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Klausur S 265 Strafrecht SS 2012. Friedrich Toepel. Erster Handlungsabschnitt: Vorfall im Juweliergeschäft Strafbarkeit von A und B 1.) §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 II StGB durch das Einstecken der Schmuckstücke in den Rucksack a) obj. Tb.: aa) Wegnahme
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Klausur S 265 StrafrechtSS 2012 Friedrich Toepel
Erster Handlungsabschnitt: Vorfall im Juweliergeschäft Strafbarkeit von A und B 1.) §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 II StGB durch das Einstecken der Schmuckstücke in den Rucksack a) obj. Tb.: aa) Wegnahme = Einstecken der Schmuckstücke innerhalb des generell beherrschten Raumes des Ladens des J, Rucksack = Gewahrsamsexklave,
daran Mitgewahrsam von A und B (Rucksack dient Aufnahme der Beute beider). a) Gewahrsamsbruch: +, kein Einverständnis zur Tatzeit ; J freut sich zwar hinterher, stimmt er aber nicht zu, da er nichts von dem Einbruch weiß; Gewahrsamsbruch bleibt durch nachträglich erteilte Genehmigung trotz § 184 BGB bestehen (Schönke/Schröder- Eser/Bosch, 28. Aufl. 2010, § 242 Rn. 36 mwN).
b) Begründung neuen Gewahrsams: Durch Einstecken in die Gewahrsamsexklave Gleichzeitig Gewahrsamsbruch und Neubegründung von As und Bs Gewahrsam (Apprehensionstheorie in Bezug auf kleine Gegenstände, die nicht mit der Hand umschlossen werden können.) bb) obj. Merkmale der Mittäterschaft, § 25 II StGB: a) Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft +, selbst faktisch orientierte Variante von Roxin wegen Anwesenheit beider am Tatort;
b) subjektive Theorie: +, jeder Tatbeitrag genügt. b) subj. Tb.: aa) Vorsatz: a) bezüglich der gewöhnlichen Tatbestandsmerkmale, b) auch bezogen auf die Tatherrschaft bzw. den Täterwillen nach der subj. Theorie, g) außerdem bezogen auf die Gemeinsamkeit des Tatplans alle Merkmale unproblematisch + bb) Zueignungsabsicht: unproblematisch + c) Rw, Schuld: +
d) Regelbeispiele: § 243 I 2 Nr. 1 StGB +, Aufbrechen der Tür mit dem Stemmeisen § 243 I 2 Nr. 2 StGB? Wohl eher +, Alarmanlage deaktiviert. [Alarmanlage = besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme, verhindert, dass Diebe ungestört zur Beute gelangen und den Diebstahl vollenden können.
Unterschied zu elektronischem Sicherungsetikett an der Ware: erst Alarm, wenn Diebstahl bereits vollendet,, (wenn der Dieb mit der Beute die Kaufhausabteilung verlässt). Aber vertretbar: Nr. 2 mit der Begründung abzulehnen, die Alarmanlage diene nicht der Sicherung einer konkreten Sache, ebenso wie eine Umfriedungsmauer.] Strafbarkeit gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 , 25 II StGB oder gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 II StGB.
2.) §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2, 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens wegen Beisichführens des Stemmeisens a) § 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB, vorsätzliches Beisichführen des Stemmeisens als gefährliches Werkzeug: aa) Rspr. = abstrakt-objektive Betrachtungsweise (OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, 145; vgl. auch BGH NStZ 1999, 302; 2005, 340 zum Parallelproblem bei § 250 StGB): Hier +
bb) Teile der Lit. = subjektive Betrachtungsweise Verwendungsvorbehalt erforderlich; Küper BT S. 457, 460; Lackner/Kühl, 27. Aufl. 2011, § 244 Rz 3; Rengier BT 1 § 4 Rz 32 ff.), hier Überlegungen bereits im Planungsstadium, das Stemmeisen gegen „Störer“ einzusetzen: demnach +; cc) andere Ansicht vertretbar z. B. mit der Zweckentfremdungslehre: entscheidend, Sicht eines objektiven Betrachters:
ob der Gegenstand in der konkreten Situation zu nichts anderem als zu Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen Menschen dienen kann (Hörnle, Jura 1998, 172), bzw.: § 244 I Nr. 1 a StGB soll für deliktstypisch mitgeführte Werkzeuge ausscheiden (Jäger, JuS 2000, 651 (654); Krüger, Jura 2002, 766, 770): demnach § 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB: -, dafür aber wäre Strafbarkeit aus §244 I Nr. 1 b StGB zu bejahen
b) Zeitpunkt, falls ein gefährliches Werkzeug bejaht wurde: Täter führten Stemmeisen bereits im Zeitpunkt der Vollendung bei sich. Bereits zu diesem Zeitpunkt auch Einigung über den Einsatz gegen „Störer“ zur Verdeckung der Täterschaft (Verwendungsabsicht) (Einsatzbereitschaft auch für die Zeit vor der Vollendung davon umfasst: bei oder vor der Wegnahme besteht schon die Mögliuchkeit, die Täterschaft zu verdecken.) Das ist hinreichend.
Ergebnis: A und B = strafbar gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2 oder Nr. 1 b, 25 II StGB. 3.) §§ 249 I, 250 II Nr. 1 und Nr. 3 a, 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens in Verbindung mit dem Schlag ins Gesicht des W a) Gewalt gegen eine Person: + b) Wegnahme +, s. oben c) Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme? aa) nach h. M.: -, Nötigung erst nach Vollendung der Wegnahme
mit Einstecken der Schmuckstücke in den Rucksack = Wegnahme vollendet, bb) a. A. mit Mindermeinung vertretbar: Gewaltanwendung bis zur Beendigung der Wegnahme, d.h. der Beutesicherung (Fischer, § 242 Rn. 54 mwN), genüge (vgl. Nachweise bei Joecks, Studienkommentar, 6. Aufl., § 249 Rn. 22, 23). Argument gegen die Mindermeinung: Anwendungsbereich des § 252 StGB wird nicht nachvollziehbar eingegrenzt (so Joecks, Studienkommentar, 6. Aufl., § 249 Rn. 23 mwN).
4.) §§ 252, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und Nr. 1 c), II Nr. 1 und Nr. 3 a), 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens a) obj. Tb.: aa) (gemeinschaftlicher) Diebstahl: +, s.o. bb) auf frischer Tat betroffen (von W): „Auf frischer Tat betroffen“ = wenn Dieb noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe (enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang) nach der Tatausführung wahrgenommen oder bemerkt wird.
cc) Gewalt gegen eine Person: A hat durch das Niederschlagen des W Gewalt gegen eine Person verübt; dd) für B: eindeutig Mittäterschaft (wie oben 1 a bb und b aa), kein Exzess. Handlung des A gem. § 25 II StGB zurechenbar, da vom gemeinsamen Tatplan gedeckt
ee) § 250 I Nr. 1 a) und Nr. 1 c) StGB und § 250 II Nr. 1 und Nr. 3 a) StGB: +, Verwendung des Stemmeisens als Schlaginstrument = körperlich schwere Misshandlung des W. § 250 I Nr. 1 a) und Nr. 1 c) StGB tritt im Wege der Subsidiarität hinter § 250 II Nr. 1 und Nr. 3 a) StGB zurück b) subj. Tb.: aa) Vorsatz: + bb) Beuterhaltungsabsicht + c) Rw, Schuld +, A und B strafbar gem. §§ 252, 249 I, 250 II Nr. 1 und Nr. 3 a), 25 II StGB +
5.) §§ 223, 224 I Nr. 2, [4], 5, 25 II StGB aufgrund des Schlages in Ws Gesicht a) körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung: unproblematisch +, B muss sich diese Handlung nach § 25 II StGB zurechnen lassen (s. bereits oben zur Mittäterschaft) b) § 224 I StGB: Nr. 2: Stemmeisen = gefährliches Werkzeug Nr. 5: Schlag gegen den Kopf = abstrakt lebensgefährdende Behandlung
Aber auch für die Ansicht, die konkrete Lebensgefährdung verlangt, hier kaum ablehnbar, Schlag mit einem Stemmeisen ins Gesicht (so heftig, dass W bewusstlos wird!), = gefährlich aber bei guter Argumentation andere Ansicht noch vertretbar. [Nicht angesprochen werden musste: § 224 I Nr. 4 StGB, nach heute ganz h. M.: abzulehnen: Es reicht nicht jede Anwesenheit am Tatort,
Vielmehr müssen zwei Beteiligte (in Bezug auf die konkrete Körperverletzung!) am Tatort bewusst zusammenwirken (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 224 Rz 11). zumindest psychische Unterstützung Voraussetzung, die sich als Demonstration von Einsatzbereitschaft darstellt (BGHSt 47, 383, 384 f.). Eine allein passiv „befürwortende“, Unterstützung des Tatwillens des Haupttäters reicht idR nicht (Fischer, a. a. O. Rz 11a).
Vorliegend: keine Anhaltspunkte für Einsatzbereitschaft des B, über seine bloße Anwesenheit und das Billigen von As Vorgehen hinaus. Rspr. zur früheren Gesetzesfassung jedoch sehr großzügig, daher auch das Gegenteil vertretbar.] Ergebnis: A und B sind strafbar gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, [4], 5, 25 II StGB. 6.) Nötigung: §§ 240 I, II, 25 II StGB aufgrund Zwingens des W mit Gewalt, von Verfolgung des A und B abzusehen. Unproblematisch +
7.) Konkurrenzen: §§ 252, 249 I, 250 II Nr. 1 und Nr. 3 a), 25 II StGB verdrängen §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a, 25 II StGB und §§ 240 I, II, 25 II StGB Es bleibt für A und B: §§ 252, 249 I, 250 II Nr. 1 und Nr. 3 a), 223, 224 I Nr. 2, 5, 25 II, 52 I StGB (Tateinheit).
Zweiter Handlungsabschnitt: Rückkaufangebot an J A. Strafbarkeit des H 1. ) §§ 259 I und III, 22, 23 I StGB Rückkaufangebot gegenüber J a) Vorprüfung: keine Vollendung, da J nicht auf das Rückkaufangebot des H einging; Versuchstrafbarkeit gem. § 259 III StGB b) Tatentschluss des H: aa) taugliche Hehlereiobjekte, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat (s. o.) stammen = Schmuckstücke
bb) Absetzen des Schmuckes: selbständiges Unterstützen des Vortäters bei der in dessen Interesse erfolgenden wirtschaftlichen Verwertung der Deliktsbeute? Charakter des Absetzens = mit einem Verkaufskommissionär vergleichbare selbständige Stellung des Hehlers gegenüber dem Vortäter (Rengier, BT I, § 22 Rn. 31). Hier: H hatte bei der Verwertung der Schmuckstücke freie Hand, daher +
cc) Rückveräußerung an den Eigentümer? a) nach h. M.: nicht geeignet, die rechtswidrige Besitzlage zu perpetuieren, daher Hehlerei – b) Teil der Lit.: hält „Absetzen“ im Anschluss an die frühere reichsgerichtliche Rechtsprechung für möglich (Zöller/Frohn, JURA 1999, 378, 384; RGSt 30, 401; RGSt 54, 124),
rechtmäßige Besitzlage wird nur um den Preis einer „Lösegeldzahlung“ wiederhergestellt = Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (Zöller/Frohn, aaO), danach Absetzen + Ergebnis: Beides, Strafbarkeit gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I StGB und Ablehnung derselben, insoweit vertretbar.
