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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Tagesordnung. Entwicklung, Ziele, Grundsätze Der Tarifabschluss von Potsdam 9.2.2005 Der TVöD Mantel Arbeitszeit Eingruppierung Entgelt Überleitung, Übergangsrecht (TVÜ) Tarifrecht Auszubildende (TVAöD). Entwicklung Ziele Grundsätze.
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Tagesordnung • Entwicklung, Ziele, Grundsätze • Der Tarifabschluss von Potsdam 9.2.2005 • Der TVöD • Mantel • Arbeitszeit • Eingruppierung • Entgelt • Überleitung, Übergangsrecht (TVÜ) • Tarifrecht Auszubildende (TVAöD) Stand 3. Juni 2005
Entwicklung Prozessvereinbarung Potsdam Januar 03 Ziele der Reform: • Stärkung der Effektivität und Effizienz öffentlichen Handelns • Aufgaben- und Leistungsorientierung • Kunden- und Marktorientierung • Straffung, Vereinfachung und Transparenz • Praktikabilität und Attraktivität • Diskriminierungsfreiheit • Lösung vom Beamtenrecht Stand 3. Juni 2005
Entwicklung Einrichtung von 9 Projektgruppen Mai 03 Allgemeiner Teil A 1Allgemeine Mantelfragen A 2Arbeitszeit A 3Entgelt /Leistungsbezahlung A 4Eingruppierung Besondere Teile B 1Verwaltung B 2Krankenhäuser B 3Sparkassen B 4Flughäfen B 5Entsorgung Stand 3. Juni 2005
Entwicklung Verhandlungsverlauf • Verhandlungen in den Projektgruppen bis März 2004 (Bund/TdL/VKA – ver.di/dbb tu) • Nach Ausscheiden TdL ab Mai 2004 vorrangig in Lenkungsgruppe bis 4.2.2005 • Verhandlungen Spitzenebene 7.– 9. Feb 05 • Einigung am 9. Februar 2005 • Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) im Juni 2005 • Redaktionsverhandlungen TVöD voraussichtlich bis September 2005 • 2006: Tarifvertrag variable Leistungsbezahlung Stand 3. Juni 2005
Grundsätze Grundsätze TVöD • Zusammenführung der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West • Für den Bund ersetzt der TVöD am 01.10.2005 den BAT / MTArb. • Die Beschäftigten im Bereich der VKA werden in den TVöD übergeleitet. Stand 3. Juni 2005
Grundsätze • Allgemeiner Teil (für alle Sparten geltendes Tarifrecht) • Besondere Teile für Verwaltung, Krankenhäuser, Flughäfen, Sparkassen, Entsorgung • Durchgeschriebene Tarifverträge für jede Sparte der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West • Negativkatalog Stand 3. Juni 2005
Grundsätze Persönlicher Geltungsbereich TVöD Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, • in einem Arbeitsverhältnis zum Bund • oder zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist Beschäftigte Stand 3. Juni 2005
Grundsätze Ausnahmen Geltungsbereich TVöD Wichtige Ausnahmen: • Auszubildende (eigenständiger TV) • Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege • Geringfügig Beschäftigte (§ 8 I Nr. 2 SGB IV) • Beschäftigte mit Einkommen > E 15 Stand 3. Juni 2005
Tarifabschluss Laufzeit/In-Kraft-Treten • Laufzeit: 31.12.2007 • In-Kraft-Treten TVöD am 1. Oktober 2005 Stand 3. Juni 2005
Tarifabschluss Einmalzahlungen • Bund gesamt: • 300 € für die Jahre 2005, 2006 und 2007 • gestaffelte Auszahlung • Keine allgemeine Lohn- oder Vergütungserhöhung auch i.S. von RatschTV, TVUmBw, UmzugsTV Stand 3. Juni 2005
TarifabschlussEinmalzahlung • Voraussetzung: mindestens an einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge. • Teilzeitkräfte ratierlich nach Verhältnissen an den Stichtagen. • Azubis jeweils 100 € am 1.7.2005/06/07. • Keine Berücksichtigung bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B.: Jahressonderzahlung) Stand 3. Juni 2005
Tarifabschluss Jahressonderzahlungen 2005 / 2006 Zuwendung / Urlaubsgeld 2005 • Vor dem 01.08.2003 Eingestellte nachwirkende Tarifverträge • Nach dem 01.08.2003 Eingestellte wie 2004; d.h. kein Urlaubsgeld, 60 % Zuwendung Stand 3. Juni 2005
TarifabschlussJahressonderzahlung Jahressonderzahlung 2006 (für alle Beschäftigten) • 82,14 % (West) bzw. 61,60 % (Ost) des Bemessungssatzes • Plus Erhöhungsbetrag in Höhe bisherigen Urlaubsgeldes • Plus Kindererhöhungsbetrag (je Kind 25,56 €) Stand 3. Juni 2005
Tarifabschluss Wochenarbeitszeit Einheitlich 39 Stunden Ost und West • West ½ Stunde länger ohne Entgeltausgleich • Ost 1 Stunde kürzer (entspricht Entgelterhöhung von 2,5 %) Stand 3. Juni 2005
