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3 Grundlagen der Finanzierung. 3.1 Typologie3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung d.L.3.2 Finanzierungsoptionen3.2.1 Monistische versus duale Finanzierung3.2.2 Pfleges?tze versus pauschalierte Finanzierung 3.2.3 Budgetierung3.3 Geschichte de
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1. GESUNDHEITSMANAGEMENT ITeil 3aProf. Dr. Steffen FleßaLst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und GesundheitsmanagementUniversität Greifswald
2. 3 Grundlagen der Finanzierung 3.1 Typologie
3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung
3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung d.L.
3.2 Finanzierungsoptionen
3.2.1 Monistische versus duale Finanzierung
3.2.2 Pflegesätze versus pauschalierte Finanzierung
3.2.3 Budgetierung
3.3 Geschichte der Krankenhausfinanzierung
3. 3.1.1 Art der Leistung Leistungen des stationären Sektors
Krankenhausleistungen
Allgemeine Krankenhausleistungen
Teilstationäre Krankenhausbehandlung
Vollstationäre Krankenhausbehandlung
Wahlleistungen
Ärztliche Wahlleistungen
Nichtärztliche Wahlleistungen
Leistungen nach SGB V
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
Vorstationäre Krankenhausbehandlung
Nachstationäre Krankenhausbehandlung
Belegärztliche Leistungen
Stationäre (Alten-)Pflege
4. Art der Leistung (Forts.) Leistungen des ambulanten Sektors
Medizinische Leistungen
niedergelassene Ärzte
niedergelassene Zahnärzte
Paramedizinische Leistungen
Psychotherapeuten
Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie…
Arzneimittelversorgung
Sonstige Leistungen
Ambulante (Alten-)Pflege
Transport- und Rettungsdienste
Blutbanken
Hilfsmittel, z. B. Hörgeräte
5. Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§115b, SGB V) Ambulante Operationen sind stationsersetzenden Eingriffe, wobei der Patient die Nächte vor und nach dem Eingriff zu Hause verbringt. Krankenhäuser werden zur ambulanten Durchführung der in einem mit den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen zu vereinbarenden Katalog genannten Operationen zugelassen.
6. Vorstationäre Krankenhaus-behandlung (§ 115a, SGB V) „Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten. [...] Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.“
7. Nachstationäre Krankenhaus-behandlung (§ 115a, SGB V) „Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. [...] Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.“
8. Grundsatz: Es besteht nur dann ein Anspruch auf vollstationäre Behandlung, wenn teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung nicht ausreichen.
Problem: Konkurrenz zu niedergelassenen Ärzten
9. Belegärztliche Leistungen Belegärzte sind freipraktizierende Ärzte, die an der stationären ärztlichen Versorgung mitwirken und ihre Patienten nicht nur in der eigenen Praxis ambulant, sondern in Belegabteilungen oder Belegkrankenhäusern stationär behandeln. Zwischen Krankenhaus und Belegarzt bestehen vertragliche Bindungen (sogenannter Belegarztvertrag). Der Belegarzt ist kein Angestellter des Krankenhauses und nicht weisungsgebunden. Der Belegarzt muss wie alle übrigen Ärzte Aufzeichnungen über die durchgeführte stationäre Behandlung anfertigen, das Pflegepersonal unentgeltlich unterrichten. Der Belegarzt erstattet die Kosten, die dem Krankenhaus durch Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung der Patienten entstehen.
10. Stationäre (Alten-)Pflege Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höheren Maß Hilfe benötigt. SGB XI § 14 Abs. I
Hinweise:
Pflegebedürftigkeit definiert sich nicht über dass Alter, d.h. es gibt auch pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Menschen
Hospiz < 6 Monate: trotzdem stationäre Pflegeeinrichtung
11. Pflegebedürftigkeit Risiko
< 60 Jahre: 0,5 %
60-80 Jahre: 3,5 %
> 80 Jahre: 28 %
12. Stationäre Altenpflege: Typologie Teilstationäre Altenpflege, insb. Tagespflege
Kurzzeitpflege (einige Tage bis wenige Monate)
Vollstationäre Altenpflege
Altenwohnheim
Geringe Grundpflege, Spezialpflege als Ausnahme
Spezialform: Betreutes Wohnen, Sicherheitsmotiv
Altenheim
Geringe Grundpflege, Spezialpflege nach ärztlicher Anweisung
Altenpflegeheim
Stark auf fremde Hilfe angewiesen in fast allen ADLs
Intensivpflegeheim
Übergang von stationärer Krankenhausversorgung zu häuslicher Versorgung
Hospiz: Kurzzeitintensivpflege in den letzten Phasen vor dem (sicheren) Tod
13. Stationäre Altenpflege: Pflegestufen Eingruppierung in drei Pflegestufen
Pflegegutachten individuelle durch MDK (Pflegekräfte, pflegeerfahrene Ärzte)
Leistungen:
Häusliche Pflegehilfe
Ambulanter Pflegedienst
Selbst beschaffte Pflegepersonen (auch Angehörige)
Teilstationäre Pflege (Tag- und Nachpflege)
Pflegehilfsmittel
Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege (hier relevant!)
