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Der Staat als Unternehmer (10) Regulierungsbehörden

Der Staat als Unternehmer (10) Regulierungsbehörden. SS 2009 Kurt Reindl. Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 25.05.2009. 1. Regulatoren. Liberalisierung von Staatsmonopolbetrieben Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben durch den Staat

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Der Staat als Unternehmer (10) Regulierungsbehörden

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  1. Der Staat als Unternehmer (10) Regulierungsbehörden SS 2009Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 25.05.2009 1

  2. Regulatoren Liberalisierung von Staatsmonopolbetrieben • Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben durch den Staat • Tendenz: spezialisierte, unabhängige, ausgegliederte Rechtsträger • Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen Bsp Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste • Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten • Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen. • Ausstattung mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung

  3. Regulatoren Aufgaben der Regulatoren • Sicherung eines funktionierenden Wettbewerbs in Märkten mit Netzinfrastruktur (zB elektronische Kommunikation) • Wettbewerbsregulierung • Verhältnis der ehemaligen Monopolisten zu neuen Marktteilnehmern • Sicherung eines evtl erforderlichen Zugangs zur Netzinfrastruktur des ehemaligen Monopolisten • Unterbindung missbräuchlichen Verhaltens der Marktmacht des ehemaligen Monopolisten • Eingriff in Handlungsfreiheit der Unternehmen (Tarifgestaltung, Leistungserbringung) • Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung mit bestimmten Leistungen • öffentlichen Interesses an bestimmten Leistungen der Daseinsvorsorge • Von ehemaligen Monopolisten wahrgenommene Aufgaben • Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung nach Liberalisierung (sog Universaldienste)

  4. Regulatoren Aufgaben der Regulatoren • Geregelte Verteilung knapper Ressourcen • Vergabe von Frequenzen für Rundfunkveranstalter und Telekom-Betreiber • Erteilung der Zulassung und Auflagen für terrestrische Multiplex-Betreiber • Sonstige gesetzlich vorgesehene Aufgaben

  5. Eisenbahnsektor Europäische Vorgaben • Art 30 Abs 1 RL 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung idF RL 04/49/EG • Mitgliedstaaten richten Regulierungsstelle ein, bei der es sich um das für Verkehrsfragen zuständige Ministerium oder eine andere Behörde handeln kann • Regulierungsstellen sind organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in ihrer Entscheidungsfindung von Betreibern der Infrastruktur, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und Antragstellern unabhängig

  6. Eisenbahnsektor Umsetzung in Ö • Eisenbahngesetz 1957 BGBl 1957/60 idgF 2006/125 • Gründung der Schienen-Control GmbH und Einrichtung der Schienen-Control-Kommission durch Schienenverkehrsmarkt-RegulierungsG (BGBl I 1999/166) • Nach dem Vorbild des Telekommunikationssektors eingerichtet • Schienen-Control GmbH (§ 76 ff Eisenbahngesetz 1957) • Zu 100% im Eigentum des Bundes • Nicht gewinnorientiert • Beliehenes Unternehmen • Schienen-Control-Kommission (§ 81 ff Eisenbahngesetz 1957) • Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

  7. Eisenbahnsektor • Aufgaben der Schienen-Control GmbH gem Eisenbahngesetz 1957 • Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren (§ 53e) • Beobachterstellung iZm Netzfahrplanerstellung (§ 65 Abs 6 und § 65b Abs 1 letzter Satz) • Aufsicht über Verhandlungen über die Höhe von Benützungsentgelten (§ 68a) • Zwangsmaßnahmen, um den Zugang zur Schieneninfrastruktur zu gewährleisten (§ 75) • Marktbeobachtung (§ 77 Abs 1 Z 1) und Anforderungsrecht von Daten für die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österr Schienenverkehrsmarkt (§ 26 Abs 2) • Überwachung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen (§ 77 Abs 1 Z 2) • Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 77 Abs 1 Z 3) • Informationsaustausch mit ausländischen Regulierungsstellen (§ 77 Abs 1 Z 4) • Tätigkeit einer Beschwerdestelle (§ 78a)

