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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz. Fälle und Lösungen zum SGB 2 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz. Fall: Hilfeberechnung.

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  1. von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 2von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz

  2. Fall: Hilfeberechnung Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes: „Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasser-aufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben. Steht mir ALG 2 zu?

  3. Fall: Eigener Herd ist Goldes wert Frau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung aus-tragen 200 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Ma-rokkaner. Von dem hat sie jetzt die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M und F zog aus dessen Wohnung aus. Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 244 € kalt und 90 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils 184 € Kindergeld. Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern. M verdient als Maurer 1503 € brutto und 1050 € netto. Er hat ein Sparguthaben von 7.800 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 300 € kalt und 120 € für Heizung und Warmwasser. F will wissen, ob der Umzug zu M oder in eine eigene Wohnung wirtschaftlicher ist und ob sie sich von den 9500 € auf ihrem Sparbuch erst mal eine Küche kaufen sollte?

  4. Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG • § 2 Höhe des Elterngeldes • (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von • 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. .... • .... • (5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. .... • .... • § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen • Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. • Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

  5. Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. nach oben ..

  6. WirtschaftlichkeitOb für Frau B die eigene Wohnung oder die Rückkehr zu F wirtschaftlicher ist, ergibt sich aus einer Vergleichsrechnung. Lösungsvorschlag 1 Darin müssen für beide Wohnsituationen jeweils die von der ArGe zu erbringenden Leistungen und die von Frau B zu tragenden Kosten verglichen werden. A. Leistungen der ArGe bei Bezug einer eigenen WohnungWelche Leistungen der Frau B zustehen, beurteilt sich nach dem SGB 2, falls Frau B erwerbsfähig ist. Und es beurteilt sich nach dem SGB 12, falls sie nicht erwerbsfähig ist(§ 2 SGB 12 und die §§ 5 und 8 SGB 2). ErwerbsfähigkeitEine Erwerbstätigkeit würde die Pflege der 6 Monate alten Tochter gefährden. Sie ist Frau B nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 unzumutbar. Gleichwohl ist Frau B nach § 8 Absatz 1 SGB 2 erwerbsfähig, da sie weder krank noch behindert ist. Es gilt das SGB 2.

  7. Lösungsvorschlag 2 Gegenüberstellung von Bedarf und EigenmittelnWelche Leistungen der F zustehen, hängt nach § 9 SGB 2 davon ab, in welchem Umfang ihre Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf aus eigenen Kräften decken kann. BedarfsgemeinschaftZur Bedarfsgemeinschaftder F gehören nach § 7 Absatz 3 SGB 2 sie selbst und K2; nicht aber ihr minderjähriger hilfebedürftiger Sohn K1, weil dieser nicht mit ihr in einem Haushalt lebt. BedarfDer Bedarf errechnet sich aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf und den Kosten der Unterkunft. RegelbedarfDer Regelbedarf beträgt nach den §§ 20 Absatz 2, 23 Absatz 1 Nummer 1 SGB 2 sowie der Bekanntmachung nach § 20 Absatz 5 SGB 2 von derzeit 391 € ALG 2 für F und229 € Sozialgeld für K2.

  8. MehrbedarfNach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 steht Frau B ein Mehrbedarf als allein erziehende Mutter zu. Lösungsvorschlag 3 Der Mehrbedarf beträgt 36% des Regelbedarfs, also 140,76 €. UnterkunftZum Bedarf gehören nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit sie ange-messen sind. Für 2 Personen sind 60 m2 und eine Kaltmiete von 244 € monatlich angemessen. Zu den Kosten der Unterkunft gehören nach dieser Vorschrift auch die Heizkosten, soweit diese angemessen sind.90 € Heizkosten im Monat sind angemessen. Für die Unterkunft ergibt sich also ein Bedarf von 334 €. Summe der monatlichen BedarfeInsgesamt ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 1094,76 €(391 € + 229 € + 140,76 € + 334 € = 1094,76 €).

  9. EinkommensanrechnungKindergeld für die TochterDas Kindergeld für K2 ist nach § 11 Absatz 1 Satz 3 SGB 2 Einkommen von K2. Davon kann K2 nicht nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 SGB 2 iVm § 6 Absatz 1 Nr. 1 ALG II-VO die Versicherungspauschale von 30 € abziehen, weil sie nicht volljährig ist. Ihr anrechenbares Einkommen beträgt 184 €. Lösungsvorschlag 4 Kindergeldfür den SohnDas Kindergeld für K1 ist nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der ALG II/Sozialgeldverordnung nicht als Einkommen der Be-darfsgemeinschaft zu behandeln, weil es nachweislich für den hilfebedürftigen K2 aufgewendet wird. ElterngeldDas Elterngeld ist nach § 10 Absatz 5 Satz 1 BEEG anrechen-bares Einkommen von F, weil sie vor der Geburt kein Arbeitseinkommen hatte. Davon ist die Versicherungs-pauschale abzuziehen.