14. Pflegestufen
15. Demenz Bis Juni 2008: Keine Berücksichtigung von Demenz bei der Gruppierung
Demenz: geistiger Verfall, der zum Abbau der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit führt; das Bewusstsein ist nicht betroffen; auffällig sind zunehmende Störungen des Gedächtnisses [Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis], der Aufmerksamkeit, des Planens und Handelns, der psychomotorischen Funktionen und der Verfall der Persönlichkeit; sobald die Patienten nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen des täglichen Lebens zu meistern, ist die Definition der Demenz erfüllt;
Demenz ist ein Überbegriff für verschiedene Erkrankungen, z. B. vaskuläre Demenz (z. B. Folge von Hirninfarkten), Alzheimer, Parkinson etc.
16. Prävalenz der Demenz
17. Demenz ab Juli 2009 Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
18. Demenz ab Juli 2009 Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren
Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
19. Pflegestufe 0 ab Juli 2008 Voraussetzung:
Eingeschränkte Alltagskompetenz (auch im hauswirtschaftlichen Bereich)
Keine Pflegestufe I, insb. geringerer Zeitbedarf
Häufig: Demenzkranke, geistig und psychisch Behinderte ? Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
Ansprüche
Zusätzlicher Betreuungsbetrag (< 2401 Euro p.a.)
Beratungsbesuche durch Pflegekräfte
20. 3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung der Leistung
21. Finanzierung der niedergelassenen Ärzte Regelleistung: In der Reichsversicherungsordnung wurden als Regelleistung diejenigen Leistungen bezeichnet, zu deren Erbringung die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet waren.
Gegenteil: Freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen
SGB V: Begriff nicht übernommen, jedoch in der Praxis noch immer gebräuchlich
22. Finanzierung der niedergelassenen Ärzte Festlegung des Gesamtbudgets: Verband der kassenärztlichen Vereinigungen verhandelt mit Verband der Krankenkassen ein Gesamtbudget, das auf die einzelnen kassenärztlichen Vereinigungen und auf die einzelnen Fachgruppen (Internisten, Pädiater etc.) aufgeteilt wird.
23. Finanzierung der niedergelassenen Ärzte Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) (§87 SGB V)
Bis 1977: uneinheitliche Bewertungsmaßstäbe für Leistungen niedergelassener Ärzte in den Bundesländern und mit einzelnen Kassen
Ab 1997: einheitlicher Bewertungs- (und damit Entgelt)maßstab
Festlegung: Bewertungsausschuss
Kassenärztliche Vereinigungen
Spitzenverbände der GKV
24. Finanzierung der niedergelassenen Ärzte Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) (§87 SGB V)
…
Inhalt:
Festlegung der abrechnungsfähigen Leistungen
Festlegung des EBM-Punkte
Relativer Wert der Leistungen in Punkten
Der Arzt rechnet folglich (mit wenigen Ausnahmen) keine Euro ab, sondern eine Punktesumme.
25. Berechnung der Vergütung Alternativen:
1: Fester Geldwert je EBM-Punkt
Vorteile:
gute Berechenbarkeit für Arzt
Konstante Qualität
Nachteil: Mengenausweitung führt zu Kostenanstieg ? Mengenbegrenzung
2: Variabler Geldwert je EBM-Punkt
Vorteil:
Konstante Gesamtkosten für GKV
Nachteile:
„Rob my neighbour“: Mengenausweitung führt zu Nachteilen für andere Anbieter ? Begrenzung
26. Berechnung des „Floating EBM“ Schritt 1: Aufteilung nach Fachgruppen („Töpfe“)
Schritt 2: Aufteilung auf die Mitglieder gemäß Punkteabrechnung
Problem: Exakte Kenntnis der Erlöse dauert lange
27. Beschränkung der Kostenanstiege Alternative 1: Praxisbudgets
Vorgabe eines monetären Wertes der Gesamterlöse einer Praxis, der auch bei Mehrabrechnung nicht überschritten werden darf
