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Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung

Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung. Fälligkeit und Verzug. Vertragsschluss. Tag der Fälligstellung = Mahnung. folgender Tag. Zum Beispiel 19 h. 0 Uhr. 24/0 Uhr. 0/24 Uhr. Beginn des Schuldnerverzugs. Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit.

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Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung

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Presentation Transcript


  1. Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung Barta: Zivilrecht online

  2. Fälligkeit und Verzug Vertragsschluss Tag der Fälligstellung = Mahnung folgender Tag Zum Beispiel19h 0 Uhr 24/0 Uhr 0/24 Uhr Beginn des Schuldnerverzugs Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit rechtzeitigeZahlungallenfallsStundung Barta: Zivilrecht online

  3. Das neue Fahrrad Endlich ist der Sommer da und Sie möchten sich ein neues Fahrrad kaufen. In einer Kaufhausauslage haben Sie auch schon ein tolles gesehen. Leider hatten schon viele diese Idee, sodass keines mehr auf Lager ist. Die Verkäuferin bestellt Ihnen aber auf Wunsch ein solches Fahrrad und gibt an, dass es zirka drei Tage dauern wird. Sie leisten eine Anzahlung von 100 €. Nach drei Tagen ist das Fahrrad natürlich nicht da und nach einer Woche auch noch nicht. Sind Sie weiterhin an den Kaufvertrag gebunden?

  4. Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB • Definition: § 918 und § 1334 ABGB • „Objektiver“ Verzug • Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug keinVerschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“EineVerzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“ • Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus • Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung Barta: Zivilrecht online

  5. Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs • Zahlung von Verzugszinsen • auch bei bloß objektivem Verzug • Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten • zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin • Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden • Gesetzliches RücktrittsrechtdesGläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB • Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! • Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) • Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen • zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB • erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Barta: Zivilrecht online

  6. Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) • Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: • entweder weiterhin Erfüllungverlangen • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden • odervom Vertragzurücktreten • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) • Beweislastumkehr des § 1298 ABGB • Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta: Zivilrecht online

  7. Rücktritt vom Vertrag (2) • Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug • Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB • Rücktrittserklärung ist formfrei • Muss insbes nicht gerichtlich erklärt werden -anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB • Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamtenVerzugsdauer Barta: Zivilrecht online

  8. Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist • Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein • Häufiger Fehler! • Nachfrist muss lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn: • "Rettung" des Vertrags • Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung • Rücktritt bleibt aber gültig • Es empfiehlt sich: • bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein! • Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden Barta: Zivilrecht online

  9. Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ... • Nachfristsetzung kannentfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: • bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder • wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist • wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann • Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige) Schuldner Unternehmer, so • muss er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt • Rechtsprechung: "Markisenfall" Barta: Zivilrecht online

  10. Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Der erklärte Rücktritt bewirkt: • Vertragsauflösungex tunc • also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung • bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! • Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug • obligatorische/schuldrechtlicheRückwirkung • bereits übertragenes Eigentum muss rückübertragen werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) ! • § 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB Barta: Zivilrecht online

  11. Rücktritt (6) - Sonderregeln Beispiele • § 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften • Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG • § 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag • § 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften • § 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag Barta: Zivilrecht online

  12. Fixgeschäft: § 919 ABGB • Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: • ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, dass die • Rücktrittserklärung schon imvorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird • Kürzel der Praxis: • fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... • Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“ • Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta: Zivilrecht online

  13. Schuldnerverzug  Gewährleistung • Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner alsErfüllungübergebenund • Vom Gläubiger alsErfüllungangenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen! Übergabe/Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: Barta: Zivilrecht online

  14. Gewährleistung Barta: Zivilrecht online

  15. Der Rechtsanwalt Josef P. hat eine gut gehende Rechtsanwaltskanzlei. Zusätzlich vererbt ihm seine Tante zwei schöne, wenn auch schon etwas ältere Häuser. Eines dieser Häuser verkauft er an den Arzt und entfernt Bekannten Daniel S. Im Kaufvertrag wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Daniel zieht mit seiner Familie in das Haus ein und stellt fest, dass die Heizung überhaupt nicht funktioniert. Haftet Josef P. für die Heizung?

