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Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der Universität Marburg Architektenrecht Vorlesung 1: Das Architektenwerk. Was verstehen wir unter Architektenrecht?. Architekt als Oberbegriff für alle Planer und Berater Architekt:
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Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der Universität Marburg Architektenrecht Vorlesung 1: Das Architektenwerk Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Was verstehen wir unter Architektenrecht? • Architekt als Oberbegriff für alle Planer und Berater • Architekt: Titelschutz nach Länderarchitektengesetzen Bauvorlagerecht nach Landesbauordnung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Städtebauliche Planung • Flächenplanung betreffend Anl 4 u. 5 HOAI • Bauleitplanung • Flächennutzungsplan • Bebauungsplan • Landschaftsplanung • Grünordnungsplan • Landschaftsrahmenplan • Landschaftspflegerischer Begleitplan • Pflege- und Entwicklungsplan Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Objektplanung • Objektplanung Gebäude und raumbildender Ausbau Anl 11 HOAI sind die Domäne der Architekten. • Objektplanung Freianlagen ist die Domäne der Landschaftsarchitekten • Objektplanung Ingenieurbauwerke z.B. Straßenbau, Wasserbau, Kläranlagen, Brücken etc. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachingenieure • Tragwerksplanung Anlage 13 HOAI • Tech. Gebäudeausrüstung Anl 14 HOAI • Starkstrom, Schwachstrom • Heizung • Klima • Lüftung • Wasser/Abwasser • Aufzug etc. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Beratungsleistungen • Thermische Bauphysik (EnergG, Wärmeschutz VO) • Schallschutz • Raumakustik • Bodenmechanik • Vermessungswesen Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Anforderungen des Bauherren • Funktion • Gestaltung • Wirtschaftlichkeit • Baukosten Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Anforderungen an die Zulässigkeit • Bauplanungsrecht (B-plan, §34 BauGB etc.) • Baupolizeirecht (Brandschutz, EnergG etc. bauaufsichtlich eingeführte technische Regel) • Bauliche Nebengesetze (VO Arbeitsstätte etc.) • Bautechnische Anforderungen (bauaufsichtlich eingeführte technische Regel, DIN Normen §3 Abs. 3 HBO) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Die Entwicklung einer Bauplanung Das Leistungsbild gliedert in 9 Phasen: • Grundlagenermittlung • Vorplanung • Entwurfsplanung • Genehmigungsplanung • Ausführungsplanung • Vorbereitung der Vergabe • Mitwirkung der Vergabe • Objektüberwachung • Objektbetreuung und Dokumentation Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Entwicklungsprozess der Architektenaufgabe Die Anforderungen des Bauherren • Funktion • Gestaltung • Wirtschaftlichkeit Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Entwicklungsprozess der Architektenaufgabe Anforderungen an die Zulässigkeit • Bauplanungsrecht • Baupolizeirecht (Brandschutz, EnergG, Statik, bauaufsichtl. eingef. tech.Regel) • Nebengesetze (VO über Arbeitsstätten, Versammlung, Gastgewerbe) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Planungsablauf • Schritt: • Grundlagenermittlung • Vorplanung • Freigabe der Vorplanungsergebnisse durch den Bauherren Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Planungsablauf 2. Schritt • Entwurfsplanung • Genehmigungsplanung • Entscheidung des Bauherren zur baulichen Umsetzung des Entwurfes Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Bautechnische Umsetzung der vom BH freigegebenen Lösung Ausführungsplanung zur Vorbereitung der Bauvergaben Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Vergabe der Bauleistung • Vorbereitung der Vergabe, Erstellen der Leistungsverzeichnisse und Einholung von Angeboten • Mitwirkung der Vergabe, Auswertung der Angebote, Preisvergleich, Vergabevorschlag Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Baudurchführung Objektüberwachung nach HOAI • Qualitätskontrolle • Baustellendokumentation • Kostenverfolgung • Abnahme • Übergabe Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Baudurchführung • Verantwortlicher Bauleiter nach LBO • Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach Baustellen VO Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Baubetreuung • Objektbetreuung und Dokumentation • Gewährleistungsverfolgung • Mängelbeseitigung • Dokumentation Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsnatur Die Unterscheidung zwischen Dienst-vertrag und Werkvertrag ist im Wesent-lichen danach zu treffen, ob nach dem Willen der Vertragsschließenden ein bestimmter Erfolg oder die Arbeitstätigkeit selbst den Vertragsgegenstand bildet. (RGZ86, 75) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsnatur Architektenvertrag Die Herstellung des Bauplans bildet nur ein Glied in der Kette, der auf den schließlichen Enderfolg, die Errichtung des Baues, gerichtete Handlung. Selbständige Bedeutung kommt dem Bauplanen nicht zu. Er dient nur der Ausführung des geplanten Baues. (RGZ a.a.O.) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
RechtsnaturArchitektenvertrag (BGH) Die planende wie die bauleitende Tätigkeit des Architekten dienen der Herbeiführung desselben Erfolges der Erstellung des Bauwerkes. Der A. hat durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht. (BGH 26.11.1959, NJW 1960, 431) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsnatur Architektenvertrag Die einzelnen Leistungen des Leistungs-bildes der HOAI begründen Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolges der Architektenleistung. (BGH BauR 04, 1640) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Beschaffenheit der Architektenleistung Die geschuldete Beschaffenheit beschreibt den Inhalt des „versprochenen Werkes“ (das Soll) Wird das „Soll“ nicht erreicht, liegt ein Mangel vor. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Beschaffenheit Das Werk ist frei von Sachmängeln soweit es die vereinbarte Beschaffenheit hat • Wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder bei Fehlen einer Vereinbarung, • Wenn es sich für die nach Vertrag vorausgesetzte, sonst • Für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Vereinbarte Beschaffenheit Niedrigenergiehaus Die EnEV begrenzt in Abhängigkeit eines Referenzhaus den spez. Transmissions-wärmeverlust des Gebäudes und den Primärenergiebedarf. Niedrigenergiehaus = Unterschreitung dieser Werte. Primäenergiebedar – 20 Transmissionswärmeverlust – 30 (Standard Schleswig Holstein) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Baukostenobergrenze Baukostenvereinbarungen sind Planungsanforderungen. Ob sie erfüllt sind, zeigen die jeweiligen Arbeitsergebnisse nach Abschluss • Vorplanung • Entwurfsplanung • Vorbereitung der Vergabe • Mitwirkung der Vergabe Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Baukostengarantie Baukostengarantie bedeutet, dass der Architekt verschuldensunabhängig für die Baukosten einstehen will d.h. bei Überschreitung zahlt der A. Mehrkosten bei Unterschreitung erhält er je nach Vbg. die ersparten Kosten als Honorar. (Vergütung nicht HOAI Bestandteil) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Beschaffenheitbei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung Thema Schallschutz Enthält der A.-Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über Anforderungen an Schallschutz, so kann ein erhöhter Schallschutz als vereinbart gelten, wenn das Bauvorhaben überdurchschnittlichen Qualitätsstand. aufweist. (DIN 4109 Beiblatt 2, Richtlinie VDI 4100, Stufe 2) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Planungsmangel Der Architekt muss in der Vorplanung die finanziellen Möglichkeiten des AG ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes abstecken. (OLG Düsseldorf BauR 98, 880) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Planungsmangel Vereinbarung einer Bausumme als Beschaffenheit führt zur Mangelhaftigkeit einer Planung, wenn der Kostenrahmen überschritten wird. Vergütungsanspruch reduziert sich auf die vereinbarte Bausumme als Beschaffenheit. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Planungsmangel Der Architekt muss bei seiner Planung die Bodenverhältnisse berücksichtigen. Die Einschaltung eines Bodengutachters ist zwingend. (OLG Düsseldorf vom 20.08.2001) Ein Architekt ist ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen. (OLG Düsseldorf vom 06.08.2004) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Planungsmangel Die Baugenehmigung wird nicht erteilt Das Baugenehmigungsrisiko trägt der Architekt. Im Falle des §34 BauGB muss Architekt den Bauherren auf das Genehmigungsrisiko hinweisen. Bauvoranfrage stellen. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht