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Klausur S 261 Strafrecht SS 2012. Friedrich Toepel. I. Strafbarkeit des A 1. § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB durch Betreten des Geschäfts durch den Hintereingang a) obj. Tb.: Eindringen in den Geschäftsraum eines anderen = Handeln ohne Willen des J + b) Vorsatz +
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Klausur S 261 StrafrechtSS 2012 Friedrich Toepel
I. Strafbarkeit des A 1. § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB durch Betreten des Geschäfts durch den Hintereingang a) obj. Tb.: Eindringen in den Geschäftsraum eines anderen = Handeln ohne Willen des J + b) Vorsatz + c) Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 123 Abs. 1 StGB +, jedoch Antragsdelikt gemäß § 123 Abs. 2 StGB (kein Übergang auf die Erben, § 77 Abs. 2 StGB)
2. § 239 Abs. 1 StGB durch Vorhalten der Schusswaffe und Einschließen des W in die Herrentoilette a) obj Tb.: W der Freiheit beraubt durch aa) Vorhalten der Schusswaffe = Fixieren mit Hilfe der Schusswaffe als Drohmittel bb) Einschließen = spezieller Fall der Freiheitsberaubung: Einsperren b) Vorsatz + c) Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 239 Abs. 1 StGB
3. § 249 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens i. V. m. dem anschließenden Stecken von Schmuckstücken in den Rucksack a) obj. Tb.: aa) Gewalt: a) Gewalt gegen eine Person bereits durch das Vorhalten einer nicht erkennbar ungeladenen Schusswaffe bei heutiger Rspr. zur Nötigung kaum noch vertretbar (Sitzblockaden) muss nicht erwähnt werden
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben = Vorhalten der nicht erkennbar ungeladenen Schusswaffe g) Freiheitsberaubung als Gewalt (h. M., BGHSt 20, 194 [195]) bb) Wegnahme fremder bewegliche Sachen Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams: spätestens durch Einstecken in eine Gewahrsamsexklave +,
Juweliersladen als von J generell beherrschter Raum, aber mindestens Rucksack Gewahrsamsexklave (a. A. aber wohl nur Mindermeinung Schönke/Schröder27-Eser, § 242 Rn. 39 für einen nächtlichen Einbruchdiebstahl: Gewahrsam i.d.R. erst mit dem Verlassen des Gebäudes begründet, weil der Wegschaffung des Gegenstandes erst dann keine Hindernisse mehr entgegenstehen; vereinzelte Mindermeinung, muss nicht angesprochen werden!). cc) Finalzusammenhang +
b) Vorsatz +, Zugeignungsabsicht + c) Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 249 Abs. 1 StGB 4. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil des W aufgrund desselben Verhaltens und außerdem des Niederschlagens des J Verwendung einer Waffe? a. Gewalt/Drohung gegenüber W Verwendung bei der Gewaltanwendung +, wenn entweder
Drohung mit Waffe schon = Gewaltanwendung oder wenn Vorhalten der Waffe schon = Freiheitsberaubung in sonstiger Weise Drohen mit einer Waffe reicht nach h. A. für eine Verwendung aus (BGH StV 1998, 487; NStZ 2004, 3437; Fischer, § 250 Rn. 18 f.). Selbst wenn allein auf Einsperren des W = Gewaltanwendung abgestellt: vorherige (konkludente) Drohung gehöprte noch zur tatbestandsmäßigen Handlung des Raubes,
Mittel zur Gewaltanwendung/Beginn des tatbestandsmäßigen Verhaltens i.S. des § 22 StGB Problem: Verwendung einer Waffe, wenn diese nicht geladen ist, der Täter das aufmunitionierte Magazin jedoch griffbereit bei sich trägt? aa) Waffe? = Sonderfall des gefährlichen Werkzeugs (in der konkreten Situation geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen) BGH StV 1999, 151; NStZ 1999, 301
a) Neuere Rspr.: ungeladene Waffen = lediglich Werkzeuge oder Mittel i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB auch für den Fall, dass der Täter die Munition bei sich trägt, BGHSt 45, 249 ff.; zustimmend BGH NStZ-RR 2008, 342; Sander, MK, § 250 Rn. 63 auch wenn der Täter die Waffe binnen kürzester Zeit hätte laden könnte Teil, der die objektive Gefährlichkeit hätte begründen können, führe der Täter nur bei sich, ohne ihn i. S. des § 250 Abs. 2 zu verwenden
b) Teil der Lit.: Gefährlichkeit ¹ davon abhängig, ob Täter bereits geladene oder aber jederzeit binnen kurzer Frist ladbare Schusswaffe verwendet. bb) Falls Waffe +, aber kein Verwenden? Restriktion über den Begriff des Verwendens: methodischer Einwand: Tatmittel und Tathandlung seien zu trennen (Hannich/Kudlich, NJW 2000, 3475; vgl. auch Geppert, JURA 1999, 599 [605]), Nach Gesetzeswortlaut: Allein der Gegenstand muss gefährlich sein, seine Verwendung hingegen nicht.
