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1. Regieren 2 1 Grundlagen 2: Historie deutscher Staatlichkeit Deutscher Nationalstaat (wie Italien) im Vergleich zu GB und F spät gegründet (verspäteter Nationalstaat).
Königskrönung Otto I 936 (Verselbständigung des ost- gegenüber dem westfränkischen Raum – ottonisches Reich) und seine Krönung zum römischen Kaiser 962 (Erneuerung der römischen Kaiserwürde > Hl. Römisches Reich [deutscher Nation ab 15. Jh.]) markierten kaum in vergleichbarer Weise den Beginn einer deutschen Staatsgeschichte wie bspw. die normannische Eroberung (1066) in England, aber historische Wendepunkt des ostfränkisch-deutschen Raumes.
Interpretation als Beginn deutscher Staatlichkeit im Nachhinein.
2. Regieren 2 2 Das Hl. Römisch Reich bestand bis 1806. Es war konzipiert als Wiedererrichtung des untergegangenen antiken Rom, aber eines nun christlichen Roms.
Staatlichkeit entsteht im deutschen Sprachraum nicht zentralstaatlich, sondern – im Unterschied zu F und GB – dezentral.
Von (Vorformen von) föderaler Staatlichkeit kann seit der Schaffung des Reichskammergericht 1495 und/oder dem Westfälischen Frieden 1648 geredet werden.
„Staat“ entstand auf der Ebene der einzelnen Fürstentümer, die ihre Unabhängigkeit gegen Papst und Kaiser und damit ihre Souveränität verteidigten.
3. Regieren 2 3 Wesentliche Daten auf dem Weg zu Staatswerdung: 1806: Ende des Hl. Röm. Reiches durch Napoleon
1815: Wiener Kongress: Reorganisation Mitteleuropas nach Ende der Napoleonischen Herrschaft, Gründung des Dt. Bundes
1820: Wiener Schlussakte: Rechtliche Grundlage des Dt. Bundes (Bundesakte)Wiener Kongress restaurierte die alten, vor allem innerstaatlichen Herrschaftsstrukturen insbesondere nach der Franz. Revolution.
1834 Deutscher Zollverein
Norddeutscher Bund (1867) und Gründung des Dt. Reiches (1871)
4. Regieren 2 4 Reichsverfassung von 1871 (RV 1871) Das Dt. Reich war ein Fürstenbund.
Verfassungsrechtlich: dynastischer, quasi-präsidentieller halbkonstitutioneller Bundesstaat, formell gegründet durch die Oberhäupter der deutschen Fürstentümer. (RV 1871, Präambel)
Die Exekutive des Reiches bestand aus dem preuß. König, der zugleich Dt. Kaiser war. Er ernannte den preuß. Ministerpräsidenten, der im Regelfall zugleich Reichskanzler war, und der nur dem Kaiser verantwortlich war.
5. Regieren 2 5 Die anderen Mitglieder der Reichsregierung bekleideten lediglich den Rang von Staatssekretären, nicht den von Ministern, war damit also politisch "verantwortungslos".
Der Kaiser konnte den Reichskanzler jederzeit entlassen, Gesetz benötigten seine Gegenzeichnung.
Monarchische Spitze war mit politischer Macht ausgestattet, nicht bloß dekorativ wie in konstitutionellen Monarchien.
Reich verfügte nur über einen sehr kleinen eigenen Verwaltungsapparat. Verwaltungsaufgaben wurden von den Einzelstaaten, insbesondere Preußen, wahrgenommen.
Trennung von Gesetzgebung und Vollzug > funktionaler Föderalismus – bestimmend für weitere Geschichte!
6. Regieren 2 6 Die Legislative bestand aus ein Zwei-Kammer-System, Reichstag und Bundesrat.
Der Reichstag repräsentierte das gesamtstaatliche Element. Abgeordneten wurden aufgrund des allgemeinen männlichen Wahlrechts (ab 25 Jahren) in Einzelwahlkreisen gewählt. Die Wahlen, wenn auch formell reine Personenwahlen, wurden aber durch Parteienkonkurrenz bestimmt.
