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Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter. Programm am 07.05.2014. Umgründungssteuerrecht Umgründungsvorgänge Steuerbegünstigungen Formwechselnde Umwandlungen Gesellschaftsteuer bei GmbH & Co KG Art III UmgrStG : Einbringung Voraussetzungen

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Presentation Transcript


  1. Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

  2. Programm am 07.05.2014 • Umgründungssteuerrecht • Umgründungsvorgänge • Steuerbegünstigungen • Formwechselnde Umwandlungen • Gesellschaftsteuer bei GmbH & Co KG • Art III UmgrStG: Einbringung • Voraussetzungen • Tauschregel versus Buchwertfortführung (BWF) • „Verdoppelung der stillen Reserven und des Firmenwertes (FW)“ • Kaufpreisfinanzierung – aus Sicht des Erwerbers

  3. Umgründungssteuerrecht im Sinne des UmgrStG

  4. Umgründungsvorgänge Verschmelzung nach Art I Umwandlung nach Art II Einbringung nach Art III Zusammenschluss nach Art IV Realteilung nach Art V Spaltung nach Art VI Ziele des UmgrStG: wirtschaftliche Umstrukturierungen steuerschonend zulassen • Beispiele: Erbfolge unter Lebenden, Senkung der Steuerbelastung etc Gewährleistung der freien Rechtsformwahl

  5. Begünstigungen Buchwertfortführung nach§16 UmgrStG • Unterdrückung der Tauschregel = keine Realisierung stiller Reserven • vgl§6 Z 14 und§24 (7) EStG sowie§19 und§20 KStG Übertragung vorhandener Verlustvorträge • offene Verlustvorträge folgen dem verlusterzeugenden Betrieb • gilt auch für vererbte offene Verlustvorträge • Vorsicht bei Schenkungen (vorweggenommene Erbfolgeregelung)  Verluste gehen nicht mit über, sondern bleiben beim Geschenkgeber haften • Steuergestaltung: Gründung einer GmbH und Einbringung des Betriebs  Anteile verschenken Umsatzsteuerneutralität • Kräftebündelung als Leistungsvereinigung nicht steuerbar Grunderwerbsteuerermäßigung • GrESt: 2-facher EW • EG: 3-facher EW; max 30% des Verkehrswerts nach§26 und§26a GGG Gesellschaftsteuerbefreiung • Sacheinlage = 1% von der Gegenleistung bzw vom Wert der Gesellschaftsrechte Neugestaltung von Betriebsvermögen

  6. Formwechselnde Umwandlungen • Änderung des Rechtskleids • AG in GmbH oder OG in KG oder jeweils viceversa • Selbe Person wechselt ihre Rechtsform ohne die Identität zu verlieren. • gesellschaftsrechtlich bedeutende Akte • Aufsichtsrat • bei AG zwingend • bei GmbH erst ab 300 AN verpflichtend • Ausprägung der Gesellschafterstellung • AG:geringer Hauptversammlung: Aktionär hat Fragerechte und Stimmrecht über Jahresabschluss-Genehmigung – Mitbestimmung lediglich im Aufsichtsrat • GmbH: stärker  Generalversammlung: allumfassende Kompetenzen  GF (ab-)berufen, Beschluss einer Gewinnausschüttung etc • Umwandlungen sind steuerneutral • keine Liquidation der alten und Neugründung der neuen Gesellschaft • Kapitalgesellschaften = Trennungsprinzip; Personengesellschaften = Durchgriffsprinzip • Steuersubjekte und Steuerschuldner bleiben ident • USt: Unternehmeridentität bleibt aufrecht = kein steuerbarer Leistungsaustausch

  7. Gesellschaftsteuerpflicht bei GmbH & Co KG • Grundregel: Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften) • Ausnahme: Beitritt einer Kapitalgesellschaft zu einer KG als Komplementär • Entstehung einer Kapitalgesellschaft iSv§4 Abs 2 KVG (eineKapitalgesellschaft) • vgl§189 UGB: Rechnungslegungspflicht, sofern keine natürliche Person Vollhafter ist • bisherigen Kommanditisten werden Gesellschafter einer Kap.ges. iSd KVG • Gesellschaftsteuerpflicht für die Kommanditanteile (vgl§5 KVG) • Bemessungsgrundlage: Gegenleistung bzw Wert der Gesellschaftsrechte • Steuersatz: 1% • Umgründungssteuerrecht: • Beitritt einer GmbH/AG zu einer KG = Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG • Befreiung von der Gesellschaftsteuer (vgl§26 Abs 3 UmgrStG) • Voraussetzung: Soweit die Kommanditisten ihre Anteile im Zeitpunkt des Beitrittvertrages länger als 2 Jahre halten!

  8. Einbringung nach Art III UmgrStG

  9. Ausgangslage – Beispiel EU bringt seinen Betrieb in eine GmbH ein • EU = natürliche Person • mit hohen Gewinnen (Thesaurierung) • Gewinnermittlung nach§5 EStG • bisherige Besteuerung:§33 EStG (50% Grenzsteuersatz) • stille Reserven und FW vorhanden • Steuerliches Eigenkapital: 1 Mio € • Verkehrswert des Unternehmens laut Bewertungsgutachten: 10 Mio € • Gründung einer GmbH • 35.000.- Nennkapital • EU ist zu 100% an GmbH beteiligt