  10. VermögensanrechungDie 9500 € auf dem Girokonto sind nur als Vermögen anzurechnen, soweit sie den nach § 12 Absatz 2 der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibetrag übersteigen. Lösungsvorschlag 5 Fhat einen Grundfreibetrag von 5.250 € (35*150=5250) und einen Anschaffungsfreibetrag von 750 €. Der Tochter steht der Mindestfreibetrag von 3.100 € und ein Anschaffungs-freibetrag von weiteren 750 € zu. F und K2 haben zusammen also Freibeträge von insgesamt 9.850 €. Die 9500 € Vermögen sind also nicht auf ihren Bedarf anzurechnen. ErgebnisDer Bedarf von 1094,76 € kann also in Höhe von 454 € aus dem Einkommen (184+300-30=454) gedeckt werden.Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf (1094,76-454=640,76) und damit ein ALG2-Anspruch von 640,76 €.

  11. B. Leistungen der ArGe bei Umzug zu FBedarfsgemeinschaft Lösungsvorschlag 6 Wenn F zu M zieht, gehören beide als Partner nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 zur Bedarfsgemeinschaft, wenn anzunehmen ist, dass beide füreinander einstehen wollen. Wille für einander einzustehenDieser Wille wird nach Absatz 3a Nr. 1 angenommen, weil F und M bereits über ein Jahr zusammengelebt haben. Somit ist davon auszugehen, dass F und M sofort eine Bedarfsgemein-schaft bilden, wenn F wieder zu M zieht. BedarfRegelbedarfeWenn auch F zur Bedarfsgemeinschaft gehört, haben F und M einen Regelbedarf von jeweils 353 € (§ 20 Abs. 4 iVm der Bekanntmachung nach § 20 Abs. 5 SGB 2). Der Sozialgeldbedarf für K2 beträgt unverändert229 € (s.o).

  12. MehrbedarfDer Mehrbedarf steht nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 nur Personen zu, die ein Kind allein pflegen und erziehen. Lösungsvorschlag 7 Leben in einer Bedarfsgemeinschaft 2 Partner mit einem Kind zusammen, ist nicht anzunehmen, dass einer das Kind allein pflegt und erzieht. Dies gilt auch dann, wenn das Kind kein Kind des Partners ist. Ein Mehrbedarf steht F daher nicht zu. UnterkunftDie Wohnung von F hat mit 74m2 für drei Personen eine angemessene Größe und die Kaltmiete ist mit 300 € ebenfalls angemessen. Das gleiche gilt für die Heizkosten von 120 €. SummeInsgesamt beträgt der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft 1355 €(353 + 353 + 229 + 300 + 120 = 1355), wenn F zu M zieht. .

  13. EinkommensanrechnungKindergeld und Elterngeld184 € Kindergeld für K2 und 300 € Elterngeld für F werden als Einkommen angerechnet (s.o.). Lösungsvorschlag 8 VersicherungspauschaleVom Elterngeld ist nach § 11b Abs. 1 Nummer 3 SGB 2 iVm§ 6 Absatz 1 Nr. 1 ALG II-VO die Versicherungspauschale für F von 30 € abzuziehen. Es verbleiben 454 € Einkommen. ArbeitseinkommenVon dem Bruttoeinkommen des F sind Steuern und Sozial-versicherungsbeiträge nach § 11 Absatz 2 Nummern 1 und 2 SGB 2 abzuziehen. Es verbleiben netto 1050 €. WerbungskostenpauschaleM kann nach § 11b Absatz 2 von seinen 1050 € anrechenbares Einkommen weitere 100 € absetzen. Nach § 11b Absatz 2 SGB 2 bekommt er daneben nicht die Versicherungspauschale. Es verbleiben 950 € Arbeitsein-kommen von M.

  14. ErwerbstätigenfreibetragM steht nach § 11b Absatz 3 Nummer 1 SGB 2ein Freibetrag von 180 € (20% von 900 €) und nach Nummer 2 iVm Satz 3 ein weiterer Freibetrag von 50 € (10% von 500 €) zu. Lösungsvorschlag 9 Insgesamt beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag also 230 €. Anrechenbares ArbeitseinkommenAls Arbeitseinkommen sind also 720 € anzurechnen (950 € - 230 € = 720 €). Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft beträgt insgesammt1174 € (720+454). Vermögensanrechnung SparguthabenDie Guthaben auf den Girokonten von F und M bilden ein Vermögen von zusammen 17.300 €. SchonvermögenDa der BMW weniger als 7500 € wert ist, gilt er als angemessenes Kraftfahrzeug und gehört deshalb nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2 zum Schonvermögen.

  15. FreibeträgeF hat einen Grundfreibetrag von 5250 € (35*150=5250),M hat einen von 6750 € (45*150=6750), K2 steht der Mindestfreibetrag von 3.100 € zu. Lösungsvorschlag 10 Allen dreien steht jeweils der Anschaffungsfreibetrag von 750 € zu, also 2250 €. F, M und K2 haben Freibeträge in Höhe von 17.350 € (5250+6750+3100+2250=17.350). Da sie nur 17.300 € Vermögen besitzen, überschreitet ihr Vermögen den Freibetrag nicht. Sie haben also kein anrechenbares Vermögen. ErgebnisDer Bedarf von 1355 € kann also in Höhe von 1174 € aus dem Einkommen gedeckt werden. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf (AlG2-Anspruch) von 181 € (1355-1174=181).

