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Klausur S 257 Strafrecht SS 2012

Klausur S 257 Strafrecht SS 2012. Friedrich Toepel. Erster Handlungsabschnitt A. Strafbarkeit des H I) § 242 I StGB durch Ansichnehmen des Hausschlüssels 1.) Obj. Tb: a) Fremde bewegliche Sache + b) Wegnahme: aa) Bruch fremden Gewahrsams:

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Klausur S 257 Strafrecht SS 2012

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Presentation Transcript


  1. Klausur S 257 StrafrechtSS 2012 Friedrich Toepel

  2. Erster Handlungsabschnitt A. Strafbarkeit des H I) § 242 I StGB durch Ansichnehmen des Hausschlüssels 1.) Obj. Tb: a) Fremde bewegliche Sache + b) Wegnahme: aa) Bruch fremden Gewahrsams: aus dem generell beherrschter Raum in eine Gewahrsamexklave bringen

  3. bb) Begründung neuen Gewahrsams (Apprehensionstheorie: kleine Gegenständen, die mit der Hand umschlossen werden können, = wie Schlüssel, Ansichnehmen reicht, Hand = Gewahrsamsexklave) 2.) Subj. Tb.: a) Vorsatz + b) Zueignungsabsicht –,

  4. Definition des Enteignungswillens: Wille, dem Berechtigten auf Dauer zumindest den wirtschaftlichen Wert der Sache zu entziehen, hier aber Rückführungswille, H wollte sich auch nicht den im Sachwert des Schlüssels verkörperten Funktionswert zueignen (siehe dazu auch Rudolphi, GA 1965, 33 ff., 46 ff., Gegenteil kaum vertretbar), 3.) Ergebnis: Strafbarkeit gem. § 242 I StGB –

  5. II) § 123 I StGB durch Rückkehr in das Haus der W Tatbestand: Einverständnis der W erschlichen? Nach Musterlösung –, H musste ins Haus zurückkehren, um seine Arbeit zu beenden*, Strafbarkeit – (schwaches Argument: vertretbar, die Täschung auch hier für relevant zu halten, daher auch Strafbarkeit gemäß § 123 I StGB vertretbar.)

  6. III) §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I StGB durch Einstecken des Schlüssels ins Schloss mit dem Ziel, aus dem Haus 2 Gemälde zu entwenden 1.) Tatentschluss: a) bezüglich Grundtatbestand: unproblematisch + b) Bezüglich § 244 I Nr. 3 StGB ebenfalls: H beabsichtigte, mit falschem Schlüssel in die Wohnung der W einzudringen 2.) Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: Problem hier: Ansetzen zur Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals hinreichend?

  7. +, wenn im Ansetzen zur Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals = Ansetzen zum Grundtatbestand (LK-Hillenkamp § 22 Rn 123; NK-Zaczyk, § 22 Rn. 53), ähnliches Problem: Versuchsbeginn bei Regelbeispiel bereits die Lösung zu S 253 mit den Formeln zum Versuchsbeginn. Hier kann allerdings die Diskussion kürzer ausfallen als in S 253, Besonderheit dieses Sachverhalts:

  8. H wusste, was er wegnehmen wollte, keine Zäsur (nach der Tätervorstellung) zwischen Einstecken des Schlüssels und der Wegnahme, hier eher nach der Zwischenaktsformel, Gegenteil schwer vertretbar 3.) Rechtswidrigkeit, Schuld + 4.) Rücktritt: –, fehlgeschlagener Versuch, 5.) Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I StGB +

  9. B. Strafbarkeit des A I) §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I, 27 StGB durch Anfertigung des Nachschlüssels 1.) Obj. Tb.: a) vorsätzliche rw Haupttat: +, s. A III b) Hilfe leisten, hier eine Unterstützungshandlung: = Anfertigung eines Nachschlüssels +, aber: Die Anfertigung von Schlüsseln = mit dem Beruf des A verbundene Tätigkeit Problem der „professionellen Adäquanz“

  10. [nur dann ausnahmsweise nicht zu erörtern, wenn die Strafbarkeit des Haupttäters mangels Versuchsbeginn unter A III 2 abgelehnt wurde, aber schwer vertretbar], Vertretbar ist jede der unübersehbar vielen Ansichten. (Problem derobjektiven Zurechenbarkeit: des erlaubten Risikos, der Sozialadäquanz oder eben der „professionellen Adäquanz“; Überblick bei Wessels/ Beulke AT, Rn. 582 a, oder Tröndle/ Fischer § 27 Rn. 2 a/b).

