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
Allgemeine Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus
27. Auflösung der starren Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
§ 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
§ 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
§ 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
§ 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus
§ 117 Hochschulambulanzen
§ 118 Psychiatrische Institutsambulanzen
§ 119 Sozialpädiatrische Zentren
§ 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
§ 121 Belegärztliche Leistungen
28. GMG-Innovationen §116a: ambulante Behandlung im Krankenhaus ist bei Unterversorgung zulässig
§ 116b: Krankenhäuser können spezialisierte ambulante Leistungen erbringen falls
sie Teil eines „strukturierten Behandlungsprogramms“ (§ 137g) sind
sie hoch spezialisiert sind
CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
seltene Erkrankungen vorliegen
z. B. HIV-Patienten
29. Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten(§§ 137f-g SGB V) Inhalt: systematische Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die auf die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin gestützt sind.
Synonym: Disease-Management-Programme (DMP)
im Bereich der GKV: strukturierte Behandlungsprogramme bzw. Chronikerprogramme
„Freie DMP“
Ziel:
Verbesserung des Behandlungsablaufs und der Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker
Beispiele:
Diabetes, Brustkrebs, Koronare Herzkrankheiten, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen, Asthma bronchiale
Instrumente (Auswahl):
Schulung
Ansprechpartner („Lotse“) in der Krankenkassen
Reminding (für Untersuchungen)
Datenbasis
…
30. Integrierte Versorgung (§§ 140a-d SGB V) § 140a: Integrierte Versorgung
Krankenkassen können Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung abschließen.
(2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig.
§ 140b: Verträge zu integrierten Versorgungsformen
Partner:
niedergelassene Ärzte
Praxisnetze
Krankenhäuser
Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
Abweichungen: Verträge dürfen von sonstigen Regelungen des SGB V, KHG etc. abweichen, falls dies dem Charakter der Integration entspricht
§ 140c: Vergütung
Es wird eine Vergütung vertraglich vereinbart
Interne Budgetaufteilung zwischen Partnern möglich
31. Integrierte Versorgung (§§ 140a-d SGB V) § 140d: Anschubfinanzierung, Bereinigung
Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert von der nach § 85 Abs. 2 an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140b geschlossenen Verträgen erforderlich sind.
Die nach Satz 1 einbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Finanzierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Vergütungen zu verwenden
32. IV Modelle:
Gesellschaftsmodell:
eine eigene Gesellschaft wird von den Leistungserbringern für einen spezifischen IV gegründet
alle haften gemeinsam (GbR)
Steuerlich schwierig, USt, GewSt
Kooperationsmodell:
Krankenkasse macht die Verträge und koordiniert alles
Einkaufsmodell:
Management-Gesellschaften kauft Leistungen bei Leistungserbringern ein
Bewertung:
Einkaufsmodell als Zukunft der IV.
Sie kann mehrere IV-Verträge tragen und kauft die Leistungen bei unterschiedlichen Leistungsanbietern auf.
Know How akkumuliert bei Management-Gesellschaft
33. IV Aktueller Stand
Anschubfinanzierung: lief 31.12.2008 aus!
34. Aktueller Stand der Integrationsverträge
36. Gemeldete, geltende Verträge zur Integrierten Versorgung nach KV-Regionen (Auszug) (31.12.2007)Summe:5.345
39. Vorläufige Bewertung Vertragspartner auf Leistungserbringerseite:
ursprünglich überwiegend Krankenhäuser
niedergelassene Ärzte stärker im Kommen
Verträge über
Komplexpauschalen
Hausarztverträge mit fachübergreifender ärztlicher Versorgung
indikationsbezogene Projekte (z. B. Diabetes)
Primärer Vorteil: Umgehung der Budget-Sperre
Bewertung
„Sektorbrille“ wird weiterhin getragen
möglichst schnelle und einfache (Rück-)Gewinnung der 1%-Mittel (Leistungserbringer und Kassen)
Verbesserung von Kommunikation und Koordination
Veränderung gegenüber Status quo begrenzt
42. „Desintegration“ Teilweise wird auch (wieder) getrennt, was zusammengefügt war
Beispiel: Privatisierung von Universitätskliniken
Trennung von Krankenbehandlung und Lehre/Forschung
43. 4.3.3 Ausgewählte Integrationsansätze Managed Care
Definition:
Steuerungsmodell des Gesundheitswesens, bei dem es durch eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Akteure zu einer geführten Krankenversorgung, Prävention und Gesundheitsförderung kommt.
