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Aktuelles zur Umsatzsteuer Übersicht. Gesetze Verordnungen Rechtsprechung Umsatzsteuer – Salzburger Steuerdialog 2013 BMF 7.10.2013 UStR Wartungserlass 2013 Begutachtungsentwurf Fristende 31.10.2013. Neue Verordnungen der EU Schnellreaktionsmechanismus und Reverse-Charge-Verfahren.
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Aktuelles zur UmsatzsteuerÜbersicht • Gesetze • Verordnungen • Rechtsprechung • Umsatzsteuer – Salzburger Steuerdialog 2013 BMF 7.10.2013 • UStR Wartungserlass 2013 Begutachtungsentwurf Fristende 31.10.2013
Neue Verordnungen der EUSchnellreaktionsmechanismus und Reverse-Charge-Verfahren Rat 22.7.2013, Änderungen der MwSt-SystRl (2006/112/EG) • Richtlinie 2013/42/EU Der Schnellreaktionsmechanismus bietet Mitgliedstaaten die Rechtsgrundlage zur Durchführung einer Notfallmaßnahme, falls sie mit einem ernsten Fall von plötzlichem und massivem MwSt-Betrug konfrontiert werden. Die Maßnahme erlaubt den Mitgliedstaaten, durch ein schnelleres Verfahren zB den Reverse-Charge-Mechanismus für einen begrenzten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. • Richtlinie 2013/43/EU Fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Hinblick auf betrugsanfällige Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen (Handys, integrierte Schaltkreise, die Lieferung von Gas und Elektrizität, Telekommunikationsdienstleistungen, Spielekonsolen, Tablet-Computer, Laptops, Getreide und Handelsgewächse sowie Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse.) Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung • BMF 22.10.2013, Fristende Begutachtung 8.11.2013
Formular U 30Umsatzsteuervoranmeldung 2014 ab 2014 entfallen • die Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ nach EKR 063, 064, 732, 733 und 744-747) und • 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude nach EKR 030-037 und 070, 071). http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2014/U30.pdf
Photovoltaikanlage und EigenheimVwGH 25.7.2013, 2013/15/0201 Der Steuerpflichtige errichtete 2005 um rund 38.000 Euro eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 hat diese Anlage 19.801 kWh Strom erzeugt; der Steuerpflichtige hat in diesem Zeitraum 44.600 kWh Strom verbraucht. Der von ihm erzeugte Strom wurde voll in das öffentliche Netz eingespeist. Damit bleibt für eine Anwendung der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG oder für die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs 2 UStG kein Raum. Damit steht die Unternehmereigenschaft fest, und der Steuerpflichtige hat die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht. • EuGH20.6.2013, C‑219/12 Thomas Fuchs: Der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne dieses Artikels fällt.
Liebhaberei und UmsatzsteuerWohnungsvermietung (VwGH 26.4 2012, 2011/15/0175; bereits VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082) • Wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein Überschuss erwirtschaftet werden kann, unterliegen die aus einer solchen Vermietung erzielten Umsätze nach § 28 Abs. 5 Z 4 und § 2 Abs. 5 Z 2 UStG iVm § 1 Abs. 2 Z 3 und § 6 LVO nicht der USt und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. In unionsrechtskonformer Interpretation ist eine als Liebhaberei beurteilte verlustträchtige Wohnraumvermietung zwingend unecht steuerbefreit (ebenso Rz 168 LRL 2012). • Kommt es bei einer als Liebhaberei beurteilten verlustträchtigen Wohnraumvermietung in den Folgejahren zu einer Änderung der Bewirtschaftung und wird dadurch eine steuerpflichtige, nicht mehr als Liebhaberei zu beurteilende Tätigkeit begründet, liegt - abweichend von Rz 182 - eine Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 UStG vor (Rz 184 LRL 2012).
