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Klausur Nr. 2 Strafrecht SS 2008. Friedrich Toepel. Aufbau. I. Die Übergabe der Anlage (V) II. Die Strafanzeige des V (V) III. Die Schilderungen des F Strafbarkeit erst des F, dann des V IV. Das Verhalten des V im Zivilprozess (V)
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Klausur Nr. 2 StrafrechtSS 2008 Friedrich Toepel
Aufbau • I. Die Übergabe der Anlage (V) • II. Die Strafanzeige des V (V) • III. Die Schilderungen des F • Strafbarkeit erst des F, dann des V • IV. Das Verhalten des V im Zivilprozess (V) • V. Das Verhalten des K im Zivilprozess (und in Vorbereitung des Prozesses) (F)
I) V: § 263 I StGB durch Übergabe der Anlage und Behauptung • Objektiver Tatbestand: • Täuschung: unproblem. • Irrtum: unproblem. • Unterlassen, vorerst Anspruch gem. § 433 I 2 BGB geltend zu machen Defekt = Mangel gem. § 434 I 1 BGB d) Vermögensschaden: keine Kompensation für Anspruch
I) V: § 263 I StGB durch Übergabe der Anlage und Behauptung • Subjektiver Tatbestand: • Vorsatz + • Absicht rw. Bereicherung: Vorteil erstrebt = Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs aus § 433 I 2 BGB (= Kehrseite des Schadens) • Vorsatz hinsichtlich Rw des erstrebten Vorteils: dolus eventualis, weil V sichhinsichtlich der Rechtslage „unsicher“ war (genügt) Rw, Sch + Strafbarkeit +
Syllogismus im Kontakt mit Rechtsbehörden • 1. Prämisse: Tatsachenbehauptungen, die den Sachverhalt beschreiben („Es ist folgendes passiert: …“ • 2. Prämisse: Rechtssätze („Wenn Sachverhalt …, dann rechtliche Folgerung… _____________________________ • Rechtliche Folgerung
II. Die Strafanzeige des V 1.) Rechtspflegedelikte • § 164 I StGB: Obj. Tb.: aa) einen anderen verdächtigen = Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts Hier: Hervorrufen bb) Gegenstand: rw Tat, hier +
II. Die Strafanzeige des V cc)Verdächtige Behauptung unwahr? Nicht, soweit das Tatsachenmaterial für den Vorwurf relevant war! Nicht reicht auch rechtliche Bewertung Schutzzweck des § 164 StGB = Schutz vor Schaffung objektiv unrichtiger Verdachtslage Daher: - b) § 145d I Nr. 1 StGB Obj. Tb.: Täuschung über Begehen rw Tat?
II. Die Strafanzeige des V Nur auf den ersten Blick +: Beachten, selbe Schutzrichtung wie § 164 StGB = Schutz vor Schaffung objektiv unrichtiger Verdachtslage Hier: Unrichtigkeit nicht im Hinblick auf für Verdacht relevantes Material, also –
II. Die Strafanzeige des V 2.)Beleidigungsdelikte • § 187 StGB • Problem: obj. Tb. War das den Schluss Ziehen, K habe betrogen, eine Tatsachenbehauptung? Beides vertretbar: • So ist das Recht bei uns • Oder: meine Ansicht, sieh selbst
II. Die Strafanzeige des V Letzteres = Werturteil Wenn so wie Letzteres, dann nur noch: b) § 185 StGB: Obj.: Meinungsäußerung, aber ehrverletzend? Wieder beides vertretbar: • Herabwürdigender Sprechakt • Oder: (straflose) Schlußfolgerung (bei Argumentation nicht der zu § 187 StGB widersprechen)
III. Schilderungen des F 1.) Beleidigungsdelikte • Strafbarkeit des F: unproblem. § 187 StGB + • Strafbarkeit des V: §§ 187, 26 StGB aa) Obj.: vors. rw Haupttat +, Bestimmen dazu: + bb) Subj.: doppelter Vorsatz +, Wenn nicht MM: selbe Vorsatzform wie beim Haupttäter ist erforderlich!