b. Niederschlagen des J aa) Waffe? Schusswaffe als Schlagwerkzeug ¹ Waffe (gegenteiliges Ergebnis vertretbar), Rspr. (BGHSt 44, 103 [107]; 45, 249 [252]; BGH NStZ-RR 2002, 265;): falls Waffe abgelehnt: bb) gefährliches Werkzeug? Rspr.: gefährliches Werkzeug +, wenn die Waffe als Schlagwerkzeug verwendet wird
cc) Verwendung des gefährlichen Gegenstands? Hier problematisch: Stadium, in dem die Verwendung stattfinden muss, umstr. Ganz h. M.: aber grundsätzlich Verwendung im Stadium nach Vollendung, aber vor Beendigung (=Beutesicherung) der Wegnahme a) Rspr. und h. M. (BGHSt 20, 194 ff.; BGH NStZ 1998, 354; NStZ 2007, 332 [334]; zustimmend Schönke/Schröder-Eser27, § 250 Rn. 10; Herdegen, LK11, § 250 Rn. 11): Raubdelikt dauert nur so lange an, wie Zueignungsabsicht fortbesteht.
qualifizierte Nötigung muss Intensivierung der tatbestandsspezifischen Rechtsgutsverletzung bzw. der Sicherung des Erlangten dienen (BGHSt 52, 376 [377]; BGH NJW 2009, 3041; Schönke/Schröder27-Eser, § 250 Rn. 12). Hier: A hat Rucksack mit Schmuckstücken fallen lassen und damit Zueignungsabsicht aufgegeben. Er will nur noch fliehen. Also Verwendung: –
b) überwiegende Literatur: (Günther, SK StGB (Mai 2008), § 250 Rn. 12; Kühl, JuS 2002, 729 [734]; Sander, MK, § 250 Rn. 33 ff.): Verwendung nach Vollendung ¹ Verwendung iSd § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, danach erst recht Verwendung – g) Mindermeinung: Beendigung eingetreten, wenn der Täter dieses Vorhaben endgültig aufgegeben hat (Mindermeinung Deiters, ZJS 2008, 672 [674]), nach allen Ansichten also Verwendung –
5. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 1 StGB aufgrund des Steckens von Schmuckstücken in den Rucksack i. V. m. der Mitnahme von Revolver und Magazin a) Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug: wie soeben b) Beisichführen: falls Waffe, Hinweis: A führte bei der Tatbegehung sowohl den ungeladenen Revolver als auch das aufmunitionierte Magazin bei sich = insgesamt eine Waffe +
6. § 251 StGB aufgrund des Steckens von Schmuckstücken in den Rucksack i. V. m. dem Niederschlagen des J Zurechnung der (Todes-) Erfolgsqualifikation? Das Scheitern kann entweder begründet werden unter Hinweis auf: a) fehlender tatbestandsspezifischer Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Tatbestandsverwirklichung des § 249 StGB und der Todesfolge keine Kausalität gerade des Nötigungsmittels im Rahmen des Raubes mehr für den Tod.