Liebhaberei und UmsatzsteuerHobbytätigkeit (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107) • Streitgegenständlich war eine verlustträchtige nebenberufliche Tätigkeit eines Lehrers in Form einer Tierzucht (insbesondere Schafzucht). • § 1 Abs 2 LVO umfasst aus Sicht der EU-Richtlinien zur MwSt verschiedene Bereiche; das sind • die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich in besonderen Maß für Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigenen (Z 1), • Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurück zu führen sind (Z 2) und • die Immobilienvermietungen (Z 3). • Auch wenn eine Landwirtschaft einkommensteuerlich als Liebhaberei nach § 1 Abs 2 LVO eingestuft wird, findet sich für einen Vorsteuerausschluss bei Landwirtschaften - so der Landwirt marktkonform agiert - keine Deckung in der MwStSystRL. Landwirtschaften, auch wenn sie einkommensteuerlich unter § 1 Abs 2 LVO subsumiert werden, fallen unter das normale USt-Regime fallen, sofern eine "wirtschaftliche Tätigkeit" entfaltet wird.
Sachbezug PKW über die GrenzeSalzburger Steuerdialog 2013 Ein deutscher Arbeitgeber beschäftigt einen Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich und stellt ihm ein Firmenfahrzeug (PKW, angeschafft in Deutschland mit Vorsteuerabzug) zur Verfügung. Dieses darf der Dienstnehmer auch für private Fahrten benützen (Sachbezug). • Der Dienstnehmer kehrt täglich nach Österreich zurück (zB Grenzgänger). • Variante: Der Dienstnehmer übernachtet fallweise bzw. von Montag bis Freitag in Deutschland.
Sachbezug PKW über die Grenze AntwortSalzburger Steuerdialog 2013 • Sachzuwendungen für die AN einen Teil seiner Arbeitsleistung aufwendet, sind tauschähnlicher Umsatz (Rz 489 UStR), wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung (zB aus besonderem Anlass) überlassen wird. • Die Überlassung des Fahrzeuges stellt eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dar und richtet sich ab 1.1.2013 nach § 3a Abs. 12 Z 2 UStG. • Die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die kurzfristige Vermietung im Sinne der Z 1, wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht wird • Der deutsche Unternehmer hat sich in Finanzamt Graz-Stadt erfassen zu lassen.
Gutscheine im HandelSalzburger Steuerdialog 2013 Die Kunden eines österreichischen Unternehmers A erhalten beim Kauf eines bestimmten Produkts einen Gutschein für den Erwerb von näher bezeichneten Waren ihrer Wahl bei Vertragshändlern. Die Waren wurden von Dritten an die Vertragshändler verkauft. Die Ausstellung des Gutscheines erfolgt nach Abschluss des Kaufvertrags. Der Gutschein ist nummeriert und lautet auf einen bestimmten Betrag. Der Kunde kauft beim Vertragshändler einen Gegenstand um € 800 + € 160 USt. Der Kunde löst einen Gutschein lautend auf € 50 ein und bezahlt die restlichen € 910 bar. Der Vertragshändler meldet die Einlösung des Gutscheines an den österreichischen Unternehmer A und erhält eine sog. "Provisionsgutschrift". Wie ist dieser Sachverhalt umsatzsteuerlich • beim Vertragshändler bzw. • beim österreichischen Unternehmer A zu beurteilen?
Gutscheine im Handel AntwortSalzburger Steuerdialog 2013 • § 4 und § 16 UStG; Rz 2394 UStR • Legt Unternehmer A der verkauften Ware ein Werbegeschenk bei, berührt dies den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig nicht; dasselbe gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden kann. • Auch keine Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn der mit dem eingelösten Gutschein verbundene finanzielle Aufwand vom Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen wird und nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette (Hersteller - Endabnehmer) zugeordnet werden kann. • Die Zahlungen des österreichischen Unternehmers A an die Vertragshändler sind aus Sicht des Vertragshändlers Entgelt von dritter Seite (für die an den Kunden ausgeführte Lieferung). Der Kunde kann Vorsteuerabzug hinsichtlich des Gesamtentgelts vornehmen.