  11. 2.) Subj. Tb.: Rspr., BGHSt 46, 107: Problem der „professionellen Adäquanz“ = Problem des subjektiven Tb. Beihilfe = wenn mindestens dolus directus 2. Grades gegeben, Straflosigkeit, wenn dolus eventualis vorliegt. Hier: dolus eventualis, danach §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I, 27 StGB –; Gegenteil mit BayObLG NJW 1991, 2582 vertretbar (dolus eventualis ausreichend)

  12. Zweiter Handlungsabschnitt: Strafbarkeit von B, D, A und C A) Strafbarkeit des B I) § 244a I StGB (i. V. m. §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB) durch Wegtragen und –fahren der Innenausstattung von W’s Haus 1.) obj. Grundtb.: § 242 I StGB unproblematisch + 2.) obj. § 244a I StGB: a) „in den Fällen des § 244 I Nr. 3 StGB“: Eindringen mit falschem Schlüssel +

  13. b) als Mitglied einer Bande: + (mindestens 3 Personen, hier A, B und C, BGHSt 46, 321) c) „die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hat“: + d) Handeln unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes: aa) frühere Rspr. (heute auch noch ein Teil der Lit., vgl. Wessels/ Hillenkamp BT/ 2 Rn. 272 m. w. Nachw.): Mitwirkung 2er Bandenmitglieder am Tatort (erhöhte Aktionsgefahr der Bande) erforderlich,

  14. danach hier Handeln des B unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes– bb) neuere Rspr., BGHSt 46, 321: jede Form der Tatbeteiligung genügt Selbst, wenn also die Handlung von A und C nur als Beihilfe einzustufen § 244a StGB zu bejahen, + Entscheidend: Selbständigkeit der Aktionsgefahr neben der Organisationsgefahr? (w. Nachw. Bei Küper BT, 6. Aufl., Stichwort „Bandenmäßige Begehung“).

  15. Beides Bejahung (s. bb) und Ablehnung (s. aa) des § 244a StGB ist im Ergebnis gut vertretbar. [Das Problem kann auch im Zusammenhang mit § 243 I Satz 2 Nr. 3 StGB erörtert werden.] Wenn der obj. Tb. des § 244 a StGB bejaht wurde, weiterprüfen: 5.) subj. Tb.: Vorsatz, Zueignungsabsicht unproblematisch + 6.) RW, Schuld +, Strabarkeit + [Aufbau: vertretbar, die in Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden § 244 I Nr. 2, 3 StGB §§ 242 I, 243 I Nr. 3 StGB zu behandeln,

  16. entweder vorweg (dann Problem der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds bei § 244 I Nr. 2 StGB zu erörtern) oder nach § 244a StGB (dann nur knapp erwähnen), Aber: nie §§ 242 I, 243 StGB zusammen mit §§ 244, 244a StGB prüfen! II) § 123 I StGB durch Eindringen Unproblematisch +, Strafantrag ist gestellt, § 123 II StGB (wird von § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert)

  17. III) § 246 I StGB durch das Verschenken des Porzellanfigürchens an D Zueignung bereits durch durch Wegtragen aus der Wohnung der W Sachverhalt insoweit nicht klar: Subsidiaritätsklausel des § 246 I StGB a. E.? nur bei gleichzeitigen anderen Tatbestandsverwirklichungen D. h. Tateinheit zwischen den verschiedenen Zueignungshandlungen erforderlich Im vorliegenden Fall: bei natürlicher Handlungseinheit

  18. Andernfalls: Problem mehrfacher Zueignung von BGHSt 14, 38: Verschenken (Crispinismus) der Beute an D 1. = wiederholtes Sich-Anmaßen einer Eigentümerstellung, falls ein solches mehrmaliges Sich Zueignen für möglich gehalten wird (Konkurrenzlösung, h. L.) die wiederholte Zueignung = mitbestrafte Nachtat (Konsumtion) 2. Tatbestandslösung von BGHSt 14, 38: bereits tatbestandlich ein mehrmaliges Sich-Zueignen ausgeschlossen

  19. unklarer Sachverhalt: (hat B dem D das Figürchen unmittelbar im Anschluss an das Ausräumen der Wohnung geschenkt oder erst nach einer geraumen Zeit, so dass dazwischen eine Zäsur liegt?) daher jede der Lösungen (BGHSt 14, 38 oder Subsidiarität) als auch vertretbar, die richtige Lösung als „Tatfrage“ offen zu lassen.