Alternative 2: Regelleistungsvolumina
Vorgabe eines mengenmäßigen Wertes der Leistung einer Praxis. Überschreitung führt zu nicht-kostendeckenden Erlösen
28. Beschränkung der Kostenanstiege Alternative 1: Praxisbudgets
Ursache: Sehr hohe Leistungsabrechnung in 1996 ? drastischer Punktewertverfall
Einführung: 1.1.1997: arztgruppenspezifische und fallzahlabhängige Obergrenze für die insgesamt von einem Vertragsarzt abrechenbaren Leistungen
Folge: Reduktion der Zahl der Leistungen pro Patient, Abbau der „supplier induced demand“
Probleme:
Morbiditätsbedingte Bedarfserhöhung führt zu Mindereinnahmen beim Arzt
Tendenz zu schlechterer Qualität
Abschaffung: 1.7.2003
29. Beschränkung der Kostenanstiege Alternative 2: Regelleistungsvolumina
Risiko einer morbiditätsbedingten Mengenausweitung soll nicht mehr von Arzt getragen werden
Ermittlung des Behandlungsbedarfs notwendig
Falls Leistung des Arztes > Regelleistungsvolumen: nur noch 10 % des Regelpunktwertes
Umsetzung:
2006: Einführung bei gedeckelter Gesamtvergütung
2007: Einführung ohne gedeckelte Gesamtvergütung
Krankenkassen: tragen das Risiko einer Morbiditätsveränderung
30. Grundlage der Regelleistungsvolumina Behandlungsbedarf, d.h. Zahl und Morbiditätsstruktur der Versicherten einer Krankenkasse
Arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina: Verteilung des gesamten Regelleistungsvolumina einer Region auf einzelne Arztgruppen
Arztbezogene Regelleistungsvolumina: Zuteilung eines festen Regelleistungsvolumens auf einen Arzt mit einem festen Vergütungspunktwert
31. EBM 2000+ Einführung eines neuen EBM
geplant: 1.4.2003
Einführung: 1.4.2005 (Plan!)
Inhalt:
Neuer Bewertungsmaßstab für Leistungen
Ex ante fixer Punktwert
Abschaffung des Praxisbudgets
Aufstellung eines Regelleistungsvolumens
32. Gesundheitsreform 2007 (GKV-WSG) Entwicklung eines „neuen“ EBM
Zusammenfassung von Leistungen der Hausärzte (teilweise auch der Fachärzte) zu Pauschalen
Ziele:
Übertragung des Morbiditätsrisikos an die Krankenkassen
Punktzahlanhebung
Fixierung des Punktwertes
33. Medizinisches Versorgungszentrum als Innovation Definition
Poliklinik:
Polis: Griechisch für Stadt
Inhalt:
Ambulant
Interdisziplinär
Ärzte als Angestellte
34. Geschichte der Poliklinik Gründung in der Weimarer Republik
Verbot im 3. Reich
In der sowjetischen Besatzungszone flächendeckend eingeführt
Intention: Nach der Wende überall westliches System ohne Polikliniken
Ab 2004 wieder eingeführt (GKV-Modernisierungsgesetz)
35. Aufbau einer Poliklinik in der DDR Trägerschaft lag beim Staat
Alle Ärzte im Angestelltenverhältnis
Festes Gehalt
Alle Fachrichtungen unter einem Dach
Größe: Im Durchschnitt 20 - 30 Ärzte und 100 - 200 Mitarbeiter
36. Aufbau einer Poliklinik seit 2004 in der BRD
Träger sind Privatinvestoren
Festes Gehalt + Leistungsprämien
Angestellte und Freiberufler möglich
Variable Größe der Einrichtungen
Verschiedene Fachrichtungen in einem Haus
37. Vorteile
38. Nachteile
39. Ausblick GMG (01.01.2004):
Gesetzliche Grundlage für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Gesamtdeutschland geschaffen
Zahl der MVZ steigt, insb. in Ostdeutschland
Ausgründungen von Krankenhäusern
völlig neue Organisationsformen werden möglich
Gesundheitszentren ? Shopping-Mall
40. Finanzierung der Pflegeleistungen Grundsatz: Pflegeversicherung übernimmt Pflegeleistung, nicht Hotelleistungen
Beispiel: Vollstationäre Altenpflege (ab 1.1.2010)
Pflegestufe I: 1023 Euro / Monat
Pflegestufe II: 1279 Euro / Monat
Pflegestufe III: 1510 Euro / Monat
Härtefälle: 1825 Euro / Monat