  16. C. VergleichsrechnungVergleichen muss Frau B nicht nur die sich bei den unterschiedlichen Wohnsituationen ergebenden ALG 2-Leistungen, sondern auch die unterschiedlichen Mietkosten. Lösungsvorschlag 11 Eigene WohnungALG 2-Anspruch 640,76 €Unterkunftskosten 334,00 €Verfügbares Geld 306,76 € Wohnung mit FALG 2_Anspruch 181 €Verfügbares Geld 181 € Bei Anmietung einer eigenen Wohnung für F haben F und M gemeinsam 125,76 € mehr Geld zur freien Verfügung. Außer-dem hätten beide mehr Wohnraum. Wirtschaftlicher wäre für die beiden der Umzug von F in eine eigene Wohnung. Vorher muss F die Zusicherung des kommunalen Trägers einholen. Dieser muss nur zustimmen, wenn der Umzug erforderlich ist. Die Mutter ist nicht verpflichtet, F bei sich wohnen zu lassen. Und niemand kann F zwingen, zu M zu ziehen.

  17. Anschaffung von Kühlschrank und WaschmaschineUmwandlung in SchonvermögenFrau B hat keinen Grund, ihr Vermögen von 9.500 € so umzu-schichten, dass daraus anrechnungsfreies Schonvermögen wird. Denn das Vermögen ihrer Bedarfsgemeinschaft über-schreitet die bestehenden Freibeträge nicht (siehe oben). Lösungsvorschlag 12 Einmalige LeistungenEs ist für Frau B unwirtschaftlich, wenn sie aus ihrem Ver-mögen Haushaltsgegenständeanschafft, für deren Erwerb ihr ein Anspruch auf Kostenübernahme zusteht. Nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 hat sie einen Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Da Frau B bei ihrer Mutter lebt, hat sie keinen eigenen Haus-stand. Sie benötigt im Falle ihres Umzugs in eine eigene Wohnung eine Erstausstattung. Frau B sollte einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und nicht die Küche einfach selbst anschaffen.

  18. Fall: Zwillinge Die 23jährige ledige Frau F hat gerade ihre Ausbildung als Verkäuferin abgeschlossen. Zusammen mit Überstundenvergütungen hat sie im letzten Jahr 600 € im Monat netto verdient. Vor einer Woche hat sie die Zwillinge K1 und K2 bekommen. Vater der Kinder ist M. F hat ihn um Unterhalt für sich und die Kinder gebeten. Darauf-hin ist M untergetaucht. Er hat ihr aber eine E-Mail geschrieben, dass er jetzt für ein Jahr im Ausland arbeite. Dort verdiene er besser. Er bekomme 1.800 € im Monat, 700 € Urlaubsgeld und 1700 € Weihnachtsgeld. Alles netto. Leider habe er durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. Geld könne er deshalb nicht schicken. Er müsse selber sehen, wie er über die Runden komme. Wenn er in einem Jahr nach Deutschland zurückkomme, werde er aber immer seine Kinder besuchen. F beantragt sofort einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt. Die geben ihr allerdings die Auskunft, die Aufklärung des Sachverhalts sei wegen des Auslandsaufenthalts von M schwierig. Mit einer Entscheidung sei etwa in 6 Monaten zu rechnen. F arbeitet deshalb für 250 € netto im Monat für ein Call-Center. Ansonsten betreut die Zwillinge. Sie bekommt noch Kindergeld und 600 € Elterngeld und sie besitzt ein Sparguthaben von 12000 €, wofür sie 3% Zinsen im Jahr bekommt. Ansonsten haben F und M weder Einkommen noch Vermögen. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung muss F 400 € im Jahr bezahlen. Ihre 74 m2 große Wohnung kostet im Monat 400 € und die Heizung 110€. Warmwasser bekommt F vom Vermieter über die Heizungsanlage. Für Strom zahlt sie 30 € im Monat. F hat durch diese Ausgaben Mietschulden in Höhe von 2000 €. F will wissen, ob und in welcher Höhe ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zusteht? Kann die ArGe nachträglich M in Regress nehmen, wenn sie an F Leistungen erbringt? Bearbeitervermerk: Der Regelbedarf nach § 20 Abs. 5 SGB 2 beträgt 374 €.

  19. Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG • § 2 Höhe des Elterngeldes • (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von • 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. .... • .... • (5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. .... • (6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. • .... • § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen • Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. • Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

  20. Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. nach oben ..

  21. Anspruchsvoraussetzungen Lösungsvorschlag Nach den §§ 117 ff. SGB 3 hat F keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie infolge der Berufsausbildung die Wartezeit nicht erfüllt hat und da sie infolge der Kinderbetreuung für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist. Nach § 5 SGB 2 erhält sie keine Sozialhilfe nach dem SGB 12, sondern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB 2. Denn F ist nach § 8 Absatz 1 SGB 2 erwerbsfähig. Zwar ist ihr nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 SGB 2 Arbeit nicht zumut-bar, da sie die beiden Neugeborenen zu betreuen hat. Aber F ist weder krank noch behindert. F gilt daher als erwerbsfähig. Da F über 15 Jahre alt ist, in Deutschland lebt, und erwerbs-fähig ist, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 SGB 2, soweit ihre Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB 2) hilfebedürftig ist. Nach § 9 ist ihre Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig, soweit deren Bedarfe nicht durch deren Einkommen oder Vermögen oder andere Selbsthilfemöglichkeiten gedeckt werden können.

  22. Fortsetzung der Lösung II Bedarfe (§§ 19 ff. SGB 2) Neben dem Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 SGB 2 steht der F kein weiterer Bedarf wegen ihrer Stromkosten zu. Denn Energie gehört nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1, sondern ist mit dem Regelbedarf nach § 20 Absatz 1 abgegolten. Die Kosten der Heizung beinhalten die für die Warmwasser-aufbereitung durch die Zentralheizung. Nur wenn die Warmwasserzubereitung auf eigene Kosten des Leistungs-empfängers erfolgt, steht ihm deswegen ein Mehrbedarf zu. Der Mehrbedarf als Alleinerziehende steht F trotz zweier Kinder nur einmal zu. Denn aus der Kappungsvorschrift des § 21 Absatz 10 SGB 2 ergibt sich, dass sich nur unterschied-liche Mehrbedarfe addieren können.

  23. Einkommen Fortsetzung der Lösung III Das Kindergeld von 2 mal 184 € ist nach § 11 Absatz 1 SGB 2 zu berücksichtigendes Einkommen. Die 600 € Elterngeld stehen F nach § 2 Abs. 5 und 6 BEEG zu. Nach § 10 Abs. 5 BEEGwird es in Höhe von 300 € nicht angerechnet, weil sie sich F diesen Anspruch selbst erarbeitet hat, weil sie Einkünfte in dieser Höhe aus Arbeit hatte. Dieser Betrag verdoppelt sich nicht nach § 11 Abs. 4 BEEG, da dessen Anwendung nach Absatz 5 ausgeschlossen ist. Da F kein Unterhalt zufließt, ist der Unterhaltsanspruch gegen M kein Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2. Der Unterhaltsanspruch könnte gleichwohl eine nach § 9 SGB 2 zu berücksichtigende Selbsthilfemöglichkeit sein. So wäre es zum Beispiel, wenn F sich weigern würde, den Unterhaltsan-spruch einzuklagen. Ob F den Unterhaltsanspruch erfolgreich einklagen und vollstrecken könnte, ist ungewiss. Die ArGe hat sie dazu bisher auch nicht aufgefordert. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass F das Geld sofort für den Lebens-unterhalt zur Verfügung stehen würde. Deshalb ist der Unter-haltsanspruch nicht als Selbsthilfemöglichkeit anzusehen.

  24. Fortsetzung der Lösung IV Aus denselben Erwägungen stellt auch der Anspruch gegen das Jugendamt auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses weder ein Einkommen noch eine Selbsthilfemöglichkeit dar. Obgleich F zur Beschaffung ihres Lebensunterhalts durch eine Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, stellt ihr Lohn für die Tätigkeit im Call-Center anrechenbares Einkommen dar. Allerdings ist davon nach den § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB 2 eine Werbungskostenpauschale von 100 € an Stelle der Absetzbeträge nach den § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB 2abzusetzen. Stattdessen kann F nach § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB 2nicht die angemessenen Kosten für private Versicherungen (Nr.3) und Arbeitsmittel (Nr. 5) absetzen, weil sie nicht über 400 € brutto verdient. Somit ergibt sich folgende Berechnung des ALG2-Anspruchs:

  25. Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld - Bedarfsermittlung V Bedarfe §§ 20-28 SGB 2 Regelbedarf F § 20 Absatz 2 SGB 2 374€ Unterkunft/Heizung: § 22 Absatz 1 Satz 1 (400+110) 510€ Mehrbedarf: § 21 Abs. 3 Nr. 1, 36% von 374 € 135€ Regelbedarf K1§ 28 Absatz 1 Nummer 1, 60% 219€ Regelbedarf K2§ 28 Absatz 1 Nummer 1, 60%219€ Summe gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB 21457€ Einkommen § 11 SGB 2 Arbeitseinkommen § 11 Absatz 1 250€ Werbungskostenpausch. § 11b Absatz 2 Satz 1 - 100€ Erwerbstätigenfreibetrag § 11b Absatz 3(vom Brutto-Einkommen von 250 €) 20% von 150€ = 30 - 30€ davon anrechenbar 120€

  26. Einkommen Arbeitseinkommen (s.o.) 120€ Arbeitslosengeld 2 - Einkommensanrechnung VI Zinserträge 3% von 12000 / 12 = 30€ Unterhalt § 9 Absatz 1 Nummer 2 („erhält“) 0€ Kindergeld K1, K2 § 11 Absatz 1 SGB 2 368€ Elterngeld (ohne Abzug einer Versicherungspauschale) 300€Summe 818€ Vermögen § 12 SGB 2 Sparguthaben § 12 Absatz 1 12000 Grundfreibetrag F § 12 Absatz 2 Nummer 1 - 3450 Grundfreibetrag K1, K2 § 12 Absatz 2 Nummer 1a - 6200 Anschaffungsfreibetrag § 12 Absatz 4, 3 x 750 € - 2250Summe anrechenbares Vermögen 100 ALG2/Sozialgeld Bedarf - EigenmittelBedarfe 1457 Einkommen - 818 Anspruch Ungedeckter Bedarf 639

