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Das allgemeine Schuldrecht im System des Zivilrechts. Felix M. Horbach. Anspruchsgrundlagen. Vertragliche Ansprüche Quasivertragliche Ansprüche Culpa in Contrahendo Geschäftsführung ohne Auftrag Haftung für veranlasstes Vertrauen Dingliche Ansprüche Deliktische Ansprüche
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Das allgemeineSchuldrechtim System des Zivilrechts Felix M. Horbach
Anspruchsgrundlagen • Vertragliche Ansprüche • Quasivertragliche Ansprüche • Culpa in Contrahendo • Geschäftsführung ohne Auftrag • Haftung für veranlasstes Vertrauen • Dingliche Ansprüche • Deliktische Ansprüche • Bereicherungsrechtliche Ansprüche Sinn • Privatautonomie der Beteiligten • Schutz des potentiellen oder gesellschaftlich gewünschten „Quasi“-Vetragspartners • Ansprüche aus dem Eigentum • Ansprüche aus der Verletzung fremder Rechte • Ansprüche wegen (nicht-schädigenden) Eingriffs in fremde Rechte Das allgemeineSchuldrechtim System des Zivilrechts
DerAnspruch §241 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Gläubiger: Die Person, die von einer anderen etwas verlangen kann, weil sie Inhaber eines Anspruchs ist. Schuldner: Die Person, die zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet ist. Die „Schuld“ der einen Person (des Schuldners) ist gleichzeitig der „Anspruch“ der anderen (des Gläubigers). Das Rechtsverhältnis, das beide aufgrund dieser Rechte (des Gläubigers) und Pflichten (des Schuldners) verbindet heisst „Schuldverhältnis“. Dieses Schuldverhältnis ist relativ, d.h. es bindet (i.d.R.) ausschließlich die beteiligten Personen. Das allgemeine Schuldrecht behandelt alle derartigen Schuldverhältnisse, unabhängig davon aus welcher Quelle (oben I – V) diese stammen. Also neben Schuldverhältnissen aus Verträgen auch solche z.B. aus Delikt (IV) oder Anfechtung (II.3). ZentraleBegriffe
DerAnspruch Das allgemeine Schuldrecht behandelt alle derartigen Schuldverhältnisse, unabhängig davon aus welcher Quelle (oben I – V) diese stammen. Also neben Schuldverhältnissen aus Verträgen auch solche z.B. aus Delikt (IV) oder Anfechtung (II.3). Es ist damit von zentraler Bedeutung für alle Klausuren, in denen die Frage lautet: „Welchen Anspruch hat [Person 1] gegen [andere Personen]“. ZentraleBegriffe
Fall 1 Die korpulente X entdeckt im Schaufenster der Y ein rotes Sommerkleid für € 200. Da sie es eilig hat, weil sie Besuch erwartet, ruft sie von zu Hause aus bei Y an und erklärt: „Ich hätte gern das rote Kleid aus dem Schaufenster. Meine Schwester heiratet morgen und mir fehlt noch etwas passendes zum anziehen. Ich komme dann später vorbei und hole das Kleid ab, wenn mein Besuch weg ist.“ Y erklärt sich mit den Worten „geht in Ordnung“ einverstanden. Das Kleid im Fenster hat offensichtlich die Größe XS. X ist Stammkundin bei Y und trägt für gewöhnlich Größe XXL. Welche Ansprüche hat X gegen Y? Fälle
Fall 1 §433 Abs. I, S.1 BGB: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. X könnte gegen Y einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe eines Kleides Größe XXL aus §433 Abs. I, S.1 BGB haben. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag dieses Inhalts voraus. Ein solcher liegt vor, wenn X und Y zunächst durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB übereinstimmend erklärt haben, einen Kaufvertrag über ein Kleid der Größe XXL abschließen zu wollen. X hat vorliegend erklärt, sie wolle „das Kleid aus dem Fenster“. Diese Erklärung könnte einerseits gemäß §§133, 157 BGB dahingehend auszulegen sein, sie wolle dieses spezielle Kleid kaufen. Hierfür spricht der Wortlaut ihrer Erklärung. -> Auslegung der Erklärung nach dem Wortlaut gemäß §§133, 157 BGB. Fälle
Fall 1 Andererseits hatte X gesagt, sie wolle das Kleid, weil ihr„ noch etwas passendes zum anziehen“ fehle. Zwischen X und Y besteht eine langjährige Geschäftsverbindung aufgrund derer Y die Kleidergröße von X kannte. X durfte daher berechtigt davon ausgehen, dass ein objektiver Betrachter an Stelle des Y den beabsichtigten Sinn ihrer Erklärung „ein Kleid der Art aus dem Fenster in meiner Größe“ verstehen würde. -> Teleologische Auslegung der Erklärung nach §§133, 157 BGB. Der objektive Erklärungsinhalt, und damit das Angebot der X, bezog sich damit auf den Kauf eines Kleides der Grösse XXL. Dieses Angebot müsste weiterhin auch von Y angenommen worden sein. Dieser hat erklärt, dies „gehe in Ordnung“. Aus dem reinen Wortlaut dieser Erklärung ist nicht zu entnehmen, welche Größe Y verkaufen wollte. Fälle