Einberufen und aufgelöst wurde der Reichstag durch den Kaiser bzw. durch den Vorschlag seines Kanzlers.
7. Regieren 2 7 Reichstag Rechte waren sehr begrenzt. Er hatte keinen Einfluss auf die Bestellung, Zusammensetzung und Abberufung der Reichsregierung. Exekutive allein in der Hand des Kaisers
Reichsgesetze bedurften der Zustimmung des Reichstages (und des Bundesrates)
Wichtig: Verabschiedung der Reichshaushalte und den reichsgesetzliche festgelegten Steuern (Budgetrecht).
Allerdings lag über negativen Voten des RT immer die Drohung einer RT-Auflösung durch die Reichsregierung bzw. den Kaiser.
8. Regieren 2 8 Eine wichtige Funktion gewann der RT als politische Tribüne. Allein dort konnten Abgeordnete frei reden ohne befürchten zu müssen, gegen bestehende Gesetze zu verstoßen (Majestätsbeleidigung u.a.)
Einzige Chance für „Reichsfeinde“ – Sozialdemokraten, Liberale, Zentrum (Katholiken), Welfen, süddeutsche Föderalisten, Polen, Elsässer .... frei zu reden.
Presserecht erlaubte unzensierten Abdruck von RT-Reden
9. Regieren 2 9 Der Bundesrat war gegenüber dem RT die deutlich machtvollere Kammer der Legislative.
BRat repräsentierte das föderative Element in der Legislative und schloss sich in ihrer Zusammensetzung den Vorgängerinstitutionen an:
Die Mitglieder des BRat waren die Repräsentanten der dynastischen Regierungen der Einzelstaaten
das monarchische Prinzip, nämlich die politischen Vorrechte der Fürsten gegenüber dem aufgrund allgemeinen männlichen Wahlrechts gewählten RT, wurde so gesichert.
10. Regieren 2 10 Preußen dominierte im Bundesrat als Hegemonialmacht: (trotz formaler Gleichstellung aller Einzelstaaten)
Von den 58 Stimmen des BRat verfügte Preußen über 17, etwas weniger als ein Drittel. Die fünf folgenden größeren Staaten besaßen jeweils zwischen drei und sechs Stimmen.
11. Regieren 2 11 Die dominante Stellung Preußens wurde durch die Besetzung des Amtes des Präsidenten des BRat durch den preuß. MP (der zugleich Reichskanzler war) verstärkt. Mittels der Präsidentschaft konnte Preußen das Beratungsverfahren steuern, wenn nicht bestimmen.
Üblicherweise sicherte sich Preußen für seine Interessen im Vorfeld der Beratungen die notwendigen Mehrheiten, so dass das tatsächliche Ratifikationsverfahren von Gesetzesvorlagen in Regelfall ein formaler Akt war.
Der Entscheidungsprozeß im BR, der vor den Beratungen des RT stattfand, blieb undurchschaubar, denn der BR tagte hinter verschlossenen Türen.
12. Regieren 2 12 Zusammenfassung RV 1871 Das Dt. Reich stellte in seiner politischen und verfassungsrechtlichen Struktur eine eigentümliche Mischung liberaler und reaktionärer Elemente dar.
Liberale Elemente:
Der lange geforderte deutsche Nationalstaat, der auf einer geschriebenen und parlamentarisch ratifizierten Verfassungsurkunde basierte, war verwirklicht.
Die rechtliche Gleichheit aller Bürger und die Bewegung aller Bürger der Einzelstaaten war im gesamten Reichsgebiet sichergestellt. (Freizügigkeit)
13. Regieren 2 13 Ein einheitliches Wirtschaftsgebiet war entstanden, in dem gleiche Bestimmungen für Handel und Gewerbe galten.
Zollgrenzen innerhalb des Reichsgebietes waren abgeschafft, eine einheitliche Währung, die Mark (1873), wurde Grundlage der Wirtschaftsbeziehungen.