  8. Eisenbahnsektor • Aufgaben der Schiene-Control Kommission gem Eisenbahngesetz 1957 • Entscheidung über Beschwerden von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten (§ 53c) • Wettbewerbsaufsicht im Zusammenhang mit der Verknüpfung von Schienenbahnen (§ 53f) • Genehmigung von Rahmenregelungen betreffend die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren (§ 64 Abs 5) • Genehmigung von Entgelten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Fahrwegkapazität (§ 65e Abs 4) • Entscheidung über Beschwerden gegen Zuweisungsstellen und Eisenbahnverkehrsuntern (§§ 72 f) • Wettbewerbsaufsicht im Zusammenhang mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und sonstigen Leistungen (§ 74) • Berufungsentscheidungen (§ 78 Abs 2)

  9. Energiesektor Europäische Vorgaben • Art 20 Abs 3 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 96/92/EG (außer Kraft getreten durch RL 2003/54/EG) • von den Parteien unabhängige zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig ist • insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen sowie mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung beizulegen • Art 23 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2003/54/EG • Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde. • Diese Behörden müssen von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein. • Mindestaufgaben: Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientem Funktionieren des Markts sowie Monitoring insbesondere in Bezug auf die im Art 23 genannten Aspekte

  10. Energiesektor • Art 21 Abs 2 Erdgasbinnenmarkt-RL 98/30/EG (außer Kraft getreten durch RL 2003/55/EG) • von den Parteien unabhängige zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig ist • insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen sowie mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung beizulegen • Art 25 Abs 1 Erdgasbinnenmarkt-RL 2003/55/EG • Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde. • Diese Behörden müssen von den Interessen der Erdgaswirtschaft vollkommen unabhängig sein. • Mindestaufgaben: Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientem Funktionieren des Markts sowie Monitoring insbesondere in Bezug auf die im Art 25 genannten Aspekte

  11. Energiesektor Umsetzung in Ö • Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl I 2000/121 • Vorbild Telekommunikationssektor • Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH (§ 5) • Zu 100% im Eigentum des Bundes • Nicht gewinnorientiert • Beliehenes Unternehmen • Einrichtung der Elektrizitäts-Control Kommission (§ 15) • Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

  12. Energiesektor • Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden (GWG-Novelle 2002) (BGBl I 2002/148) • Änderung des Gesetzestitels in Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG) • Regulierung auch des Erdgassektors • Anderung der Bezeichnung in • Energie-Control Kommission und • Energie-Control GmbH

  13. Energiesektor • Aufgaben der Energie-Control GmbH gem § 7 Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG (BGBl 2000/121 idF BGBl I 2008/113) • sämtliche der in folgenden Gesetzen und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben • Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz; • Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden; • Gaswirtschaftsgesetz; • Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG sowie • Ökostromgesetz sofern nicht die Energie-Control Kommission zuständig ist

  14. Energiesektor • Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich • Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

  15. Energiesektor • Beispiele von Aufgaben der Energie-Control-Kommission gem § 16 Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG (BGBl 2000/121 idF BGBl I 2008/113) • Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG); • Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG bzw im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG; • Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG bzw § 21 GWG); • Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 GWG (gemeinsame Betriebsführung von Netzen für Erdgas, elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen; sog Kombinationsnetzbetreiber)

  16. Energiesektor • Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie; • Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG); • Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG; • Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen; • Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG).

  17. Telekommunikationssektor Europäische Vorgaben • (bereits außer Kraft getretene) RL 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes für TK-Dienste durch Einrührung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) • MS mussten eine wirksame strukturelle Trennung zwischen hoheitlichen Regulierungsfunktion und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle sicher stellen, wenn sie an TK-Unternehmen beteiligt sind • (bereits außer Kraft getretene) RL 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste • gem Art 7 der RL war die Erteilung von Betriebsgenehmigungen, die Überwachung von Zulassungen und andere regulatorische Aufgaben von einer von der Fernmeldeorganisation unabhängigen Einrichtung durchzuführen

  18. Telekommunikationssektor • Rahmen-RL 2002/21/EG • Teil des „Telekom-Reformpakets“ zur Umgestaltung des Rechtsrahmens für die Telekommunion, um im Bereich der elektronischen Kommunikation einen stärkeren Wettbewerb herbeizuführen • Rechtsrahmen besteht aus dieser und vier weiteren Richtlinien • Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) 2002/20/EG; • Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 2002/19/EG; • Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte (Universaldienstrichtlinie) 2002/22/EG; • Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 2002/58/EG. • Art 2 lit g Rahmen-RL: • "nationale Regulierungsbehörde": eine oder mehrere Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit einer der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt werden • Beispiel einer Aufgabe gem Art 20 Rahmen-RL: Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