2.) §§ 253 I, II, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens i. V. m. Ankündigung, ohne Rückkauf erhalte J die Schmuckstücke nicht zurück a) Vorprüfung: keine Vollendung, Versuch strafbar gem. § 253 III StGB. b) Tatentschluss des H: aa) „Drohung": = Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Täter sich Einfluss beimisst hier konkludente Drohung mit einem für J empfindlichen Übel (dauerhafter Verlust des Schmucks) unproblematisch +
bb) Vermögensverfügung = Zahlung, die unmittelbar zu einer Vermögensminderung auf Seiten des J führt Hier + cc) Nachteil? J sollte wieder in den Besitz seines Schmuckes gelangen. a) Teil der Rechtsprechung und Literatur [heute schwer vertretbar, Streit ist zugunsten der h.M.. ausdiskutiert worden]:
rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, der aus §§ 861 I, 985, 1007 I und II, 812 I 1 Alt. 2, 823 i.V.m. 249 I BGB fließende Anspruch des J auf unentgeltliche Rückgabe des Schmucks sei faktisch kaum realisierbar und daher wirtschaftlich wertlos. Unter diesen Umständen stelle die sofortige Erfüllung des Rückgabeanspruchs des J eine Leistung dar, die wertmäßig seiner Gegenleistung (Zahlung des Lösegelds) entspreche (OLG Hamburg MDR 1974, 330; Trunk, JuS 1985, 944);
Wiedererlangung des Besitzes am Schmuck kompensiert nach dieser Auffassung den Verlust an dem gezahlten Lösegeld. Daher Tatentschluss nach dieser Ansicht – (bleibt nur noch §§ 240 I, II, III, 22, 23 I StGB +) b) h.M.: Vermögensschaden + (BGHSt 26, 346), H nach den §§ 861 I, 985, 1007 I und II, 812 I 1 Alt. 2, 823 I und 249 I BGB ohnehin zur unentgeltlichen Rückgabe des Schmucks an J verpflichtet,
daher darf Rückgabe der erbeuteten Schmuckstücke nicht als Ausgleichsfaktor in die Schadensberechnung einfließen. cc) (Dritt-)Bereicherungsabsicht +, Verwertungserlös sollte zwischen W sowie A und B aufgeteilt werden b) Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: durch das Rückkaufangebot an J + c) Verwerflichkeit der Tat gem. § 253 II StGB + Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 253 I, II, 22, 23 I StGB (a. A. – nur §§ 240 I, II, III, 22, 23 I StGB – mit entsprechender Argumentation vertretbar).
Falls versuchte Hehlerei und versuchte Erpressung abgelehnt: 3.) Versuchte Unterschlagung: §§ 246 I, II, III, 22, 23 I StGB aufgrund des Angebots auf Rückübertragung? a) Vorprüfung: keine Vollendung, Versuch strafbar gem. § 246 III StGB [anders h. M.! S. Diskussion zu S 265]. b) Tatentschluss in Bezug auf: aa) Schmuck = „fremde bewegliche Sache“ + bb) Zueignung = Zueignungshandlung nach außen erkennbaren Zueignungswillen (Manifestation des Zueignungswillens)
Hier: Rückveräußerung = zwar nicht Zueignen der Sachsubstanz (Gegenteil gut vertretbar, durch Veräußerungsangebot geriert sich der Täter in Bezug auf die Sachsubstanz als Eigentümer), zumindest des in dem Schmuck verkörperten Sachwertes (lucrum ex re, sowohl ein Sichzueignen als auch eine Drittzueignung). cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung: weder H noch A und B haben Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen J, daher (Dritt-)Zueignung auch rechtswidrig. Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 246 I, II, III, 22, 23 I StGB +
Subsidiarität gegenüber §§ 253 I, II, 22, 23 I StGB; anders wenn oben nur §§ 240 I, II, III, 22, 23 I StGB angenommen wurde). B. Strafbarkeit von A und B Nur wer oben (I. 1.) eine Strafbarkeit des H wegen versuchter Hehlerei angenommen hat, muss hier erörtern:
1.) §§ 259 I, III, 22, 23 I, 26 StGB aufgrund Beauftragung mit der Verwertung a) Obj. Tb.: aa) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat: +, s. oben. bb) Tatentschluss zur Begehung einer Hehlerei in Form des Absetzens hervorgerufen: +. b) subj. Tb.: „doppelter Teilnehmervorsatz“ + c) aber Reduktion des Tatbestandes [schon im obj. Tb. möglich]: argumentum a fortiori (vgl. Rengier, BT I, § 22 Rn. 42),
A und B als Vortäter nicht Täter der an ihre Vortat anknüpfenden Hehlerei, erst recht nicht Teilnehmer an entsprechender Hehlerei h.M.: vom Vortäter begangene Anstiftung des Hehlers = mitbestrafte Nachtat (Lackner/Kühl, § 259 Rn. 18 m.w.N.). Ergebnis: A und B sind nicht strafbar gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I, 26 StGB.
[2.) §§ 253 I, II, 22, 23 I, 26 StGB aufgrund desselben Verhaltens a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat + (falls nicht der Mindermeinung gefolgt wurde). Aber: keine Anhaltspunkte für Hervorrufen des Tatentschlusses. Freie Entscheidung des H, was die Vorgehensweise bei der Verwertung der Schmuckstücke anbelangte. Ergebnis: A und B nicht strafbar gem. §§ 253 I, II, 22, 23 I, 26 StGB.]