Zusätzliche zum Gewerberecht wurde ein Bürgerliches Gesetzbuch und ein einheitliches Strafrecht für das ganze Reich eingeführt. (Rechtseinheit)
In den 1880er Jahre wurden die Grundlagen des Sozialstaates durch Reichsgesetzgebung geschaffen: Kranken- und Rentenversicherung
14. Regieren 2 14 Reaktionäre Elemente
Vordemokratisches System:
RT war eindeutig dem BRat nachgeordnet. Ihm blieb im Regelfall nur Ablehnung oder Zustimmung der unter den Regierungen der Einzelstaaten ausgehandelten Vereinbarungen.
Die Einzelstaaten waren in keiner Weise demokratisch verfasst, nicht einmal dem Schein nach: Die Souveränität lag bei den Fürstenhäusern, die Parlamente wurden durch Klassenwahlrechte bestimmt. (Preußen: Dreiklassenwahlrecht)
15. Regieren 2 15 Die Reichsregierung war nicht dem RT verantwortlich.
Die von der RV gebotenen formalen Möglichkeiten wurden teilweise wieder konterkariert:
Das Wahlrecht zum RT war nicht geheim, sondern offen. Wähler von "reichsfeindlichen", d.h. von Oppositionsparteien mussten ggf. mit Nachteilen rechnen.
Die Wahlkreiseinteilung benachteiligte die "modernen" Massenintegrationsparteien (SPD und Zentrum) gegenüber den Konservativen.
16. Regieren 2 16 Recht der politischen Parteien war das reaktionäre Vereinsrecht, dass die Verbindung von politischen Vereinen verbot.
Theoretisch war es den Wahlkreisorganisationen der Parteien verboten, mit ihren Parteifreunden im Nachbarwahlkreis in Verbindung zu treten.
Versammlungen politischer Vereine fanden unter Polizeiaufsicht statt. Teilweise wurden die Anwesenden registriert und Protokolle angefertigt. Die Polizei konnte unter Vorwänden Versammlungen jederzeit auflösen.
17. Regieren 2 17 Das Pressegesetz kannte zahlreiche Klauseln (Majestätsbeleidigung, Beleidigung des Kanzlers, Aufhetzung zum Klassenhass usw.), die sehr weit interpretierbar waren und im Zweifelsfall zu Erscheinungsverboten führen konnten.
Sozialistengesetz (1878 - 1890) und Kulturkampf (ca. 1871- 1887) (Jesuitenverbot, Kampf gegen „Ultramontane“) > Unterdrückung der Opposition.
Während des Sozialistengesetzes war die sozialdemokratische Parteiorganisation und deren Presse verboten. Die Parteitage fanden in der Schweiz statt.
Die massiven Behinderungen und Beschränkungen der Opposition fanden etwa bis Mitte der 1890er statt.
18. Regieren 2 18 Fazit zum Kaiserreich: Die Verfassungsstruktur, aber auch die Realverfassung des Kaiserreiches waren gekennzeichnet durch
Wirtschaftsliberalismus einerseits und
politisch vordemokratischen autoritären Strukturen andererseits.
Der Wirtschaftsliberalismus ermöglichte, dass das Kaiserreich zur zweitstärksten Wirtschaftsnation aufstieg, nach GB.
19. Regieren 2 19 Eigentümliche Mischung von fortschrittlicher Wirtschaftsverfassung einerseits und rückständiger politischer Verfassung andererseits habe n zu dem geführt haben, was als deutscher Sonderweg bezeichnet wurde:
politische Rückständigkeit,
mangelnde Demokratisierung des Kaiserreiches und
die Unfähigkeit zur Reform
waren nicht allein, aber entscheidende Ursachen für den Beginn des 1. Weltkrieges durch Deutschland.
20. Regieren 2 20 Entscheidend für die deutsche Verfassungsentwicklung und ihre Katastrophen (1993/45 ...) wurde die Trennung der bürgerlichen und proletarischen bzw. sozialen Demokratie.
