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Klausur S 349 Strafrecht SS 2013. Friedrich Toepel. A. Erster Tatkomplex: Strafbarkeit des K durch die erstmalige Entnahme von 15.000,- € I. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen
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Klausur S 349 StrafrechtSS 2013 Friedrich Toepel
A. Erster Tatkomplex: Strafbarkeit des K durch die erstmalige Entnahme von 15.000,- € I. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (im Außenverhältnis wirksames rechtsgeschäftliches Handeln, das aber im Innenverhältnis bestimmungswidrig ausgeübt wird Hier: -,
denn K hat nicht von seiner Befugnis, über Vermögen der B-Bank rechtsgeschäftlich zu verfügen, Gebrauch gemacht, sondern außerhalb gehandelt daher § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB – II. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Tatbestand Vermögensbetreuungspflicht: 3 Indizien:
1. Hauptpflicht: qualifizierte Pflichtenstellung des Täters, die den typischen und wesentlichen Inhalt der Beziehung zum Vermögensinhaber kennzeichnet 2. gewisse Selbständigkeit bei der Vermögensbetreuung 3. gewisses Gewicht des Aufgabenkreises des Täters Bezüglich 2. unterschiedliches Verständnis: a) Rspr.: bei einem Kassierer genügt, wenn er
- Buchführung, - Quittungserteilung und - Wechselgeldherausgabe übernimmt. Allgemein beim Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für andere: - Höhe der anvertrauten Mittel und - der Umstand, ob zur Kontrolle der Einnahmen Bücher zu führen oder Abrechnungsunterlagen zu erstellen sind Hier: nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts +
b) überwiegende Literatur: Selbständigkeit = als Dispositionsbefugnis, beim Kassierer – Wenn der Rspr. gefolgt wird: Vermögensbetreuungspflicht + Vermögensschaden + Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung un Schaden + 2. Rechtswidrigkeit und Schuld + K ist gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB strafbar.
III. Strafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens Tatbestand: 1. Geld, das K aus der Kasse entnommen hat, = fremde bewegliche Sache 2. fremder Gewahrsam an dieser Sache gebrochen? Kassierer haben nach allgemeiner Auffassung bis zur Abrechnung und Ablieferung Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn
wenn sie di - die alleinige Verantwortung für die Kasse tragen und - Geldbeträge nicht ohne ihre Mitwirkung entnommen werden dürfen (Indiz: alleiniger Besitz der Kassenschlüssel) Indiz für herausgehobene Gewahrsamsstellung des K: Konnte zweimal ohne weiteres auf den Kasseninhalt zugreifen und erst bei einer späteren Buchprüfung Entdeckung fürchten musste. Folglich: kein Gewahrsamsbruch Strafbarkeit des K gemäß § 242 Abs. 1 StGB -
Iv. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 2 StGB K : aber durch Entnahme des Geldes aus der Kasse der B-Bank den Tatbestand einer veruntreuenden Unterschlagung + V. Konkurrenzen 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB § 246 Abs. 2 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück. Nach h. M. bezieht sich die Subsidiaritätsregelung des § 246 Abs. 1 StGB auch auf Abs. 2.