III. Schilderungen des F Falls MM gefolgt: §§ 186, 26 StGB + 2.)Rechtspflegedelikte • Strafbarkeit des F aa) § 164 I StGB Problem subj.: wider besseres Wissen, nach Fs Vorstellung sind die Beahuptungen falsch, die das Beweismaterial betreffen, nicht die Schlussfolgerung!
III. Schilderungen des F Wie entscheiden wir? Nach dem Rechtsgut: Schutz vor Schaffung einer unrichtigen falschen Verdachtslage! Daher: wohl richtig hier, § 164 I StGB + Gegenteil vertretbar (sogar BGH) bb) § 145d I Nr. 1 StGB: Hier subj. wohl nach allen Ansichten -, weil Vorsatz nicht für Vortäuschen rw Tat reicht
III. Schilderungen des F b) Strafbarkeit des V • Nur bei Annahme von Vorsatz für F: §§ 164, 26 StGB prüfen: scheitert subj., wenn MM gefolgt wird • Bei Ablehnung von Vorsatz: §§ 164, 25 I 2. Alt. StGB in Betracht ziehen, ablehnen weil auch V dolus directus 2. Grades bezüglich Falschheit der Behauptung fehlt!
IV. Verhalten des V im ZivilprozessStrafbarkeit des V §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB durch Antragstellung: -, V hatte keinen Vorsatz eine unwahre Tatsachenbehauptung abzugeben, vielmehr nur dolus eventualis bezüglich als Schlussfolgerung gekennzeichneter Behauptung (das muss im Prozess möglich sein) Auf jeden Fall nicht Vorsatz bezüglich Vermögensverfügung, die kausal auf Täuschung rückführbar (Richter muss Recht selbst kennen)
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K 1.) Urkundsdelikte: a) § 267 I 1., 3. Var. StGB (Ausfüllen der Quittung und Vorlen der Fotokopie) aa) Obj.: Quittung = Urkunde, unecht weil von V zu stammen scheint, aber in Wirklichkeit nicht von ihm stammt Herstellen? durch Anfertigen der Quittung: unproblem. Durch Kopieren? Nur nach MM, nach der Fotokopien ebenso akzeptiert wie Originale Gebrauchmachen +
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K bb) Subj.: Absicht die Kopie im Rechtsverkehr vorzulegen ausreichend? Streit: Rspr.: Vorlage der Kopie = Gebrauchen der kopierten Urkunde, danach Strafbarkeit + Überwiegende Lit.: mittelbares Zugänglichmachen reicht nicht, daher auch darauf gerichtete Absicht: -
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K b) § 268 StGB: - Technische Aufzeichnung? Bei Kopie schon zw. (BGHSt 24, 140 u. h. M. gegen technische Aufzeichnung, Eigenleistung des Gerätes hier zu gering) Jedenfalls aber nach allen Ansichten: nicht unecht (Gerät hat einwandfrei gearbeitet)
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K b) § 268 StGB: - Technische Aufzeichnung? Bei Kopie schon zw. (BGHSt 24, 140 u. h. M. gegen technische Aufzeichnung, Eigenleistung des Gerätes hier zu gering) Jedenfalls aber nach allen Ansichten: nicht unecht (Gerät hat einwandfrei gearbeitet)
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K 2.) Betrugsdelikte • § 263 I StGB durch Antrag wegen partieller Klageabweisung Prozessbetrug gegenüber Richterin z.N. V Problem: Schaden nicht feststellbar nach konkludent erklärter Aufrechnung durch mit Schadensersatzanspruch des K, im übrigen ist K immerhin zu € 1000,- verurteilt worden
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K b) §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB + 3.) Beleidigung: § 187 StGB durch die Behauptung des K, er habe schon bezahlt (indirekt) Aber: keine unberechtigte Herabsetzung, denn V handelte tatsächlich bewusst wahrheitswidrig!