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Allgemeines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein AV kann jederzeit in beidseitigem Einver- ständnis durch Aufhebungsvertrag beendet werden (Art. 115 OR, dazu nachher mehr) Ein befristetes AV endet automatisch mit blossem Zeitablauf auch ohne Kündigung
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Allgemeines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Ein AV kann jederzeit in beidseitigem Einver- ständnis durch Aufhebungsvertrag beendet werden (Art. 115 OR, dazu nachher mehr) • Ein befristetes AV endet automatisch mit blossem Zeitablauf auch ohne Kündigung • Der Normalfall ist aber die (ordentliche) Kündigung des AV
Die ordentliche Kündigung (1) • sie ist einseitige, empfangsbedürftige Wil- lenserklärung • sie muss also der Empfängerin zwar zuge- hen, aber nicht «akzeptiert» werden • klar, verständlich, ohne Bedingungen • sie muss nur (schriftlich) begründet werden, wenn das die empfangende Partei verlangt
Die ordentliche Kündigung (2) • Entgegen der «Volksmeinung» ist also eine Kündigung gültig ohne Einhaltung einer be- stimmten Form, ohne Begründung und ohne dass Gründe vorliegen müssen, die sie rechtfertigen! • Eine Kündigung, die ausserhalb einer so- genannten Sperrfrist ausgesprochen wird, bleibt also selbst dann rechtsgültig, wenn sie missbräuchlich ist.
Die ordentliche Kündigung (3) • Kündigungsfrist während der Probezeit 7 Tage • Erster Monat gilt gemäss Art. 335b OR als Probe- zeit, sofern nichts anderes schriftlich (!) vereinbart • Nachher gemäss OR im ersten Dienstjahr 1 Mo- nat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr 2 Monate und ab dem zehnten Dienstjahr 3 Monate • gleich lange Kündigungsfristen für beide Vertrags- parteien (Art. 335a OR)! • zur Kündigung vor Stellenantritt siehe Schürer S. 157
Die ordentliche Kündigung (4) • Eine Kündigung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie der Empfängerin vor Beginn der Kündi- gungsfrist zugegangen ist • Es gilt also nicht etwa der Poststempel, sondern der Zeitpunkt der Zustellung • Bei Briefkasten- oder Postfachinhabern gilt die Zu- stellung spätestens am letzten Tag der siebentägi- gen Post-Abholfrist (vgl. AGB der POST) als erfolgt • Kündigungen also unbedingt frühzeitig zustellen oder notfalls persönlich mit Zeugen überreichen
Die ordentliche Kündigung (5) • Berechnung der Dauer des AV: in der Regel wer- den Lehrjahre dazugezählt, ebenso wird bei einer (kurzzeitigen) Unterbrechung eines AV nicht wieder von vorne mit der Zählung begonnen • auch im gekündigten AV gelten alle Rechte und Pflichten der Parteien gemäss Gesetz und Vertrag weiter • Der AN hat Anspruch auf (etwa einen halben Tag pro Woche) bezahlte Zeit für das Aufsuchen einer neuen Stelle
Änderung der Arbeitsbedingungen • Ein Einzelarbeitsvertrag kann jederzeit auf Wunsch einer der Parteien abgeändert wer- den, falls die andere Partei zustimmt • Will aber zB der AG eine Lohnreduktion oder eine Erhöhung der Arbeitszeit durchsetzen, so muss eine Änderungskündigung erfolgen • daraus muss klar hervorgehen, dass das AV endet, wenn die vorgeschlagenen Änderun- gen nicht akzeptiert werden
Kündigungsschutz • Missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR) • Kündigung zur Unzeit (Art. 336c/d OR) • Anfechtbare Kündigung (Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, sexuelle Belästigung), siehe Art. 5 und 6 GlG • Massenentlassung (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR)
Freistellung / Aufhe-bungsvereinbarung (1) • Eine AN hat im Prinzip kein Recht auf effek- tive Beschäftigung • Sie kann also (bis zum Ablauf der ordentli- chen Kündigungsfrist) von der Arbeit freige- stellt werden • Vorbehalt nur bei Persönlichkeitsverletzung, Lehrlingen, «Pilotenlizenz» und ähnlichem
Freistellung / Aufhe-bungsvereinbarung (2) • In einem solchen Fall darf der AN der Zu- tritt zum Betrieb verboten werden • Es ist aber keine fristlose Entlassung - das AV dauert bis zum Schluss fort! • AG muss weiter den Lohn bezahlen, die AN bleibt an die Treuepflicht gebunden • Empfehlenswert Vereinbarung über Details (Ferien, Überstunden, Lohn von neuer Stelle, Fahrzeugrückgabe usw.)
Fristlose Auflösung (1) • Eine fristlose Vertragsauflösung ist nur mög- lich, wenn (ganz) wichtige Gründe vorliegen • in der Praxis nur bei besonders schweren Fehlern, welche die Vertrauensgrundlage total zerstören • im Zweifel vorher schriftliche Verwarnung • besser: ordentlich kündigen und freistellen!
Fristlose Auflösung (2) • die fristlose Auflösung muss sofort nach Be- kanntwerden des Grundes erfolgen • sie kann aber jederzeit ausgesprochen wer- den, auch während Krankheit oder Militär- dienst • bei gerechtfertigter fristloser Auflösung en- det das Arbeitsverhältnis sofort
Fristlose Auflösung (3) • auch bei ungerechtfertigter fristloser Auflö- sung endet das AV per sofort • doch hat die AN Anspruch auf das, was sie bei «normaler» Beendigung des AV verdient hätte (Einschränkung durch Art. 337c Abs. 2 OR) • hinzu kommt eine Art «Busse» für die unge- rechtfertigte Entlassung von maximal sechs Monatslöhnen, Art. 337c Abs. 3 OR
Entschädigung beiBeendigung des AV • es ist keineswegs so, dass immer eine «Abgangsentschädigung» geschuldet ist • Art. 339b - 339d OR haben nur noch eine eher eingeschränkte Bedeutung • manchmal wird vom AG auch ohne gesetz- liche Verpflichtung eine Entschädigung be- zahlt, die entweder vertraglich festgelegt oder in einem Sozialplan ausgehandelt wor- den ist
Tod des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers • Der Tod der Arbeitnehmerin führt automatisch zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses, da dieses ja von der persönlichen Leistungspflicht ausgeht (Art. 338 OR). • Der wohl eher seltene Fall des Todes des Arbeit- gebers ist in Art. 338a OR geregelt • Beim Konkurs des AG erlischt das AV nicht automa- tisch, der AN kann Sicherstellung seines Lohns verlangen und notfalls selber fristlos kündigen
Pflichten bei der Beendigung des AV • Einsprache/Klagefrist (Art. 336b OR) • Ausstellung des Arbeitszeugnisses • Rückgabepflichten (Art. 339a OR) • Fälligkeit aller Forderungen • Geheimhaltungspflicht • Infos betreffend Versicherungsschutz (zB Art. 7, 8, 10 und 71 KVG)