Unterkunft / Verpflegung: nicht übernommen
Rest: in der Regel reicht das Pflegegeld nicht aus, um die Kosten zu tragen. Differenzbetrag muss privat finanziert werden. Folge: Unterkunft und Verpflegung + zusätzliche Pflegekosten müssen übernommen werden
41. Grundlagen der sozialen Pflegeversicherung Gründung: 1995 („Norbert-Blüm-Versicherung“), SGB XI als 5. Säule der Sozialversicherung
Arbeitslosenversicherung
Rentenversicherung
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Träger: Eigenständige Pflegekassen, angelehnt an Krankenkassen
42. Säulen der Sozialversicherung
43. Finanzierung der Pflegeversicherung Satz
1,95 % des steuerpflichtigen Bruttolohns, jeweils 0,975 % durch Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer
Ausnahme: Kinderlose (über 22 Jahre, nach 1.1.1940 geboren) zahlen 2,2 %, d.h., 0,975% d. AG und 1,225% durch AN
Problem: Demographischer Wandel führt zu Unterdeckung
44. Krankenhausfinanzierung Grundsatz der Krankenhausfinanzierung
Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen für stationäre Versorgung: Krankenhausleistungen
Budget der kassenärztlichen Vereinigung: Leistungen nach SGB V (ambulantes Operieren, Vor- und Nachstationäre Leistungen) sowie belegärztliche Leistungen
Notfallambulanz im Krankenhaus wird auch aus Budget der kassenärztlichen Vereinigung berechnet
45. Folgen 1. Ambulantes Operieren, vor- und nachstationäre Behandlung stellen eine Umschichtungen zwischen zwei separaten Budgets dar
Konkurrenz
„Kampf um die Töpfe“
2. „Ambulant vor Stationär“
In der Regel ist ambulantes Operieren sowie die vor- und nachstationäre Versorgung nicht ausreichend entlohnt
Stationär vor Ambulant
Kassen geben keine Kostenübernahmezusage für bestimmte stationäre Leistungen mehr
auch Härtefälle müssen ambulant behandelt werden
Ungerechtigkeit
46. 3.2 Finanzierungsoptionen3.2.1 Monistische vs duale Finanz. Überblick:
47. Monistische vs duale Finanz.
48. Monistik Ursprung: Philosophie: Erkenntnistheoretische Einheitslehre ? Einheit, aus einer Hand, einheitlich
Allgemeine Definition: Finanzierungssystem, in dem die Finanzverantwortung sowohl für die Betriebs- als auch für die Investitionskosten lediglich einem Kostenträger zugeordnet ist
Gesundheitswesen: Krankenversicherer tragen allein die Verantwortung für Betriebs- und Investitionskosten.
Implementierung:
ambulante ärztliche Versorgung
stationäre Rehabilitation
49. Inhalt: Trennung der Finanzierung von Vorhaltekosten und Betriebskosten, d.h. Staat trägt Investitionskosten, Krankenkassen die laufenden Ausgaben
Begründung:
Investitionsstau: Durch Überforderung der Krankenkassen kam es zu einem Investitionsstau
Sozialstaatsprinzip: Sicherung der Krankenhausversorgung ist staatliche Aufgabe
Erwerbswirtschaft: Krankenhäuser werden teilweise als nicht-erwerbswirtschaftlich gesehen. Damit sollte der Staat sich beteiligten
50. Dualistik im KHG Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG 1972)
Investitionskosten: Bund und Länder
Betriebskosten: Krankenkassen
51. Finanzierung in der Dualistik Investitionskosten
Zuweisung der staatlichen Investitionsförderung auf Antrag (Krankenhauserrichtung, Erstausstattung, Wiederbeschaffung notwendiger Anlagegüter), falls das Krankenhaus im Investitionsprogramm des Landes aufgenommen ist
Pauschalbeträge
Förderung von kl. baulichen Maßnahmen unterhalb gewisser Kostengrenzen sowie von kurzfristigen Anlagegütern
Grundstückskosten
vom Träger aus Eigenmitteln zu tragen
Kapitalmarktfinanzierung
Einkünfte aus Insourcing
Laufende Ausgaben
Pflegesätze, Fallpauschalen etc.
52. Landeskrankenhausplan Ziel
Einvernehmen mit Krankenkassen
Letztentscheid
Länder
Kontrahierungszwang
Krankenkassen müssen ein in dem Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus als Partner akzeptieren
53. Probleme der Dualen Finanzierung Anstieg der Krankenhauskosten
Deutlich über der Wachstumsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder, d.h. der Beitragssatzanstieg der Krankenkassen seit 1992 (von 9,2 % in 1973 auf 13,6 % in 1998) ist primär auf die Ausgabenentwicklung im Krankenhausbereich zurückzuführen
Abkopplung der Investitionsförderung vom Wachstum des Bruttoinlandsprodukts
Krankenhausförderung bleibt immer stärker hinter der gesamt-wirtschaftlichen Entwicklung zurück (Investitionsstau 20 Mrd. Euro)
Autonomie
Durch Übertragung der Planungs- und Entscheidungskompetenz auf die Länder kommt es zu einer Einschränkung der betrieblichen Autonomie und des eigenständigen wirtschaftlichen Handelns
54. Probleme der Dualen Finanzierung Rationalisierungsstopp
Eine Erhöhung der Investitionen führt zu einer Reduktion der Betriebsausgaben, d.h. eine duale Finanzierung verhindert das Erreichen einer gesamtbetrieblichen Effizienz
Verhinderung langfristiger Planung, Stärkung der Bürokratie
Durchsetzbarkeit
Strategie der „zugänglichen Töpfe“, d.h. bei verschiedenen Investitionsalternativen wird nicht die mit den niedrigsten Gesamtkosten, sondern jene gewählt, die bei den Verhandlungen am ehesten durchsetzbar ist
55. Probleme der Dualen Finanzierung Bettenabbau
Abhängigkeit der pauschalen Investitionsförderung von der Bettenzahl verhindert Anreize, Überkapazitäten zu vermindern
Diskontinuierliche Förderung
Die Bindung der Investitionsfördermittel an die Haushaltslage der Länder sorgt für diskontinuierliche Förderung
Politischer Einfluss
56. Investitionsförderung 2004 Investitionsstau 2004: 25-50 Mrd. Euro (geschätzt)
Investitionsförderung 2004: 2,88 Mrd. Euro
Einzelförderung: § 9 Abs. 1+2 KHG: Errichtung von Krankenhäusern, Erstausstattung, Wiederbeschaffung langfristiger Anlagegüter: 1,74 Mrd. Euro
Pauschalförderung: § 9 Abs. 3 KHG: kurzfristige Anlagegüter, kleine bauliche Maßnahmen: 1,15 Mrd. Euro
57. Investitionsförderung 2004
58. Investitionsförderung 2004
59. Investitionsförderung: Entwicklung
60. Umsetzung der Monistik Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (KHNG, 1984)
Möglichkeit von Rationalisierungsinvestitionen, d.h. Krankenhäuser können mit Krankenkassen einvernehmlich Investitionsverträge über pflegesatzentlastende Maßnahmen abschließen
Gesundheitsstrukturgesetz (GSG 1992)
? nächste Folie
2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG 1997)
Kosten für die Instandhaltung von Anlagegütern pauschal über den Pflegesatz finanziert (1997 bis 2000)
Entwurf der Gesundheitsreform 2000
61. Gesundheitsstrukturgesetz(GSG 1992) Absichtserklärung, längerfristig eine Hinwendung zu einem monistischen Finanzierungsmodell zu vollziehen
Krankenhäusern dürfen ab 1993 auch privates Kapital zur Investitionsfinanzierung verwenden, wenn dies zu keiner Pflegesatzerhöhung führt, d.h. die Fremdkapitalzinsen durch Einsparungseffekte gedeckt werden. Damit können erstmals Kapitalkosten durch den Pflegesatz gedeckt werden.
Anbindung der pauschalen Fördermittel an die Kriterien Bettenzahl und Versorgungsauftrag des Krankenhauses wurde gemindert
Rationalisierungsinvestitionen werden unter bestimmten Voraussetzungen für die Krankenkassen zur Pflichtaufgabe
62. Entwurf der Gesundheitsreform 2000 Stufe 1
Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der von den Krankenkassen zu zahlenden Instandhaltungspauschale für Anlagegüter
Stufe 2
Pauschale Investitionsfördermittel für kleine bauliche Maßnahmen und die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter soll ab 2003 von den Ländern auf die Krankenkassen verlagert werden
Stufe 3
Ab 2008 sollen auch die Einzelinvestitionsförderung von den Krankenversicherungsträgern übernommen werden
?konnte politisch nicht durchgesetzt werden
63. 3.2.2 Pflegesätze versus pauschalierte Finanzierung Übersicht:
Tagesgleiche Pflegesätze
Sonderentgelte
Fallpauschalen
Implementierung
64. Tagesgleiche Pflegesätze Prinzip: Für jeden Tag wird ein einheitliches Entgelt erstattet
Varianten:
Einheitlicher Pflegesatz (für alle Abteilungen eines KHs)
Differenzierte Pflegesätze
Basispflegesatz: Entgelt für die Unterbringung und allgemeine Versorgung des Patienten; für alle Abteilungen gleich
Ausnahme möglich, z. B. : Pädiatrie
Abteilungspflegesatz: Entgelt für die medizinische / pflegerische Leistung; für jede Abteilung individuell ermittelt
65. Pflegesatzberechnung Retrospektiv
(bis 31.12.85)
= Selbstkosten eines sparsam wirt-schaftenden und leistungsfähigen KH‘s werden ersetzt
Prospektiv
(seit 1.1.86)