  10. Voraussetzungen gemäߧ12 Abs UmgrStG • schriftlicher Einbringungsvertrag • Einbringungsbilanz • einbringungsfähiges Vermögen iSd§12 Abs 2 UmgrStG • Betriebe/Teilbetriebe • Mitunternehmer-Anteile • Kapitalanteile • mehrheitsbegründende bzw mehrheitsverstärkende Kapitalanteile • Positiver Verkehrswert des Vermögens • Nachweis durch Unternehmensbewertungsgutachten • FB-Richter will wissen, wo stille Reserven vorhanden sind und ob allenfalls ein FW vorliegt • Negatives EK (= buchmäßige Überschuldung) unschädlich, sofern Verkehrswert positiv ist • angenommen BW=VW  Realüberschuldung  Einbringung unzulässig

  11. Fortsetzung des Beispiels I Einbringung des Betriebs in die GmbH nach Art III • Im Ertragsteuerrecht • Wechsel von EStG zu KStG (von 50% zu 25% bzw 43,75%) • Regelbewertungsmaßstab: AK • Ausnahme: TW als Korrektivmaßstab nach unten • Im Unternehmensrecht • Einbringung = Sacheinlage • §202 UGB: Bewertung zum beizulegen Wert = Tageswert (= Teilwert nach§6 Z 1 lit a EStG) • Sacheinlage wird mit dem am Markt zu erzielenden Wert mittels Bewertungsgutachten bewertet  Im Beispiel: 10 Mio € • Bewertung zum Tages- bzw Teilwert = Aufwertung (vgl dazu Beispiel in Beiser, Steuern11 (2013), Rz 230) • Im Beispiel: 10 Mio EK statt 1 Mio EK ausweisen  besseres Ergebnis (Gestaltungsspielraum im Bewertungsgutachten) • Wahlrecht bei Umgründung: Buchwertfortführung (§202 Abs 2 Z 1 UGB)

  12. Fortsetzung des Beispiels II • Tauschregel nach§6 Z 14 EStG ohne UmgrStG • Tausch als „Doppelkauf“ (Anschaffung und Veräußerung) • Realisationsakt = Gewinn realisierende Veräußerung • Anders formuliert: Aufdeckung der stillen Reserven • Verkehrswert minus Buchwert = stille Reserven • Betriebseinbringung = Sacheinlage = Tauschregel • Veräußerung an GmbH: 10 Mio minus 1 Mio = 9 Mio 4,5 MioEst • Tauschregel gilt auch bei anderen Sacheinlagen (zB Grundstückseinbringung) • Annahme: 10 Mio TW und 1 Mio AK des Grundstücks (Neuvermögen) • ESt: 10 Mio minus 1 Mio = 9 Mio x 25% nach§30a EStG  2,25 MioImmoESt • GrESt: Sacheinlage ohne Gegenleistung BMGl = 3 facher Einheitswert oder mit Gegenleistung (= Gewährung neuer Anteile) BMGl = Verkehrswert • Art III UmgrStG: Unterdrückung der Tauschregel • Buchwertfortführung  4,5 MioESt Ersparnis • Buchwertfortführung sichert aber, dass die stillen Reserven steuerhängig bleiben, und zwar in der GmbH  späterer Verkauf des BV aus der GmbH unterliegt der KöSt und allenfalls der KESt bei Ausschüttung!

  13. Einbringungsbilanz und Bilanz der übernehmenden Körperschaft EB zum 31.12.2013 Rückwirkende Einbringung zulässig (vgl 9 Monatsfrist §13 UmgrStG) Einbringungsstichtag: 31.12.2013 – spähtest möglicher Abschlusszeitpunkt des Einbringungsvertrages: 30.9.2014 Daraus folgt: Gewinne des EU werden rückwirkend der GmbH zugeordnet

  14. „Verdoppelung der stillen Reserven“

  15. „Verdoppelung der stillen Reserven und des FW“ Durch die Einbringung werden die stillen Reserven und der FW des Einbringungsvermögens auf die übernehmende GmbH übertragen (1. Ebene). • Realisierung der stillen Reserven und des FW durch den Verkauf des BV aus der GmbH Durch die Bargründung der GmbH mit 35.000 €, betragen die AK der Beteiligung zunächst 35.000 €. Das steuerliche Einbringungskapital erhöht die AK in gleicher Höhe (2. Ebene). • Realisierung der stillen Reserven und des FW durch den Anteilsverkauf auf Gesellschafterebene „Verdoppelung der stillen Reserven und des FW“ = stillen Reserven und FW sind durch die Einbringung auf 2 Ebenen steuerverfangen! • Verdoppelung findet nicht in einem realwirtschaftlichen Sinne statt! • Anders formuliert: stille Reserven und FW des Einbringungsvermögens werden auf 2 Ebenen erfasst: • Gesellschaftsebene (= übernehmende GmbH) • Gesellschafterebene (= einbringende EU) • Im Beispiel: AK von 35.000 auf 1.035.000; Kaufpreis: 10.035.000 Mio  10.035.000.- minus 1.035.000.- = 9 Mio x 25% = 2, 25 MioESt statt 4,5 MioESt  Steuerersparnis durch Anteilsverkauf: 2,25 MioESt

  16. Erwerber – Kaufpreisfinanzierung Kauf der Anteile durch eine natürliche Person Schuldzinsen einer Kreditfinanzierung sind nicht abzugsfähig Begründung:§27a iVm§20 Abs 2 EStG Kauf der Anteile über Zwischenschaltung einer Holding-GmbH Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (§11 Abs 1 Z 4 KStG) Verrechnung der Holdingverluste (=Schuldzinsen) mit den operativen Gewinnen der Zielgesellschaft über die Bildung einer Unternehmensgruppe nach§9 KStG [FWA nach§9 Abs 7 KStG, sofern die Kapitalanteile bis zum 31.3.2014 angeschafft wurden]

  17. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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