Nötigungsmittel war nur das Einsperren! b) fehlende Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Verwendung des Revolvers als gefährliches Schlagwerkzeug (wie oben unter I 3 b cc a): A handelte nicht mehr mit der Absicht rechtswidriger Zueignung, Schlagen nicht mehr im Rahmen des § 251 StGB zurechenbar (anders allerdings die nicht tragende Begründung in BGHSt 38, 295 [299]; dagegen nunmehr ausdrücklich BGHSt 52, 376 [377] zu § 250, s.o.).
[Für die gegenüber § 251 StGB nachrangigen Qualifikationen der §§ 250 Abs. 2 Nr. 3, 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB: Ebenfalls auf fehlende Zueignungsabsicht achten!] 7. § 211 StGB aufgrund des Niederschlagens des J Allenfalls kurz ansprechen und bedingten Vorsatz verneinen: Es löst sich versehentlich ein Schuss.
8. § 252 StGB aufgrund des Steckens von Schmuckstücken in den Rucksack i. V. m. dem Niederschlagen des J Allenfalls kurz ansprechen: im subjektiven Tatbestand an der fehlenden Beutesicherungsabsicht zum Zeitpunkt des Schlages mit dem Revolver scheitern lassen. 9. § 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGBaufgrund Niederschlagens des J a) Grundtatbestand: § 223 Abs. 1 1. und 2. Alt. StGB unproblematisch +
b) § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB: Revolver als Schlagwerkzeug = gefährliches Werkzeug unproblematisch + c) § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: lebensgefährdenden Behandlung? aa) Kenntnis einer konkreten Lebensgefahr erforderlich (vgl. dazu Schönke-Schröder27-Eser, § 224 Rn. 13)? Dann –, lebensnahe Auslegung des Sachverhalts: A war sich der für J bestehenden Lebensgefahr nicht bewusst
(Gegenteil nur bei entsprechend aufwendigerer Argumentation vertretbar) bb) Kenntnis lediglich der Umstände, die die Gefahr begründen, erforderlich (BGHSt 19, 352)? Dann +. 11. § 227 StGB aufgrund Niederschlagens des J a) Grundtatbestand erfüllt: s. oben b) Zurechnung der Erfolgsqualifikation?
Anknüpfungspunkt des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs: aa) h. A. (BGHSt 14, 110 [111 f.]; 31, 96 [99]; 48, 34 [37]; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 10. Auflage 2009, § 16 Rn. 11 f.; Schönke/Schröder27-Stree, § 227 Rn. 5; sog. Handlungslösung): Es reicht für Zurechnung hin, wenn der Tod des Opfers auf die vorsätzliche Körperverletzungshandlung des Täters zurückzuführen ist. [Argument der Gesetzgebungsgeschichte:
Seit 6. Strafrechtsreformgesetz verweist § 227 StGB ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 223 bis 226 StGB, ohne die Tatbestände der versuchten Körperverletzung oder die Alternative des Quälens des § 225 Abs. 1 StGB auszunehmen, bei denen es an einem dem Täter zurechenbaren Erfolg fehlt.] Danach hier: Zurechnung +, der vorliegende Fall gleicht insoweit dem klassischen Pistolenschlagfall, BGHSt 14, 110.
