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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Vers

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung. 17. Tagung der Hochschullehrer für Wirtschaftsrecht Görlitz 7. Juni 2007 . Fall. Der Fluggast Prof. Fix buchte einen Linienflug der Lufthansa (LH) von

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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Vers

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  1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung 17. Tagung der Hochschullehrer für Wirtschaftsrecht Görlitz 7. Juni 2007

  2. Fall Der Fluggast Prof. Fix buchte einen Linienflug der Lufthansa (LH) von Frankfurt/M nach Bangkok und zurück in der Economy Class. Beim Einchecken um 22.00 Uhr teilte ihm die nette Angestellte des Code- Share-Partners Singapur Airline (SA) mit, dass der Hinflug um 24.00 Uhr leider überbucht sei und er erst am nächsten Tag um 12.00 fliegen könne. • Welche Rechte kann Prof. Fix gegenüber den Luftfahrtunternehmen LH bzw. SA wegen der Überbuchung seines Fluges nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend machen? • Der Rückflug mit LH verspätete sich um 4 Stunden wegen einer Bombendrohung im Flughafen von Bangkok. Rechte von Prof. Fix nach der VO (EG) Nr. 261/2004? Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  3. VO (EG) Nr. 261/2004über Fluggastrechte IPR/Gerichtsstand Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  4. Gegenstand der VO (Art. 1) Die VO legt als abstrakter Schadensersatz Mindestrechte für Fluggäste fest bei • Nichtbeförderung (Überbuchung/Flugverlegung) • Annullierung • großer Verspätung ohne Unterschied, ob ein Linien-, Bedarfs- oder Pauschalreise- bzw. ein Billigflug vorliegt. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  5. 2. Anwendungsbereich (Art. 3) Die VO gilt seit 17. 2. 2005 für alle Flüge • die in der EU beginnen ohne Rücksicht, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat, • von Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU aus Drittstaaten in die EU, sofern im Drittstaat noch keine Ausgleichsleistungen erbracht wurden. • Unberührt bleiben die reisevertraglichen Rechte der §§ 651a ff. BGB des Pauschalreisenden gegen den Reiseveranstalter als seinen Vertragspartner. • Die bisherige ÜberbuchungsVO (EWG) Nr. 295/91 wurde aufgehoben (Art. 18). Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  6. 3. Anspruchsteller und Anspruchsgegner (Art. 3) • Anspruchsteller ist der Fluggast, wobei dieser Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) als Geschäftsreisender sein kann. • Anspruchsgegner ist das ausführendeLuftfahrtunternehmen, welches Regress gegen einen Vertragspartner des Fluggastes (Vertragliches Luftfahrtunternehmen/Reiseveranstalter) nehmen kann. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  7. 4. Nichtbeförderung (Art. 4) • Weigerung der Beförderung • bei ordnungsgemäßem Erscheinen 45 Minuten vor Abflug (Art. 2j) • ohne Ursachen in der Person des Fluggasts (Sicherheit, Krankheit…) • ohne Vorliegen von höherer Gewalt. • Hauptgründe (Kapazitätsauslastung) • Überbuchung des Fluges • Verlegung auf anderen Flug durch Luftfahrt-/Reiseunternehmen Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  8. 4. Nichtbeförderung (Art. 4) • Suche nach Freiwilligen gegen • Gegenleistung zum Verzicht der Buchung (Gutschein) • Unterstützungsleistungen (Erstattung/anderweitige Beförderung) und Betreuungsleistungen (Art. 8, 9) • Aber: Verzicht auf Ausgleichs- und weitere Schadensersatzansprüche nach §§ 631, 280 BGB (Art. 12 II) • Ansprüche der Abgewiesenen auf unverzügliche • Ausgleichsleistungen (Art. 7) und • Unterstützungsleistungen: Rücktritt/Rückflug zum Abflugort/anderweitige Beförderung (Art. 8) • Betreuungsleistungen (Art. 9) Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  9. 5. Annullierung (Art. 5) • Nichtdurchführung eines geplanten Fluges mit reserviertem Platz (Art. 2l) • Absage eines Fluges • So große Verspätung, dass sie einer Nichtdurchführung gleichkommt (Revisionsverfahren BGH X ZR 95/06) • Rechte der Betroffenen • Unterstützungsleistungen: Rücktritt/anderweitige Beförderung (Art. 8) • Betreuungsleistungen (Art. 9) • angemessene Mahlzeiten/Erfrischungen • Kommunikationsmittel • Hotelunterbringung mit Transfer Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  10. Ausgleichsleistungen (Art. 7), es sei dennnach Art. 5 • die Information erfolgt • mindestens 2 Wochen vor planmäßiger Abflugzeit (I c i), • 2 Wochen bis 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit mit Flugalternativen in Toleranzen von 2/4 Sunden (I c ii), • weniger als 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit mit Alternativen in Toleranzen von 1/2 Stunden (I c iii). • entlastet sich das Luftfahrtunternehmen, dass die Annullierung • trotz zumutbarer Maßnahmen • auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände zurückgeht (zB Wetter, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Flugsicherheitsmängel, Streik Dritter, also Störungen außerhalb der betrieblichen Sphäre der Luftfahrtunternehmens, nicht: technische Defekte!) Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  11. 