  27. Bewilligung des Arbeitslosengeld 2 VII Bewilligung der laufenden Leistungen Die Leistung wird nach § 41 SGB 2 für mindestens 6 Monate bewilligt und monatlich erbracht. Und zwar in Höhe von 639 €. Für den ersten Monat bekommt F allerdings 100 Euro weniger, weil sie 100 € ihres Vermögens einsetzen muss. Im ersten Monat bekommt sie also 539 €. (Hinweis: F würde von Anfang an die vollen 639 € erhalten, wenn sie vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ihr anrechenbares Vermögen von 100 € zur Begleichung ihrer Mietschulden verwendet hätte.)

  28. Einmalige Leistungen für F VIII Als einmalige Leistungen könnte F nach § 24 Absatz 3 Nr. 2 SGB 2 eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und nach § 22 Absatz 5 SGB könnte ihr eine Übernahme ihrer Mietschulden zustehen. Auf die Leistung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 besteht nach Satz 2 ein Rechtsanspruch: „Sie werden gesondert erbracht.“ Für die beiden Neugeborenen benötigt F Babykleidung, einen Zwillingskinderwagen und eine Grundausstattung für Babys. Soweit diese Gegenstände auch 1 Woche nach der Geburt noch nicht angeschafft wurden und der Bedarf damit fortbesteht, hat F einen Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in angemessenem Umfang. Die ArGe muss diese Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 4 entweder als Sachleistung oder als Geldleistung (Übernahme der Kosten) oder als Kostenpauschale erbringen. Und zwar nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss.

  29. Mietschuldenübernahme IX Rechtsgrundlage ist § 22 Absatz 5 SGB 2. Nach Satz 1 besteht kein Rechtsanspruch, weil es sich um eine Kann-Leistung handelt und die Leistung oder die Ablehnung somit im Ermessen der ArGe liegen. Nach Satz 2 besteht in der Regel ein Anspruch (Soll-Leistung), wenn die Mietschuldenübernahme zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit notwendig ist. Ein Zahlungsrückstand von 2 Monatsmieten berechtigt den Vermieter nach § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB zur fristlosen Kündigung. Allerdings muss der Schuldner der Miete nach § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB 2 vorrangig auch sein anrechnungsfreies Vermögen zur Begleichung der Mietschulden einsetzen. Wegen ihres Sparguthabens hat F daher keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Mietschulden. Ergebnis: F steht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosen-geld 2 und Sozialgeld in Höhe von monatlich 669 € zu (s.o.).

  30. Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen M auf die ArGe X Ansprüche des Trägers der Grundsicherung gegen M Nach § 33 Absatz 1 SGB 2 gehen die Unterhaltsansprüche des Sozialleistungsempfängers auf den Leistungsträger über. Sie gehen allerdings nur über bis in Höhe der geleisteten Aufwendungen von 669 € und nur ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 33 Absatz 3 SGB 3. Somit ist zu berechnen, in welcher Höhe F und ihre Kinder von M Unterhalt verlangen können.

  31. Unterhaltsbedarfe nach Unterhaltsreform XI Kindesunterhalt §§ 1601, 1610, 1612a BGB Nettoeinkommen 1800+(1700+700)/12= 2000 Bereinigt abzüglich 5% für berufsbedingte Aufwendungen1900 Unterhalt K1 K2 : Alterstufe 1 DT Stufe 2 Rückstufung in Stufe 1 wg Tabellensprung u. Mangel je 317 Kindergeldanrechnung: §1612 b Absatz 1 317-92) je 225 Unterhalt für F nach § 1615l BGB Bedarf (Existenzminimum) für Erwerbstätige 770nachAnmerkung D.2. DT Arbeitseinkommen mindert den Bedarf nicht, weil eine Erwerbs- -0 tätigkeit von ihr nicht erwartet werden kann. Zinsen 12000 Guthaben *3% Zinsen / 12 Monate = 30 € - 30 Bedarf F = Mindestbedarf – Einkommen =740

  32. Leistungsfähigkeit XII Leistungsfähigkeit des M (§ 1603, 1581 BGB) Die Leistungsfähigkeit des M gegenüber seinen Kindern errechnet sich aus der Differenz von bereinigtem Netto-einkommen und dem Selbstbehalt des M.(Anmerkung A.5. der Düsseldorfer Tabelle) Bereinigtes Netto 1900 Selbstbehalt Den Kindern gegenüber gilt der geringere - 1000Selbstbehalt nach Anmerkung A.5. und nicht der höhere nach Anmerkung D.II. Leistungsfähigkeit gegenüber den Kindern 900 Die Leistungsfähigkeit des M gegenüber F errechnet sich, indem man von dem bereinigten Nettoeinkommen seinen Selbstbehalt von 1100 € gegenüber F und die vorgehenden Unterhaltsansprüche der Kinder abzieht. 1900 € - 1100 € -225 € -225 € = 350 €

  33. Da der Unterhaltsanspruch geringer als die Aufwendungen der ArGe für das Arbeitslosengeld 2 von 941 € sind, geht der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB 2 in voller Höhe von 850 € im Monat auf die ArGe über. M muss der ArGemonatlich 850 € erstatten. Unterhaltsansprüche XIII Rangfolge der Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB Mindestunterhalt für K1 Rang 1 (§ 1609 BGB) 225 Mindestunterhalt für K2 Rang 1 (§ 1609 BGB) 225 Unterhalt für F Rang 3 (§ 1609 BGB) 350800M hätte also an F für sie und die Kinder 800 € Unterhalt zahlen müssen. Da das Jobcenter an F aber nur 669 € leistet, gehen die Unter-haltsanspüche auch nur in dieser Höhe auf das Jobcenter über. ErgebnisM muss nach § 33 Absatz 1 SGB 2 für jeden Monat, in dem F ALG 2 bezieht, 669 € an das Jobcenter zahlen.

  34. Fall: Schuldnerberatung Die unverheiratete F arbeitete früher als Kellnerin in einer Gaststätte. Seit 6 Monaten ist F arbeitslos. Durchschnittlich hat F im letzen Jahr 400 € im Monat erhalten. Vor einem Monat hat sie dasKind K bekommen. Weil Sie jetzt auf K aufpasst und deshalb nicht mehr arbeiten kann, hat dieArbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosen-geld an sie eingestellt. M ist der Vater von K. Von ihm hat sich F seit einem Monat getrennt. Von M bekommt F monatlich 225 € Unterhalt für K und weitere 685 € für sich. F beantragt Arbeitslosengeld 2. Das Jobcenter lehnt ihren Antrag jr doch ab, weil ihr Bedarf durch ihr Einkommen gedeckt sei. Deshalb hat F bereits M gebeten, ihr mehr Unterhalt zu gewähren. M ist dazu nicht bereit, weil er nur 1.905 € netto verdient. F muss 300 € Miete für ihre 50 qm große Wohnung bezahlen. Mit 910 € Unterhalt kommt F trotz Elterngeld nicht aus, zumal sie keine Kranken-versicherung für sich und das Kind hat und dringend einen Kinderwagen und Babysachen braucht. Wie kann F ihre Situation verbessern?

  35. Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG § 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. .... .... (5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. .... .... § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen….(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

  36. Lösung I I. KindesunterhaltM zahlt F 685 Euro Unterhalt und K 225 € Unterhalt. Es ist zu berechnen, ob M einen höheren Unterhalt schuldet. M´s bereinigtes Nettoeinkommen beläuft sich auf 1810 €.M zahlt für K zwar nicht den Tabellenunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils nach Stufe 2 DT, aber wegen Mangelfalls erfolgt nach DT A 1 eine Rückstufung nach Stufe 1 (317-92=225 €). II. Unterhalt nach § 1615l BGBZieht man von M´sbereinigtem Nettoeinkommen von 1810 € den Selbstbehalt für Erwerbstätige nach DT D II von 1100 € und den Kindesunterhalt für K von 225 e ab, bleibt eine Leistungs-fähigkeit von nur 485 € (1810-1100-225=485). Da M nicht leistungsfähig ist, kann F auch nicht verlangen, dass M sie krankenversichert.

  37. Lösung II III. Arbeitslosengeld F hat nach §§ 117, 118 SGB 3 nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Und arbeitslos ist sie nach § 119 SGB 3 nur, wenn sie verfügbar ist. Und das ist sie nur, wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten kann. Da F ihr Kind betreuen muss, ist sie nicht verfügbar und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. IV. Arbeitslosengeld 2 Anspruch hat nach § 7 Nr. 2 SGB 2 nur, wer hilfebedürftig ist. F ist nach § 9 Absatz 1 SGB 2 nur, wer seinen Bedarf nicht aus seinem Einkommen decken kann. Fraglich ist, ob F mit ihrem Kind K eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

  38. Lösung III Bedarfsgemeinschaft Nur hilfsbedürftige Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB 2 zur Bedarfsgemeinschaft. Hilfsbedürftigkeit von K Die Hilfsbedürftigkeit beurteilt sich nach § 9 Absatz 1 danach, ob K seine Bedarfe durch sein Einkommen decken kann. b) Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen K hat nach § 23 SGB 2 einen Sozialgeldbedarf von 229 €.Hinzu kommt ein anteiliger Unterkunftsbedarf von 150 €.Insgesamt hat K Bedarfe in Höhe von 379 €. Dem steht Ein Einkommen von 225 € Unterhalt und 184 € Kindergeld gegenüber, insgesamt also 409 €. K ist also nicht hilfsbedürftig und gehört deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft von F.

  39. Lösung IV 2. Bedarf Regelbedarf F § 20 391Mehrbedarf für Alleinerziehende § 21 140,76anteilige Kosten der Unterkunft § 22 150Summe 681,76 Die auf F zukommenden Kosten einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung erhöhen nicht ihren Bedarf im Sinne der §§ 20 ff. SGB 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Krankenver-sicherungsbedarfsnach § 26 SGB 2 liegen nicht vor, weil F und K weder krankenversicherungspflichtig sind, noch frei-willig krankenversichert oder Mitglied in einer privaten Kran-kenversicherungsind.