= Im Voraus wird verein-bart, wie viel das KH für Leistungserbringung erhält
Gewinne und Verluste möglich
Problem: Leistungsdefinition
66. Abteilungspflegesatz Berechnung der Kosten pro Abteilung und Leistung, d.h.
Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung als gesetzlich vorgeschriebener Betriebsabrechnungsbogen
67. Tagesgleiche Pflegesätze: Probleme
68. Tagesgleiche Pflegesätze: Probleme
70. Sonderentgelte Bundespflegesatzverordnung 1986
Flexibles Budget: Pflegesatz ist nicht mehr ent-scheidend. Neue, teure Mehrleistungen können nicht ex post durch Selbstkostenübernahme durchgesetzt werden
Problem: Krankenhaus trägt hohe Risiken. Unvorhersehbare Veränderungen der Leistungsmengen (z. B. ein Bluter mehr) können die Kosten des Krankenhauses so stark verändern, dass damit die Budgetbindung für die Vertragsparteien nicht mehr tragbar ist
71. Bundespflegesatzverordnung 1986 (Forts.)
Folge: Vereinbarung für Sonderentgelte für besonders teuere Leistungen außerhalb des Budgets. Für sie gelten die Ausgleichsregelungen des Budgets nicht
Anwendung: Leistungskomplexe, z. B. Herzoperationen, Transplantationen, Implantationen von Gelenkendoprothesen, Behandlung von Gefäßverengungen, ... Sonderentgelte
72. Bundespflegesatzverordnung 1986 (Forts.)
Behandlung der Sonderentgelte bei der Selbstkostenberechnung: Abzug der Selbstkosten für die Sonderentgeltpflichtigen Leistungen durch Kostenausgliederung im Rahmen des Kosten- und Leistungsnachweises (KLN)
Problem: Kostenträgerrechnung im KH kaum existent Sonderentgelte
73. Bundespflegesatzverordnung 1995
Ausweitung und Neudefinition des Sonderentgeltes
Definition: § 11 (2) BPflV (1995): Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen für einen in den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 bestimmten Leistungskomplex eines Behandlungsfalles vergütet. Sonderentgelte
74. Bundespflegesatzverordnung 1995 (Forts.)
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser (Varianten: Versorgung durch Hauptabteilung, belegärztliche Versorgung)
Gewichtung der Punkte: Landesweit festgelegt, d.h. keine Krankenhausindividuelle Entlohnung
Pflegesätze: Lediglich die Leistungskomplexe, die als Sonderentgelt definiert sind, werden über Sonderentgelt entgolten. Die restlichen Aufwendungen des Krankenhauses werden durch tagesgleiche Pflegesätze verrechnet. Sonderentgelte
75. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
76. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
77. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
78. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
79. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
80. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
81. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
82. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
83. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
84. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
85. Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser, Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
86. Fallpauschalen Inhalt: Mit den Fallpauschalen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet, für den ein Entgelt in den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 bestimmt ist (BPflV 1995, § 11, Abs. 1)
Umfang: Deckung aller Kosten, nicht nur von Operationen oder größeren Komplexen
87. Fallpauschalen Fallgewinn und –verlust
Falls Fallkosten < Fallpauschale: Gewinn
Falls Fallkosten > Fallpauschale: Verlust
I.d.R. sind die Fallpauschalen so errechnet, dass ein durchschnittliches Krankenhaus bei einem Fall mit durchschnittlicher Verweildauer seine Kosten gerade deckt. Folge: Verweildauerverkürzung führt zu Gewinn
Grenzverweildauer
Definition: Erster zusätzlich abrechenbarer Tag bei Überschreitung der Gesamtverweildauer
Sonderfall: Grenzverweildauer Intensivpflege
88. Fallpauschalen
90. Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser, Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
91. Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser, Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
92. Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser, Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
93. Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser, Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
94. Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser, Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
95. Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser, Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
96. Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser, Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
97. Komplexpauschalen:
Eine Fallpauschale für Krankenhaus und Reha
Tod während des Aufenthaltes:
Die Pauschale fällt an, falls die Hauptleistung erbracht wurde, z. B. Operation
A- und B Fallpauschalen:
Bei Verlegung nach Operation entsteht das Problem der Berechnung, welcher Anteil der Pauschale nun welcher Klinik zusteht. Möglichkeit: Von Aufnahme bis zur Wundheilung ist der erste Teil (A-Fallpauschale), danach der zweite Teil (B-Fallpauschale) fällig. Diese Möglichkeit gab es nur bei Herzoperationen und einigen orthopädischen OPs Fallpauschalen: Sonderfälle
98. Überlieger am Jahresende
Operationskosten: Werden in Höhe des Sonderentgeltes als Erlös im alten Jahr gebucht
Andere Erlöse im alten Jahr: Die Differenz aus Fallpauschale und Sonderentgelt wird gemäß der im Anhang der Bundespflegesatzverordnung angegebenen Regelverweildauer auf das neue und das alte Jahr verteilt.