i.d.R. erfolgt die Steuerung durch selektive Kontrahierung, d.h. der Auswahl der Vertragspartner durch die Krankenkasse
44. Managed Care Umsetzung
USA:
160 Mio. Amerikaner sind in einer Managed Care Organisation versichert (2001)
davon 70 Mio. in einer Health Maintenance Organisation
Deutschland:
Modellvorhaben seit 1988 möglich (§§ 63 ff. SGB V)
bislang kaum von Bedeutung
Schweiz
500.000 von insgesamt ca. 7 Mio Versicherte in Managed-Care-Modellen
100.000 davon in HMOs, 400.000 in Hausarztnetzen
45. Managed Care: Typologie
46. Preferred Provider Organisation Synonym (fast): Hausarztmodell
Versicherung schließt Verträge mit unabhängigen Ärzten oder Krankenhäusern
Versicherte muss sich von Anfang an für einen Leistungserbringer
Gatekeeper:
Wahl des Hausarztes als Preferred Provider
Theoretisch auch Ambulanz eines Krankenhauses oder Community Nurse als Preferred Provider denkbar
Behandlung durch andere Anbieter ohne Überweisung durch Gatekeeper: höhere Zuzahlung
wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der Versicherung wie des Leistungserbringers bleiben vollständig erhalten.
47. Point-of-Service-Plan (POS) Keine vorherige Festlegung des Versicherten, von welchen Leistungserbringer er sich behandeln lassen möchte.
Wahl des Leistungserbringers:
Empfohlen: Auswahl der Leistungserbringer aus einer Liste
Inhalt: Leistungserbringer mit dem seine Krankenkasse eine spezielle Vertragsbeziehung hat
Geht er zu einem Anbieter, der nicht auf dieser Liste steht, so muss er mit hohen Zuzahlungen rechnen.
Innerhalb der Liste kann er frei wählen
wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der Versicherung wie des Leistungserbringers bleiben vollständig erhalten.
48. Health Maintenance Organisation (HMO) Rechtliche und wirtschaftliche Integration von Versicherung und Leistungserbringer
Arten:
Closed Panel HMO
feste Verträge zwischen der Versicherung und den Leistungserbringern
Unterarten:
Group Model
Leistungserbringer rechtlich selbständig
HMO behandelt ausschließlich Patienten der HMO
Vorteil für Arzt:
rechtlich selbständig, komplette Arztpraxis von der HMO gestellt, feste Kunden
Staff Model
Leistungserbringer Angestellte der HMO
z. B. Krankenversicherung betreibt MVZ
49. Health Maintenance Organisation (HMO) Arten:
Closed Panel HMO (siehe Vorseite)
Open Panel HMO:
Leistungserbringer dürfen auch andere Patienten behandeln
Versicherten müssen in der HMO sich behandeln lassen (sonst keine Erstattung)
Unterarten:
Individual (Independent ) Practice Association: Vertrag mit einzelnen Anbietern
Network Model: Vertrag mit einer Gruppenpraxis oder anderen integrierten Organisationen
50. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) GMG 2004: Vertragsärztliche Versorgung wird neu geregelt
vorher: ausschließlich Vertragsärzte und ermächtigte Krankenhausärzte
nachher: auch Medizinische Versorgungszentren
Besonderheit:
fachübergreifend
ärztlich geleitete Einrichtung
Ärzte sind als Angestellte oder Vertragsärzte tätig
MVZ kann von allen Leistungserbringern gegründet werden (auch Krankenhaus)
Behandlungsvertrag nicht mit Arzt, sondern MVZ
Integration mit weiteren Diensten, z. B. Apotheken, Physiotherapie etc.
51. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Rechtsgrundlage:
§ 95 SGB V: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung:
zugelassene Ärzte
zugelassene medizinische Versorgungszentren
ermächtigte Ärzte (insb. ambulante Versorgung im Krankenhaus)
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser)
Legaldefinition:
Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ein- getragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
Organisationsform:
Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen;
sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden.