bb) Letalitätstheorie (Roxin) und die sog. Erfolgs(durchgangs)lösung (Puppe): Anknüpfung des Zusammenhangs an den vom Vorsatz des Täters erfassten Körperverletzungserfolg erforderlich. (Herdegen, LK11, § 227 Rn. 5; Lackner/Kühl26, § 227 Rn. 2; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 4. Auflage 2006, § 10 Rn. 115 ff.; Schönke/Schröder27-Sternberg-Lieben, § 18 Rn. 4). dem Tatbestand eigentümliches Risiko: Verletzung erweist sich als tödlich
[- Argument des Wortlauts: „Tod der verletzten Person“; der Begriff der Körperverletzung erfasse auch den Erfolg mit. - weiteres Argument: teleologische Reduktion des Tatbestandes notwendig wegen seiner hohen Strafandrohung,.] Danach hier: Zurechnung –, A hat sich allenfalls Schlagverletzungserfolge vorgestellt, nicht Körperverletzungserfolge durch Schuss. Nur auf Körperverletzung durch Schuss beruhte aber der Todeseintritt.
[Letalitätstheorie und Erfolgslösung unterscheiden sich – hier ohne Bedeutung – lediglich in der Einbeziehung außerhalb der Verletzung selbst liegender Umstände.] Streitentscheidung erforderlich, je nachdem § 227 StGB anzunehmen oder abzulehnen. 12. § 222 StGB Sofern eine Strafbarkeit nach § 227 StGB abgelehnt wird, ist eine solche nach § 222 StGB kurz erwähnen und zu bejahen. Die Merkmale sind:
a) Tb.: aa) Kausalität, bb) obj. Pflichtwidrigkeit, cc)Vorhersehbarkeit, dd) Vermeidbarkeit = Kriterien obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs + b) Rw + c) Schuld: subj. Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit +
13. Konkurrenzen - § 239 StGB: wenn nur das Mittel zur Begehung einer anderen Tat, hier des Raubes, und keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem Nötigungsmittel des Raubes: § 239 StGB tritt zurück Gegenteil, Tateinheit, § 52 StGB, vertretbar, da der Tatbestand möglicherweise eigenständige Bedeutung gegenüber dem Raub hat (Ende des Raubes nur zufällig nahezu zeitgleich mit § 239 StGB).
- § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist lex specialis zu § 249 Abs. 1 StGB. - § 227 StGB: vertretbar, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB Konsumtion, Gefahr für Leben des Tatopfers gerade durch Qualifikationsgrund geschaffen § 52 StGB wegen Unrechtsgehalts der gefährlichen Körperverletzung deutlich über einfacherKörperverletzung Wenn § 227 StGB –: §§ 224, 222, 52 StGB. - §§ 224, 222 StGB zu §§ 249 ff. StGB und § 123 StGB in Tatmehrheit, § 53 StGB. Hausfriedensbruch ermöglichte die im Geschäft verwirklichten Taten erst, daher auch § 52 StGB vertretbar
II. Strafbarkeit des W §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGBdadurch dass W auf A schoss 1.) Tatentschluss: Bedingter Tötungsvorsatz +: Fürmöglichhalten der objektiven Tatbestandsverwirklichung und Sich damit Abfinden = W hat einen tödlichen Treffer für möglich gehalten und trotzdem gehandelt 2.) Unm. Ansetzen gemäß § 22 StGB: unproblematisch (nach Schussabgabe) 3.) Rw:
a) § 127 Abs. 1 StPO, weil W handelt, um A an der Flucht zu hindern? aa) Rechtfertigungslage: a) A wird auf frischer Tat betroffen. + b) Er ist der Flucht verdächtig. + bb) gerechtfertigte Handlung? a) geeignet und erforderlich: +, auch Gewalt zur Festnahme b) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne: gezieltes Schießen auf eine Person selbst bei der Verfolgung schwerster Straftaten nicht mehr verhältnismäßig [Gegenteil schwer vertretbar,]
b) § 32 StGB, Nothilfe für J? –, kein andauernder Angriff, A floh ohne Beute! 4.) Irrige Vorstellung, W sei berechtigt den A notfalls auch zu töten? a) in Bezug auf § 127 StPO? Ws Vorstellung = in Bezug auf § 127 StPO: er hält sich auch dann für gerechtfertigt, wenn er in nicht verhältnismäßigen Weise handelt.