  19. Telekommunikationssektor Regulierung in Ö • Fernmeldegesetz 1993: Oberste Fernmeldebehörde • Trennung des behördlichen Bereichs von jenem der Diensteerbringung • Telekommunikationsgesetz 1997 (TKG) • Vollständige Liberalisierung des Netzbereiches und der Diensteerbringung • Einrichtung der Telekom-Control-Kommission • Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag • Nun geregelt in §§ 116 ff TKG 2003 BGBl I 2003/70 idF 2005/133 • Einrichtung der Telekom-Control GmbH • Übrige Regulierungsagenden • Behörde und Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission • durch VfSlg 15.427/1999 als verfassungskonform erachtet

  20. Telekommunikationssektor • KommAustria-Gesetz (KOG): • Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) • Verschmelzung ex lege mit Telekom-Control GmbH • Fachbereich Telekommunikation der RTR-GmbH unterstützt die Telekom-Control-Kommission (TKK) • RTR-GmbH • Nimmt die ehemaligen Aufgaben der Telekom-Control GmbH wahr • Beliehenes Unternehmen • Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen • Nummerierungsverordnung, Entgeltverordnung

  21. Telekommunikationssektor • Aufgaben der Telekom-Control-Kommission (TKK) gem § 117 TKG 2003 BGBl I 2003/70 idF 2005/133 • Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2, • Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3, • Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25, • Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31, • Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32, • Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37, • Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und 49 Abs. 3, • Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

  22. Telekommunikationssektor • Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2, • Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56, • Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60, • Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3, • Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4, • Feststellung und Antragstellung gemäß § 111, • Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.

  23. Rundfunksektor Europäische Vorgaben • RL 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) • Art 2 lit a: "elektronisches Kommunikationsnetz": ua auch Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen • Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste • Mitgliedstaaten sind gehalten, die ausschließlichen und besonderen Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung sämtlicher elektronischer Kommunikationsnetze und nicht nur der speziell zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste verwendeten Netze aufzuheben.

  24. Rundfunksektor Regulierung in Ö • Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (Privatrundfunkbehörde) • gem VfSlg 15.885/2000 als verfassungswidrig qualifiziert • KommAustria-Gesetz (KOG) BGBl 2001/32 idgF: • Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) • Errichtung der KommAustria (KOA) zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung • Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH ist Geschäftsapparat der KommAustria (KOA) • Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (BKS)

  25. Rundfunksektor • KommAustria (KOA) • Dem Weisungsrecht des Bundeskanzlers unterliegende Medienbehörde • Übernahme der Agenden der Privatrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes • Aufgaben der KommAustria (§ 2 Abs 1 KOG): • Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G, • Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen, • Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk,

  26. Rundfunksektor • Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, • Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG, • Beobachtung der Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen durch den ORF private Rundfunkveranstalter. • Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.

  27. Rundfunksektor • Aufgaben des Bundeskommunikationssenat (BKS): • Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag • Berufungsinstanz gegenüber KommAustria • Übernahme der Agenden der Kommission zur Wahrung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (RFG) • Rechtsaufsicht über den ORF • durch VfSlg 16.625/2002 als verfassungskonform erachtet

  28. Postsektor Europäische Vorgaben • RICHTLINIE 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (PostRL) idF RL 2008/06/EG • Art 22: Nationale Regulierungsbehörde • Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig sind. • Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

  29. Postsektor Regulierung in Ö • § 25 PostG 1997 idF BGBl 1998/18 • BMVIT Regulierungsbehörde im Sinne der PostRL • PostG-Nov 2005, BGBl I 2006/2 • Per 01.01.2008 sind RTR-GmbH und Telekom-Control-Kommission (TKK) Regulierungsbehörde im Postbereich • Errichtung eines zweiten Senats bei der TKK mit einschlägigen Kenntnissen im Postwesen

  30. Postsektor • Aufgaben der TKK • Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10 PostG • Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß §§ 4 und 10a PostG • Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 10a PostG • Aufgaben der RTR-GmbH • RTR-GmbH nimmt als beliehenes Unternehmen sämtliche Aufgaben wahr, die im PostG 1997 und in den einschlägigen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hierfür nicht die TKK zuständig ist • zB Anzeige von Diensten, Streitbeilegung, Endkundenstreitschlichtung • RTR-GmbH ist Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission

  31. Links • Elektronische Kommunikation (Rundfunk, Telekommunikation) und Post http://www.rtr.at • Energie (Elektrizität, Gas) http://www.e-control.at • Schienen http://www.scg.gv.at

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