Steuerschuld aufgrund RechnungSalzburger Steuerdialog 2013 Ein Kleinunternehmer stellt Umsatzsteuer in Rechnung. Da dem Kleinunternehmer vom Finanzamt keine UID-Nummer erteilt wurde, enthält die Rechnung keine UID-Nummer. Für den betreffenden Veranlagungszeitraum wurde bzw. wird vom Kleinunternehmer keine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG abgegeben. • Schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung oder liegt eine mangelhafte Rechnung vor, die eine Steuerschuld verhindert?
Steuerschuld aufgrund Rechnung AntwortSalzburger Steuerdialog 2013 • § 11 Abs 12; Rz 1733 UStR • Nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG idFAbgÄG 2012 hat eine Rechnung, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten. • Da der Kleinunternehmer keine Leistungen im Inland erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ist die Angabe einer UID in einem solchen Fall auch kein notwendiges Rechnungsmerkmal. • Die vom Kleinunternehmer ausgestellte Rechnung erfüllt somit alle Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG und weist unrichtig einen Umsatzsteuerbetrag aus, der aufgrund der erbrachten Leistung nicht geschuldet wird. Es kommt somit § 11 Abs. 12 UStG zur Anwendung.
Optionswechsel pauschalierter LandwirtSalzburger Steuerdialog 2013 Pauschalierter Land- und Forstwirt optiert gemäß § 22 Abs. 6 UStG mit Wirkung ab 1.1.2008 zur Regelbesteuerung. Die Umsätze sind in 2010 und 2011 unter € 30.000 und er verzichtet nach § 6 Abs. 3 UStG mit Wirkung ab 1.1.2010 auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindung gibt der Landwirt im Jänner 2013 beim Finanzamt eine schriftliche WiderrufserklärungiSd § 22 Abs. 6 UStG ab, aus der hervorgeht, dass er ab 1.1.2013 wieder in die Pauschalbesteuerung wechseln möchte. • Ist dieser Rückwechsel zur Durchschnittssatzbesteuerung trotz der noch nicht abgelaufenen fünfjährigen Bindung des Unternehmers an den Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung zulässig? 2008 2010 2013
Optionswechsel pauschalierter Landwirt AntwortSalzburger Steuerdialog 2013 • § 22 UStG hat als Spezialregelung Vorrang vor der Kleinunternehmerbefreiung. Auch wenn die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze liegen, kommt für sie die Pauschalbesteuerung nach § 22 Abs. 1 UStG zur Anwendung; der Landwirt darf Rechnungen mit Steuerausweis (Pauschalsteuersatz) ausstellen. • Der Widerruf (§ 22 Abs. 6 UStG) mit Wirkung ab 1.1.2013 ist daher zulässig, obwohl die fünfjährige Bindung an den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. • Für Umsätze außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG zu besteuern sind (zB Vermietung einer Eigentumswohnung), bleiben die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 UStG - auch nach Rückkehr in die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 – aber uneingeschränkt aufrecht.
Einräumung FruchtgenussSalzburger Steuerdialog 2013 Alleineigentümer hat per 1.1.2013 eine Immobilie an seine Kinder übertragen. Diese räumen ihrer Mutter (Ehegattin des vormaligen Alleineigentümers) hinsichtlich der vermieteten Liegenschaftsanteile ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht ein. Sämtliche Aufwendungen und Ausgaben (insb. Instandsetzungen) iZm der Vermietung sind von der Fruchtgenussberechtigten zu tragen. Die Vermietungen erfolgen einerseits für Wohnzwecke und anderseits für unternehmerische Zwecke an eine Psychologin, sowie an einen Verein (Kindergarten und Krabbelstube) mit steuerpflichtigen Umsätzen. Hinsichtlich der Vermietungsumsätze, die grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerbefreit wären, wurde vom bisherigen Alleineigentümer zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Dem Alleineigentümer wurde das Haus vor Jahren im Erbweg und durch Schenkung zugewendet. • Ist Vorsteuerberichtigung vorzunehmen? • Wenn ja, kann Korrektur weiter verrechnet werden? • Liegen neue Mietverhältnisse vor? • Wie sind die Dauerrechnungen auszustellen?
