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Klausur S 183 Strafrecht SS 2011. Friedrich Toepel. 1. Tatkomplex: Erwerb des Haschisch vom D A. Strafbarkeit des A I. § 263 I StGB (bzw. §§ 263 I, 22, 23 I StGB) gegenüber und zu Lasten des D durch Vorzeigen des 50 EUR-Scheins 1. Konkludente Täuschung, Irrtum +, 2. Vermögensverfügung: -
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Klausur S 183 StrafrechtSS 2011 Friedrich Toepel
1. Tatkomplex: Erwerb des Haschisch vom D A. Strafbarkeit des A I. § 263 I StGB (bzw. §§ 263 I, 22, 23 I StGB) gegenüber und zu Lasten des D durch Vorzeigen des 50 EUR-Scheins 1. Konkludente Täuschung, Irrtum +, 2. Vermögensverfügung: - nicht schon durch Vorzeigen des Scheins Irrtums nicht ursächlich für Gewahrsamsverlust erst später durch weiteres deliktisches Verhalten (Reißen!)
II. §§ 263 I, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens Tatentschluss: bezüglich Vermögensverfügung: - A wollte das Päckchen durch Reißen aus der Hand an sich bringen, Täuschung ¹ Beabsichtigung einer Vermögensverfügung, nur Gewahrsamslockerung (Haschisch aus der Tasche holen)
III. §§ 249 I, 22, 23 I StGB durch Zerren an dem Haschischpäckchen 1.Vorprüfung: a) Versuch strafbar b) durch Zerren noch keine Vollendung 2.) Tatentschluss, Vorsatz bezüglich a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache? Fremd =
1 nicht im Alleineigentum des Täters stehend, 2 nicht herrenlos 3 noch eigentumsunfähig (= verkehrsunfähig) Hier: Haschisch könnte verkehrsunfähig sein aa) Teil der Lit. (MK-StGB/Schmitz, § 242 Rdnr. 14): illegal erworbenes Rauschgift = verkehrsunfähig, § 29 BtMG i. V. m. § 134 BGB verhindert jede Verfügung rechtlicher Natur
bb) h. M. (BGH NJW 2006, 72): Verkehrsunfähig = nur Sachen, die ihrer natürlichen Beschaffenheit nach nicht Gegenstand eines Eigentumsrechts sein können, ( Beisp.: frei fließendes Wasser) hier danach: eigentumsfähige Sache + befand sich im Eigentum des H: §§ 953, 99 oder 950 BGB diese Erwerbsart wird nach h. M. durch § 134 BGB nicht gehindert. b) Gewalt gegen eine Person: aus der Hand Reißen = unproblematisch +
c) Wegnahme: Vorsatz ebenfalls unproblematisch d) Finaler Zusammenhang + e) Zueignungsabsicht + 3.) unm. Ansetzen gem. § 22 StGB + 4.) Rw, Sch +, strafbar gem. §§ 249 I, 22, 23 I StGB + IV. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB durch Vorhalten der Pistole durch F und Aufheben des Päckchens durch A 1.) obj. Grundtb.: a) qualifizierte Drohung +
b) dadurch kausal zum Fallenlassen des Päckchens: aa) h. L.: Päckchen fallenlassen = Vermögensverfügung? Überwiegend: eher nicht, Es wird für eine Vermögensverfügung eine „(Rest-)Freiwiligkeit“ verlangt (a. A. Rengier: verlangt zwar Vermögensverfügung, grenzt aber nach äußerlichem Erscheinungsbild wie Rspr. ab, daher hier Weggabe) je nachdem, welcher Variante der h. M. gefolgt wird, + oder -;
bb) Rspr.: Verlangt keine Vermögensverfügung grenzt nach äußerlichem Erscheinungsbild ab hier Weggabe (Fallenlassen unter den Umständen Aufgabe des Gewahrsamswillens, nicht bloße Gewahrsamslockerung) daher nach Rspr. kein Raub, sondern nur räuberische Erpressung Wer Weggabe bzw. Vermögensverfügung bejaht hat, muss weiterprüfen:
c) Schaden: +, nach h. M. auch unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln = Vermögenswert d) Zurechnung von Fs Verhalten aufgrund von § 25 II StGB? aa) Arbeitsteiliges Zusammenwirken: Täterwille und Tatherrschaftslehre + bb) aber: Gemeinsamkeit des Tatentschlusses? Gemeinsamer Tatentschluss kann auch noch während der Tat bis zur Beendigung durch konkludente gemeinsame Tatausführung hergestellt werden.