  20. B. Strafbarkeit des A I) §§ 242, 244 I Nr. 3, 244a I, 26 StGB durch Informieren des B [vertretbar: vor der Prüfung von Anstiftung zuerst Mittäterschaft durchzuprüfen: Rspr. lässt Beiträge im Vorbereitungsstadium hinreichen, jedoch nicht nicht nahe liegend: eher kein animus auctoris zu geringes Gewichts des Tatbeitrags, Mittäterschaft aber vertretbar.] 1.) Obj. Tb.: a) tatbestandsmäßige rechtswidrige Haupttat + (s. oben)

  21. b) Tatentschluss hervorgerufen? + (allgemeine Tatbereitschaft ¹omnimodo facturus; von der konkreten Gelegenheit wusste B vorher nichts.) 2.) Subj. Tb.: doppelter Anstiftervorsatz + 3.) Rw, Schuld +, 4.) Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I, 26 StGB +

  22. II) §§ 242, 244 I Nr. 3, 244a I, 27 StGB durch Übergabe des Nachschlüssels 1.) Obj. Tb.: a) tatbestandsmäßige rechtswidrige Haupttat + (A I, bezüglich § 244a I StGB, wenn Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes) b) Hilfe geleistet? + 2.) Subj. Tb.: doppelter Gehilfenvorsatz + 3.) Rw., Schuld +, 4.) Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I, 27 StGB +

  23. III) §§ 123 I, 26 und 27 StGB durch Informieren des B und Übergabe des Nachschlüssels [auch hier Mittäterschaft vertretbar, § 123 I StGB nach h. M. kein eigenhändiges Delikt!] Anstiftung und Beihilfe sind unproblematisch gegeben, Strafantrag gestellt, daher Strafbarkeit +, wird von § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert.

  24. C. Strafbarkeit des C Im Prinzip wie A Nur: keine Anstiftung in Betracht kommend, sondern lediglich Mittäterschaft oder Beihilfe: Zurverfügungstellen des Kleintransporters noch eher Beihilfe als das Gesamtverhalten des A [auch hier Mittäterschaft vertretbar, allerdings auf konsistente Begründung gegenüber der Strafbarkeit des A achten!]

  25. [Bei A, B und C müssen §§ 244a I, 30 II StGB nicht angesprochen werden: Stadium des § 30 StGB tritt eindeutig als subsidiär zurück.] D. Strafbarkeit des D I) §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 244a I, 27 (28 II) StGB durch Mittragen der Möbel 1.) Beihilfe zum Grundtatbestand und zu § 244 I Nr. 3 StGB: unproblematisch (bei entsprechender Begründung sogar Mittäterschaft vertretbar)

  26. 2.) Beihilfe zu § 244a I StGB: Problematisch: „Bandenmitgliedschaft“ ein tatbezogenes oder ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 II StGB? a) Nur wenn die Bandenmitgliedschaft als tatbezogenes Qualifikationsmerkmal des § 244a I StGB betrachtet wird = jede Ansicht, die der Aktionsgefahr das entscheidende Gewicht zukommen lässt, so frühere Rspr.), Folge: Akzessorietätsgrundsätze.

  27. b) Sonst, Bandenmitgliedschaft = täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal handelt (so BGHSt 46, 120, 128, ebenso jede Ansicht die die Organisationsgefahr für gewichtiger hält): § 28 II StGB, Folge: Merkmal liegt bei D nicht vor, da er selbst kein Bandenmitglied ist, also: Strafbarkeit nur gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 27 (28 II) StGB.

  28. Aber: Wer die Bandenmitgliedschaft als tatbezogenes Merkmal betrachtet, kann auch für Mittäterschaft erforderlichen Grad der Aktionsgefahr ablehnen! den erforderlichen Grad der Aktionsgefahr für Beihilfe zu § 244a aber im konkreten Fall für D ausreichen lassen.] II) § 123 I StGB durch Sich Begeben in das Haus der W Unproblematisch +, wird von § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert

  29. III) § 259 I StGB (Sich Verschaffen) durch Annahme der Porzellanfigur +, falls von Teilnahme ausgegangen wird und Annahme: Teilnehmer der Vortat kann Hehler sein; Konkurrenz: § 53 StGB, zu §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 244a, 27 (28 II) StGB [IV) § 246 I StGB aufgrund desselben Verhaltens muss nicht angesprochen werden, = subsidiär zu § 259 StGB (§ 246 I StGB a. E.)]

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