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Zusammenarbeit zwischen Mann und Frau im Unternehmen

Zusammenarbeit zwischen Mann und Frau im Unternehmen. Das Familienunternehmen. Voraussetzungen: 1. Familienangehörige (nicht Lebensgefährtin) 2. setzt Arbeitskraft fortdauernd im Unternehmen ein (nicht Haushalt) 3. kein anderes Rechtsverhältnis

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Presentation Transcript


  1. Zusammenarbeit zwischen Mann und Frau im Unternehmen

  2. Das Familienunternehmen Voraussetzungen: 1. Familienangehörige (nicht Lebensgefährtin) 2. setzt Arbeitskraft fortdauernd im Unternehmen ein (nicht Haushalt) 3. kein anderes Rechtsverhältnis 4. Unternehmen (nicht Freiberuf)

  3. Das Familienunternehmen Rechtsfolgen für mitarbeitendes Familienmitglied Recht auf Unterhalt Beteiligung: • am Gewinn • den damit erworbenen Sachen • den Betriebszuwächsen im Verhältnis zu Menge und Art der geleisteten Arbeit Recht auf Mitsprache: Entscheidungen über Verwendung der Gewinne und Zuwächse und über die Geschäftsführung werden mit Stimmenmehrheit getroffen

  4. Das Familienunternehmen Rechtsfolgen für Unternehmen Unternehmen bleibt Einzelunternehmen Haftung Für die Schulden haftet nur der Unternehmer Rentenversicherung Pflichtversicherung des mitarbeitenden Familienmitgliedes, Versicherungsbetrag wird am Gewinn ermittelt Steuerliche Belastung Möglichkeit der Aufteilung Gewinne und Verminderung der Progression Unternehmer muss 51 % der Gewinne versteuern

  5. Der Betrieb in Gütergemeinschaft

  6. Das Unternehmen in Gesellschaftsform Art. 2247 Gesellschaftsvertrag „Mit dem Gesellschaftsvertrag bringen zwei oder mehrere Personen Sachen oder Dienstleistungen zur gemeinsamen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Zweck ein, den daraus erzielten Gewinn zu teilen“

  7. Das Unternehmen in Gesellschaftsform

  8. Die offene Handelsgesellschaft (O.H.G.) Art. 2291 Gesellschaftsvertrag „Bei der offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten“

  9. Die offene Handelsgesellschaft (O.H.G.) Haftung • unvollständige Vermögensautonomie • Haftung subsidiär, unbeschränkt und solidarisch Verwaltung • Gesellschafter einzeln oder zusammen • Einstimmigkeit bei wichtigen Entscheidungen

  10. Die offene Handelsgesellschaft (O.H.G) Übertragung Gesellschaftsanteile • Nur mit Zustimmung aller Gesellschafter Rentenversicherung • Alle Gesellschafter sind pflichtversichert (Ausnahme: versichert durch abhängiges Beschäftigtenverhältnis) Steuerliche Belastung • Nivellierung der Progression durch Aufteilung der Gewinne, Besteuerung der Gewinne unabhängig von Ausschüttung

  11. Die einfache Kommanditgesellschaft (K.G.) Art. 2313 Gesellschaftsvertrag „Bei der Kommanditgesellschaft haften die Komplementäre als Gesamtschuldner und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und haften die Kommanditisten beschränkt auf den eingebrachten Anteil“

  12. Die einfache Kommanditgesellschaft (K.G.) Zwei Arten von Gesellschaftern Komplementäre Geschäftsführer mit unbeschränkter Haftung Kommanditisten Haftung beschränkt sich auf Höhe des eingebrachten Gesellschaftsanteils, keine Geschäftsführung

  13. Die einfache Kommanditgesellschaft (K.G.) Rentenversicherung Pflichtversicherung für Komplementäre fakultative Versicherung für Kommanditisten Steuerliche Belastung wie bei OHG

  14. Die Gesellschaft mit beschränkter HaftungG.m.b.H Art. 2462 Gesellschaftsvertrag „Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet nur die Gesellschaft für die eingegangenen Verpflichtungen“

  15. Die Gesellschaft mit beschränkter HaftungG.m.b.H. Gremien - Gesellschafterversammlung - Verwaltungsrat - Aufsichtsrat Administrative Belastung Verpflichtung zu ordentlicher Buchhaltung und Hinterlegung bei Handelskammer

  16. Der Gesellschaft mit beschränkter HaftungG.m.b.H. Steuerliche Belastung Körperschaftssteuer 27,5 % auf Gewinne, unabhängig von Ausschüttung (IRES) Steuern auf ausgeschüttete Dividenden: - Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung (über 25 %) → IRPEF von 49,72 % der Dividende - andere Gesellschafter (unter 25 %) → Kapitalertragssteuer von 12,5 %

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