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Zusammenarbeit Grundbuch und Liegenschaftskataster. Inhalt. Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster Zeichenfehler Vereinigungsantrag. Übereinstimmung. Gemeinsame allgemeine Verfügung. regelt gegenseitige Mitteilung über Veränderungen
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ZusammenarbeitGrundbuch und Liegenschaftskataster Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Inhalt • Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster • Zeichenfehler • Vereinigungsantrag Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Übereinstimmung Gemeinsame allgemeine Verfügung • regelt gegenseitige Mitteilung über Veränderungen • setzt auf herkömmliche analoge Mitteilungen auf • erster Entwurf des MdJ für neue Regelung liegt vor • Berücksichtigung der automatisierten Schnittstelle • Nutzen von automatisierten Abrufverfahren • Vorrangiges Ziel: Reduzierung von analogen Mitteilungen (Kosten senken) • Stand MI sieht Diskussionsbedarf • Entwurf sieht keine Reduzierung analoger Mitteilungen seitens der KVA vor Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Zeichenfehler DefinitionDarstellung in der Flurkarte stimmt mit den maßgeblichen Unterlagen nicht überein.Größere Anzahl von Zeichenfehlern vorhanden. Berichtigung erfolgt von Amts wegen. Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Zeichenfehler OVG NW 7A 1910/89 vom 12.2.92Die Berichtigung einer fehlerhaften Flurkarte im Liegenschaftskataster ist nicht von einer Zustimmung der Betroffenen abhängig zu machen. Die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft erfordern, dass das Liegenschaftskataster in sich widerspruchsfrei ist. Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Zeichenfehler OVG NW 7A 1910/89 vom 12.02.1992OVG MV 3 L 52/01 vom 20.06.2006Der gutgläubige Erwerb kann nicht durch Anfechtung der Berichtigung des Liegenschaftskatasters sondern nur Zivilrechtlich durchgesetzt werden. Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Zeichenfehler Ablauf des Verfahrens auf Grundlage der heutigen Verfahrensregeln • Behebung im Liegenschaftskataster • Grundlage sind die wesentlichen Unterlagen (Risswerk, etc.) • auch bei Feststellung des Fehlers im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung sind die wesentlichen Unterlagen zu würdigen • Mitteilung an die Beteiligten • Veränderungsmitteilung an das Grundbuch • Übernahme durch Grundbuch • Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster ist zu wahren • Mitteilung an Eigentümer Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Zeichenfehler Heutige Verfahrensregeln beim Grundbuchamt • Grundbuchamt prüft vor Übernahme auf gutgläubigen Erwerb • Zeitpunkt der Entstehung des Zeichenfehlers • wenn dies nicht geklärt werden kann, holt Grundbuchamt Einverständniserklärungen der Eigentümer ein • Rückführung des Liegenschaftskatasters nicht möglich • Bleibt damit offene Frage im Grundbuch (Übereinstimmung ? Beschwerdeverfahren) Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Vereinigung Anträge auf Vereinigung von Grundstücken • Kostenfreiheit nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung • die für das amtliche Verzeichnis zuständige Behörde bescheinigt die örtliche und wirtschaftliche Einheit • Anträge der ÖbVI sind kostenpflichtig Uwe Dreßler, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg