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Ergänzungleistungen ohne Rente. Vorabklärungen bei Fällen mit Familiennachzug Abklärung Aufenthaltszweck (Verbleib bei..) Abklärung Aufenthaltsbewilligung Bewilligungen B oder L: In der Regel keine EL, es besteht kein Aufenthaltsrecht
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Ergänzungleistungen ohne Rente Vorabklärungen bei Fällen mit Familiennachzug • Abklärung Aufenthaltszweck (Verbleib bei..) • Abklärung Aufenthaltsbewilligung • Bewilligungen B oder L: In der Regel keine EL, es besteht kein Aufenthaltsrecht • Bewilligungen C, F, S, NEL-Prüfung, da ein Aufenthaltsrecht besteht (N=während des Asylverfahrens besteht ein Aufenthaltsrecht)
Prüfschema EL ohne Rente • Es liegt eine Renten-Ablehnungsverfügung der AHV oder der IV wegen fehlender Mindestbeitragsdauer vor • Person ist entweder - CH-Staatsangehörige - EU/EFTA-Staatsangehörige - Flüchtling/Staatenlose oder - Vertragsland-Staatsangehörige • Hinterlassene müssen die übrigen Anspruchsvor-aussetzungen für eine Witwen-/Witwer- bzw. Waisenrente erfüllt haben. • Invalide müssen mind. 40% IV-Grad haben
Prüfschema EL ohne Rente • AHV-RentenalterJahre Karenzfrist Staatsangehörige CH keine Karenzfrist Staatsangehörige EU/EFTA keine Karenzfrist Flüchtling/Staatenlose 5 Jahre = ord. EL Vertrags-Staatsangehörige 10 Jahre = ord. EL • HinterlasseneJahre Karenzfrist Staatsangehörige CH keine Karenzfrist Staatsangehörige EU/EFTA keine Karenzfrist Flüchtling/Staatenlose 5 Jahre = ord. EL Vertrags-Staatsangehörige 5 Jahre = plaf. ELab 10 J. ord.ELDrittland-Staatsangehörge/r 5 Jahre = plaf. EL ab 10 J. ord.EL(wenn Verstorbene/r CH/EU/EFTAoder Vertragsstaatsangehöriger war)
Prüfschema EL ohne Rente • Invalide Personen 40% IVJahre Karenzfrist Staatsangehörige CH keine Karenzfrist Staatsangehörige EU/EFTA keine Karenzfrist Flüchtling/Staatenlose 5 Jahre = ord. EL Vertrags-Staatsangehörige 5 Jahre = plaf. EL ab 10 J. ord.EL • Keine EL ohne Rente für- Hinterlassene aus Drittländern, sofern auch der/die Verstor- bende aus einem Drittland stammte - für invalide Personen aus einem Drittland
Plafonierte Ergänzungsleistungen • Die plafonierte Ergänzungsleistung ersetzt die frühere ausserordentliche Mindestrente. • Anspruchsberechtigt sind nach 5 Jahren Karenzfrist Hinterlassene und IV- Rentner-innen und IV–Rentner aus Vertragsstaaten, die die Karenzfrist von 10 Jahren für die ordentliche EL nicht erfüllt haben. • Berechtigt sind auch Personen, die vor dem AHV-Alter eine plafonierte EL als Invalide oder als Hinterlassene bezogen haben.
Plafonierte Ergänzungsleistungen • Folgende Personenkategorien haben keinen Anspruch auf plafonierte EL: • Staatsangehörige aus Nichtabkommensstaaten • Staatsanhörige aus Abkommensstaaten im AHV-Alter, ohne vorgängige IV- oder Hinterlassenenrente • Keinen Bedarf auf plafonierte EL haben CH/EU/EFTA-Staatsangehörige (keine Karenzfristen) und Flüchtlinge und Staatenlose (nach 5 Jahren ordentliche EL). • Die plafonierte Ergänzungsleistung ist zusammen mit der effektiven IV-Rente oder Hinterlassenenrente auf den Min-destbetrag der ordentlichen Vollrente beschränkt.
Plafonierte Ergänzungsleistungen Vorgehen: • Es ist zuerst die ordentliche EL zu berechnen und zu vergleichen mit der Berechnung nach Punkt 2. Der tiefere Betrag ist auszurichten. • Die effektiven IV- oder Hinterlassenenrenten (inkl. allfälliger Kinder- oder Waisenrenten) sind bis zum Betrag der Minimalrente aufzufüllen. Sofern die Prämienverbilligung nicht ausgerichtet wird, ist die plafoniere EL umd den Betrag der Prämienverbilligung zu erweitern. • Die Vergütung von Krankheitskosten ist ebenfalls auf den Betrag der Minimalrente beschränkt, d.h. dass damit in den meisten Fällen keine Krankheitskosten vergütet werden können.
Fragen 8