In der ersten Hälfte des 19. Jh. verband Bürgertum und Arbeiterschaft (Handwerkerschaft) das gemeinsame Interesse an wirtschaftlicher und politischer Freiheit: > Abschaffung tradierter Gewerbebeschränkungen und von Handelshemmnissen verbunden mit einer Demokratisierung und dem Abbau aristokratischer Privilegien.
1863/69 spalteten sich bürgerliche und proletarische Demokratie
21. Regieren 2 21 Die Belastungen, die aus der Trennung der bürgerlichen von der proletarischen Demokratie entstanden sind, aber auch die infolge der Spaltung der Arbeiterbewegung in einen kommunistischen und sozialdemokratischen Teil, haben die Verfassungsentwicklung in Deutschland belastet.
Im Vergleich dazu: in GB bestanden Gewerkschaften lange vor Labour Party, Gewerkschaftsvertreter kommen über Liberal Party in Unterhaus, machen sich erst 1905 selbständig.
22. Regieren 2 22 Weimarer Republik Die Weimarer RV veränderte die politischen Strukturen grundlegend. Die von Hugo Preuß, einem liberalen Staatsrechtler, entworfenen unitarisch-republikanische WRV entsprach den liberalen und demokratischen Intentionen der Demokraten und Sozialdemokraten.
WRV 1919 unterschied sich in wesentlichen Punkten von der RV von 1871:
Das Verhältnis von Reich und Einzelstaaten (seit 1919 Länder) wurde umgekehrt.
Weimarer Republik blieb formal ein Bundesstaat,
Länder hatten aber in einem erheblichen Maße Kompetenzen an das Reich abgegeben.
innere Struktur der Länder nunmehr demokratisch und republikanisch verfasst
23. Regieren 2 23 Legislative: Reichstag und Reichsrat Die Struktur der Legislative spiegelte diese veränderten Verhältnisse wider:
Sie blieb ein Zwei-Kammer-System, bestehend aus RT und Reichsrat. Entscheidend war nicht mehr der Nachfolger des BRat, der Reichsrat, sondern der RT.
Der RT wurde aufgrund eines Listenwahlrechtes ohne Sperrklauseln gewählt. Dadurch wurde - im Unterschied zum Kaiserreich - das Wahlverhalten er Bevölkerung unmittelbar im Parlament abgebildet.
Der RT wählte die Reichsregierung, die von seinem Vertrauen abhängig war.
24. Regieren 2 24 Der RRat hingegen hatte im Vergleich zum BRat erheblich an Gewicht verloren. Mit Ausnahme Preußen waren in ihm nach wie vor die Landesregierungen vertreten, im Fall Preußen musste sich die preuß. Regierung die Stimmen hälftig mit den Provinzialverwaltungen teilen.
Die Rolle des RRat bei der Gesetzgebung war stark eingeschränkt. Reichsgesetze bedurften nicht mehr seiner Zustimmung - also einer Mehrheit für die Vorlagen, sondern er hatte nur noch ein Einspruchsrecht, das eine Mehrheit gegen eine Vorlage verlangte. – Niemals zustande gekommen! > Wichtig für Verfassungsberatungen des Parlamentarischen Rates 1948/49.
25. Regieren 2 25 Exekutive, Reichsregierung und Reichspräsident. Die Reichsregierung war im Verhältnis zu der des Kaiserreiches schwach. Das hatte mehrere Ursachen, zwei waren entscheidend:
Die WRV hatte zwar dafür gesorgt, dass eine Reichsregierung nur auf einer demokratischen Legitimation zustande kommen konnte, ihre jedoch keine Stabilität für Perioden krisenhafter Entwicklung gegeben. Da die Reichsregierung jederzeit durch ein einfaches Misstrauensvotum, durch eine bloß negative Mehrheit gestürzt werden konnte, blieb die Reichsregierung institutionell wenig stabil.
26. Regieren 2 26 Diese institutionelle Konstruktion hätte vielleicht keine negativen Folgen gezeitigt, wenn im RT stabile Mehrheitsverhältnisse bestanden hätten.
Zersplitterung der Parteienstruktur
Notwendigkeit von Viel-Parteien-Koalitionen
parlamentarische Grundlage der Reichsregierungen schwach und - insbesondere während krisenhafter Entwicklungen - tendenziell gefährdet.
