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Erweiterte Elternberatung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule in Bayern

Erweiterte Elternberatung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule in Bayern. Wissen verleiht Kompetenz. Rechtliche Grundlagen der Leistungsbewertung. Lehrplan Grundschule, Bayern, 2000, Kap. 1, Grundlagen und Leitlinien, 2.3 Leistung in der Grundschule Bay EUG Art. 52

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Erweiterte Elternberatung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule in Bayern

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  1. Erweiterte Elternberatung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule in Bayern Wissen verleiht Kompetenz

  2. Rechtliche Grundlagender Leistungsbewertung • Lehrplan Grundschule, Bayern, 2000, Kap. 1, Grundlagen und Leitlinien, 2.3 Leistung in der Grundschule • Bay EUG Art. 52 • VSO § 43, 01.08.2009 • KMBek vom 22. Juli 2009, Beratung und Transparenz in der Über-trittsphase • Ergänzende Erläuterungen und Informationen zur kind- und begabungsgerechten Übertrittsphase vom 04.09.2009 und 22.10.2009 Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  3. Pädagogisches Leistungsverständnis der Grundschule • Kinder wollen lernen, etwas leisten und mit ihrem Können wachsen. • Leistungsfreude und Leistungsbereitschaft brauchen Anerkennung, Erfolgsbestätigung, Zuversicht und Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten. • In einem pädagogischen Verständnis erzieht die Grundschule zu Leistung, fordert und beurteilt sie. • Lehrplan Grundschule Bayern, 2000, Kapitel 1, Grundlagen und Leitlinien Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  4. Pädagogisches Leistungsverständnis der Grundschule • Dabei nimmt sie Rücksicht auf die persönlicheAusgangslage der Kinder. • Durch klare Zielsetzung, Ermutigung, Lob undAnerkennung sollen Grundschüler lernen, sich etwas zuzutrauen, sich anzustrengen, aus Fehlern zu lernenund eine Arbeit zu Ende zu führen. • Vor allem nach Misserfolgen brauchen KinderErmunterung und Hilfe. • Lehrplan Grundschule Bayern, 2000, Kapitel 1, Grundlagen und Leitlinien Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  5. Auftrag der Grundschule Leistung zu bewerten • Bay EUG Art. 52 • Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schülerin angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. • Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung derLeistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie dereinzelnen Fächer. Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  6. Auftrag der Grundschule Leistung zu bewerten • Bay EUG Art. 52 • Die Art und Weise der Erhebung der Nachweise des Leistungs-standes ist den Schülern vorher bekannt zu geben; die Bewertung der Leistungen ist den Schülern mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung bekannt zu geben. • Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  7. Frage der Gewichtung von praktischen, mündlichen undschriftlichen Leistungen in der Grundschule • Wie werde ich der Leistung der Schülerinnen und Schüler möglichst gerecht? • Spiegelt die schriftlich erhobene Leistung den Leistungsstand des Kindes wieder? Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  8. Neugestaltung § 43 VSO • Erläuterungen zur kind- und begabungsgerechten Übertrittsphase: • Orientierung an den Erfahrungen aus der Praxis • Reduktion des Leistungsdrucks • Wahrung des pädagogischen Ermessensspielraums • Erhöhung der Bildungs- und Chancengleichheit Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  9. Neuregelungen • Aufnahme der Anregungen aus der Praxis: • Grundsätzliche Festlegungen vor Unterrichtsbeginn • Festlegung prüfungsfreier Lernphasen • Ankündigung von Probearbeiten in Jahrgangsstufe 4 • Richtzahlen für Probearbeiten Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  10. Erhebung und Bewertung schulischer Leistung • VSO - Änderungen zum 01. August 2009 • Grundsätzliche Festlegung vor Unterrichtsbeginn • VSO § 43 Abs (1): Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzlich Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben. • Anzahl der Probearbeiten • Verteilung auf die Fachbereiche • Anforderungsniveau • Gewichtung mündlich/schriftlich/praktisch Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  11. Erhebung und Bewertung schulischer Leistung • VSO - Änderungen zum 01. August 2009 • Stärkere Ausweisung von Lernphasen • In der Jahrgangsstufe 4 sollen in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht rhythmisiert mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden. • Zeitliche Verteilung; in schriftlicher Form transparent machen • Konkrete Bekanntgabe muss keineswegs zu Schuljahresbeginn,sondern in angemessenem Zeitraum geschehen • Umsetzbarkeit ergibt sich aufgrund der vorgegebenen Richtzahl inRelation zu der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit • Lernphasen können für die drei Fächer auch unterschiedlich sein Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  12. Erhebung und Bewertung schulischer Leistung • VSO - Änderungen zum 01. August 2009 • Ankündigung von Probearbeiten • VSO § 43 Abs (2) : Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und in der Jahrgangsstufe 4 angekündigt werden. • Der Termin einer angekündigten Probearbeit muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. • Ankündigung des genauen Termins eine Woche vor Durchführung • Das Fach muss an diesem Tag im Stundenplan stehen • Ankündigungspflicht gilt auch für nicht übertrittsrelevante Fächer Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  13. Erhebung und Bewertung schulischer Leistung • Ankündigung der Probearbeiten • Art der Ankündigung, Weitergabe der Information und das Nachholen • einer Probearbeit legt die Schule fest. • Ankündigung kann mündlich oder in schriftlicher Form erfolgen • Im Krankheitsfall Information an Eltern weitergeben • Dem bewussten Fernbleiben bei Probearbeiten kann durch Nachholen entgegengewirkt werden • Juristisch gesehen darf nicht dieselbe Probearbeit nachgeschrieben werden Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  14. Erhebung und Bewertung schulischer Leistung • Ankündigung der Probearbeiten • Unmittelbar aus dem Unterrichtsablauf gilt auch für die 4. Jahrgangsstufe. • Eine genauere zeitliche Einschränkung wurde nicht festgelegt. • Vor der Probearbeit wiederholen. • ----- • Mündliche Leistungserhebungen müssen nicht angekündigt werden. • Die Bewertungen der mündlichen Leistungen müssen jeweils am Unterrichtsende mitgeteilt werden. Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  15. Erhebung und Bewertung schulischer Leistung • VSO - Änderungen zum 01. August 2009 • Richtzahlen für Probearbeiten • VSO § 43 Abs (3) : In der Jahrgangsstufe 4 soll bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten werden; als Richtwerte gelten im Fach Deutsch zwölf, im Fach Mathematik und im Fach Heimat- und Sachunterricht je Fach fünf bewertete Probearbeiten. • Eine angemessene Zahl liegt in der pädagogischen Verantwortung der Schule. • Die genaue Anzahl legt die Lehrerkonferenz fest. • Der Richtwert bis zum Übertrittszeugnis dient der verlässlichen Orientierung. Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  16. Ziele der Neuregelungen • Transparenz durch Bekanntgabe der Bestimmungen zur Leistungsbewertung • Transparenz der Anforderungen • Möglichkeit der rechtzeitigen und zielgenauen Vorbereitung • Vermeidung von mangelnder Vorbereitung • Abbau von Stress durch Warten auf die Leistungserhebung Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

  17. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Staatliche Schulberatung München, Ulrike Röthlingshöfer

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