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Klausur S 357 Strafrecht SS 2013. Friedrich Toepel. I. Strafbarkeit des I im ersten Handlungsabschnitt § 263 Abs. 1 StGB Der Verkauf der Ming-Vase an G 1. Täuschung (+) 2. Irrtum: G hat Zweifel an der Wahrheit der Behauptung des I. Streit um Intensitätsgrad der Fehlvorstellung:.
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Klausur S 357 StrafrechtSS 2013 Friedrich Toepel
I. Strafbarkeit des I im ersten Handlungsabschnitt § 263 Abs. 1 StGB Der Verkauf der Ming-Vase an G 1. Täuschung (+) 2. Irrtum: G hat Zweifel an der Wahrheit der Behauptung des I. Streit um Intensitätsgrad der Fehlvorstellung:
a) h. M. Vorstellung des Opfers von der Möglichkeit der Richtigkeit der behaupteten Tatsache genügt. jedenfalls dann, wenn das Opfer dadurch zur Verfügung motiviert wurde (BGH NJW 2003, 1198) Hier: Irrtum + b) Kindhäuser Irrtum, wenn das Opfer die Richtigkeit der Aussage für wahrscheinlicher hält als die Unrichtigkeit
(NK-Kindhäuser, 3. (2010), § 263 Rn 176 a. E.) Hier: Irrtum des G + c) konkreter, irrtumsausschließender Zweifel/Viktimodogmatik Unterscheidung zwischen allgemeinen Zweifeln und solchen, die sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen (Amelung, GA 1977, 1 ff.). Bei Irrtum aufgrund konkreter Anhaltspunkte: tatbestandsrelvanter Irrtum – G zweifelte infolge des „Preis-/Leistungs-Verhältnisses der Vase“,
= aus konkretem Anlass Hier also: kein Irrtum. Aspekt des zumutbaren Selbstschutzes als Kriterium der objektiven Zurechnung bei Selbstschädigungsdelikten zum Maßstab: Betrug ausscheidend, wenn von dem Opfer auf Grund seiner Zweifel erwartet werden kann, dass es sich gegen den Anreiz zur Vermögensverfügung selbst schützt (Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315 (316). Hier: Schutzkompetenz (+); Irrtum (-).
Falls h. M. oder Kindhäuser gefolgt wird: Übrige Merkmale des § 263 StGB ( Vermögensverfügung, Schaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht, Rw, Schuld) +; § 263 StGB Anm.: Wer einen Irrtum des G verneint, müsste versuchten Betrug bejahen.
II. Zweiter Handlungsabschnitt 1. Strafbarkeit des I a) § 164 Abs. 1 StGB durch den Hinweis auf den aufwendigen Lebensstil als Verdachtsmoment Verdächtigen = Unterbreiten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine andere Person begründet oder einen bereits bestehenden Verdacht verstärkt (allgemeine Meinung).
Tauglichkeit zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen = ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 164 Abs. 1 StGB. Konstellation zutreffender Verdachtsmomente gegen einen Nichtschuldigen (unterscheiden von dem Standardproblem des Vorbringens unzutreffender Verdachtsmomente gegen einen schuldigen Betroffenen (vgl. Wessels-Hettinger, 31. (2007), Rn 698):
Geeignetheit der Angaben für das Ermittlungsverfahren? a) h. M. Angaben = mit denen wahrheitswidrig der Eindruck hervorgerufen wird, der Verdächtige habe eine rechtswidrige Tat begangen. Unwahren Angaben über Vorgänge, die zwar eine „erhebliche Beweisanzeige“ bilden, aber nicht den Tatbestand der angezeigten Straftat betreffen, reichen nicht aus (BGH NStZ 1988, 176).
Hier: Aussage des I zum aufwendigen Lebensstil des G ¹ unwahre Aussage, bezieht sich auch nicht auf die Wegnahme der Stiche, Betrifft nur möglichen Beweggrund. Also: Strafbarkeit nach h. M. - b) Mindermeinung: Angaben = auch Behauptung von Beweistatsachen, die eine Schlussfolgerung auf das Vorliegen der einen Tatbestand erfüllenden Tatsachen zulassen (Fezer, NStZ 1988, 177)
Verdächtigung aber nur falsch, wenn das unterbreitete Tatsachenmaterial, das den Verdacht ergeben soll, der Wirklichkeit nicht entspricht Schilderung eines möglichen Motivs (Geldknappheit) lässt allerdings keinen unmittelbaren Schluss auf Entwendung zu Behauptung des I im Hinblick auf das Motiv des G zutreffend Also: auch nach Mindermeinung Strafbarkeit - A. A. bei Mindermeinung mit guter Begründung vertretbar.