Dritter Handlungsabschnitt: Vermittlungshilfe des J A. Strafbarkeit des J 1.) § 257 I StGB durch Vermittlung des G a) rechtswidrige Vortat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB = von A und B gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Diebstahl (s. o.). b) Hilfe geleistet? Grundsätzlich +, aber Problem des Falles: Vortat gegen Rechtsgüter (Eigentum) des J gerichtet.
Hilfeleistung somit zumindest partiell = Selbstschädigung aa) Begünstigung: = Delikt gegen die Rechtspflege in ihrer dem Restitutionsinteresse des Vortatopfers dienenden Funktion, nur solche Hilfeleistungen sind tatbestandsmäßig, durch die beide Rechtsgüter kumulativ angegriffen werden Träger des durch die Vortat geschützten Rechtsgutes nicht wegen Begünstigung strafbar,
bb) gegenteiliges Ergebnis vertretbar (z. B. wenn § 257 StGB primär als Rechtspflegedelikt betrachtet wird) Ergebnis: Beides, Strafbarkeit + oder - vertretbar. 2.) § 259 I StGB aufgrund desselben Verhaltens a) Vortat = von A und B gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstahls (s. o.). b) Schmuckstücke = taugliche Tatobjekte. c) Hehlereihandlung in Form der Absatzhilfe? Absatzhilfe
= weisungsgebundenes, unselbstständiges Unterstützen des Vortäters bei dessen Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache aber täterschaftliche Absatzhilfe = nur Unterstützung, die nach abgeschlossener Vortat unmittelbar dem Vortäter gewährt wird. Hier: J unterstützt nicht unmittelbar die Vortäter A und B, sondern H (näher s. zur Diskussion zu S 265) = allenfalls Beihilfe zur Hehlerei des Absetzers
vorliegend scheidet eine derartige Strafbarkeit des J bereits mangels einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat (§ 259 I StGB durch H, s.u. unter B.) aus. [ebenso gut vertretbar: Strafbarkeit des H zuerst zu prüfen] Weiterhin: J als Vortatopfer mit dem Erwerb der Schmuckstücke durch G einverstanden ist, fehlt es an einer Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage. Ergebnis: Strafbarkeit gem. § 259 I StGB –
3.) § 253 I, II StGB aufgrund desselben Verhaltens i. V. m. Forderung von 5.000 EUR scheitert bereits am Drohungsmerkmal: = Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Täter sich Einfluss beimisst (Lackner/Kühl, § 240 Rn. 12 mwN.). Hier nur Warnung gegenüber H, J maß sich keinerlei Einfluss auf die Tataufdeckung durch die Polizei bei.
B. Strafbarkeit des H § 259 I StGB durch Verkauf des Schmucks an G 1. hehlereitaugliche Vortat: von A und B gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstahl (s. o.), von A und B erbeuteten Schmuckstücke = taugliche Tatobjekte. 2. Absetzen = Handeln im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters,
im Übrigen aber selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen gut- oder bösgläubigen Dritten. Hier aber: keine rechtswidrige Besitzlage perpetuiert. Mit der Vermittlung erklärt J konkludent, mit der Weiterverwertung der Schmuckstücke zum Zeitpunkt des Verkaufs an G einverstanden zu sein.
= entweder als tatbestandsausschließendes Einverständnis Merkmal wird dann über den Perpetuierungsgedanken in die Tathandlung hineingelesen. (Man kann hier auch von einer tatbestandsausschließenden Einwilligung sprechen, vgl. Roxin, AT, 4. Aufl. 2006, § 13 C Rz 32. Jedenfalls nicht rein formales Einverständnis wie bei der Wegnahme
Aber auch vertretbar, die Erklärung als Einwilligung zu betrachten, die die Rechtswidrigkeit ausschließt. Anforderungen an eine Einwilligung hier unproblematisch erfüllt insbesondere Einsichtsfähigkeit des J, volle Kenntnis des Risikos. Problem konsequent an der Stelle im Deliktsaufbau einer Lösung zuführt, an der er es erörtert. Ergebnis: H ist nicht strafbar gem. § 259 I StGB. Gesamtergebnis: J und H sind im dritten Handlungsabschnitt straflos.