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Einteilung des Rechts

Einteilung des Rechts. Markus Bamberger Frankfurt , Juli/August 2009 Rechtskunde – Spezielle Rechtsgebiete. Einteilung des Rechts Öffentliches Recht / Privatrecht. Öffentliches Recht (einschließlich Strafrecht) sowie Privatrecht (= Zivilrecht) .

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  1. Einteilung des Rechts Markus Bamberger Frankfurt, Juli/August 2009 Rechtskunde – Spezielle Rechtsgebiete

  2. Einteilung des Rechts Öffentliches Recht / Privatrecht • Öffentliches Recht (einschließlich Strafrecht) sowiePrivatrecht (= Zivilrecht). • Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Personen auf der Ebene der Gleichordnung; z.B. im Verhältnis Käufer / Verkäufer; Mieter / Vermieter; Arbeitnehmer / Arbeitgeber. • Demgegenüber regelt das Öffentliche Recht die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Bürger einerseits und dem Staat bzw. sonstigen Hoheitsträgern (z.B. Gemeinde, Universität) andererseits. Hoheitsträger können gegenüber dem Bürger einseitig Rechtsakte (i.d.R. Verwaltungsakte) setzen. Das Öffentliche Recht ist daher im Grundsatz nicht durch Gleichordnung, sondern durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet. • Können sich auch Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Hoheitsträger nach Privatrecht richten? • Ja, wenn im konkreten Fall kein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliegt.

  3. Einteilung des Rechts (II) Sonstiges • materielles und formelles Recht • Das materielle Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in der Sache. Dies sind insbesondere die Regelungen des BGB, z.B. wann ein Anspruch gegen den Schuldner besteht. Das formelle Recht (Prozessrecht) regelt, wie das materielle Recht durchgesetzt wird. Für das öffentliche Recht befinden sich diese Regelungen u.a. in der Verwaltungsgerichtsordnung. Zum Teil werden auch die Vorschriften des Zivilrechts im öffentlichen Recht herangezogen. • zwingendes und dispositives (abänderliches) Recht • Dies ist die Einteilung nach der eigenen Gestaltungsmöglichkeit. • Das öffentliche Recht ist in der Regel nicht dispositiv (Über-/Unterordnung). Dahingegen können die Parteien eines Vertrages im Rahmen der Privatautonomie (Vertragsfreiheit) Rechte und Pflichten abändern. Daneben können aber auch im Zivilrecht Regelungen bestehen die zwingend sind, z.B. im Arbeitsrecht bei der Einhaltung von Kündigungsfristen.

  4. Rechtsgebiete Recht Öffentliches Recht Strafrecht Privatrecht Staats-/Verfassungsrecht Verwaltungs-recht Kaufrecht Gesellschaftsrecht Allg. Verwaltungsrecht Privates Baurecht Umweltrecht Chemikalienrecht Arbeitsrecht Gefahrgutrecht u. v. a. u.v.a.

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