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Interventionen - Kurzfassung -. Diese Datei ist demnächst downloadbar von unserer Website. http://reinhardmeyers.uni-muenster.de/aktuelles.html Dort finden Sie auch weitere Materialien zu unseren Seminaren zu den Internationalen Beziehungen und zur Friedens- und Konfliktforschung. Definition.
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Diese Datei ist demnächst downloadbar von unserer Website http://reinhardmeyers.uni-muenster.de/aktuelles.html • Dort finden Sie auch weitere Materialien zu unseren Seminaren zu den Internationalen Beziehungen und zur Friedens- und Konfliktforschung
Definition Die Intervention (lat. intervenire = dazwischentreten, sich einschalten) bezeichnet das Eingreifen einer bis dahin unbeteiligten Partei in eine (Konflikt-)Situation zumeist mit dem Ziel, diesen zu bearbeiten (conflict management), zu lösen (conflict resolution) oder in eine bestimmte Richtung zu lenken bzw. zu einem bestimmten (politischen) Zweck zu instrumentalisieren.
Definition (2) • Mit einem bestimmten Maß an Druck ausgeübte Einflussnahme auf einen Staat – bis hin zum direkten Eingriff in dessen innere und äußere Angelegenheiten – durch einen anderen Staat • mit dem Zweck der Durchsetzung eigener – politischer, ökonomischer, gesellschaft-licher, humanitärer usw. – Ziele Klassisches Mittel der Aussenpolitik der Mächte
Definition (3) • Humanitäre Intervention: (zumeist militärische) Massnahme, die von einem Staat oder einer Gruppe von Staaten mit oder ohne Ermächtigung des Sicher-heitsrats der UN auf dem Territorium einesanderen Staates ohne dessen Ersuchen durchgeführt wird, um Menschen beliebiger Staatsangehörigkeit vor massenhaften undgravierenden Menschenrechtsverletzungen oder den Auswirkungen herbeigeführter oder geduldeter humanitärer Notlagen zu schützen
Intervention - Problemlage Ein höchst diffiziles und komplexes Thema – nicht erst seit der Operation Enduring Freedom…
Originäre Problemstellung seit 1945 • Gewaltverbot Art. 2(4) UNO-Charta, komplettiert durch Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten Art.2(7) – schon vorher durch Briand-Kellog-Pakt (1929) Verbot des Angriffskrieges • Exklusive Zuständigkeit des Sicherheitsrats bei Bedrohung oder Bruch des Friedens & bei Beschluss über Maßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens u. d. internat. Sicherheit • Anlass: Bedrohung des zwischenstaatlichen Friedens; Ziel: Absicherung des Gewaltverbots in den internationalen Beziehungen, nicht aber im innerstaatlichen Bereich
Interventionsverbot : Ost-West-Problem • Gewaltverbot aus Art. 2(4) UNO-Charta gekoppelt mit • Interventionsverbot aus Art 2(7) UNO-Charta • Notwendige Randbedingung eines auf gesicherte gegenseitige nukleare Zweit-schlagsbefähigung gestützten inter-nationalen (Abschreckungs-)Systems
Veränderungen der Problemlage • Seit Ende des OWK und Entwicklung eines erwei-terten Sicherheitsbegriffs Neuinterpretation der Friedensbedrohung durch systematische Verstöße gegen Grundwerte der Staatengemeinschaft • Entwicklung des Völkerstrafrechts & seiner Tatbestände des Völkermordes und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit • Entwicklung vom zwischenstaatlichen Frieden des Art. 39 zum geordneten Zusammenleben der Völker & Staaten mit Durchsetzung der Menschenrechte, Sicherung der Demokratie, Kampf gegen brutale Unterdrückung durch verbrecherische Gewaltregime • Interpretationsdifferenzen zwischen (westlichen) Großmächten & kleineren Drittweltstaaten
Eckpunkt der Entwicklung Entschliessung UN-Weltgipfel, Sept. 2005: „ Each individual State has the responsibility to protect its populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. This responsibility entails the prevention of such crimes, including their incitement, through appropriate and neces-sary means. We accept that responsibility and will act in accordance with it…“ R2P auf dem Weg ins Völker(gewohnheits)recht ??
Intervention: Gründe für die extensive Diskussion • Diskussion um weak – failing – failed states [Staatsversagen insbes. in der Dritten Welt] • ethnonational motivierte (Bürger-)Kriege von (Ex-) Jugoslawien bis Ruanda • Bedrohung durch den internationalen Terrorismus insbes. nach 11.09.2001 • Erweiterung des Sicherheitsbegriffs nach Ende des Ost-West-Konflikts durch Einbezug von Umwelt-, Frauen-, Menschen- rechts- und internat. Solidaritätsfragen zu einem erweiterten Sicherheitsbegriff (sogen. securitization) • Entwicklung vom Interventionsverbot [Art. 2 Abs. 3,4,7 UN-Ch.] zum Interventionsgebot - vgl. Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty ICISS Responsibility to Protect, Dez. 2001 http://www.iciss.ca/report-en.aspR2P sowie Report of the High-level Panel on Threats, Challenges and Change, United Nations 2004: A more secure world: Our shared responsibility http://www.responsibilitytoprotect.org/index.php/publications International Coalition for the Responsibilty to Protect ICRtoP
Intervention: Diskussionskontext Agenda für den Frieden 1992. Friedensdiplomatie, Friedenssicherung, Friedenskonsolidierung unter Betonung des Präventionsgedankens
Bewertung: unterschiedliche theoretische Perspektiven Legitime Interventionsgründe Realismus Rationalismus Idealismus Polit.Zweck- Internationale Responsibility mässigkeit, Legalität to protect Nationales Doktrin des Interesse (Grotius ff) gerechten Krieges
Literaturtips • Herfried Münkler/Karsten Malowitz (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Wiesbaden: VS-Verlag 2008 • Alex J. Bellamy: Responsibility to Protect. The Global Effort to End Mass Atrocities. Cambridge: Polity Press repr. 2010 • Gareth Evans: From Humanitarian Inter-vention to the Responsibility to Protect, in: Wisconsin International Law Journal Vol.24 No.3 (2006), pp 703 - 722