b) § 145 d Abs. 2 Ziffer 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens rechtswidrige Tat tatsächlich ereignet, wie vorliegend die Entwendung der Stiche, unwahre Tatsachen behauptet, um diese Tat zu belegen = unrichtige Verdachtsgrundlage ¹ Vortäuschen einer Straftat i. S. d. § 145 d Abs. 1 StGB (MüKo-Zopfs (2005), § 145 d Rn 22)
Vortäuschen i. S. d. § 145 d StGB = dem Adressaten wird eine rechtswidrige Tat zur Kenntnis gebracht, die tatsächlich gar nicht geschehen ist (MüKo-Zopfs (2005) § 145 d Rn 22) Hier: Strafbarkeit des I nach Abs. 1 schon -, da der luxuriöse Lebensstil des G der Wahrheit entspricht und eine rechtswidrige Straftat vorliegt. § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB: Täuschen über einen Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat.
Der Erklärende muss unrichtige Angaben über Täter oder Teilnehmer machen. I hat nicht den G als Täter oder Teilnehmer der begangen Tat hingestellt, sondern nur ein Motiv formuliert. § 145d StGB insgesamt – c) § 186 StGB aufgrund desselben Verhaltens aa) Äußerung eines Straftatverdachts = Tatsachenbehauptung i. S. d. § 186 StGB?
a) Möglich, Strafanzeige so verstehen: dass I geäußert hat, er traue die Entwendung dem G zu, da dieser infolge seines aufwendigen Lebensstils auf Einkünfte jedweder Art angewiesen sei =dann eher Werturteil, I halte ihn zu einer Straftat für fähig Tatsachenbehauptung erst: wenn zusätzlich zu der Äußerung eines Verdachts die Mitteilung solcher Tatsachen hinzukommt, die den Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Vorwurfs gestatten
(vgl. OLG Frankfurt v. 22.11.2007 – 11 W 25/06, Tz. 23, zitiert nach der juris-Rechtsprechungsdatenbank), b) andere Möglichkeit des Verständnisses: Schwerpunkt der Aussage bestehtdarin, dass eine Tatsachenbasis geschaffen worden ist, die einer selbständigen Überprüfung zugänglich ist (vgl. NK-Zaczyk, 3. (2010), § 186 Rn 2 f.), Dann = Tatsachenbehauptung
bb) Tatsache darf auch nicht erweislich wahr sein: (Merkmal des Unrechtstatbestands oder Bedingung der Strafbarkeit, Streit hier nicht relevant) § 190 Satz 1 StGB greift: G ist rechtskräftig wegen Diebstahls und Untreue verurteilt worden. Beweis der Wahrheit nach § 190 Satz 1 StGB ist also als erbracht anzusehen Unerheblich: Zeitpunkt der Verurteilung
Wahrheitsbeweis nicht dadurch gehindert, dass die Verurteilung des Beleidigten erst nach Kundgabe des Straftatvorwurfs erfolgte Beweiswirkung des Satz 1 endet erst mit einem Wiederaufnahmebeschluss i. S. d. § 370 Abs. 2 StPO 2. Strafbarkeit der K a) § 242 StGB durch Entwendung der Stiche fremden Gewahrsam gebrochen: dann wenn K nicht ausschließlich selbst Gewahrsam hat
In einem Laden nach der Verkehrsanschauung bzgl. der Waren regelmäßig kein Alleingewahrsam des Personals also Wegnahmehandlung: + übrige Merkmale des Diebstahls: + b) § 266 StGB Allenfalls Treubruchsalternative: K = Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des I? besonders qualifizierte Pflichtenstellung, die den typischen und wesentlichen Inhalt dieser Beziehung kennzeichnet?
aa) notwendig: Entscheidungsspielraum Hier: zu verneinen. bb) ältere Rspr.: Entscheidungsspielraum nicht notwendig BGH (NJW 1960, 53 zum Verwalter eines Fahrkartenschalters der Eisenbahn): Freiheit zu eigenen Dispositionen kein notwendiges Merkmal (bei Kassierern genügt Buchführung, Quittungserteilung und Wechselgeldherausgabe) Hier: Vermögensbetreuungspflicht +
c) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht nach der Rspr.: Selbst nach Rspr. vorliegend Untreue -: nicht Kassenbereich betroffen (kein Griff in die Kasse wie in S 349!), sondern die Kunstwerke Hauptpflicht des Vertrags nicht verletzt, nur Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht sonst zu schädigen durch Mitgehenlassen von Gegenständen ¹ Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht
Untreue im Ergebnis - (nach allen Ansichten) III. Strafbarkeit der K im dritten Handlungsabschnitt 1.) § 154 StGB durch Aussage unter Eid Falsch = Aussage, wenn was ausgesagt wird (Aussageinhalt), mit dem, worüber ausgesagt wird (Aussagegegen-stand) nicht übereinstimmt. - Vorliegend auf das Standardproblem der Aussagentheorien nicht näher einzugehen.