Unfertige Erzeugnisse: Die Summe aus Operationskosten und anteiligen Erlösen stellt noch keine Forderung, sondern lediglich eine „unfertige Leistung“ dar, die zu bilanzieren ist Fallpauschalen: Sonderfälle
99. Wiederaufnahme nach Entlassung: Falls ein Patient innerhalb der Regelverweildauer wieder aufgenommen werden muss, stehen dem Krankenhaus keine neuen Erlöse zu, es sei denn, die Wiederaufnahme erfolgt aus anderen Gründen Fallpauschalen: Sonderfälle
100. Fallpauschale: Beispiel Daten: Ein Patient mit koronarer Herzkrankheit wird aufgenommen. Folgende Daten sind gegeben:
Fallpauschale: 9.011
Grenzverweildauer: 17 Tage
Regelverweildauer: 12,28 Tage
Grenzverweildauer Intensivpflege: 7 Tage
Regelverweildauer Intensivpflege: 3,40 Tage
101. Fall A Fall A: Der Patient wird operiert, stirbt zwei Tage nach der OP
Ergebnis: Die volle Fallpauschale von 19.400 Punkten wird fällig
102. Fall B Fall B: Der Patient bleibt 5 Tage auf Intensiv, wird nach insgesamt 14 Tagen entlassen:
Ergebnis: 19.400 Punkte
103. Fall C Fall C: Der Patient bleibt 4 Tage auf der Intensivstation, er wird nach 20 Tagen entlassen
Ergebnis: Fallpauschale + 4 Tage Basispflegesatz + 4 Tage Abteilungspflegesatz
104. Fall D Fall D: Der Patient bleibt 9 Tage auf Intensiv und wird nach 25 Tagen entlassen
Ergebnis:
Fallpauschale +
3 Tage Abteilungspflegesatz Intensiv +
6 Tage Abteilungspflegesatz Chirurgie +
9 Tage Basispflegesatz
Hinweis: Wurde teilweise auch anders gehandhabt (9 Tage Abtpfl. + 12 Tage Basis)
105. Implementierung (bis Dez. 2003) Definition von
147 Sonderentgelten und
73 Fallpauschalen
N.B.: Zu jeder Fallpauschale gibt es auch ein Sonderentgelt);
etwa 30 % der Krankenhauserlöse wurden über Fallpauschalen und Sonderentgelte abgerechnet
Grobe Ungerechtigkeiten durch nicht berücksichtigtigte Fallschwere, Begleiterkrankungen und Komplikationen
106. 3.2.3 Budgetierung Inhalt:
Externe Budgets:
Das prospektive Budget ist die maßgebliche Vergütungsform für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Seit Einführung der Bundespflegesatzverordnung 1986 ist ein mit den Kostenträgern zu vereinbarendes Budget die maßgebliche Erlösform. Pflegesätze haben nur eine Funktion als Abschlagszahlung auf das Budget
Interne Budgets: (hier nicht relevant, siehe Abschnitt Relationen)
Arten von externen Budgets
Feste Budgets
Variable Budgets
107. Feste Budgets Inhalt: Budget wird nicht an Belegungsschwankungen angepasst, d.h. es bleibt auch bei Leistungserhöhung/-senkung konstant
Grundgedanke: Leistungsniveau ist durch Versorgungsauftrag gegeben. Ein effizient arbeitendes Krankenhaus wäre dann in der Lage, Gewinne zu machen, d.h. es besteht ein Anreiz, wirtschaftlich zu arbeiten
108. Kellertreppeneffekt:
Budgets werden oftmals an Selbstkosten angepasst, d.h. Wirtschaftliches Handeln wird in der nächsten Periode bestraft. Wer anfängt zu sparen, fällt Stufe für Stufe in den Keller hinunter. Bei einem festen Budget kann dieser Effekt nicht auftreten, d.h. Wirtschaftlichkeitsgewinne bleiben langfristig im Krankenhaus
Folgen:
Feste Budgets führen zu konstanter Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu massiven Härten fürs Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag Feste Budgets
109. Erlöskurven bei starrem Budget
110. Abrechnung gegenüber Krankenkassen nach Pflegesätzen (Pflegetage * Pflegesatz)
früher quartalsmäßig
heute täglich bei Entlassung
Entgelt durch Pflegesätze als Abschlagszahlung
Ausgleichszahlung am Jahresende
Belegung < geplante Belegung: Pflegesatzerlöse sind geringer als das Budget, d.h. am Jahresende besteht eine Forderung des Krankenhauses an die Krankenversicherungen in Höhe der Differenz zwischen Budget und Pflegesatzerlösen
Belegung = geplante Belegung (Punktlandung): Kein Ausgleich nötig
Belegung > geplante Belegung: Pflegesatzerlöse sind höher als das Jahresbudget, d.h. die Krankenversicherung hat einen Rückzahlungsanspruch gegen das Krankenhaus in Höhe der Differenz zwischen Pflegesatzerlös und Budget Entgeltung
111. Starres Budget Annahme:
lineare Kostenfunktion
keine Fixkosten
Unrealistisch im Krankenhaus!