6. Große Verspätung (Art. 6) • Verspätung ist eine Verzögerung gegenüber der planmäßigen Abflugzeit. • Verspätung ist nur erheblich nach Flugentfernung • < 1500 km mindestens 2 Stunden • > 1500-3500 km mindestens 3 Stunden • > 3500 km mindestens 4 Stunden • Fluggast Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art. 9). • Rücktritt mit Flugpreiserstattung nur ab 5 Stunden Verspätung. • Ausgleichsleistungen und Ersatzflug zum Endziel sind ausgeschlossen. • Luftfahrtunternehmen hat keine Entlastungsmöglichkeit. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  12. 7. Ausgleichsanspruch (Art. 7) • Ausgleichszahlungen schwanken je nach Flugentfernung zwischen 250 und 600 €. • Zahlungen können um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Fluggast mit einem Alternativflug das Endziel innerhalb von zeitlichen Toleranzen erreicht/erreichen hätte können. • ≤ 1500 km 250 € < 2 Stunden 50 % • > 1500-3500 km 400 € < 3 Stunden 50 % • > 3500 km 600 € < 4 Stunden 50 % • Eine Begrenzung durch den Flugpreis besteht nicht. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  13. Beträge sind unabhängig von einem bestehenden Schaden zu zahlen. • Ausgleichszahlung kann auf einen anderweitigen Schadensersatzanspruch angerechnet werden (Art. 12 I 2). • Zahlung erfolgt in bar, Überweisung, Scheck oder mit schriftlichem Einverständnis in Form eines Reisegutscheins und/oder Dienstleistungen. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  14. Unterstützungsleistungen: Rücktritt oder anderweitige Beförderung (Art. 8) • Der Fluggast hat ein Wahlrecht zwischen • Rücktritt und vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten mit Rückflug zum ersten Abflugort, • oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühesten oder wunschgemäßem Zeitpunkt. • Soweit eine Pauschalflugreise vorliegt, ergibt sich die Erstattung vorrangig aus §§ 651 c bis f BGB. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  15. 9. Betreuungsleistungen (Art. 9) • Betreuungsleistungen sind ein pauschalierter Schadensersatz zum Ausgleich typischer Schäden. • Dem Fluggast sind vom ausführenden Luftfahrtunternehmen unentgeltlich angemessen zur Wartezeit anzubieten • Verpflegung, • Unterbringung, • Beförderung zwischen Flughafen und Hotel, • 2 Kommunikationsmöglichkeiten. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  16. 10. Verlegung in andere Klasse (Art. 10) • Kein Aufschlag bei höherer Klasse • Erstattung von 30 bis 75 % bei Herabstufung Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  17. 11. Vorrang von Personengruppen (Art. 11) Vorrang von • Personen mit eingeschränkter Mobilität/Begleitpersonen • Kindern ohne Begleitung Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  18. 12. Weiter gehender Schadensersatz (Art. 12) • Die VO ist eine Mindestregelung des Gemeinschaftsrechts. • Daher bleiben weiter gehende verschuldensabhängigeSchadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen des Luftbeförderungsvertrags (§§ 631, 280 BGB) unberührt: • Ersatzflug • Vergebliche Aufwendungen • Schadensminderungspflicht § 254 BGB • Ausgleichsleistungen sind auf solche Schadensersatzansprüche anzurechnen. • Ab 2/3/4 Stunden Verspätung angemessene Preisminderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  19. 13. Regressansprüche (Art. 13) Ausführendes Luftfahrtunternehmen (LU) kann Regress nehmen bei • Vertraglichem LU bzw. Reiseveranstalter (RV), wenn • Regressklausel im Chartervertrag zwischen LU/RV oder • GoA §§ 677, 683 BGB erfüllt ist. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  20. 14. Informationspflichten (Art. 14) Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss folgende Informationen geben • Aushang bei der Abfertigung mit vorgeschriebenem Wortlaut und • Schriftlicher Hinweis auf • Rechte des Fluggasts nach der VO • nationale Beschwerdestelle (Luftfahrtbundesamt) Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  21. 15. Internationales Privatrecht • Anwendungsvorrang der VO (Art. 15 I und Art. 3 II 2 EGBGB) • Subsidiär gilt Sachrecht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens, grundsätzlich Recht der Hauptverwaltung (Art. 27, 28 II, V EGBGB) Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  22. 16. Gerichtsstand • Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft EuGVVO mit Wahlrecht: • Firmensitz des Beklagten (Art. 2) • Bestimmungsort als Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1) • Hinflug: Zielort • Hin- und Rückflug: Abflugort (Rundflug) • Niederlassung (Art. 5 Nr. 5) • Nicht: Wohnsitzgericht des Verbrauchers (Art. 15 III macht ausdrücklich für Flug eine Ausnahme) Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  23. Für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaat gilt ZPO • Firmensitz (§ 17 ZPO) • Niederlassung (§ 21 ZPO) • Erfüllungsort (§ 29 ZPO) Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

  24. 17. Verjährung • Die VO regelt nicht die Verjährung. • Daher ist Luftbeförderungsrecht der §§ 631, 195, 199 BGB anzuwenden mit der 3jährigen Regelverjährung. Prof. Dr. Führich Fachhochschule Kempten

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