140 likes | 258 Views
Rechtliche Grundlagen der Wildbachbetreuung. Gewässeraufsicht Dr. Martin Grander, BH Kitzbühel. Wildbach - Definition.
E N D
Rechtliche Grundlagen der Wildbachbetreuung Gewässeraufsicht Dr. Martin Grander, BH Kitzbühel
Wildbach - Definition • dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt(§ 99 Forstgesetz)
Einzugsgebiet • Fläche des vom Wildbach und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches • Abgrenzung durch Verordnung des LH (LGBl. 10/1991) – daraus ergibt sich der Betreuungsbereich der WLV (zu unterscheiden vom Betreuungsbereich der Bundeswasserbauverwaltung)
Umfang der Gewässeraufsicht • Wasserrechtsgesetz, 12. Abschnitt • Gewässerpolizei • Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der für Wasserbenutzungsanlagen (z.B. Kraftwerk) getroffenen Vorschreibungen • Anlagenaufsicht
Umfang der Gewässeraufsicht • Gewässerzustandsaufsicht • Überwachung des Zustandes der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete • Überwachung des Zustandes von Einbauten in Gewässer, Entwässerungsanlagen, Schutz- und Regulierungsbauten • insbesondere hydromorphologischer Zustand
Umfang der Gewässeraufsicht • Gewässergüteaufsicht • Überwachung der Reinhaltung und des Schutzes der Gewässer • insbesondere ökologischer und chemischer Zustand
Zuständigkeiten • Bezirksverwaltungsbehörde • für alle Anlagen und Gewässer • Landeshauptmann • für Grenzgewässer und bestimmte Anlagen größerer Dimension • Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen • Wildbach und Lawinen Verbauung • Überwachung der von ihr durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen • Obsorge für die Erhaltung der in diesem Zusammenhang errichteten Anlagen • Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht
Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen • Gemeinden • Verpflichtung, Wildbäche samt Zuflüssen jährlich mindestens einmal (Frühjahr) begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Forstgesetz) • Beseitigung von Missständen ist dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen bzw. bei Gefahr im Verzug selbst gegen Kostenersatz vorzunehmen (§ 55 Tiroler Waldordnung)
Gemeinden - § 55 Waldordnung • Beseitigung des Missstandes durch Gemeinde mangels Verursacher – Kostenersatz • Im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallende Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde • überdies Anzeige an BH (Strafverfahren)
Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen • Überwachungspflichten des Wasserberechtigten • ordnungsgemäßer Betrieb und Instandhaltung der Anlagen usw. • Gewässerbeschau • Wasserverbände • u.s.w.
Gewässeraufsichtsorgane • Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Landesregierung • Baubezirksämter (Baubezirksamt Kufstein) • Dienststellen der WLV (Gebietsbauleitung östliches Unterinntal) • Wassergenossenschaften und –verbände • Gemeinden • Bestellung eigener Aufsichtsorgane
Waldaufseher • § 6 Waldordnung • Unterstützung der BH • Informationspflicht an BH und Bürgermeister • Hilfestellung zur Abwehr von Schäden bei Naturgefahren • § 3 Abs. 1 lit. h) Verordnung über die Dienstanweisung • Begehung der Wildbäche und Meldung von Missständen und Unterstützung bei deren Beseitigung im Auftrag der Gemeinde
Zusammenfassung • Zuständigkeitsüberschneidungen • mehrere Verantwortlichkeiten • BH, LH, WLV, Gemeinde, Bewilligungsinhaber (Konsenswerber),... • mehrere Gesetze bzw. Verordnungen