27. Regieren 2 27 Zum Vergleich: Die brit. Regierung genießt auch keinen institutionellen Schutz, jedoch bestehen aufgrund des brit. Wahlrechts im Regelfall stabile Mehrheitsverhältnisse im Unterhaus.
Der Reichspräsident, direkt vom Volk gewählt, sollte in dem Regierungssystem der Weimarer Rep. eine stabilisierende Funktion übernehmen. Ihm oblag die Ernennung des Reichskanzlers und die Auflösung des Reichstages sowie das Notstandsrecht nach Art. 48 der WRV > starke Stellung ist anfällig für Missbrauch.
28. Regieren 2 28 Zusammengefasst, war von der institutionellen Seite gesehen die Konstruktion eines
Parlamentes, das keine starke Bündelungsfunktion des politischen Willens hatte (das Wahlrecht förderte die Parteizersplitterung),
einer institutionell wenig stabilen Reichsregierung und
eines relativ starken Reichspräsidenten (Ersatzkaiser!)
nicht förderlich zur Entwicklung von stabilen Regierungsstrukturen.
29. Regieren 2 29 1919 sollte eine Gesellschaft, die demokratische Verhaltensweisen nie eingeübt hatte und die die Demokratisierung nicht selbst erkämpft, sondern als Folge einer als schmählich empfunden Kriegsniederlage übergestülpt bekam, nun eine demokratische Regierungsform praktizieren.
Die Demokraten waren nicht auf Stunde x vorbereitet. Die demokratischen Kräfte des Kaiserreiches, die im wesentlichen in den liberalen Parteien, dem Zentrum und der SPD organisiert waren, hatten zu einem erheblichen Teil keine konkreten Vorstellungen darüber, wie ein demokratischer Staat zu organisieren sei.
30. Regieren 2 30 Eine Verfassungsdiskussion hatte im Kaiserreich nicht stattgefunden, hätte wohl auch tendenziell als Hochverrat gegolten. Zielvorstellungen und Mittel blieben vage.
Obrigkeitsstaatliche Verwaltungs- und Justizstrukturen blieben bestehen: Die demokratischen Kräfte beließen die obrigkeitsorientierte Beamtenschaft des Kaiserreiches im Amt. Zum einen, weil man den "Fachleuten" in Ämtern und Behörden ziemlich blind vertraute, diese aber auch nicht verschrecken wollte, zum anderen weil man auch keine Alternative besaß:
Verwaltungsexperten, die den demokratischen Parteien nahe standen, gab es vor 1919 kaum. Verwaltung und Justiz der Weimarer Republik identifizierten sich nicht mit diesem Staat, sondern lehnten ihn weitgehend ab.
31. Regieren 2 31 Dazu kam ein ausgeprägter Anti-Parteien-Effekt:
In der Weimarer Republik (und auch später noch) lebte eine konservative Denktradition fort, die einem allgemeinen höherwertigen Staatsinteresse ein partielles minderwertiges Parteiinteresse gegenüberstellt. Der Staat ist angeblich das Ganze, die Partei nur ein Teil. Parteien und Parteiendemokratie waren damit tendenziell negativ besetzt. Regierungsformen, notwendigerweise autoritäre Regierungsformen, die statt dessen ein Staatsinteresse postulierten, galten vielfach als vorzugswürdig.
32. Regieren 2 32 Weimar fehlte die Tradition demokratischer Konfliktlösung und eines Interessenausgleichs: Kompromissbildung und Mehrheitsprinzip als demokratische Formen der Konfliktregulierung kannte das Kaiserreich zwar, jedoch hatten sie sich nicht als allgemein anerkannte Prinzipien durchgesetzt.
Kompromissbildung und Mehrheitsprinzip waren bei der alten Eliten negativ besetzt.
Auch fehlte den neuen politischen Eliten der Weimarer Republik die Übung solchen Verfahren - abgesehen davon, dass die politisch Extremen diese Formen gar nicht anerkannten.