  40. Lösung V 3. Einkommena) Anrechenbarkeit der ZuflüsseK bekommt 685 € Unterhalt. Dieses stellt Einkommen dar, weil es im Bewilligungszeitraum zufließt. Das Elterngeld stellt in Höhe des Mindestbetrags von 300 € nach §10 Absatz 5 BEEG kein anrechenbares Einkommen dar, weil F auch vor der Geburt ein entsprechendes Erwerbs-einkommen erzielte. Das Kindergeld für K ist nach § 11 Absatz 1 SGB 2 Ein-kommen der F, soweit K es nicht für seinen Lebensunterhalt benötigt. Da K einen Bedarf von insgesamt 379 € und Einkommen von insgesamt 409 € hat (s.o.), benötigt er 30 € des Kindergeldes nicht. Diese 30 € sind Einkommen von F.

  41. Lösung VI c) AbsetzbeträgeAbzuziehen ist nach § 11b Absatz 2 Nr. 3 SGB 2 iVm§ 6 ALG2-VO allerdings eine Versicherungspauschale von 30 €. d) Berücksichtigung der KrankenversicherungskostenDie auf zukommenden Kosten einer privaten oder frei-willigen Krankenversicherung können bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens noch nicht gemäß § 11 b Nummer 3a iVm § 26 vom Einkommen abgezogen werden, weil F noch gar keine Krankenversicherung abgeschlossen hat. e) Berechnung des EinkommensKindergeld 30Unterhalt für F (§ 1615l BGB) 685Versicherungspauschale - 30Einkommen 685

  42. Lösung VII 4. Hilfebedürftigkeit von FDem Bedarf der F von 681,76 € steht damit ein Einkommen von 685 € gegenüber. F ist nicht hilfebedürftig. Sie hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2. F steht aber möglicherweise ein Anspruch auf Wohngeld zu. V. VersicherungsschutzDa F nicht leistungsberechtigt ist, ist sie auch nicht automatisch gesetzlich krankenversichert. Aber nach § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB 2 muss das Jobcenter den Krankenversicherungsbeitrag übernehmen, wenn sich F freiwillig krankenversichert. VI. Erstausstattung F und K bekommen keine Erstausstattung oder andere einmalige Hilfen, da sie nicht leistungsberechtigt sind.

  43. Lösung VIII VII. Gestaltungsmöglichkeiten 1. Einkommen verringern oder Bedarf erhöhenWenn F ihren Freund überzeugen könnte, ihr weniger Unter-halt zu zahlen, würde sie hilfsbedürftig und ihr würde an Stelle des wegfallenden Unterhalts entsprechend mehr Arbeitslosen-geld 2 zustehen. Die gleiche Wirkung hätte es, wenn ihr Ver-mieter die äußerst günstige Miete um ein paar Euro erhöhen und sich damit der Unterkunftsbedarf von F steigern würde. 2. KrankenversicherungWenn F Arbeitslosengeld 2 bekommen würde, wären Sie und ihr Kind automatisch auch krankenversichert. 3. Erstausstattung (Babykleidung und Kinderwagen)Und nach § 24 Absatz 3 könnte sie dann außerdem eine einmalige Beihilfe für den Kinderwagen und die Baby-kleidung verlangen.

  44. Fallbeispiel „Unterhalt als Selbsthilfemöglichkeit“ Die 20jährige ledige Frau F hat ein einjähriges Kind K. Frau F bekommt Elterngeld und Kindergeld für K. Vater von K ist M. Der bezieht ein Nettoeinkommen von monatlich 1.500 €. F bittet M um Unterhalt für sich und das Kind. M lehnt beides ab, obwohl er keine weiteren Unterhaltspflichten hat. F geht deshalb für 200 € netto im Monat Zeitung austragen. Ansonsten arbeitet sie nicht und betreut K. Sie besitzt ein Spargut-haben von 6000 €. Sie bekommt dafür 3% Zinsen im Jahr. F hat ansonsten weder Einkommen noch Vermögen. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung muss F 360 € und für Strom 480 € im Jahr bezahlen. Ihre 58 m2 große Wohnung kostet im Monat 300 € und die Heizung 50 €. F hat dadurch Mietschulden in Höhe von 700 €. F beantragt ALG 2. Die ArGe fordert sie auf, M auf Unterhalt zu verklagen. F lehnt dies ab, weil sie das Prozessrisiko scheut. F will wissen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihr trotzdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zusteht ?Bearbeitervermerk: Ab 01.07.09 beträgt der Regelbedarf 359 €.