112. Plankostenfunktion als Grundlage des starren Budgets
113. Gewinn und Verlust: Falls die Belegung geringer als die geplante Belegung ist, kann ein Gewinn erzielt werden
Folge: Krankenhäuser werden versuchen, ihre Leistungen möglichst gering zu halten. Allerdings hat das zur Folge, dass sie im nächsten Jahr Budgetkürzungen hinnehmen müssen. Entsprechend wird eine „Punktlandung“ versucht Starres Budget
114. Flexibles Budget Inhalt: Das Budget eines Krankenhauses hängt in geeigneter Weise von der Auslastung bzw. Leistung ab.
Gründe für flexible Budgets:
Risiko von Mehrleistungen:
Nicht alle Mehrleistungen sind krankenhausbedingt (z. B. Epidemie) und deshalb dem Krankenhaus anzulasten
Kostenstruktur:
Da ein Teil der Kosten fix ist, führt eine starre Budgetierung zu einem unrealistischen Plankostenverlauf.
N.B.: Es handelt sich nur um fixe Kosten, die pflegesatzfähig sind (Personalkosten, Heizkosten, Reinigung...). Besser wäre hier der Begriff „Nichtpatientenvariabel“
115. Kurvenverläufe bei flexiblem Budget
116. Berechnung der Pflegesätze: Plankosten bei geplanter Belegung dividiert durch geplante Belegung
Entgeltung:
Pflegesätze: Abschlagszahlungen
Belegung < geplante Belegung: Plankosten werden erstattet, d.h. die fixen Kosten zuzüglich des variablen Anteils bei gegebener Belegung.
Belegung = geplante Belegung: kein Handlungsbedarf
Belegung > geplante Belegung: Differenz zwischen Pflegesatzerlösen und Plankosten ist zurückzuzahlen Flexibles Budget
117. Flexibles Budget 1986 Annahme: Fixe Kosten = 75 % der Gesamtkosten bei Planbelegung
118. Flexibles Budget 1986
119. Flexibles Budget 1997 Änderungsnotwendigkeit: Krankenhäuser, deren Kostenstruktur von der 75%-Schätzung abweicht, haben erhebliche Vorteile bzw. Nachteile, wenn ihre Belegung von der Planbelegung abweicht. Folglich muss versucht werden, eine möglichst genaue Punktlandung zu erzwingen
Umsetzung: Budget geht von 50 % Fixkosten aus, d.h. wenn Auslastung kleiner als 100 %, bekommt das Krankenhaus weniger als die Plankosten erstattet. Damit ist ein Anreiz gegeben, die geplante Auslastung zu erreichen
120. Flexibles Budget 1997 (vereinfacht)
121. Flexibles Budget 1997 (real) Bei Überschreitung der Belegung gab es nur 5 % Mehrerlöse
Folge:
„Knick“ in der Erlöskurve
Überschreitung wurde vermieden
Härten für Krankenhäuser
Gute Kostendisziplin
122. Flexibles Budget 1997 (real)
123. Flexibles Budget 1999 Unterschreitung: Krankenhaus erhält 40 % des Pflegesatzes
Überschreitung um weniger als 5 %: Krankenhaus erhält 15% des Pflegesatzes
Überschreitung um mehr als 5 %: Krankenhaus erhält 10 % des Pflegesatzes
Überschreitung der Fallpauschalenzahl: Krankenhaus erhält 25 % der Fallpauschale
Unterschreitung der Fallpauschalenzahl: Krankenhaus erhält 40 % der Fallpauschale
124. Flexibles Budget ab 1999
125. Flexibles Budget ab 1999 Flexibles Budget erlaubt nur an einem Punkt eine Kostendeckung: Planbelegung
Extremer Zwang zu
Rationalisierung (d.h. eigene Plankostenkurve liegt unterhalb der gesetzlich angenommenen Plankostenkurve
Punktlandung
126. Globalbudget Entwurf des Krankenhaus-Neuordnungsgesetztes 1997: Landesweite Gesamtvergütung wird auf die Leistungserbringer aufgeteilt, wie z. B. die EBM-Summen bei Ärzten
Beispiel
Gesamtbudget = 100.000.000 Euro
Ansprüche der Krankenhäuser gemäß vorher verhandelter Pflegesätze: 110.000.000 Euro, d.h. 10 % mehr
Folge: Jeder bekommt nur 10/11 von seinen Pflegesatzansprüchen
127. Vorteil
Garantierte Einhaltung des Budgets
Freie Wettbewerbsentwicklung unter den Krankenhäusern
Lineare Kürzung bei Überschreitung des Gesamtbudgets
Nachteil
Kein Anreiz zum Sparen
Erlösausweitung auf Kosten der anderen Krankenhäuser
Ausscheiden der schwächeren Partner aus dem Krankenhausmarkt Globalbudget
128. Fallstudie Teilen Sie sich in drei Gruppen auf und führen Sie die Fallstudie durch