a) positive Aussage, K habe an G nichts Verdächtiges bemerkt und könne sich nicht vorstellen, dass er etwas mit der Sache zu tun habe = falsch, als sie positiv wusste, dass G nicht Täter sein konnte Wahrheitspflicht des Zeugen bestimmt sich nach dem Gegenstand der Vernehmung im Zivilprozess: aus dem Beweisbeschluss, im Strafprozess: aus der dem Zeugen gem. § 69 Abs. 1 StPO zu bezeichnenden Gegenstand der Untersuchung
Thema hier: Verbleib der Stiche Mit erfasst: Frage nach Kenntnissen zum Abhandenkommen Diesbezüglich: K hat falsch ausgesagt. Verschweigen, dass G nicht Täter sein könne, weil sie selbst Täterin sei = ebenfalls falsche eidliche Aussage? Aus § 66 c StPO allerdings kein Argument abzuleiten: Zeuge erklärt gem. § 66 c StPO ausdrücklich, dass er nichts verschwiegen habe
Das ist aber für den Gegenstand der Aussage ohne Belang für die Strafbarkeit erforderlich, dass der Zeuge ausdrücklich oder konkludent miterklärt, in seiner Aussage alles geäußert zu haben, was er vom Beweisgegenstand wahrgenommen hat Verschweigt die Aussageperson bestimmte Umstände, dann Wahrheitspflicht verletzt und die unvollständige Aussage damit „falsch“, wenn die fragliche Tatsache erkennbar mit der Beweisfrage im Zusammenhang steht
Hier: K hat zur Täterschaft unvollständig und damit falsch ausgesagt. Falsche Aussage kann auch durch ein Unterlassen werden. unterliegt nicht der Regelung des § 13 StGB Denn auch die durch Verschweigen wesentlicher Punkte unvollständige Aussage ist eine falsche Aussage ein Schweigen als solches jedoch weder mit der Handlungsbeschreibung „Aussagen“ vereinbaren lässt, noch über § 13 als „Entsprechung“ des Aussagen aufzufassen
b) Einschränkung der Aussagepflicht wegen Selbstbelastung Aussagepflicht dadurch eingeschränkt, dass K selbst Täterin war und sich durch wahrheitsgemäße Aussagen möglicherweise belastet hätte? Nach ganz h. M. wegen § 55 StPO keine Einschränkung der Aussagepflicht gegeben Wahrheitspflicht verletzt der Zeuge auch, wenn er, eine von ihm begangene, mit der Beweisfrage im Zusammenhang stehende Straftat verschweigt
anstatt die Aussage nach § 55 StPO zu verweigern Gegenteil, Einschränkung der Aussagepflicht durch § 55 StPO hier gut vertretbar! c) Vorsatz, Rechtswidrigkeit Falls objektiver Tatbestand bejaht wird: Vorsatz und Rechtswidrigkeit problemlos. d) Zumutbarkeit (Schuld): K hätte sich auf § 55 StPO hätte berufen können, daher für Zumutbarkeitsfragen kein Raum Bleibt: § 157 StGB, Aussagenotstand,
Bleibt: § 157 StGB, Aussagenotstand, führt jedoch bei Meineid nur zur Möglichkeit der Milderung gem. § 49 Abs. 2 StGB. Ergebnis: Strafbarkeit wegen Meineids + Anm.: Gegenteil vertretbar, s. oben 2. §§ 239, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB durch Vollstreckung der Freiheitsstrafe an G a) Tathandlung G wurde der Freiheit beraubt + b) mittelbare Täterschaft Gericht = rechtmäßig handelndes Werkzeug Ks Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens
c) bei Annahme von Unterlassen: Garantenstellung K auch zuständig für die Freiheitsberaubung durch ein rechtmäßig handelndes Werkzeug. übrige Merkmale des Delikts = erfüllt, Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft + 3. § 164 StGB durch Aufrechterhalten/Verstärken des Verdachts ¹ Verdächtigen durch die Aussage i. S. eines Aufrechterhaltens oder Verstärkens des Verdachts
Strafbarkeit - 4. § 145 d Abs. 2 Ziffer 1 StGB K lenkt keinen Verdacht auf G. verschweigt lediglich eigene Täterschaft.
