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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen. Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M. Hinweise zur Vorbereitung auf die Klausur. Termin: 18.2. 90 Minuten Ausschließlich zulässige Hilfsmittel Basistexte Öffentliches Rechts (dtv – Beck) Staats- und Verwaltungsrecht BRepD (C.F. Müller)
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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Hinweise zur Vorbereitung auf die Klausur • Termin: 18.2. • 90 Minuten • Ausschließlich zulässige Hilfsmittel • Basistexte Öffentliches Rechts (dtv – Beck) • Staats- und Verwaltungsrecht BRepD (C.F. Müller) • Zulässig: • Textmarkierungen (Unterstreichungen, Hervorhebung usw.) • Einzelne Paragraphenhinweise • Grds. nicht zulässig • Wörter, Sätze
Klausur • Struktur der Klausur • ca. 10 Wissensfragen • 2/3 der Gesamtnote • ein Fall • 1/3 der Gesamtnote
Klausur • Vorbereitung • Vorlesungsmitschrift/Folien • Arndt/Rudolf bzw. Detterbeck
Klausur • Wissensfragen Beispiele • Was versteht man im Hinblick auf den Staat unter der „Drei-Elemente-Lehre“? → Foliensatz „Öffentliches Recht IV“
§ 6 Staat und Verfassung • Staatsbegriff • Drei-Elemente-Lehre (Georg Jellinek) • Staatsgebiet • Staatsvolk • Staatsgewalt • Sealand-Fall • EG/EU • ≠ Bundesstaat • ≠ Staatenbund • → „Staatenverbund“ (BVerfG) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Klausur • Wissensfragen Beispiele • Inwiefern ist das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) ein „normgeprägtes“ Grundrecht? → Foliensatz „Öffentliches Recht VIII“
Eigentum, Art. 14 GG Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts • Sicherung persönlicher Freiheit • Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung ⇨ „Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG Normgeprägtes Grundrecht ⇨ Inhalt des Eigentums wird „durch die Gesetze“ bestimmt, Art. 14 I 2 GG PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Klausur • Fall Gehen Sie von folgendem fiktiven Sachverhalt aus: § 22a des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) bestimmt, dass sich jeder Student bis zum vierten Semester einer Röntgenuntersuchung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass er nicht die Gesundheit seiner Kommilitonen gefährdet. Kommt ein Student dieser Verpflichtung nicht nach, wird er exmatrikuliert. Begutachten Sie die Frage, ob § 22a SächsHSG gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist zu unterstellen.
Klausur • Gutachten § 22a SächsHSG verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn die gesetzliche Regelung in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift und nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. • Schutzbereich • Eingriff • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Klausur • Gutachten • Schutzbereich Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn die Studenten durch § 22a SächsHSG in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sind. … • Hier: Röntgenstrahlen • Also: Schutzbereich betroffen.
Klausur II. Eingriff • Fraglich ist, ob § 22a SächsHSG überhaupt in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift. • Voraussetzung: Ein Eingriff liegt vor, wenn grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird bzw. das grundrechtlich geschützte Gut (hier: Gesundheit) beeinträchtigt wird • Hier: Problem • Mittelbarer Eingriff • Aber: Zwang durch Sanktion der Exmatrikulation genügt • Art. 12 I eher einschlägig? • Hier steht Aspekt der Gesundheitsbeeinträchtigung im Vordergrund Ergebnis: Eingriff (+)
Klausur • Gutachten III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung • Der Eingriff durch § 22a SächsHSG könnte aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gerechtfertigt sein • Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG = einfacher Gesetzesvorbehalt • § 22a SächsHSG = Gesetz (formelles/Parlamentsgesetz)
Klausur III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung • Das Gesetz (hier § 22a SächsHSG) muss seinerseits verfassungsmäßig sein. • Formelle Verfassungsmäßigkeit (+), siehe SV • Materielle Verfassungsmäßigkeit • ⇨ Verhältnismäßigkeit
Klausur Verhältnismäßigkeit • Legitimer Zweck • Geeignetheit • Erforderlichkeit • Angemessenheit
Verhältnismäßigkeit • Legitimer Zweck • hier: Gesundheitsschutz • Geeignetheit • (+) • Erforderlichkeit • (eindeutig) weniger belastend, ebenso effektiv? • Angemessenheit • Schwere des Eingriffs + Gewicht des öffentlichen Zwecks → völlig außer Verhältnis?
Klausur • Ergebnis • Der Eingriff durch § 22a SächsHSG in die körperliche Unversehrtheit ist • ⇨ unverhältnismäßig • ⇨ nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt • ⇨ verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.