B. Zweiter Tatkomplex: Die Entnahme von weiteren 15.000,- € I. Strafbarkeit des K 1. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 2 Alt. StGB Entnahme der weiteren Summe von 15.000,- € = ebenfalls Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (s. o.) + 2. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1, 2 StGB Anders als im 1. TK hier Zueignung des K i.S.d. § 246 Abs. 1, 2 StGB fraglich:
Geld an R weitergegeben, ohne zu wissen, was dieser damit vor hat K musste aber bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung annehmen, dass das Geld dazu dient, ihn vor der drohenden Inanspruchnahme der Bank zu bewahren, Folglich nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts: K hatte zumindest mit dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung der Bank
maßte sich zum anderen durch die Weitergabe des Geldes zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken auch eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt an, dolus eventualis reicht bei § 246 StGB bezüglich beider Komponenten!) „Sichzueignen“ + Anm.: umstr., ob zusätzlich Drittzueignung vorliegt
II. Strafbarkeit des R 1. Strafbarkeit gemäß §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 26, 28 Abs. 1 StGB Frage, ob die Treuepflicht ein Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB: Von h.M. bejaht Anstiftung zu einer Untreue im Übrigen unproblematisch + 2. Strafbarkeit gemäß §§ 246 Abs. 1, 26, 28 Abs. 2 StGB Anvertrautsein = besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB
R unter Durchbrechung der Akzessorietät nur wegen Anstiftung zu einer einfachen Unterschlagung zu bestrafen 3. Strafbarkeit gemäß § 259 StGB durch Entgegennahme des Geldes von K und Weitergabe an die B-Bank a) Tatbestand aa) Geld = taugliches Tatobjekt, wurd aus einer Untreue, bzw. Unterschlagung des K, erlangt
bb) Problematisch: Tat eines anderen? R hat K angestiftet Nach h.M. kann auch Vortatteilnehmer Hehler sein. Gleiches Ergebnis hier: Auffassung , die danach differenziert, ob der Teilnehmer einen Beuteanteil erlangen sollte (dann kein § 259 StGB) oder ob er sich durch Anstiftung die Gelegenheit zum hehlerischen Erwerb verschaffen wollte (dann § 259 StGB möglich).
Mindermeinung (Oellers, GA 67, S. 15): Bestrafung des Teilnehmers der Vortat wegen Hehlerei kommt nie in Betracht cc) Tathandlung: Verschaffen -, da keine Verfügungsgewalt zu eigenen oder zu Zwecken Dritter (K ist Vortäter!) besteht Angebot und die Übergabe des Geldes an die B-Bank = Hehlereihandlung i.S.d. Absetzens Absetzen = selbständig vom Täter im Interesse des Vortäters durchgeführte wirtschaftliche Verwertung der Sache durch entgeltliche Veräußerung an Dritte
Verwertung des Geldes im Interesse des K +, R will damit die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen der Bank sowie die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen abwenden Aber: Veräußerung zu einer Rückübertragung des Geldes an die durch die Vortat verletzte Eigentümerin, die B-Bank § 259 = Schutz vor der Perpetuierung rechtswidriger Vermögenslagen
Hier keine Aufrechterhaltung oder Vertiefung der deliktischen Besitzlage, jedenfalls keine konkrete Eignung dazu. § 259 StGB daher - 4. Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4a StGB In Bezug auf Unterschlagung des K/Untreue des K: § 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a StGB? -, R wegen Beteiligung an der Vortat strafbar 5. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1 StGB durch Entgegennahme des Geldes rechtswidrige Zueignung, heute vertretene enge Manifestationstheorie:
Zueignung = Betätigung eines Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise Hier: Bloß Entgegennahme des Geldes = kein Verhalten, das für einen alle Umstände kennenden Beobachter auch ohne Berücksichtigung des Zueignungswillens einen eindeutigen Schluss auf den Zueignungsvorsatz erlaubt. zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, was R mit dem Geld unternehmen wird Strafbarkeit des R gemäß § 246 Abs. 1 StGB daher -
[weite Manifestationstheorie = jede von Zueignungsvorsatz getragene Handlung genügend Danach hier Zueignung zu bejahen Drittzueignung dann anzusprechen s. o. 3. TK. 6. Konkurrenzen Anstiftung zu § 266 StGB geht der zu § 246 Abs. 1 StGB vor (Subsidiarität)]
C. Dritter Tatkomplex: Die Vereinbarung mit der B-Bank Strafbarkeit des R I. Strafbarkeit gemäß § 253 StGB durch den Brief und durch die Behauptung, der Mitarbeiter würde sich das Leben nehmen 1. Drohung mit einem empfindlichen Übel durch den Brief? Selbstmord eines Mitarbeiters = ein Übel für den Vorstand, Aber: R gibt nicht vor, auf das Übel Einfluss zu haben! Keine Drohung, sondern nur Warnung!
2. R stellt der B-Bank keinen Nachteil, sondern einen Vorteil, nämlich die Wiedererlangung von zumindest 15.000,- € in Aussicht. Strafbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 StGB - II. Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen? +, wahrheitswidrige Behauptung über der Selbstmordansichten ihres Mitarbeiters (innere Tatsache) und Herkunft des angebotenen Geldes b) Irrtum: entsprechend +
c) Vermögensverfügung: Unmittelbare Vermögensminderung = Absehen von weiteren Nachforschungen und damit letztlich von der Geltendmachung ihrer verbleibenden Ersatzansprüche gegenüber K Vermögensmindernd ist ein Verzicht, wenn die Forderung wenigstens z.T. realisierbar wäre, (laut Sachverhalt +) bewusste Selbstschädigung der B-Bank? Vorstand geht davon aus, dass er mehr als die angebotenen 15.000,- € hätte eintreiben können.
aa) Rspr.: Schädigungsbewusstsein unschädlich, solange die Verfügung irrtumsbedingt erfolgte. bb) überwiegende Lehre: Unbewusste Selbstschädigung = dem Verfügenden muss der schädigende Charakter seines Handelns verborgen bleiben, Verborgenbleiben der Verfehlung eines mit der Verfügung verfolgten sozialen Zwecks genügt. Hier: soziale Zweckverfehlung, Retten vor Selbstmord blieb verborgen
d) Vermögensschaden: kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Bank immerhin die Hälfte ihres Gesamtschadens ausgleichen konnte - nach wohl h.M. sind dem Opfer ohnehin zustehende Leistungen nicht saldierungsfähig - B-Bank hatte hier eine reale Aussicht hatte, weitere 15.000,- € auch ohne Eingehen auf das Angebot von R zurückzuerhalten. Anm.: a. A. bezüglich des Vermögensschadens bei guter Begründung vertretbar. objektiver Tatbestand +
2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz + b) Absicht der rechtswidrigen (Dritt-)Bereicherung: Stoffgleichheit: R will K, 15.000,- € erhalten, Besserstellung der Vermögenslage des K = Schaden der B-Bank, beruht auf derselben Verfügung (Verzicht der B-Bank auf weitere Nachforschungen und damit auf ihre entsprechende Forderung). 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 1 StGB +
III. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1 StGB Angebot und Übergabe des Geldes an die B-Bank = Zueignung einer fremden beweglichen Sache? 1. dauernde Enteignung bei einer Rückveräußerung an den Eigentümer ? h.M. : +, wenn die Rückveräußerung wie hier unter Leugnung des fremden Eigentums erfolgt, sodass der Eigentümer die Sache gleichsam neu erwerben muss.
2. keine Selbstzueignung: R tritt nicht als Eigentümer des Geldes auf, zieht selbst keinen Vorteil aus dem Geschäft Dritt-Aneignung? Gegenstand dieser Aneignung: nicht das Geld als solches, sondern der daraus für K gezogene Nutzen (Forderungsverzicht der B-Bank). Drittzueignung nur unter Anwendung eines sehr weiten Sachverständnisses (lucrum ex negotio cum re) bejahen,
überwiegend abgelehnt, aus der Sache selbst gezogener Vorteil (lucrum ex re) wirdgefordert Hier: -, Strafbarkeit des R entfällt insoweit Anm.: Sofern § 246 tatbestandlich bejaht, subsidiär gegenüber § 263 StGB Daher vertretbar, Zueignungsprobleme nur kurz anzusprechen und unter Hinweis auf die jedenfalls bestehende Subsidiarität nicht weiter zu vertiefen.
IV. Strafbarkeit gemäß § 257 Abs. 1 StGB erste 15.000,- € -, Hilfestellung des R bezieht sich nicht mehr auf die unmittelbar durch die Vortat erlangten Vorteile zweite 15.000,- € -, Rückgabe des Geldes an die Bank läuft nicht deren von § 257 StGB geschütztem Restitutionsinteresse zuwider Zudem: Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 S. 1 StGB, R wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
V. Strafbarkeit gemäß § 258 Abs. 1 StGB 1. Bzgl. der ersten Entnahme von 15.000,- € +, zwar Verteidiger nicht verboten, Opfer von einer Anzeige auch durch Zahlung von Schweigegeld abzuhalten Hier hat R aber darüber hinaus das auch prozessual unzulässige Mittel der Täuschung verwendet hat.