52. Typologie von MVZ Grundversorgungs-MVZ
umfasst Facharztgruppen, die die breite Versorgung der Bevlökerung abdecken
Allgemeinmediziner
Hausärztlicher Internist
Kinderarzt
Orthopäde
Gynäkologe
evtl. HNO und/oder Augenarzt
evtl. Zahnarzt
Spezialisierungs-MVZ
Indikationsbezogen
z. B. Diabetes-MVZ
Allgemeinmediziner
Diabetologen
Nephrologen
Gefäßchirurgen
Augenärzte
Diätassistenten
Fußpfleger
orthopädische Schumacher
Anwendung:
Grundversorgungs-MVZ: braucht geringeren Einzugsbereich, z. B. auch in Kleinstädten
Spezialisiserungs-MVZ: nur in Ballungszentren denkbar
53. MVZ: Umsetzung Stand 31.12.1989
BRD: 0
DDR: 1650
Stand 31.12.2003
Westliche Bundesländer: 0
Berlin, Brandenburg: 50
Stand 31.12.2006 (http://www.kbv.de/koop/9173.html)
666 MVZs
2624 Mediziner in MVZ tätig
1696 Ärzte im Angestelltenverhältnis
54. MVZ (Stand April 2007)
56. MVZ: Umsetzung Zahl in MV: 5
Genehmigung wird nur erteilt, wenn ärztliche Bedarfsplanung (Kassenärztliche Vereinigung) dies zulässt
d.h. es muss eine unbesetzte Niederlassung geben
MVZ muss mindestens zwei Facharztgruppen umfassen
d.h., es muss in einem Gebiet mindestens zwei unbesetzte Zulassungen geben!
Folge:
MVZ meist Ausgründung eines Krankenhauses
MZV meist in Bereichen mit hohem Kapitalaufwand
Beispiel: Strahlentherapie
Krankenhäuser kaufen bewusst Zulassungen ausscheidender Ärzte auf
57. MVZ und Krankenhaus Prinzip
MVZ Teil der ambulanten Versorgung
Tendenz: Aufweichung der strengen Trennung von ambulant und stationär
Krankenhaus gründet MVZ für ihren ambulanten Bereich
MVZ sucht sich Krankenhaus als starken Partner
Modellvorhaben: gemeinsames Budget pro Patient, z. B. vollständige Diabetikerbetreuung
58. MVZ und Krankenhaus
59. Franchising Inhalt: Vertrag zwischen Franchising-Geber und Franchising-Nehmer über die Nutzung des Markennamen und die Corporate Identity.
Gesundheitswesen:
Beispiele: McZahn, Zentrum für Impf- und Reisemedizin ZIRM, Discount-Apotheke (C. Richter)
möglich wären:
Arztpraxen als Franchising
MVZs als Franchising
Altenheime als Franchising
…
60. Franchising Möglicher Inhalt eines Franchising-Vertrags
Nutzung des Namens und Logos
Standardisiertes Qualitätsmanagementsystem
Gemeinsamer Datenpool
Zentrale Werbung
Zentrale Fortbildung
Übernahme administrativer Aufgaben (Patientenverwaltung, Abrechnung,…)
Vorteile
für Patient
klares Qualitätsversprechen unabhängig vom Heimatstandort
Nutzung des Hausarztes auch in anderen Orten
Verfügbarkeit von Daten in anderen Orten
für Arzt
Partizipation an gutem Namen, Logo, Werbung, …
Unterstützung bei QM, Administration etc.
u.U. höhere Kreditwürdigkeit
Nachteile
widerspricht traditionellem ärztlichen Standesbewusstsein als Freiberufler (scheinbar?)
61. Wellness Wortbedeutung:
Kombination aus „Wellbeing and Fitness“
ganzheitliches Gesundheits- bzw. Lebensstilkonzept
Gesundheitsbewegung seit 50er Jahre in USA
Definition:
Methoden und Anwendungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern.
Verfahren
Bäder, Massagen, Entspannung, insb. alternative Methoden
Träger:
überwiegend Einrichtungen außerhalb des klassischen Gesundheitswesens, insb.
