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Beschlusskommission Beschlusskompetenz ist festgelegt: Grundstruktur, Allg. Teil und Anlage 1 Mittelwert-Tabelle, Eingruppierung, Altersversorgung, Vorgaben für Bandbreiten Verhandlungskommission 6 DN und 6 DG erarbeiten und beschließen die Beschlussvorlagen für die BK.
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BeschlusskommissionBeschlusskompetenz ist festgelegt: Grundstruktur, Allg. Teil und Anlage 1Mittelwert-Tabelle, Eingruppierung, Altersversorgung, Vorgaben für Bandbreiten Verhandlungskommission6 DN und 6 DG erarbeiten und beschließen die Beschlussvorlagen für die BK ist paritätisch besetzt 28 DN und 28 DGDie Fraktionen tagen in der Regel getrennt hier werden die Beschlüsse gefasst Beschluss mit ¾ Mehrheit Nur hier findet ein offener Austausch der Argumente statt Alle Anträge müssen hier zunächst eine einfache Mehrheit bekommen, dann werden sie auf der Tagesordnung der BK zur Beschlussfassung vorgelegt Die Bundeskommissionin der neuen AK Struktur
Die „strittigen Themen“in der Verhandlungskommission • Wegfall der Anwendung von Anlage 18hier gab es einen Beschlussvorschlag von der VK, welcher in der BK aber keine Mehrheit gefunden hat. • AVR Öffnung für untere Lohngruppen • Überarbeitung der Eingruppierungsregelungen • Forderung nach Sozial Tarif • Auslaufen der Anwendung von Anhang C • Weiterführung von Altersteilzeit • Umwandlung von Zeit- in Wertkonten
ZulässigeBandbreiten zur Abweichung in den Richtlinien in der Vergütung 10% für 2009 in der Arbeitszeit 6% für 2009 die Regionalkommission Bayernhat die Bandbreiten bisher nicht verhandelt und auch keineAbweichungbeschlossen
Neue Strukturdurch die Regionalisierung Regionalkommission Beschlusskompetenz ist festgelegt:Entgelthöhe, wöchentliche Arbeitszeit Urlaubsanspruch, sowie Abweichungen zur Beschäftigungssicherung Bayern 14 DG und 14 DN durch einen Beschluss ¾ Mehrheit in die künftige AVRBayern
Umsetzung der Beschlüsse für 2009 Eine Erhöhungder Tabellenwerte um 4,3% ab 01.01.09 Eine Einmalzahlungvon 225 Euro im Januar 2009
Umsetzung der Beschlüsse für 2009 Weihnachtsgeld(Berechnung Septembergehalt/1993) 77,51% für 2009 Urlaubsgeldbleibt unverändert(255,65 € /332,34 €) AZV Tag bleibt unverändert 39 Std. Woche ab 01.07.09 Für Teilzeitbeschäftigte ist ein Wahlrecht beschlossen worden! bei Stundenzahl-Verträgen = Verringerung der Vergütung bei Prozent-Verträge = Anhebung der Arbeitszeit
Umsetzung der Beschlüsse für 2009 Besitzstandsregelung: Ortszuschlag der Stufe 2nurfür Mitarbeiter die bereits am 30.06.08 verheiratet waren. nurBesitzstandsmitarbeiter sie erhalten diesen Ehegattenbezogene OZ dynamisiert 113,28 € für 2009 Für neue Mitarbeiter, oder bei Heirat nach dem 01.07.08 entfällt der Ehegattenbezogene Ortszuschlag
Umsetzung der Beschlüsse für 2009 • Besitzstandsregelung: • Ortszuschlag (Kinder) der Stufe 3-8für Mitarbeiter die bereits am 30.06.08 beschäftigt waren.nurBesitzstandsmitarbeiter erhalten diese Kinderzulage dynamisiert und mtl. 95,98 € für 2009 • Auch für die künftigen Kinder die nach dem Stichtag zur Welt kommen, oder für die erneut Kindergeldanspruch entsteht(Die Konkurrenzregelung bleibt hier weiterhin bestehen!) • Neue Mitarbeiter die nach dem 01.07.08 eingestellt worden sindbekommen eine Kinderbezogene - Zulage von 90 € mtl.(Die Konkurrenzregelung hierzu entfällt!)
Anerkennung von Vordienstzeiten • Lebensaltersstufen sind jetzt Berufserfahrungsstufen(=Regelvergütungssätze in Stufen) • Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des kirchlichen Bereiches (AVR/verfasste Kirche/ ev. Kirche/ Diakonie) ist bei der Einstufung zu den Berufserfahrungsstufen unschädlich(Anlage 1 Abschnitt Ia AVR) • Pflichtanrechnung von Zeiten Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen,sofern sie Vorraussetzung für die Einstellung sind.