  16. Gewährleistung (1) • Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB • Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften • Gewährleistung = Schlechterfüllung • Verzug = Nichterfüllung Barta: Zivilrecht online

  17. Gewährleistung (2) – Allgemeines/1 • Mängel müssen grundsätzlich beiÜbergabe vorliegen: • Die Gewährleistung beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB • Beweislast: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung • Gewährleistung setzt keinVerschulden voraus • Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB • Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB • GWL ist nachgiebigesRecht • In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG ! Barta: Zivilrecht online

  18. Gewährleistung (3) – Allgemeines/2 • Gilt nur für entgeltlicheGeschäfte; § 922 Abs 1 ABGB • Bei Schenkungenkeine Gewährleistung für Sachmängel –Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“ • Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des§ 9b KSchG • Vertraglich vereinbart • Mangel kann erst während der Garantiefristentstehen und muss bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden! • ... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist Barta: Zivilrecht online

  19. Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB • Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: • gewöhnlichvorausgesetzte oder • bedungene zugesagteEigenschaften fehlen • Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB • GeteilteBeweislast bei Zusicherung: • Der Käufer hat die Zusicherung • der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen; – Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit • Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel • Keine Haftung für offenkundigeMängel: • § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf" Barta: Zivilrecht online

  20. Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua • Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war • Privatrechtliche Mängel • Grundstück ist mit Servitut belastet • Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von Musikkassetten • ÖffentlichrechtlicheMängel • Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung • Fehlende Baugenehmigung • Fristenlaufbeginnterst mit Erkennbarkeit ! • Erwerber muss Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht • Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB Barta: Zivilrecht online

  21. Reihung der Rechtsbehelfe (1) § 932 Abs 1 ABGB • Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden • Austausch der Sache • (Angemessene) Preisminderung oder • Wandlung (Aufhebung des Vertrags) Barta: Zivilrecht online

  22. Reihung der Rechtsbehelfe (2) § 932 Abs 2 und 4 ABGB Übernehmer kann: • Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen • Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken • Sind Verbesserung oder Austauschunmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind, kann der Übernehmer: • Preisminderung oder • Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt • Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Barta: Zivilrecht online

  23. Gewährleistung und Schadenersatz (1) § 933a ABGB • Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 • Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind • Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nichtin angemessener Fristvornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer • Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer Barta: Zivilrecht online

  24. Gewährleistung und Schadenersatz (2) • Sachverhalt (JBl 1990, 648):In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden • Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein • Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur Deckung der Behebungskosten • Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich Barta: Zivilrecht online

  25. § 933b ABGB: Besonderer Rückgriff • Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1 • Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monatenab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung. Barta: Zivilrecht online

  26. Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB • Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): • bewegliche Sachen: 2 Jahre; vgl jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz • unbewegliche Sachen: 3 Jahre • Tiermängel: 6 Wochen • Beginndes Fristenlaufs bei: • Sachmängeln:ab Übergabe • Rechtsmängeln:ab Erkennbarkeit Barta: Zivilrecht online

  27. Harry Potters Zauber Sie führen eine große Buchhandlung. Für Weihnachten bestellen Sie 500 Stück der neuen Folge von Harry Potter. Die vermeintlich vollständige Lieferung trifft Ende November ein. Erst Mitte Dezember merken Sie, dass nur 450 Stück geliefert wurden. Was können Sie tun? GWL

  28. Kaufmännische Mängelrüge (1) • Regelungsort: § 377 UGB • Voraussetzung: unternehmensbezogenes Geschäft für beide Vertragspartner • Wichtige unternehmensrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung • Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist • Besteht aus zwei Teilen: • Untersuchungspflicht • zB durch Stichproben, Sachverständige und • Anzeigepflicht des Käufers innerhalb angemessener Frist (14 Tage) • Art u Umfang des Mangels sind anzuführen! Barta: Zivilrecht online

  29. Kaufmännische Mängelrüge (2) • Mängelrügeist Dispositivrecht ! • Regelung ist abdingbar und modifizierbar • zB in AGB oder Rahmenverträgen • zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels eingeschriebenen Briefes" • BeiVersäumnisder"Mängelanzeige“:Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche • Fiktion ! - "...gilt die Ware als genehmigt" • Das ist eine harteSanktion, daher ist größte Sorgfalt im Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen! Barta: Zivilrecht online

  30. Verjährung Barta: Zivilrecht online

  31. Verjährung: §§ 1451 ff ABGB • Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit • Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts • Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen = zahlbar, aber nicht (mehr) einklagbar ! • Konsequenz:Einklagen innerhalb der Verjährungszeit;bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht! • Unverjährbare Rechte • öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren • das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch Ersitzung möglich • Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren Barta: Zivilrecht online

  32. Lange und Kurze Verjährung • Die lange Verjährung beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre • Für juristische Personen: insbes Staat, Gemeinden, Kirchen, GmbHs etc • Die kurze Verjährung beträgt 3 Jahre • Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB • zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4) • Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB • zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge, Annuitäten • Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger Barta: Zivilrecht online

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