Rspr.: sukzessive Mittäterschaft (nach Gewahrsamswechsel durch Fallenlassen = Vollendung), Tun des später Eintretendenmuss nur noch auf den weiteren Ablauf des Geschehens Einfluss haben können A hebt billigend Päckchen auf und steckt es ein = reicht für gemeinsamen Tatentschluss, Mittäterschaft + (anders nur sehr enge Tatherrschaftslehre von Rudolphi, Bockelmann FS, nach der jeder Mittäter in eigener Person ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht haben muss)
2.) obj. Qualifizierung, § 250 II Nr. 1 1. Alt. StGB: Verwendung einer Waffe = Pistole, auch diesbezüglich Mittäterschaft, § 25 II StGB, Drohung mit Waffe noch nicht abgeschlossen, als A dem Tatplan beitritt, Verwendung iSd § 250 II StGB ist auch im Beendigungsstadium möglich! Insoweitdaher nicht bloß sukzessive Mittäterschaft 3.) Vorsatz Bereicherungsabsicht + 4.) Rw, Schuld +, Strafbarkeit gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB +
V. Wer Vermögensverfügung oben abgelehnt hat, muss bejahen: §§ 249 I, 250 II Nr. 1 1. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens + (Wegnahme wegen „innerer Willensrichtung“) VI. §§ 239a I 1. Alt., 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens (bzw. §§ 239b I 1. Alt., 25 II StGB) 2-Personenverhältnis: stabile Zwischenlage zwischen Sichbemächtigen und erpresserischem Verhalten erforderlich,
hier nicht gegeben, Drohung mit Pistole = zugleich erpresserisches Verhalten, also §§ 239a I 1. Alt., 25 II StGB – VII. §§ 240, 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens: unproblematisch + VIII. §§ 241 I, 25 II StGB: +, tritt als subsidiär hinter §§ 240, 25 II StGB zurück
B. Strafbarkeit des F I. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB oder §§ 249, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB durch Vorhalten der Pistole durch F + II. §§ 240, 25 II StGB aufgrund desselben Verhaltens: unproblematisch + III. §§ 241 I, 25 II StGB: +, tritt aber als subsidiär hinter §§ 240, 25 II StGB zurück
2. Tatkomplex: Die Verfolgung durch D, Strafbarkeit des D A. § 249 I StGB durch kräftigen Stoß I. obj. Tb.: Tatobjekt, Haschisch für D fremde bewegliche Sache? H hat Pflanzen gezüchtet und Eigentum gehabt; gem. § 29 BtMG i. V. m. § 134 BGB Verpflichtungsgeschäft mit D = nichtig, (nach § 29 I Nr. 1 BtMG u. a. Veräußerung, Erwerb, Abgabe verboten)
Nichtigkeit schlägt auch auf das Verfügungsgeschäft durch (ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 29 BtMG) daher: D ist hier nie Eigentümer des Haschisch geworden. II. subj. Tb.: D glaubte, er habe Eigentum erworben Unrichtige Parallelwertung in der Laiensphäre = Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB, Vorsatz entfällt, § 249 I StGB –
B. § 223 I 1. und 2. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens I. Tb. unproblematisch II. Rw: § 859 I, II BGB: +, gilt auch für den unrechtmäßigen Besitzer § 32 StGB? 1. Haschisch = notwehrfähiges Rechtsgut iSd § 32 II StGB? Notwehrfähig = jedes rechtlich geschützte Interesse, auch der Besitz. Hier: beides im Ergebnis vertretbar notwehrfähiges Rechtsgut + (h. M.)
notwehrfähiges Rechtsgut – (Rengier): Parallele zur juristisch-ökonomischen Vermittlungslehre beim Schadensbegriff, nur berechtigter Besitz geschützt 2. Falls notwehrfähiges Rechtsgut bejaht: gegenwärtiger rw Angriff? Angriff auf Besitz noch nicht abgeschlossen (= nicht beendet), da unmittelbar nach der Wegnahme die Verfolgung durch D aufgenommen worden ist. Daher dauert der Angriff noch an, ist somit gegenwärtig.
3. Erforderlichkeit: kein milderes gleich geeignetes Mittel ersichtlich 4. Gebotenheit, § 31 I StGB: Fallgruppe Bagatellangriffe? auch bei Angriffen auf geringwertige Sachen, hier nur EUR 50, dies reicht eventuell, um Bagatellangriff zu bejahen; aber: Notwehr in dieser Fallgruppe nicht ausgeschlossen, nur eingeschränkt,
defensiv vorgehen, leichtere Beeinträchtigungen hinnehmen, bevor gefährliche Mittel ergriffen werden, durch die schwere Verletzungen oder Tötungen zugefügt werden. Schwere Verletzungen und besonders gefährliche Abwehr hier durch D nicht ausgeführt Daher Notwehr +, Strafbarkeit – Falls nicht von notwehrfähigem Rechtsgut ausgegangen wird: § 32 StGB -,
irige Vorstellung, es liege ein notwehrfähiges Rechtsgut vor, wäre Verbotsirrtum, § 17 S. 2 StGB, vermeidbar, Strafbarkeit aber auf jeden Fall – wegen § 859 I, II BGB C. § 240 I StGB aufgrund desselben Verhaltens I. Tb.: -, falls abgelehnt wird, dass Nötigung mittels vis absoluta begangen werden kann, h. M. bejaht eine Nötigung jedoch auch bei vis absoluta
II. Rw: § 859 I, II BGB +, wie bei § 223 StGB § 32 StGB: wie bei § 223 StGB entscheiden
Gesamtergebnis: Strafbarkeit des A = §§ 255 (249 I), 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB. Raubversuch = tritt als mitbestrafte Vortat zurück, richtet sich gegen dasselbe Tatobjekt richtet wie § 255 StGB Strafbarkeit des F: §§ 255 (249 I), 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB Strafbarkeit des D: keine Strafbarkeit,