Tarifabschluss Meistbegünstigungsklausel • Tarifabschluss der Gewerkschaften für ein oder mehrere Länder mit • abweichenden Regelungen bei Arbeitszeit und Sonderzahlung • für Arbeitgeber günstigeren Regelungen beim Entgelt (insbes. Einmalzahlungen, Übergangskosten) • Unterschrift gilt als unwiderrufliches Angebot an Bund und VKA zur (teilweisen) Übernahme • Annahmeerklärung innerhalb von 4 Wochen Stand 3. Juni 2005
Wichtige Mantelregelungen: • Führung auf Zeit und auf Probe • Zuweisung zu privaten „Dritten“ • Personalgestellung • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall • Unkündbarkeit/Befristung • Nebentätigkeitsrecht • Qualifizierung Stand 3. Juni 2005
Mantel Führungsfunktion auf Probe Zweck: Personalentwicklung + Ver- besserung der Führungsqualität Ziel: Übertragung der befristeten FüPo auf Dauer Voraussetzungen: • Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15 • Tätigkeit mit Weisungsbefugnis, • = Recht, Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt und Art zu konkretisieren vgl. § 106 GewO Innerhalb Gesamtdauer von 2 Jahren: Verlängerung 2 x Stand 3. Juni 2005
Mantel Führungsfunktion auf Probe Externe Bewerber: • Rechtsgrund • § 14 I Nr. 5 TzBfG (sachl. Grund: Erprobung) oder • § 14 II S. 1 TzBfG (sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber • Bezahlung nach allgemeiner Stufenzuordnung • Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben bestehen • TG West: Nr. 7 Abs. 3 SR 2y (Befristung > 1 Jahr) • TG Ost: § 15 III TzBfG (einzelvertraglich vereinbart) Stand 3. Juni 2005
Mantel Führungsfunktion auf Probe Interne Bewerber: • Bezahlung: aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds- betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) • Nach Fristablauf: • Bei Bewährung: Übertragung auf Dauer (Anrechnung der Probezeit, aber evtl. niedrigere Stufe!) • Bei Nichtbewährung: Übertragung einer Tätigkeit, die bisheriger Eingruppierung entspricht Stand 3. Juni 2005
Führungsfunktionen auf ProbeEntgeltgruppe 12 (Beispiel) Stand 3. Juni 2005
Mantel Führungsfunktion auf Zeit • Zweck: optimale Besetzung der Funktion • Voraussetzungen: • Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15 • Tätigkeit mit Weisungsbefugnis • Bis zur Dauer von 4 Jahren • E 10 bis E 12: zweimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren möglich • E 13 bis E 15: dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren möglich Stand 3. Juni 2005
MantelFührungsfunktion auf Zeit Externe Bewerber: • Rechtsgrund § 14 II S. 3 TzBfG (Tariföffnung für sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber • Bezahlung:allg. Stufenzuordnung • Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben bestehen (vgl. Führungsfunktionen auf Probe) Stand 3. Juni 2005
Mantel Führungsfunktion auf Zeit Interne Bewerber: • Bezahlung: • aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds-betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) • Zzgl. eine Zuschlags in Höhe von 75% des stufengleichen Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) Stand 3. Juni 2005
Führungsfunktionen auf ZeitEntgeltgruppe 12 Stand 3. Juni 2005
Mantel Versetzung, Abordnung, Zuweisung • Ziel: Stärkung der Mobilität • Versetzung und Abordnung bleiben erhalten • Zuweisung zukünftig auch zu inländischen privaten Dritten möglich Stand 3. Juni 2005
Mantel Personalgestellung • Neues Instrument, Vorbild § 12 TVUmBW • Inhalt (Rechtsfolge): • Arbeitsleistung wird dauerhaft bei dem Dritten erbracht • bisheriges Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber nur noch rechtlicher Rahmen • Voraussetzung: • Verlagerung von Aufgaben des/der Beschäftigten zu einem Dritten • Verlangen des Arbeitgebers, d.h. Zustimmung AN grundsätzlich nicht erforderlich Stand 3. Juni 2005
Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall • max. 39 Wochen (bisher 26 Wochen) Krankengeldzuschuss Bruttokrankengeld / Nettourlaubsvergütung • § 71 BAT (6 Monate Entgeltfortzahlung für vor dem 1. Juli 1994 Eingestellte) entfällt. Für diesen Personenkreis 39 Wochen Krankengeldzuschuss Nettokrankengeld / Nettourlaubsvergütung Stand 3. Juni 2005
Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche Angestellte, die unter § 71 BAT fallen Übrige Angestellte Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt Stand 3. Juni 2005
Mantel Unkündbarkeit / Befristung • Unterschiedliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Ost bleiben bestehen: • Ausschluss der ordentlichen Kündigung (sog. Unkündbarkeit) im Tarifgebiet West nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres • SR 2y für Befristungen im Tarifgebiet West Stand 3. Juni 2005