Fall 1 Wie bereits dargestellt, durfte X jedoch berechtigt davon ausgehen, richtig verstanden zu werden. Ein objektiver Betrachter in der Rolle der X durfte daher auch das zusatzlose „geht in Ordnung“ des Y als Annahme dieses, richtig verstandenen, Angebotes ansehen. Die Erklärungen von X und Y sind daher in diesem Sinne auszulegen. Zwischen ihnen ist ein Kaufvertrag über ein Kleid der Größe XXL zu Stande gekommen. X hat mithin gegen Y einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe eines Kleides Größe XXL aus §433 Abs. I, S.1 BGB. Fälle
Stückschuld Eine Stückschuld liegt vor, wenn beide Parteien sich darauf geeinigt haben, dass von allen eventuell in der Welt existierenden Versionen nur dieses eine die Schuld erfüllen kann und darf. Bsp.: • Nicht irgendein gebrauchter Golf, sondern der eine, der X gehört. • Nicht irgendeine Sopranistin, sondern Maria Callas • Nicht irgendeine Mietwohnung in Winterhude, sondern die in der Getigstraße 34, 3OG links. Stückschulden und Gattungsschulden
Gattungsschuld §243 BGB: Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn beide Parteien sich darauf geeinigt haben, dass der Gläubiger zwischen mehreren (wenn auch nur theoretisch möglichen) Alternativen wählen darf Bsp.: • Irgendein gebrauchter Golf, Baujahr 07, Laufleistung nicht mehr als 50.000 km. • Irgendein Solist mit Referenzauftritten an Met und Scala • Irgendeine Mietwohnung im Haus Getigstraße 34. Es ist egal, wie viele es davon gibt, solange eine theoretische Wahlmöglichkeit bleibt (Bsp.: 64er Ferrari 250 GTO). Stückschulden und Gattungsschulden
Vorratsschuld Spezielle Form der Gattungsschuld. Wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Schuldner zwar zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen kann, er aber nur aus einer bestimmten Menge leisten muss, so spricht man von einer Vorratsschuld. Eine solche wird typischerweise angenommen, wenn der Schuldner die Ware nicht einkauft, sondern selbst herstellt und eine Neuherstellung nicht zeitnah möglich ist. Bsp.: Wein aus eigenem Weinberg, Äpfel vom eigenen Baum, selbstgeschmiedete Messer. Die Schuld beschränkt sich auf ein Teil aus der angegebenen Menge. Ist diese Menge erschöpft, so tritt Unmöglichkeit ein. Stückschulden und Gattungsschulden
Vertretbare Sachen und Gattungsschulden Vertretbare Sachen (§91 BGB) sind nicht das gleiche wie Gattungsschulden. §91 BGB: Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. §243 BGB: Zu leistende Sache wird nach „Merkmalen“ bestimmt (z.B.) nach Qualität, Sorte, Typ oder Preisklasse. Vertretbar: Objektive Bestimmung Gattungsschuld: Bestimmung nach dem Parteiwillen Beispiel Supermarktkasse: Alle Waren im Supermarkt werden typischerweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt, trotzdem verkauft die Kassiererin jeweils ein konkretes, individuell bestimmtes, Exemplar -> Stückschuld Stückschulden und Gattungsschulden
Fall 2 • A verkauft B sein gebrauchtes Fahrrad. • C betreibt ein Geschäft für gebrauchte Fahrräder. Er verkauft seinem Bekannten D „eines von den noch nicht reparierten Rädern“ zum Freundschaftspreis. • O reserviert für seinen Sommerurlaub in der Pension „Meerblick“ „das Zimmer, das ich jedes Jahr habe“. • Im seinem Stammrestaurant verlangt O zum Essen „den Wein, den ich immer nehme“. • O ruft bei Bäcker B an und bestellt ein Blech Butterkuchen. • O bestellt zusätzlich „zehn Stückchen Obstkuchen“ oder „fünf Quarkteilchen und fünf Windbeutel“, „ganz wie B meint“ für die Kaffeetafel. • Beim Galleristen G bestellt O „das neueste Bild“ des Malers M. FällezuStückschuld und Gattungsschuld
Fall 2 • Beim Goldschmied S bestellt O ein Armband aus der Serie „Elegant“. • A bestellt beim Bauern B zehn Kilo Tomaten aus eigener Ernte. Aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse wird der gesamte Tomatenbestand des B vernichtet. Schuldet B weiterhin die Tomaten? • M bestellt beim Getreidehändler G zehn Tonnen Bioweizen, die nach der Ernte 2004 geliefert werden sollen. G liefert Bioweizen aus dem Jahr 2003. Zu Recht? FällezuStückschuld und Gattungsschuld