= W glaubt, die Grenzen des § 127 Abs. 1 StPO umfassen mehr Fälle, als sie tatsächlich umfassen = Irrtum im rechtlichen Bereich Grenz- (oder Erlaubnis-)Irrtum, indirekter Verbotsirrtum, richtet sich nach § 17 StGB ist vermeidbar, allenfalls eine fakultative Strafmilderung gemäß § 17 Satz 2 StGB b) in Bezug auf § 32 StGB? Irrtum über einen fortbestehenden Angriff: betrifft ausschließlich Sachverhalt
= Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn W vollständig gerechtfertigt wäre, falls seine Vorstellung bezüglich des Sachverhalts zutreffen würde hypothetisch zunächst der gesamter § 32 StGB durchzuprüfen unter der Prämisse, dass A die Schmuckstücke im Zeitpunkt des Schusses noch bei sich trug: aa) Notwehrlage: bei Flucht mit den Schmuckstücken gegenwärtiger (fortdauernd, d. h. noch nicht beendet), rechtswidriger Angriff.
bb) Verteidigungshandlung: a) Erforderlichkeit (Geeignetheit und Notwendigkeit) der Abwehr: +, nach dem W gedroht und einen Warnschuss abgegeben hat, A aber nicht reagierte, gab es kein milderes gleich geeignetes Mittel wie einen scharfen Schuss. b) § 32 Abs. 1 StGB, Gebotenheit: Notwehrrecht = scharfes Abwehrrecht, nur in bestimmten Fallgruppen sozialethisch begründeter Verhältnismäßigkeitserwägungen im engeren Sinne zu berücksichtigen:
Hier: Fallgruppe eines krassen Missverhältnisses zwischen geschütztem und beeinträchtigtem Rechtsgut in Betracht. Teilweise wird vertreten, Sachwerte dürften nie mit Tötung des Angreifers verteidigt werden. Einige : Argument Art. 2 Abs. 1, 2 Buchst. a EMRK. Nach Art. 2 Abs. 1, 2 Buchst. a EMRK darf niemand „absichtlich“ (intentionally) getötet werden, wenn es nicht erforderlich ist, um jemanden gegen „rechtswidrige Gewalt“ zu verteidigen.
Fraglich, ob die Europäische Menschenrechtskonvention als transformierter völkerrechtlicher Vertrag das nationale Notwehrrecht überhaupt einzuschränken vermag. h. M. lehnt ab: Europäische Menschenrechtskonvention binde nur den Staat als Völkerrechtssubjekt Folge: falls Gebotenheit +: Erlaubnistatbestandsirrtum falls Gebotenheit -: Doppelirrtum = wie ein indirekter Verbotsirrtum, d. h. § 17 Satz 2 StGB ist einschlägig
c) Rechtsfolge, falls von einem Erlaubnistatbestandsirrtum auszugehen ist: aa) strenge Schuldtheorie: wie einen Verbotsirrtum behandeln, vorliegend:unvermeidbar, § 17 Satz 1 StGB, Grenzlinie bezüglich der Gebotenheit umstr. von W als Laien kann nicht erwartet werden, dass er sich in rechtlich komplizierten Fragen z. B. der EMRK auskennt und W unter Handlungsdruck stand, da A am entkommen war (Gegenteil bei guter Begr. vertretbar).
Schuld (Unrechtsbewusstsein) wird dann unvermeidbar ausgeschlossen. bb) Theorie von den negativen Tabestandsmerkmalen: Vorsatz bezüglich der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen wird ausgeschlossen, § 16 StGB direkt anwendbar cc) eingeschränkte Schuldtheorien: § 16 StGB sei analog im Bereich der Schuld anwendbar,
oder die Vorsatzschuld werde ausgeschlossen (rechtsfolgenverweisende Variante der eingeschränkten Schuldtheorie). alle Theorien gelangen zur Straflosigkeit daher ist keine Streitentscheidung erforderlich.