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Grundlagen der leistungsorientierten Professorenbesoldung: Bundesgesetz, Länderregelungen Dr. Nina Arnhold Hochschulkurs „Leistungsorientierte Professorenbesoldung: Grundlagen und Optionen“ Berlin, 29.01.2004. Grundlagen der W-Besoldung. Bundesgesetz. Entscheidungsgegenstände.
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Grundlagen der leistungsorientierten Professorenbesoldung: Bundesgesetz, Länderregelungen Dr. Nina Arnhold Hochschulkurs „Leistungsorientierte Professorenbesoldung: Grundlagen und Optionen“ Berlin, 29.01.2004
Grundlagen der W-Besoldung Bundesgesetz Entscheidungsgegenstände Vergaberahmen Ämter W2/W3 Leistungsbezüge Stand der Umsetzung in den Ländern
Bundesgesetz Ziele Leistungs- und funktionsdifferenzierte Gehälter Wettbewerbsfähige Vergütungsstrukturen Profilbildung der Hochschulen
Kernelemente der Reform Leistungsbezüge statt Dienstaltersstufen Ämter W 2 (3.724 €) und W 3 (4.522 €) (auf Basis 2001) Berufungs-/Bleibever- handlungen für W2 und W3 Bestandsschutzfür C-Professoren Absenkungsschutz Keine Stufungen „offene“ B 10 Grenze Wettbewerbsregulierung zwischen Ländern durch „Vergaberahmen“ Zulage aus privaten Drittmitteln
Deckelung der Leistungsbezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Funktions- Leistungs- bezüge Vergabe- rahmen = Besondere Leistungs- bezüge Keine Vorgaben für Kontingentierung nach LB-Arten und Fächern!
Umsetzung Bundesgesetz lässt große Spielräume Entscheidend sind Landesregelungen
Grundlagen der W-Besoldung Bundesgesetz Entscheidungsgegenstände Vergaberahmen Ämter W2/W3 Leistungsbezüge Stand der Umsetzung in den Ländern
Entscheidungsgegenständebei der Reform der ProfBes Von Ländern und Hochschulen zu entscheiden: Ämter W2/W3 Anteile pro Hochschul(art) Vergaberahmen Festlegung und Verteilung Leistungsbezüge Art, Kriterien befristet/unbefr. Ruhegehalts- fähigkeit, Verfahren
Grundlagen der W-Besoldung Bundesgesetz Entscheidungsgegenstände Vergaberahmen Ämter W2/W3 Leistungsbezüge Stand der Umsetzung in den Ländern
Vergaberahmen: Verstehen 1 Vergaberahmen = Resultante aus Besoldungsdurchschnitt C-Ø (2001) x n (2003) - ( C- u. W-Grundgehälter (2003)) C- Gehälter Vergabe- rahmen Lässt sich nicht ex ante ermitteln W- + C- Gehälter Faktoren: Altersstruktur Risikofreude Mobilität
Vergaberahmen: Verstehen 2 Einhaltung des Besoldungsschnitts: Auf Landesebene zwingend einmalig Erhöhung auf höchsten Ist-Landesschnitt, danach jährlich Ø 2%, insges. bis zu 10% möglich getrennte Bemessung für FHs und Unis Besoldungsdurchschnitt = Maßstab verändert sich mit regelm. Besoldungserhöhungen
Vergaberahmen: Gestalten Ist-Verteilung 2001 Durchschnittswert (Unis vs. FHs) leistungsorientierte Mittelzuweisung Land gibt Besoldungs- durchschnitt an HS weiter... zahlreiche offene Fragen
Grundlagen der W-Besoldung Bundesgesetz Entscheidungsgegenstände Vergaberahmen Ämter W2/W3 Leistungsbezüge Stand der Umsetzung in den Ländern
W2/W3: Verstehen Grundsätzlich an Fachhochschulen und Unis Wer bringt Ämter aus? Anteile/Verhältnis W2 und W3? Auch Hochschulleitungen einbezogen Wer befindet darüber?