Mantel Qualifizierung Qualifizierungsmaßnahmen: • Erhaltungsqualifizierung, • Fort- und Weiterbildung, • Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und • Wiedereinstiegsqualifizierung. Stand 3. Juni 2005
MantelQualifizierung • Anspruch auf jährliches Gespräch zur Feststellung Qualifizierungsbedarf • kein individueller Anspruch auf Qualifizierung • Kostentragung durch Arbeitgeber bei von ihm veranlassten Maßnahmen ansonsten Kostenbeteiligung durch Eigenbeitrag (Geld oder Zeit) möglich • Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen = Arbeitszeit Stand 3. Juni 2005
Mantel Erholungsurlaub • Einheitlich: • Bis zum vollendeten 30. Lj. 26 Tage • Bis zum vollendeten 40. Lj. 29 Tage • Nach dem vollendeten 40. Lj. 30 Tage • Besitzstandsregelung für vorhandene I/Ia BAT(bisher bis zum vollendeten 40. Lj.= 30 Tage) • Übertragung bis Ende Mai des Folgejahres Stand 3. Juni 2005
Mantel Nebentätigkeiten • Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit keine Genehmigungspflicht kein Verweis auf Beamtenrecht • Möglichkeit der Untersagung / Auflagen durch den Arbeitgeber, wenn Beeinträchtigung • der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder • berechtigter Interessen des Arbeitgebers Stand 3. Juni 2005
Mantel Sonstige Mantelregelungen • Arbeitsvertrag • Probezeit • Allgemeine Arbeitsbedingungen • Personalaktenrecht • Jubiläumszuwendung Stand 3. Juni 2005
Mantel Arbeitsvertrag Schriftform (wie bisher) • Für unbefristeten Arbeitsvertrag deklaratorisch • Für befristeten Arbeitsvertrag konstitutiv (§ 620 III BGB, § 14 IV TzBfG) Nebenabreden nur schriftlich (wie bisher) • Gesondert kündbar, soweit einzelvertraglich vereinbart Stand 3. Juni 2005
Mantel Probezeit • Vereinheitlichung auf 6 Monate(Arbeiter bisher 3 Monate) • Bei Übernahme eines Auszubildenden entfällt Probezeit (wie bisher) • Wegfall der Verlängerung bei mehr als 10 Fehltagen • Redaktionelle Straffung Stand 3. Juni 2005
Mantel Allgemeine Arbeitsbedingungen • Abkehr vom Beamtenrecht, deshalb Wegfall • des Gelöbnisses • der allgemeinen (beamtenrechtlichen) Verhaltenspflicht • politische Treuepflicht nur noch in Sparte Verwaltung • Verpflichtung, geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen Stand 3. Juni 2005
MantelAllgemeine Arbeitsbedingungen • Schweigepflicht Redaktionelle Straffung, inhaltlich wie bisher • ärztlicher Untersuchung Redaktionelle Straffung: • Keine Differenzierung der Untersuchungsgründe mehr, sondern bei begründetem Anlass • Keine Regelung der Kostentragungspflicht mehr • Annahme von Vergünstigungen Redaktionelle Anpassung, inhaltlich wie bisher Stand 3. Juni 2005
Mantel Einsicht Personalakten / Haftung • Einsichtsrecht in Personalakten • Straffung • Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor Aufnahme ungünstiger Tatsachen mehr, aber: Grundsatz des rechtlichen Gehörs • Haftung des Beschäftigten • Verzicht auf tarifliche Regelung (kein Verweis mehr auf Beamtenrecht) • d.h. Geltung der arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Stand 3. Juni 2005
Mantel Zeugnisse • Neustrukturierung • Einführung der Begriffe • Endzeugnis • Zwischenzeugnis • Vorläufiges Zeugnis Stand 3. Juni 2005
Mantel Jubiläumszuwendung • Mindestregelung mit betrieblicher/dienstlicher Öffnungsklausel • 25 Jahre 350.- € • 40 Jahre 500.- € • 50 Jahre entfällt • Dienst-, Beschäftigungs- u. Jubiläumszeit nach bisherigem Recht wird anerkannt Stand 3. Juni 2005
Arbeitszeit Wesentliche Neuerungen • einheitliche Wochenarbeitszeit • flexiblerer Arbeitseinsatz • größere Transparenz • Einsparung von Überstundenzuschlägen Stand 3. Juni 2005
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit • 39 Stunden wöchentlich (TarifgebietOst und West) • Pausen sind nicht Arbeitszeit Ausnahme: Wechselschichtarbeit (nicht im Bereich Krankenhäuser) Stand 3. Juni 2005
Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit: Grundsatz: 5 Tage • Ausnahme: notwendige betriebliche/dienstliche Gründe: 6 Tage • aber: in Sonderregelungen vielfältige „Freischaltung“ des 7. Tages wie beispielsweise auf Schiffen des Bundes Stand 3. Juni 2005
ArbeitszeitVerteilung der Arbeitszeit • Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember Freizeitausgleich binnen 3 Monaten, wenn Freistellung nicht möglich Stand 3. Juni 2005