2. Bzgl. der zweiten 15.000,- € § 258 Abs. 5 StGB! Daher: Bestrafung des R entfällt insoweit Anm.: Argument gegen Strafverfolgungsvereitelung auch: Banken zeigen Straftaten von Angestellten aus Furcht vor Rufschäden oftmals nicht an Indizien fehlen vorliegend aber (Kausalität von Rs Tun bleibt also Tatfrage.) Lehnt man § 258 Abs. 1 StGB ab: Versuchsstrafbarkeit? Dolus eventualis reicht dafür aber nicht aus!
VI. Konkurrenzen §§ 263, 258; 52 StGB D. Vierter Tatkomplex: Verhalten von K und R im Prozess Strafbarkeit des K I. Strafbarkeit gemäß §§ 263, 22, 23 Abs. 1 StGB durch Bestreiten der Darlehenshingabe 1. Vorprüfung Tat unvollendet, Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.
2. Tatentschluss Täuschung und Irrtum des A unproblematisch gewollt Verfügung wäre das klageabweisende Urteil des A gewesen Vermögensminderung sollte durch die unterbliebene Titulierung des bestehenden Anspruchs des F eintreten, wodurch die Rückzahlungsaufforderung faktisch wertlos geworden wäre Verfügender und Geschädigter sind nicht identisch, also Dreiecksbetrug
Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem beim Prozessbetrug anerkannt Absicht rechtswidriger Bereicherung + 3. Unmittelbares Ansetzen hier zu einem Urteil des A gekommen, daher unproblematisch (kann von Klageeriderung ausgegangen werden) 4. Rechtswidrigkeit und Schuld + Strafbarkeit des K gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB +
II. Strafbarkeit gemäß § 153 StGB -, K Partei Strafbarkeit des R I. Strafbarkeit gemäß §§ 263, 22, 23 StGB durch Zusenden der Weinkiste Tatentschluss bezüglich Schaden: Anders als im 3. TK. C. II. 1. führt der Meinungsstreit hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, da die Bestrafung des vermeintlichen Bestechungstäters F kein berücksichtigungsfähiger Zweck ist
1. Literatur: hier mangels Zweckverfehlung Betrug – 2. Rspr.: Betrug +, Schädigungsbewusstsein unschädlich. II. Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1, 1. und 3. Alt. StGB unrichtige Absenderangabe = unechte Urkunde zusammengesetzte Urkunde, die Erklärung, dass die darin genannte Person das Paket an den Adressaten geschickt hat.
Die Urkunde ist unecht, da der wahre Aussteller R nicht mit dem vermeintlichen Aussteller F übereinstimmt. R hat diese unechte Urkunde hergestellt durch Verschicken an A auch Gebrauch davon gemacht. Vorsatz und Täuschungsabsicht + wegen einheitlichen Vorsatzes eine einheitliche Urkundenfälschung vor. R hat sich gemäß § 267 Abs. 1, 1. und. 3. Alt. StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit gemäß § 164 Abs. 1 StGB Verdächtigung „eines anderen“ = jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt wird. Hier auf F als Täter einer (versuchten) Bestechung Ob R auch in der Absicht (direkter Vorsatz reicht dafür nach h. M. aus), gehandelt hat, ein Verfahren gegen F herbeizuführen, l Tatfrage
oder lebensnahe Auslegung des Sachverhalts ( R geht gerade von der Lauterkeit des A aus) R ist gemäß § 164 Abs. 1 StGB strafbar. IV. Strafbarkeit gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter § 164 Abs. 1 StGB zurück. V. Strafbarkeit gemäß § 185 StGB +, Erklärungswert, A sei ein bestechlicher Richter
VI. Konkurrenzen R: §§ 263, 22, 23 StGB sowie wegen §§ 267, 164 Abs. 1 und 185 StGB , alle in § 52 StGB.