Option Landesvorgaben W2/W3 Unis: W2 und W3 FHs: W2 Unis: W3 FHs: W2 Unis: W3 FHs: W2 und W3 (begrenzt) Unis und FHs: W2 und W3, aber mit verschiedenen Anteilen
Grundlagen der W-Besoldung Bundesgesetz Entscheidungsgegenstände Vergaberahmen Ämter W2/W3 Leistungsbezüge Stand der Umsetzung in den Ländern
Leistungsbezüge: Instrumentierung Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Funktions- Leistungs- bezüge Besondere Leistungs- bezüge • Funktions- Lb. stets befristet, üblicherweise dynamisiert und • ruhegehaltsfähig • ansonsten befristet oder unbefristet (auch Prämien möglich) • ansonsten dynamisiert oder nicht-dynamisiert • unbefristete und wiederholt vergebene Leistungsbezüge • bis zu 40% des Grundgehalts ruhegehaltfähig • Erhöhung grundsätzlich möglich (BaWü: 80%)
Funktions-LB WER entscheidet? WAS wird einbezogen? WIEwird belohnt? Am unkompliziertesten Land, Hochschulrat Hochschulleitungen Welche nebenamtlichen Funktionen ? Vorgaben Befristet dynamisiert (vs. BW) Ruhegehaltsfähig Höhe & Art Festpreise monatliche Zulagen erfolgsabh. Prämien
Berufungs-LB Frei verhandelbar oder Stufungen? Zielvereinbarungen? Befristet? Dynamisiert? Ruhegehaltsfähig? Viele Dimensionen Zuständig für Vergabe: Land oder Hochschule? Wer? Wie?
Besondere Leistungs-B Neuralgischer Punkt Wer? Entscheidungsebene innerhalb der Hochschule Was? Welche Leistungen zählen? Kriterienkataloge Verfahrensregeln Wie? Befristet? Dynamisiert? Ruhegehaltsfähig? Bepreisung Einmalzahlung oder monatliche Zulagen
Grundlagen der W-Besoldung Bundesgesetz Entscheidungsgegenstände Vergaberahmen Ämter W2/W3 Leistungsbezüge Stand der Umsetzung in den Ländern
Stand der Umsetzung in den Ländern • NSa: Gesetz und VO: für FH seit SS 03, für Unis ab WS 03/04 in Kraft • BaWü: Gesetzentwurf. FM federführend, erste Überlegungen bereits seit Sommer 02 („Eckpunkte“; AG FM, MWK, HS). Späte Umsetzung • Bremen: Ab 01.06. Gesetz und ab WS VO in Kraft • HH: Referentenentwurf Gesetz, VO. Personalamt federführend (Abstimmung mit BWF), z. Zt. Anhörung der HS • Rheinland-Pfalz: Gesetz verabschiedet (tritt 01.07.2004 in Kraft), Referentenentwurf VO • Thüringen: Referentenentwurf Gesetz • …
Anteile W2/W3 • BaWü: Ausschließlich W3 – auch an PH (W2 zur Überbrückung für Nachwuchswiss.) • Andere: Tendenz entsprechend C3/C4 Universitäten FH • BaWü: 25% W3 • NSa, HH, Bremen: 10% W3 • R-Pfalz: 5% W3 • Andere? KunstHS • BaWü: 80% W3 • Andere: Entsprechend C3/C4 (?) Veränderte Stellenanteile erfordern strategische Entscheidungen von HS!
Besoldungsdurchschnitt und Überschreitungsoption (Land) • Universitäten: • BaWü (74) • Bayern, Saarland (73) • Berlin, R-Pfalz (72) • . • . • S-H und Bund (65) • Sachsen (64) • Sa-A (56) • FHs: • HH (61) • Bremen, BaWü, Hessen und Bund (60) • Berlin, S-H, Saarland und R-P (59) • . • . • Sachsen (54) • Sa-A (49) Länder halten sich Überschreitungs-option offen (vs. BaWü) Quelle: Forschung & Lehre 3/2003 et al.
