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Arbeitsrecht. 5 Themen zum Arbeitsgesetz. Inhalt. Nachtarbeit Jugendliche Arbeitnehmer Die Pausen Arbeitnehmer mit Familienpflichten Pikettdienst. Nachtarbeit ArG 16-17e / ArGV1 27-33. Nachtarbeit verboten Zwischen 23:00 und 6:00 Bedingungen für Nachtarbeit
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Arbeitsrecht 5 Themen zum Arbeitsgesetz
Inhalt • Nachtarbeit • Jugendliche Arbeitnehmer • Die Pausen • Arbeitnehmer mit Familienpflichten • Pikettdienst
NachtarbeitArG 16-17e / ArGV1 27-33 • Nachtarbeit verboten • Zwischen 23:00 und 6:00 • Bedingungen für Nachtarbeit • Arbeitsorganisation in 2 Schichten • Betrieb regelmässig mehr als 18 Stunden in Betrieb • Nicht mehr als 1 Stunde zwischen Tag- und Nachtschicht • Einverständnis des Arbeitnehmers • 25% Lohnzuschlag • weniger als 25 Nächte pro Jahr
Jugendliche Arbeitnehmer (1/2)ArG 29-32 / ArGV1 52-59 • Definition • Arbeitnehmer bis vollendeten 19. Lebensjahr • Lehrling bis vollendeten 20. Lebensjahr • Arbeitszeit • max. 9 Stunden inkl. Überzeit • obligatorische Stunden zur Ausbildung
Jugendliche Arbeitnehmer (2/2)ArG 29-32 / ArGV1 52-59 • Zeitraum • Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden • Bis 16 Jahre max. bis 20:00 Uhr • Ab 16 Jahre max. bis 22:00 Uhr • Nacht- und Sonntagsarbeit • Grundsätzlich verboten • Ab 16 Jahren durch Sonderbewilligung möglich
Die Pausen (1/2)ArG 15 / ArGV1 18 • Definition • Je nach Dauer, ist die Arbeit durch Pausen zu unterbrechen • Pausen können nicht aufgeteilt werden • Bestimmungen • dauert die Arbeit mehr als 5h30: 15 Min. • dauert die Arbeit mehr als 7h00: 30 Min. • dauert die Arbeit mehr als 9h00: 60 Min.
Die Pausen (2/2)ArG 15 / ArGV1 18 • Grundsätze 1-4 • Pausen sind in der Mitte der Arbeitszeit anzusetzen und können nicht Anfangs oder Ende Arbeitszeit kumuliert werden. • Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. • Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. • Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss den Bestimmung zu gewähren.
Arbeitnehmer mit Familienpflichten (1/2)ArG 36 • Definition • Erziehung von Kindern bis zum 15. Altersjahr. • die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen • Mittagspause • Auf Verlangen: Mittagspause von wenigstens 1.5 Stunden
Arbeitnehmer mit Familienpflichten (2/2)ArG 36 • Freizeit • Gegen Vorlage ärztliches Zeugnis max. 3 Tage Frei zur Betreuung kranker Kinder • Überstunden und änderung Pikettdienst • Nur mit Einverständnis der Arbeitnehmers
PikettdienstArG 6, 9-31, 36 / ArGV1 4-5 • Definition • Neben normaler Arbeit Bereitschaft für Sondereinsätze • Dauer • Höchstens 7 Tage innerhalb 4 Wochen • Kann unter Bedingungen bis zu 14 Tage verlängert werden • Ønicht mehr als 5 Einsätze pro monat • Kleiner Betrieb / zu wenige Personal • Arbeitszeit • Einsatz und Hin- und Rückweg wird als normale Arbeitszeit verrechnet