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Unternehmensübergabe bei Familienunternehmen Steuerliche Aspekte WP Prof Dr Karl E Bruckner Mai 2006. BDO Auxilia Treuhand GmbH, Wien. Varianten der Unternehmensübertragg. Zu übertragendes Vermögen Betrieb/Teilbetrieb Anteil an Personengesellschaft Anteil an Kapitalgesellschaft
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Unternehmensübergabe bei FamilienunternehmenSteuerliche AspekteWP Prof Dr Karl E BrucknerMai 2006 BDO Auxilia Treuhand GmbH, Wien
Varianten der Unternehmensübertragg Zu übertragendes Vermögen • Betrieb/Teilbetrieb • Anteil an Personengesellschaft • Anteil an Kapitalgesellschaft • sonstige Einzelwirtschaftsgüter Entgeltlichkeit (Überwiegen - Einheitstheorie!) • Unentgeltliche bzw teilentgeltliche Übertragung (Erbschaft bzw [gemischte] Schenkung) • Entgeltliche (Verkauf) Übertragung
Unentgeltliche Übertragung = Übertragung von Todes wegen (Erbschaft, Legat, Pflichtteil) oder unter Lebenden (Schenkung) Voraussetzung für Unentgeltlichkeit • Schenkungsabsicht (Bereicherungsabsicht) • Missverhältnis Leistung - Gegenleistung • Übertragung ohne Gegenleistung oder • Gegenleistung weniger als 50% des Wertes des übertragenen Vermögens (gemischte Schenkung) • Beachte Sonderfall Rente • Schuldübernahme bei unentgeltl Betriebsüber-tragg keine Gegenleistg - Einheitsbetrachtung!
Einkommensteuer • Unentgeltliche Übertragung = Buchwertfortführung! • Pflichtteilsschulden sind nicht Betriebsschulden! • Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter = Entnahme mit Gewinnrealisierung • Erbauseinandersetzungen (-teilungen) • Rentenvereinbarungen: Versorgungs-, Unterhalts- oder Kaufpreisrente • Sonderfall: Unternehmensübertragung durch Verpachtung – Betriebsaufgabe mit Gewinn-realisierung, wenn Dauerverpachtung
Rentenbesteuerung (1) Übertragung Betrieb / MU-Anteil! Grenzen: Barwert der Rente (nach § 16 BewG neu, Zinssatz 5,5%) in % des Vermögenswertes • 0 - 75%: Versorgungsrente (unentgeltlich) • 75% - 125%: Kaufpreisrente (entgeltlich) • 125% - 200%: Versorgungsrente (unentgeltlich) • über 200%: Unterhaltsrente (unentgeltlich) Einzelwirtschaftsgüter (zB auch Kapitalanteil!): • unter 50% Unterhaltsrente, über 50% Kfpreisrente • über 125% Aufspaltung • mehr als 200% zur Gänze Unterhaltsrente
Rentenbesteuerung (4) • Versorgungsrente: sofort steuerlich wirksame Sonderausgabe beim Zahler – Renteneinkünfte beim Empfänger steuerlich sinnvoll bei Progressionsunterschieden! • Unterhaltsrente: steuerlich unwirksam • Kaufpreisrente: Veräußerungsvorgang - Unterschiede Betriebs- und Privatvermögen - Bewertung nach § 16 BewG – Rentenrechner auf BMF-Homepage • Keine Versorgungsrente bei Einzelwirtschafts-gütern, wie zB Kapitalanteilen! • Rentenlegate – ESt-Pflicht beim Empfänger, unbeschränkte Sonderausgabe beim Zahler
Erbschafts-/Schenkungssteuer - Tarif Vermögen Steuersätze pro Klasse bis I II IV V (Auswahl der Stufen) 73 TEUR 5% 10% 20% 26% 365 TEUR 9% 18% 36% 42% 730 TEUR 10% 20% 40% 46% 1.460 TEUR 12% 22% 44% 51% 2.920 TEUR 13% 23% 46% 54% 4.380 TEUR 14% 24% 48% 57% darüber 15% 25% 50% 60% I = Kinder, II = Enkel, III = Eltern, Geschwister IV = Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, V = Sonstige
Erbschaftssteuer - Kapitalvermögen • Erbschaftssteuerfreiheit (nicht Schenkungs-steuer!) für in- und ausländ Bankguthaben, Sparbücher, Anleihen, Fonds durch KESt-Endbesteuerung – Befreiung gilt nicht, wenn sich diese Vermögenswerte im Betriebsvermögen befinden („statischer Verweis § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG – BGBl 1993/12“)! • Erbschaftssteuerbefreiung für in- und aus-ländische Kapitalanteile (AG, GmbH), wenn Beteiligung des Erblassers im Todeszeitpunkt < 1% - Befreiung gilt auch, wenn sich diese Vermögenswerte im Betriebsvermögen befinden!
ErbStG – Grundvermögen • Basis: 3-facher Einheitswert der Grundvermögens (seit 1.1.2001) • Einheitswerte: Letzte Hauptfeststellung 1.1.1973 + 35% pauschale Erhöhung • Steuer lt Tarif + 3,5% Grundstückszuschlag (bei nahen Verwandten nur 2%) • Günstiger als Schenkung ist Verkauf zum 3-fachen Einheitswert bzw Schenkung unter Vorbehalt des Nutzungsrechts = gemischte Schenkung (siehe Beispiel) • Ausländische Liegenschaften: Verkehrswert
ErbStG – Schenkung Grundvermögen • Schenkung einer Liegenschaft mit EHW 40 TEUR an ein Kind (Vernachlässig FB von 2,2 TEUR) - oder • Verkauf zum 3-fachen EHW bzw Schenkung unter Vorbehalt Nutzungsrecht (zB Geschenkgeber 60 Jahre, monatlicher Wert NR 800 EUR, Kapitalwert ca 120 TEUR) Schenkung Verkauf 3-f Einheitswert 120 TEUR120 TEUR Schenkungssteuer 7 % 0 % GrESt-Zuschlag / GrESt 2 %2% Gesamtsteuersatz 9 %2% Steuerbelastung 10,8 TEUR 2,4TEUR
ErbStG – Betriebsvermögen (1) Personenunternehmen: Basis = „Teilwert“ des Betriebsvermögens • idR Verwendung der einkommensteuerl Werte • Liegenschaften mit dem 3-fachen Einheitswert • Anlagevermögen: 15%-Werte, GWG – 5 J ND • Rückstellungen: kein Abzug von aufschiebend bedingten Lasten (Abfertigungen, Pensionen) • Wertpapiere, Beteiligungen: Kurswert, gemeiner Wert (Verkäufe, Wiener Verfahren) • Firmenwert: wenn entgeltlich erworben oder feste allg Verkehrsauffassung
ErbStG – Betriebsvermögen (2) Kapitalgesellschaften: • Gemeiner Wert der Anteile • In erster Linie: Ableitung aus Transaktionen (lt VwGH müssen mindestens 2 Verkäufe vorliegen!) • Sonst Schätzung nach dem Wiener Verfahren = Mittelwert aus Substanz– und Ertragswert • Achtung: Hohe Werte bei ertragstarken Unternehmen • Börsenotierte AG: Kurswert • Wiener Verfahren – Besonderheiten: • Basis = Handelsbilanz • Liegenschaften: HB-Ansatz, mindestens 3-facher EHW • Abzug aller Rückstellungen (auch Abfertigung, Pensionen)
ErbStG – Betriebsvermögen (3) Ab 2000: Freibetrag für Unternehmensnachfolge: • Freibetrag 365 TEUR für Gesamtunternehmen • Erbschaft; Schenkung nur, wenn Übergeber über 55 oder erwerbsunfähig • (Teil-)Betriebe, MU-Anteile, Kapitalanteile • Bei Teilen/Anteilen: immer mindestens 25% • Bei Teilen/Anteilen: Aliquoter Freibetrag • Gilt auch für GrESt-Äquivalent (2% /3,5%) • Nachversteuerung bei Übertragung/Aufgabe innerhalb von 5 Jahren
ErbStG – Leibrente/Fruchtgenuss • Personenunternehmen, Kapitalgesellschaften • Übertragung gegen Rente oder Vorbehalt Fruchtgenuss • Barwert Rente bzw Fruchtgenuss kürzt Basis für Erbschafts- und Schenkungssteuer • Bewertung gem §§ 16 und 17 BewG (Frucht-genuss – Betrag, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird) • Wegfall Verpflichtung bei Tod des Berechtigten nicht steuerpflichtig (§ 2 Abs 3 ErbStG) – daher echte Ersparnis an Erbschaftssteuer!
ErbStG – Tipps zum Steuersparen • Entnahme endbesteuertes Vermögen (liquide Mittel) aus Betrieb vor Erbschaft / Schenkung • Verkauf statt unentgeltliche Übertragung – wenn kein wesentlicher Veräußerungsgewinn – und spätere steuerfreie Vererbung der liquiden Mittel • Gemischte Schenkung – Gegenleistung < 50% • Bei Steuerklasse IV und V: Adoption (Gebühr 1% des Vermögens des Annehmenden, Minderjährige, Stief- und unehelich Kinder frei!) • Wahl des richtigen Zeitpunktes (zB Bewertung) • Stiftungslösungen
Stiftungen – ErbStG • Steuersatz 5% (§ 8 Abs 3 ErbStG) • Liegenschaften: 8,5% (5% + 3,5%) vom 3-f EHW • Beteiligungen: • Teilwert bzw gemeiner Wert • Übertragung / Vereinigung aller Anteile - 3,5% GrESt vom 3-f EHW • Nachstiftungen 5%, Zustiftungen von Nicht-Stiftern immer Stkl V! • Befreiungen für endbesteuertes Kapitalvermögen im Erbfall anwendbar • Reduktion ErbSt/SchSt durch Fruchtgenussver-einbarungen
Stiftung – Vorteil Erbschaftsst (1) Unternehmen gemeiner Wert 5 Mio EUR / 2 Kinder Berechnung Erbschaftssteuer pro Kind TEUR Anteil 50% 2.500,0 Freibetrag für Unternehmensübertragung - 182,5 Basis für Schenkungssteuer 2.317,5 Davon 13% Schenkungssteuer (Kl I) 301,3 Ohne Stiftung: Schenkungssteuer für 2 Kinder 602,6 KESt für Finanzierung Schenkungssteuer 200,9 Gesamtkosten 803,5
Stiftung – Vorteil Erbschaftsst (2) Mit Stiftung: GmbH-Anteile an Stiftung TEUR 2,5% von 5.000 (ab 2001: 5%) 250 Kosten der Stiftungsgründung zB 20 Gesamtkosten 270 Ersparnis: 533,5 Beachte: Laufende Kosten der Stiftung je nach Einzelfall
Alternative Fruchtgenuss Fruchtgenuss statt Stiftung Lebenslanger FG für männl Geschenkgeber, Alter 60 Jahre (geb 1.6.1944), jährlicher ausschüttbarer Gewinn nach Steuer zB 400 TEUR, erstmalig ab 2006 (Annahme 30.4.2006) Bewertung FG-Recht gem § 16 BewG per 1.6.2004: • Faktor: 11,35; Wert = 4.540 TEUR Berechnung Erbschaftssteuer pro Kind TEUR Anteil 50% 2.500,0 Abzügl Wert FG (50% v 4.540) - 2.270,0 Freibetrag für Unternehmensübertragung - 182,5 Basis für Schenkungssteuer 47,5 Davon 4% Schenkungssteuer (Kl I) 1,9
Stiftung – sonstige Vorteile • Vorteil Stiftung: Erbschaftssteuerfreiheit auch für zukünftige Generationen! • Stiftung hat Einkunftsarten wie natürliche Person - KöSt-Pflicht ab 2005 mit 25% KöSt • Zuwendungen an Begünstigte = 25% KESt bei Stiftung selbst Einkommensverwendung, daher steuerlich nicht absetzbar • Gesamtsteuerbelastung Ausschüttung ab 2004 daher maximal ca 43.75% (25% + 25% von 75%) • in- u ausl Zinsen und Gewinne aus Beteiligungs-veräußerungen ab 1.1.01: 12,5% Zwischensteuer • In- und ausl Dividenden weiterhin steuerfrei
Weitere Informationen: BDO Auxilia Treuhand GmbH WP/StB Prof Dr Karl Bruckner 1010 Wien, Kohlmarkt 8 – 10 Eingang Wallnerstraße 1 Tel 5 37 37 - 0, Fax 5 37 37 53 E-Mail: bruckner@bdo.at Internet: www.bdo.at