Beispiel 1: Umsetzung NSa – Spielräume für HS - + • Entscheidungen an HS (Verfahren, Modelle etc.) • (Nach erstmaliger Befristung) unbefristete Vergabe bes. LB mögl. • Regelbsp. nicht abschließend • nebenamtl. Fkt. nicht abschließend geregelt • Kontingentierung (20 – 60% für bes. LB) HH und Bremen: Orientiert an NSa, aber KEINE Kontingentierung Bremen: über BuB-LB entscheidet Behörde und „erheblich über Ø…“
Beispiel 2: Umsetzung BaWü – Licht und Schatten - + • Option Anhebung der Ruhe- gehaltsfähigkeit (bis 80%) • Möglichkeit Entfristung bes. LB (nach erstmaliger Befristung) • (Lt. Eckpunkte-Papier:) • Katalog nebenamtl. Fkt. nicht abschließend • Nicht abschließende Regelbsp. • Entscheidung über bes. LB und BuB-LB bei HS • Verfügungsreserve • Kontingentierung – Vorgabe durch HS-Räte? • W3-“Upgrading“ schmälert VR Anhörungsentwurf G im Kabinett verabschiedet, noch keine VO – mit Umsetzung vor Ende 2004 nicht zu rechnen Quelle: Gesetzentwurf (u. Begründung) und Eckpunktepapier (da voraussichtlich Grundlage für VO)
Beispiel 3: Umsetzung R-Pfalz – Problematische Weichenstellung - + • (Nach erstmaliger Befristung) unbefristete Vergabe bes. LB mögl. • Entscheidung BuB-LB liegt bei HS (aber: in bes. Fällen Zustimmung MWWFK) • „erheblich über dem Ø liegende Leistungen” • strenge Kontingentierung für Anhebung Ruhegehaltsfähigkeit • offener, aber sehr kleinteiliger Kriterienkatalog • Verfahrensvorgaben für HS (z. B. Präsident entscheidet über bes. LB u. Fkt-LB auf Vorschlag HS-Rat) • Fkt-LB für Selbstverwaltungs- aufgaben Fkt-LB für „normale“ Selbstverwaltungs-aufgaben führen zu Anspruchshaltung
Beispiel 4: Umsetzung Thüringen – Kaum Positives - + • ? • Detailfragen im Gesetz geregelt • Bleibe-LB vs. Abwanderung aus Land (bleibt Dienstherr) • Sperrklausel für BuB-LB • „Erheblich über dem Ø liegende Leistungen” • Befristung von bes. LB • Kumulationsverbot Misstrauen gegenüber HS und Professoren
Übersicht UmsetzungsstandLänder Thü R-P hoch HH Regelungs- dichte NSa niedrig + - HS-“Freundlichkeit“ (Befristung, Def. bes. L., Kumulation etc.) BaWü Bre Vorläufige Aussagen: z. T. fehlt noch VO bzw. work in progress
Anforderungen an eine HS-freundliche Umsetzung Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Funktions- Leistungs- bezüge Besondere Leistungs- bezüge • Verzicht auf Detail- steuerung • Delegation v. Entschei- dungskompetenzen an HS • keine Kontingentierung • keine Vorgaben für nebenamtl. Fkt. • keine Befristung bei BuB- LB und bes. LB • Kumulation möglich • Mittelschöpfung
Zusammenfassung • Große Unterschiede in der Umsetzung in den Ländern hinsichtlich W2/W3-Ausbringung, Befristung, Verfahrensvorgaben etc. • Gefahr für HS durch kleinteilige Landesvorgaben • Fazit: HS sollten Umsetzung auf Landesebene mitgestalten!
Grundlagen der leistungsorientierten Professorenbesoldung: Bundesgesetz, Länderregelungen Dr. Nina Arnhold Hochschulkurs „Leistungsorientierte Professorenbesoldung: Grundlagen und Optionen“ Berlin, 29.01.2004