  45. Lösungsvorschlag F erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2, wenn sie hilfsbedürftig ist. Nach § 9 SGB 2 ist F nicht hilfsbedürftig, soweit sie sich selbst helfen kann. Soweit F und K bedürftig sind, haben sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In der Höhe, in der F und K Unterhalt zusteht, sind sie nicht hilfsbedürftig (Selbsthilfemöglichkeit). Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für K aus § 1601 BGB, soweit M leistungsfähig im Sinne von § 1603 Absatz 1 BGB ist. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den §§ 1610, 1612a, 1612b BGB, 36 Nr. 4 EGZPO unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle. Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für F aus § 1615 l BGB, weil von ihr wegen der Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Absatz 2 Satz 2), weil das Kind jünger als drei Jahre ist (Absatz 2 Satz 3), soweit M nicht wegen vorgehender Unterhalts-ansprüche des K leistungsunfähig ist. F erhält nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 SGB 2 kein Arbeitslosengeld 2, soweit sie ihren Bedarf durch die Gel-tendmachung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB decken kann.

  46. Unterhaltsberechnung (nach Tabelle) Unterhaltsbedarf Kind §§ 1610, 1612a BGB Regelbedarf: Mindestunterhalt Kind unter 6 281 Bereinigtes Netto berufsbedingte Aufwendungen 1425 Tabellensprung von Stufe 1 nach 2 296Rückstufung nach Stufe 1 nach A.1. DT 281 Kindergeldanrechnung § 1612b Absatz 1 BGB 281-82= 199 Unterhaltsbedarf Frau § 1615l BGB Bedarf nach § 1615l Anmerkung D. 2. 770 Zinseinkünfte von F - 15Summe Arbeitseinkommen bleibt unberücksichtigt. 755 Leistungsfähigkeit des M (§ 1603 BGB) Gegenüber K (§ 1603) Selbstbehalt, Anmerkung A.5 900 Gegenüber F (§ 1615l III) Selbstbehalt, Anmerkung D.2. 1000 Diesem Unterhaltsbedarf von 755 € steht eine Leistungsfähig-keit gegenüber Fvon 226 € (1425-1000-199=226) gegenüber.

  47. Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld - Laufende Hilfe Bedarfe §§ 20-28 SGB 2 Regelbedarf F § 20 Absatz 2 SGB 2 359€ Unterkunft/Heizung: § 22 Absatz 1 Satz 1 350€ Mehrbedarf: § 21 Abs. 3 Nr. 1, 36% von 345 129€ Regelbedarf K § 28 Absatz 1 Nummer 1, 60% 215€ Strom § 20 Absatz 1 (-) 0€ Summe 1053€ Einkommen § 11 SGB 2 Arbeitseinkommen § 11 Absatz 1 200€ Werbungskosten § 11 Absatz 3 - 100€ Erwerbstätigenfreibetrag § 30 Absatz 1 Nummer 1 20%von 100 € - 20€ Anrechenbares Arbeitseinkommen 80€

  48. Arbeitslosengeld 2 / Sozialgeld - laufende Hilfe Einkommen Arbeitseinkommen (s.o.) 80€ Zinserträge 3% von 6000 / 12 = 15€ Unterhaltsanspruch (s.o.) § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 425€ Kindergeld § 11 Absatz 1 SGB 2 164€ Summe 684€ Vermögen § 12 SGB 2 Sparguthaben § 12 Absatz 1 6000 Grundfreibetrag F § 12 Absatz 2 Nummer 1 - 3100 Grundfreibetrag K § 12 Absatz 2 Nummer 1a - 3100 Anschaffungsfreibetrag § 12 Absatz 4, 2 x 750 € - 1500 ALG2/Sozialgeld Bedarf - EigenmittelBedarfe von F und K 1053 Einkommen von F und K - 684 Anspruch Ungedeckter Bedarf 369

  49. Mietschuldenübernahme Rechtsgrundlage ist § 22 Absatz 5 SGB 2. Nach Satz 1 besteht kein Rechtsanspruch, weil es sich um eine Kann-Leistung handelt und die Leistung oder die Ablehnung somit im Ermessen der ArGe liegen. Nach Satz 2 besteht in der Regel ein Anspruch (Soll-Leistung), wenn die Mietschuldenübernahme zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit notwendig ist. Ein Zahlungsrückstand von 2 Monatsmieten berechtigt den Vermieter nach § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB zur fristlosen Kündigung. Allerdings muss der Schuldner der Miete nach § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB 2 vorrangig sein Schonvermögen zur Begleichung der Mietschulden einsetzen. Wegen ihres Sparguthabens hat F daher keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Mietschulden. Ihr steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosen-geld 2 / Sozialgeld in Höhe von monatlich 369 € zu.

  50. Lösungsvorschlag zum Film „schwanger“ Andere Sozialleistungen Kindergeld 184 €Elterngeld (Mindestbetrag, da im letzten Jahr ohne Arbeit) 300 €Unterhaltsvorschuss (317 € Mindestunterhalt- 184 €) 133 €Summe sonstiger Sozialleistungen 617 € Arbeitslosengeld 2Bedarfe Regelbedarf F 391 €Sozialgeldbedarf T 229 €Mehrbedarf F (alleinerziehend) 141 €Unterkunftskosten 490 €Summe Bedarfe 1251 € Einkommen Kindergeld ist Einkommen von T 184 €Unterhaltsvorschuss ist Einkommen von T 133 €Mindestelterngeld für F abzüglich Versicherungspauschale 270 €Summe Einkommen 587 € Sozialleistungen ALG 2 (1251-587=664) + 617 € sonstige Sozialleistungen=1281 € 50

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