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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Gegenstand des BBiG (§1) Berufsausbildungsvertrag (§§3, 4) Pflichten des Ausbildenden (§§ 6-8) Pflichten des Auszubildenden (§§ 9) Vergütung (§§ 10-12) Beginn- und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (§§ 13-16)
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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) • Gegenstand des BBiG (§1) • Berufsausbildungsvertrag (§§3, 4) • Pflichten des Ausbildenden (§§ 6-8) • Pflichten des Auszubildenden (§§ 9) • Vergütung (§§ 10-12) • Beginn- und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (§§ 13-16) • Berechtigung zum Ausbilden (§§ 20-24) • Ausbildungsordnung (§ 25) • Prüfungswesen (§§34-43) • Überwachung der Berufsausbildung (§§ 44,45)
Berufsausbildungsvertrag • Notwendige Grundlage einer Berufsausbildung • Nötige Inhalte • Art, sachliche und zeitliche Gliederung; Ziel • Beginn und Dauer • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte • Dauer der täglichen Arbeitszeit • Dauer der Probezeit (1-3 Monate) • Zahlung und Höhe der Vergütung • Dauer des Urlaubs • Vorraussetzungen für Kündigung • Unterschriften von: Ausbilder, Azubi, (gesetzl. Vertreter)
Ausbildender Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln selbst ausbilden oder Ausbilder beauftragen Ausbildungsmittel kostenlos zum Besuch der Berufsschule anhalten Charakterliche Förderung; Gesundheit bewahren Nur Tätigkeiten für Ausbildungszweck Freistellung für Schule und Prüfungen Zeugnis ausstellen Vergütung Pflichten der Vertragspartner • Auszubildender • Bemühen zu Lernen • aufgetragene Verrichtungen sorgfältig ausführen • an Schule und Prüfung teilnehmen • Weisungen folgen • Betriebsordnung beachten • Einrichtungen pfleglich behandeln • Stillschweigen bzgl. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden • Voraussetzung einstellen: persönliche Eignung • Voraussetzung ausbilden: persönliche und fachliche Eignung • persönlich nicht geeignet: • Beschäftigungsverbot von Kindern und Jugendlichen • wiederholter oder schwerer Verstoß gegen BBiG • fachlich nicht geeignet: • keine ausreichenden berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse • keine ausreichenden pädagogischen Kenntnisse
Anforderung an Ausbildungsstätte • muss für Ausbildung geeignet sein • angemessenes Verhältnis von Azubis und normalen Arbeitsplätzen • wenn nicht alles in Ausbildungsstätte vermittelt werden kann woanders • Kontrolle durch zuständige Stellen (IHK)
Die Ausbildungsordnung • Betrifft: staatlich anerkannte Berufe • Erlassen von: Bundesminister für Bildung und Fachminister (z.B. Wirtschaftsminister) • Ziel: geordnete, einheitliche Berufsausbildung • Mindestinhalte • Berufsbezeichnung • Ausbildungsdauer (2-3 Jahre; Sollvorschrift) • Ausbildungsberufsbild (Fertigkeiten und Kenntnisse) • Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse) • Prüfungsanforderungen
Prüfungswesen • muss in anerkannten Ausbildungsberufen durchgeführt werden • zwei Wiederholungsversuche • Zeugnis wird ausgestellt • für Azubi gebührenfrei • Inhalt: erforderliche Fertigkeiten und praktische (Betrieb) und theoretische (Berufsschule) Kenntnisse; siehe Ausbildungsordnung
Abschlussprüfung • Zulassungsvoraussetzungen • Ausbildungszeit beendet (max. noch 2 Monate) • an Zwischenprüfung(en) teilgenommen • in Verzeichnis der Berufsausbildungs-verhältnisse eingetragen • alternativ: ausreichend Berufserfahrung und Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten • IHK erstellt Prüfungsordnung
Aufgaben der Kammern nach BBiG • Überwachung der Berufsausbildung • Eignungsfeststellung des Betriebs • Ausbilderqualifizierung • Prüfungen • Prüfungsausschuss • Prüfungsordnung • Durchführung • Bewertung • Zeugnisse