Regelvergütungstabelle ab 01.07.08 nächste Stufe zum Einstellungsdatum bisherige Lebensaltersstufenjetzt Berufserfahrungsstufen mögliche Ersteinstufungbei AVR TVöD nach 3j. Ausbildung Höchststufe bei TVöD Tätigkeit Stufenzuordnung mitbestimmungspflichtig! BVerwG Urteil 27.08.08 - 6P11.07- 37 J. Eingruppierungnach Tätigkeit Soz. Pädagoge
Einrichtungsspezifische Regelungen Einrichtungs-Anträge nach § 11 der neuen AK-Ordnung zur Genehmigung von befristeten Abweichungen Über einen solchen Antrag muss innerhalb vondrei Monaten mit einer ¾ Mehrheitin der Regionalkommission entschieden werden. Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren (bestehend aus zwei Stufen)in Gang gesetzt werden.
Einrichtungsspezifische Regelungen • In die RK Bayern sind 38 Anträge eingereicht und beraten worden • Aus unserem Bereich, der Diözese Würzburg wurdenbisher 3 Anträge nach §11von Einrichtungen gestellt: 1 Antrag wurde modifiziert und zugestimmt 1 Antrag wurde wie beantragt zugestimmt 1 Antrag wurde von der Einrichtung rechtzeitig zurückgezogen
Einrichtungsspezifische Regelungen • Wird ein Antrag (§11) durch gemeinsame Aufforderungvon Dienstgeber und (G)MAV eingebracht, (ist das Quorum verändert!) dann entscheidet die Kommission mit der absoluten Mehrheit (50%+1 = 15 Stimmen) • Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden, in dem es zur Entscheidung kommen kann, ohne dass ein Dienstnehmervertreter zugestimmt hat. • Deshalb raten wir von einem gemeinsamen Antrag ab!
Das waren die wesentlichen Veränderungen der neuen AVR nun zum Wegfall der Anlage 18
Wegfall der Anlage 18 • Mit dem Urteil des EuGH vom 09.09.1999 wurde das „Aus“ der Anlage 18 eingeleitet. • Der deutsche Gesetzgeber hat am 01.01.2001 das Teilzeit- und Befristungsgesetz beschlossen. • Am 18.08.2006 trat das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft.
Wegfall der Anlage 18 Am 19. Feb. ist in einem Vermittlungsverfahren und einem daraus resultierenden „Spruch des Vermittlungsausschusses“in der Verhandlungskommission die Entscheidung gefallen, dass • die Anwendung der Anlage 18ab dem 31.10.09 außer Kraft gesetzt wird.
Wegfall der Anlage 18 Die Dienstgeber haben einen Antrag zur Folgeregelung eingebracht und sind in die Verhandlungen eingestiegen. In der Sondersitzung der Bundeskommission am 14. September hat der Beschlussvorschlag aus der Verhandlungskommission aber nicht die erforderliche Mehrheit bekommen.
Hier ist die Rechtsauskunft • Kündigung durch den Dienstgeber einzelner Mitarbeiter wäre anfechtbar • Wer weiterhin bis zu 400 Euro verdienen möchte, kann dies auch zukünftig tun. Für die Tätigkeit wird er aber nicht mehr schlechter gestellt als alle anderen AVR – Beschäftigten.
Grundsätzlich gilt! • Verträge sind einzuhalten • man kann weiterhin, im vereinbarten Umfang, beschäftigt werden • Die neuen Vertragsbedingungen können, im Rahmen der Anpassung, nicht einseitig diktiert werden • MAV Beteiligungnach §35 MAVO zustimmungspflichtig
Vertragsinhalte prüfen • Kam es dem Mitarbeiter bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Einhaltung der 400 € Grenze an, dann ist der Beschäftigungsumfang so zu verändern, (zu verringern) dass diese Grenze nicht überschritten wird.
Vertragsinhalte prüfen • Kam es dem Mitarbeiter bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Grenze an (der Dienstgeber bot eben nur eine 400 € Tätigkeit an), dann bleibt der Beschäftigungsumfang unverändert und die Bruttovergütung steigtentsprechend an!
Eingruppierung nach Wegfall der Anlage 18 • Vergütungsgruppe(Tätigkeitsbezug / Teilzeitbeschäftigt) • Regelvergütungsgruppe vor 01.07.08 • Tätigkeits- Bewährungsaufstiege (ab 2001) • Ehegatten und Kinder Ortszuschlag • Zulagen, Urlaubs- Weihnachtsgeld • vollen Urlaubsanspruch • AZV Tag • Jubiläumszuwendung • Unkündbarkeit nach 15 Jahren
Möglichkeiten der Umsetzung • Gleitzone (max. 800 € mtl. Einkommen) kann genutzt werden. • Entgeltumwandlung kann genutzt werden. • Verträge können angepasst werden.
Die Terminplanung zur nächstenBeschlussfassung Bundeskommissionnächste Sitzung: 09.-10.Dez.2009 Regionalkommissionnächste Sitzung: 11.-12.Feb.2010 www.diag-mav-wuerzburg.de
Wir bedanken uns bei Ihnenfür die gute Zusammenarbeit Christof Mock Josef Taudte Mitglied der Mitglied der Regionalkommission Bundeskommission