Hotels, Badeanstalten, Kureinrichtungen,…
Hinweise:
Der Begriff ist nicht geschützt
Es gibt „Gütesiegel“ – meist jedoch ohne Bedeutung
SPA: Sanus per Aquam als Untergebiet
62. Säulen des Wellness Bewusste Ernährung, ganzheitlicher Umgang mit Lebensmitteln
Bewusste Bewegung: regelmäßige, angepasste Bewegungsprogramme
Mental: Entspannungs- und Stressmanagement-Methoden
autogenes Training, Meditation, Quigong, Tantra, Yoga
Saune, Tiefenwärme, Massage, Wassertreten
Verhältnis zu Natur und Genussmitteln: sorgfältiger Umgang mit der Natur und ihren Produkten.
63. Psychosoziale Gesundheit 6. Kondratieff: Psychosoziale Gesundheit als Basistechnologie
64. Psychosoziale Gesundheit Systemisches Denken
Wellness und Gesundheit als wichtigste Determinante der Arbeitsproduktivität einer alternden Bevölkerung
Simplicity: einfache, naturnahe Lösungen in allen Bereichen, „neue Bäuerlichkeit“ als Gegenkultur zur Urbanität
Ökonomie der Nähe: regionale Lösungen, Kreislaufsysteme
Kommunale Kultur: Einbindung in regionale Lebenswelten
65. Psychosoziale Gesundheit und Spiritualität Spiritualität
Inhalt: Einheit von Leib, Seele und Geist in allen Lebensidentitäten
Leib: Gesundheit, Fitness
Geist: Bildung, Mentale Kapazität
Seele: Frage nach dem Sinn und Sein, Transzendenzbezug
66. Wellness und Gesundheitswesen „Medical Wellness“, „MediSPA“
Annäherung an die Medizin, intensive Zusammenarbeit
insb. gegen Zivilisationskrankheiten
Patientenhotels
Kombination von Behandlung in MVZ, KH etc. mit Urlaub und Wellness
„Gesundheitswirtschaft“ i.e.S.
nach Enderlein: Präventionsdienstleistungen außerhalb der Sozialversicherung
Vorsicht: „Gesundheitsprävention“ als missverständliche Neuprägung
67. 4.3.4 Betriebswirtschaftliche Bewertung 4.3.4.1 Regulierung und Wettbewerb
Grundsatz: Gesundheitsmärkte sind regulierungsbedürftig
Pareto-Optimum
Definition: Ein Pareto-Optimum ist erreicht, wenn die Besserstellung eines Individuums nur noch auf Kosten eines anderen Individuums möglich ist
Probleme:
Erreicht ein Markt ein Pareto-Optimum?
Ist das Pareto-Optimum tatsächlich gesellschaftlich wünschenswert?
68. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz
homogene Güter
vollkommene Information
unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder
freier Marktzutritt für potentielle Anbieter
konstante Skalenerträge
keine externen Effekte
69. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz
homogene Güter
vollkommene Information
unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder
freier Marktzutritt für potentielle Anbieter
konstante Skalenerträge
keine externen Effekte
70. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz
homogene Güter
vollkommene Information
unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder
freier Marktzutritt für potentielle Anbieter
konstante Skalenerträge
keine externen Effekte
71. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz
homogene Güter
vollkommene Information
unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder
freier Marktzutritt für potentielle Anbieter
konstante Skalenerträge
keine externen Effekte
72. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz
homogene Güter
vollkommene Information
unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder
freier Marktzutritt für potentielle Anbieter
konstante Skalenerträge
keine externen Effekte
73. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz
homogene Güter
vollkommene Information
unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder
freier Marktzutritt für potentielle Anbieter
konstante Skalenerträge
keine externen Effekte
74. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz
homogene Güter
vollkommene Information
unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder
freier Marktzutritt für potentielle Anbieter
konstante Skalenerträge
keine externen Effekte
75. Folgen einer Pareto-Optimalität Pareto-Optimalität
Optimalität für Durchschnitt
Optimalität für Summe
aber: nicht Optimal für die Schwächsten
Rawls:
Gerechtigkeit ist immer die Gerechtigkeit für den Schwächsten der Gesellschaft
Folge: Staat muss sicherstellen, dass die Schwächsten der Gesellschaft eine angemessene Versorgung haben
und zwar auch dann, wenn dies zu einer geringeren Effizienz und zu einer schlechteren Versorgung des Durchschnitts führt.
klassischer Konflikt zwischen Gerechtigkeit und Effizienz
76. Folgen Staat hat Letztverantwortung für das Gesundheitswesen
Balance zwischen Freiheitsrechten und Gerechtigkeit / Solidarität
Wenn der Staat die Versorgungssicherheit gefährdet sieht, muss er eingreifen
z. B. Konzentration: Verbot von Fusionen etc. bei marktbeherrschender Stellung
Marktbeherrschung ist im Krankenhauswesen durch die beschränkte räumliche Distanz schnell erreicht
z. B. Landeskrankenhausplanung: Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser in bevölkerungsschwachen Regionen
..
77. Arbeitsaufgabe Analysieren Sie den „Masterplan“ für Mecklenburg Vorpommern
Welche Chancen sehen Sie für MV, „Gesundheitsland Nr. 1“ zu werden?
Entwickeln Sie ein eigenes Zukunftsszenario.
78. 4.3.4.2 Optimierung der horizontalen und vertikalen Kooperation Ausgangslage: Optimierung des Fallklassenprogramms von jedem Krankenhaus
Folge: Rosinenpicken
jedes Krankenhaus maximiert seinen Deckungsbeitrag
Deckungsbeitragsschwache Fälle werden überhaupt nicht behandelt
Maßnahme: Optimierung im räumlichen Verbund
79. LP-Modell: horizontale Integration Variablen-Definition: siehe Artikel
80. Beispielrechnung (Fallbeispiel: siehe vorne) Krankenhaus X
150 Patienten von DRG 1
230 von DRG 2
146 von DRG 3
beide Fachabteilungen eröffnet
Gewinn: 364.000 Euro
Krankenhaus Y
4 Fälle von DRG 3
75 von DRG 4
97 von DRG 5
nur chirurgische Fachabteilung eröffnet
Verlust: 266.200 Euro
Gesamtergebnis:
alle Fälle werden versorgt
Gewinn beider Häuser: 97.800 Euro
deutlich besser als ohne Spezialisierung
deutlich schlechter als mit Spezialisierung und ohne Versorgungsauftrag
81. Ergebnisse
82. Vertikale Integration Beispiel: Akutkrankenhaus und Reha-Klinik
Annahme: Teilprozesse können in beiden durchgeführt werden
83. Modell
84. Modell
85. Modell
86. Modell
87. Modell
88. Beispiel
89. Erlöse und Kosten
90. Berechnungen Mittlere Verweildauer im Akutkrankenhaus:
nach Teilprozess 2 erreicht
d.h., für Teilprozesse 1 und 2 muss ein Erlösabschlag hingenommen werden
für die Teilprozesse 4 und 5 gibt es keine zusätzlichen Erlöse
Volumen:
Akutkrankenhaus muss 10 Patienten in der Periode der rehapflichtigen DRG aufnehmen
Optimierung:
ohne Kooperation:
Aufnahme für die minimale Zeit
rehapflichtige Patienten werden nach dem ersten Teilprozess entlassen
Wirklich?
91. Sensitivität des Akutkrankenhauses auf Nachfrageschwankung Annahme: Schwankung der Nachfrage nach sonstigen DRGs
92. Sensitivität des Akutkrankenhauses auf Nachfrageschwankung Annahme: Schwankung der Nachfrage nach sonstigen DRGs
93. Optimierung der Rehaklinik ohne KH
94. Optimierung der Rehaklinik ohne KH
95. Deckungsbeiträge abhängig vom Verlegezeitpunkt
96. Bewertung Eine Optimierung einer DRG, z. B. im Rahmen eines klinischen Behandlungspfades erfordert die kostenmäßige Beurteilung der entgangenen Erlöse durch die Belegung der Kapazitäten
Eine DRG kann niemals alleine betrachtet werden
Opportunitätskosten müssen erfasst werden
eine reine Erlösbetrachtung ist falsch
erheblicher Datenbedarf (Konstanten)
Rechenproblem: gering