IV. Vierter Handlungsabschnitt 1. Strafbarkeit des B gem. § 120 Abs. 2 StGB durch Offenlassen des Dienstspinds Ermöglichung des Zugriffs auf den Gefängnisschlüssel und Verlassen des Gefängnisses durch G a) Abgrenzung Tun/Unterlassen Nichtverschließen = Unterlassen jedenfalls = Nichtverhindern des Entweichens des G ein Unterlassen
b) Garantenstellung des B Garantenstellung folgt aus dienstlicher Verpflichtung, die Gefangenen zu bewachen c) Befreien/Fördern der Selbstbefreiung Welche Tatmodalität vorliegend? Wer Unterlassen annimmt aa) = Gleichwertigkeit mit der täterschaftlichen Komponente des Befreiens jedenfalls dann, wenn der Auffassung gefolgt wird, dass derjenige Unterlassende, der kraft seiner Garantenstellung für den Bestand des geschützten Rechtsguts einzustehen hat = stets Täter
bb) Bei Abgrenzung wie beim Begehungsdelikt: eher Gleichwertigkeit mit derTatmodalität des Förderns, weil Tatherrschaft und Tatinteresse des B fehlt Förderung beim Entweichen nach h. A. aber eine täterschaftliche Verwirklichung des § 120, da das Fördern (Nichtverschließen des Spinds) dem Gefangenen auf dessen Veranlassung gewährt wird
d) Rechtswidrigkeit aa) Nothilfe gem. § 32 StGB: -, da G in einem ordnungsgemäßen Verfahren verurteilt und in Haft genommen Rechtmäßigkeit der Gewahrsamsbegründung lediglich von formeller Ordnungsmäßigkeit der Gewahrsamsbegründung abhängig bb) Auch (§ 34 StGB) – (Gesichtspunkt: Abwägungsklausel: Interesse insoweit nicht geschützt
oder nicht überwiegend oder gemäß Angemessenheitsklausel Satz 2 nicht angemessen 2. Strafbarkeit des B gem. §§ 258 Abs. 2, 258 a StGB aufgrund desselben Verhaltens a) Unterlassen/Garantenstellung +, hier kann nach soeben verwiesen werden. b) Beihilfe zur straflosen Selbstbegünstigung Wenn Verhalten des B nur eine (in Bezug auf § 120 StGB tatbestandlich verselbständigte) Beihilfehandlung,
dann Problem: § 258 enthält als Tathandlung nicht mehr wie § 57 StGB a. F. das „Beistandleisten“, sondern nur Strafvereitelung. aa) daher teilweise: § 258 stelle nur noch das täterschaftliche Befreien eines anderen unter Strafe. Beihilfe zur straflosen Selbstbefreiung = Haupttat straflos Herauslösung des Selbstschutzes aus dem Anwendungsbereich des § 258 StGB Beschränkt sich jemand darauf, den Vortäter zum Selbstschutz zu veranlassen oder den Selbstschutzwillen zu bestärken:
Vortäter erhält nicht die nachträgliche Hilfe, die § 258 StGB unterbinden soll Bei über das bloße Veranlassen des Selbstschutzes hinausgehenden Maßnahmen: täterschaftliche Strafvereitelung vorliegen (Schönke/Schröder-Stree, 26. (2007), § 258 Rn 33; MüKo-Cramer, (2003); § 258 Rn 43). Hier: Mit Eröffnung des Zugriffs auf den Schlüssel macht B G den Fluchtweg frei; kommt dem Öffnen einer Tür wertungsmäßig gleich
Kann als Beihilfe gewertet werden bb) h. M.: § 258 StGB erfasst auch Beistandleisten, Neufassung des Gesetzes bezweckte keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht 3. Strafbarkeit des M a) Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1 StGB Unproblematisch in der Form des Förderns der Selbstbefreiung des G. b) Strafbarkeit gem. § 258 Abs. 2 StGB Wiederum geht es um die Auslegung der Strafvereitelung s. soeben bei Strafbarkeit des B
c) Strafbarkeit gem. § 242 StGB durch Entwenden des Schlüssels Wegnahme? Entscheidung der Gewahrsamsfrage hinsichtlich des Schlüssels: Für Alleingewahrsam des B vor der Tat: B bewahrt den Schlüssel in „seinem Spind“ auf Insoweit wirksames Einverständnis des B zu der Wegnahme Bleibt für M: § 246 StGB
Auch die Annahme von mindestens gleichrangigem Mitgewahrsam der Gefängnisleitung vor der Tat vertretbar: Dann Gewahrsamsbruch + Drittzueignung reicht, d. h. bei gleich- oder höherrangigem Mitgewahrsam des Staates: § 242 StGB + 4. Strafbarkeit des G a) Strafbarkeit gem. §§ 258, 26 StGB -, nach § 258 Abs. 5 StGB sogar die Strafvereitelung zugunsten eines Dritten straflos,
falls der Täter sich selbst vor Bestrafung schützen will (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. (2006), § 258 Rn 38). §§ 258 a, 26 StGB: -, weil G selbst die Amtsträgereigenschaft nicht erfüllt (§ 28 Abs. 2 StGB) G bleibt auch insoweit straflos, da er sich der eigenen Bestrafung entzieht, indem er Amtsträger zur Strafvereitelung anstiftet (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. (2006), § 258 a Rn 22).
