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Treffen der Vertreter der Gesellenprüfungsausschüsse LV Metall Niedersachsen /Bremen

Treffen der Vertreter der Gesellenprüfungsausschüsse LV Metall Niedersachsen /Bremen 21. und 22. September 2010 in Göttingen. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik im Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker Verordnung Ausbildungsablauf Prüfungsanforderungen Berufsschule.

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Treffen der Vertreter der Gesellenprüfungsausschüsse LV Metall Niedersachsen /Bremen

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  1. Treffen der Vertreterder Gesellenprüfungsausschüsse LV Metall Niedersachsen /Bremen 21. und 22. September 2010 in Göttingen

  2. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik im Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker • Verordnung • Ausbildungsablauf • Prüfungsanforderungen • Berufsschule

  3. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik Antrag aus der MV des BVM in 2007: „Zerspanungsmechaniker“ auch als Handwerksberuf einzuführen. • Ausbildung im Beruf Feinwerkmechaniker • Der aktuelleStand in 2007 zur Ausbildung im Beruf Feinwerkmechaniker war: • Zusammenschluss von 4 Ausbildungsberufen • 2002 in Kraft getreten 3 Ausbildungsschwerpunkte Gesellenprüfung für alle gleich, d.h. gleiche Aufgabenstellung unabhängig vom Ausbildungsschwerpunkt Berufsschule Differenzierung im 3. / 4. Ausbildungsjahr Dazu die nachfolgende Grafik:

  4. Eine Gesellenprüfung, unabhängig vom Schwerpunkt Teil 2 Gesellenprüfung 3.+4. Lehrjahr Fachstufe SP Maschinenbau SP Werkzeugbau SP Feinmechanik Ausbildungszeit 3,5 Jahre Teil 1 GP 2. Lehrjahr 1. Lehrjahr Ausbildung Feinwerkmechaniker

  5. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik Situation nach der Neuordnung 2002: Feinwerkmechaniker deckt Ausbildung zum Zerspaner mit ab Modell aus Baden – Württemberg , SP Maschinenbau Vertiefung Zerspanungstechnik Zerspanungsmechaniker nach BBIG geregelt, Ausbildung im Handwerk möglich Im 3. und 4. Ausbildungsjahr Vertiefung im Betrieb, Wahl von 4 Einsatzgebieten In der Regel Drehmaschinensysteme, Fräsmaschinensysteme

  6. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik Jetzt Neu geregelt • Eigenständiger Ausbildungs- Schwerpunkt Zerspanungstechnik • im Beruf Feinwerkmechaniker • Gemeinsame berufliche Grundbildung • Wechselmöglichkeit innerhalb des Ausbildungsberufes vor Erreichen der Fachstufe • Gesellenprüfung Teil 2 lässt eigene Aufgaben zu • Einbindung in handwerkliches Aus- und Fortbildungssystem • Gleiche Berufsschule im 1. und 2. Lehrjahr • Berufsschule in der Fachstufe > Anbindung an Zerspanungsmechaniker • Dazu die nachfolgende Grafik:

  7. Gesellenprüfung mit Aufgaben nur für diesen Schwerpunkt Teil 2 GP Schwerpunkt Zerspanungstechnik Ausbildungszeit 3,5 Jahre Teil 1 GP 2. Lehrjahr 1. Lehrjahr Ausbildung Feinwerkmechaniker SP Zerspanungstechnik

  8. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule §1 StaatlicheAnerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker und Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. § 3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte • Maschinenbau, • Feinmechanik, • Werkzeugbau oder • Zerspanungstechnik

  9. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf- Prüfungsanforderungen – Berufsschule • § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild • Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. • (2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker / zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, • ….. • 15. Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen, • …..

  10. Verordnung – BetrieblicherAusbildungsablauf- Prüfungsanforderungen – Berufsschule Schwerpunkt Zerspanungstechnik

  11. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule • § 7 Teil 1 der Gesellenprüfung • Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. • (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist . • Teil 1 wie bisher für alle Schwerpunkte gleiche Anforderungen / Aufgabenstellung

  12. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule • § 8 Teil 2 der Gesellenprüfung • Der Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. • (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: • Kundenauftrag, • Fertigungstechnik, • Funktionsanalyse und • Wirtschafts- und Sozialkunde.

  13. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule • (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: • Der Prüfling soll nachweisen, dass er • die Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, • b) Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen, und • c) Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben, oder Fertigungsprozesse überwachen, optimieren und Werkstücke fertigen kann;

  14. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule 2.) Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen; 3.) der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und –wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann; 4.) die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden; 5.)die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten

  15. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er …. d) die für die Herstellung und Montage oder maschinelle Fertigung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und ……

  16. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule • 5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: • Der Prüfling soll nachweisen, dass er • Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren, • b) die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel auswählen, • c) Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder maschinellerFertigung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen…kann • 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: • Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in technischen Systemen oder an Bauteilen nach vorgegebenen Anforderungen;

  17. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule Empfehlung: …die Auszubildenden des neuen Schwerpunkts „Zerspanungstechnik“ werden zusammen mit den Zerspanungsmechanikern in den Lernfeldern 9-13 des Zerspanungsmechanikers beschult. Dies ist mit der KMK abgestimmt. Änderungen im Rahmenlehrplan wurden nicht vorgenommen. Daher war im Einvernehmen mit dem BMBF im Neuordnungsverfahren eine gemeinsame Sitzung mit KMK- Vertretern nicht erforderlich.

  18. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik • Die weiteren Schritte • Betrieblicher Ausbildungsplan ist erarbeitet worden und kann beim BVM bestellt werden • Erarbeitung ÜBL Kurse – • Grundstufe ist angepasst, Länderförderung ist zu beantragen • Inhalte der Fachstufe festlegen, Förderung beantragen • Zusammenarbeit mit Anbietern von Prüfungsaufgaben, damit geeignete Prüfungsaufgaben vorbereitet werden können. • Ergänzung der Meisterprüfungsverordnung Die Verordnung ist zum 1. August 2010 in Kraft getreten

  19. Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik Die Verordnung finden Sie auf den Internetseiten des Metallhandwerks unter: www.intern.metallhandwerk.de > Beruf und Bildung > Ausbildung > Ausbildungsverordnungen, des Weiteren auch Rahmenlehrpläne und ÜBL Kurse

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