Einräumung FruchtgenussSalzburger Steuerdialog 2013 Schenkung Vermietungen Fruchtgenuss
Einräumung Fruchtgenuss Antwort ISalzburger Steuerdialog 2013 Zu 1.Die Schenkung der Liegenschaft ist grundsätzlich ein steuerbarer Vorgang (Entnahme § 3 Abs 2 UStG; Rz 790 UStR), der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG unecht steuerfrei ist. Für Vorsteuern für (hier: nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder Großreparaturen ist innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraumes eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Zu 2. Eine Vorsteuerberichtigung darf nicht nach § 12 Abs. 15 UStG in Rechnung gestellt werden. Im vorliegenden Fall erfolgt die Entnahme für die Kinder, die das Gebäude selbst nicht unternehmerisch nutzen und die Schenkung jedenfalls nicht im Rahmen ihres Unternehmens beziehen. Eine Steuerweiterleitung nach Option (§ 6 Abs 2 UStG; Rz 797 UStR) an die Kinder ist daher ausgeschlossen.
Einräumung Fruchtgenuss Antwort IISalzburger Steuerdialog 2013 Zu 3.Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis. Dies gilt mangels Unternehmeridentität auch dann, wenn der Wechsel im Zuge einer nicht steuerbaren Rechtsnachfolge (zB Erbfolge, Umgründung) erfolgt. § 6 Abs. 2 UStG idF 1. StabG 2012 ist daher anzuwenden. Zu 4. Vermieterin ist die Fruchtgenussberechtigte. Diese hat die Rechnungen im eigenen Namen nach den allgemeinen Bestimmungen auszustellen. Dauerrechnungen können nach Maßgabe Rz 1524a UStR 2000 ausgestellt werden. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung auf Grund einer solchen Rechnung ist nicht zulässig. Bei Bestandverhältnissen kann die Angabe des Leistungszeitraumes auch in der Weise erfolgen, dass der Beginn des Leistungszeitraumes mit dem Zusatz angeführt wird, dass die Vorschreibung (= Anzahlungsrechnung) bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt.
Dreiecksgeschäft mit EinfuhrSalzburger Steuerdialog 2013 (Variante 1) Der russische Produzent (RUS) vereinbart mit dem österreichischen Großhändler Ö die Lieferung einer Ware unter der Lieferkondition "verzollt und versteuert". Ö hat seinerseits noch vor Beginn des Warentransports mit seinem Abnehmer, dem Einzelhändler NL in den Niederlanden, die Weiterlieferung dieser Ware vereinbart. Die Ware wird im Auftrag des russischen Herstellers RUS direkt an den letzten Abnehmer NL in die Niederlande versendet. Der russische Unternehmer RUS erteilt den Auftrag zur zollrechtlichen Abfertigung der Ware für den freien Verkehr in Deutschland. RUS ist in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst und verfügt über eine deutsche UID. NL Ware RUS Ö
Dreiecksgeschäft mit Einfuhr AntwortSalzburger Steuerdialog 2013 • Da RUS den Versendungsauftrag erteilt hat, kann die Warenbewegung der ersten Lieferung (RUS -> Ö) zugeordnet werden. Damit ist die zweite Lieferung (Ö -> NL) eine ruhende Lieferung, bei der sich der Lieferort dort befindet, wo dem letzten Abnehmer NL tatsächlich die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wird. Die Lieferkondition "verzollt und versteuert" ist Indiz, dass sich bei der Lieferung des RUS an Ö der Lieferort nach Deutschland verlagert (§ 3 Abs 8 dUStG; § 3 Abs 9 öUStG). • RUS • ig Lieferung in Deutschland • Ö • ig Erwerb in NL (Grundtatbestand) und ig Erwerb in Ö (Ersatztatbestand, kein Vorsteuerabzug !) und ruhende Lieferung in NL • Entsteuerung aller Vorgänge nach Art 25 UStG (ZM mit UID des NL und in UVA/Jahresumsatzsteuererklärung KZ 077)