b) Strafbarkeit gem. § 120, 26 StGB G könnte M und B angestiftet haben. Umstr., ob G auch insoweit straflos bleibt, weil er mit der Anstiftung seine eigene (straflose) Selbstbefreiung erreicht aa) notstandsähnliche Lage h. L. bejaht die Straflosigkeit des Anstiftenden wegen der notstandsähnlichen Lage des Gefangenen. bb) ältere Rspr. (BGH St 17, 369) Einschränkungen: Eine Straflosigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn Gefangene sich bei einer gemeinsamen Flucht gegenseitig unterstützen.
Hier: nur die Flucht eines Einzelnen wird unterstützt, also Strafbarkeit insoweit + Streitentscheidungt erforderlich c) Strafbarkeit gem. §§ 242, 25 II StGB wegen Mitnahme des Schlüssels Wenn Wegnahme durch M bejaht, Mittäterschaftliche Zurechnung dem G gegenüber zu prüfen: nach Tatherrschaftslehre und subj. Theorie kaum vertretbar d) Strafbarkeit gem. § 242 StGB durch Mitnahme der Anstaltskleidung Gewahrsam und Gewahrsamsbruch +
Zueignungsabsicht: wohl – (nicht so leicht zu begründen: Enteignung = dauernde Entziehung der wirtschaftlichen Position +, wenn er von vornherein vorhatte, die Kleidung nicht unbedingt auffindbar wegzuwerfen. Dolus eventualis reicht insoweit. Aneignungskomponente: entscheidend sein für Verneinung der Zugeinungsabsicht bei Ablehnung der Aneignungskomponente:
vorliegender Fall einer bloßen Sachentziehung gleichgestellt, (wie fremdem Kanarienvogel die Freiheit schenken, in dem er den Käfig öffnet und den Vogel davonfliegen lässt), für Absicht reicht allerdings auch das Wissen, das der Gegenstand der Absicht ein notwendiges Durchgangsstadium darstellt. Hier: vorübergehendes Anmaßen eigentümerähnlicher Verfügungsgewalt = insofern Aneignung, als er darum weiß, dass er die Kleidung vorübergehend braucht – er kann nicht nackt fliehen.
Anm.: Aus diesen Gründen Gegenteil vertretbar. e) Strafbarkeit gem. § 303 StGB durch Wegwerfen der Anstaltskleidung Unproblematisch + 4. Erneut: Strafbarkeit von B und M Wer bezüglich des Anstaltsschlüssels ein täterschaftliches Zueignungsdelikt des G bejaht: Strafbarkeit von B und M wegen Beihilfe zu prüfen +,
bei lebensnaher Auslegung waren B und M über das Vorgehen des G informiert rechneten wenigstens damit Bei M: Beihilfe tritt jedoch eindeutig hinter der täterschaftlichen Verwirklichung eines Zueignungsdelikts durch M in Bezug auf dasselbe Tatobjekt zurück, falls es sich um dasselbe Zueignungsdelikt handelt Hat hingegen M eine Unterschlagung begangen, G aber einen Diebstahl:
Idealkonkurrenz zwischen der täterschaftlichen Unterschlagung und der Beihilfe zum Diebstahl vertetbar, falls der Gewahrsam als selbständiges, vom Diebstahl mitgeschütztes Rechtsgut betrachtet wird wird nicht eindeutig von der Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB erfasst. V. Konkurrenzen Problematisch: